Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe
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JMARQUAR - 081006<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.6.8.6 Versicherungsschutz im Rahmen der<br />
Ziffer I.6.8.1 bis I.6.8.4 besteht auch für die Arbeitsoder<br />
Liefergemeinschaft selbst.<br />
I.6.9 Vertragshaftung (Bahn, Behörden,<br />
Vermieter)<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.3<br />
AHB - Haftpflichtansprüche, die aufgr<strong>und</strong> Vertrag<br />
oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen<br />
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen,<br />
soweit es sich handelt um<br />
I.6.9.1 die Haftpflicht aus <strong>Vereinbarungen</strong> im<br />
Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Bahnanlagen<br />
<strong>und</strong> genormten Verträgen (z. B. Gestattungs<strong>und</strong><br />
Einstellverträgen oder die Benutzung von<br />
Hafenanlagen). Hinsichtlich Schäden an Schienenfahrzeugen<br />
finden Ziffer 7.6 AHB <strong>und</strong> Ziffer 7.7<br />
AHB keine Anwendung, soweit es sich um Be- <strong>und</strong><br />
Entladeschäden handelt, vergleiche dazu Teil I,<br />
Ziffer I.6.5 Be- <strong>und</strong> Entladeschadenklausel;<br />
I.6.9.2 die Haftpflicht aus Verträgen genormten<br />
bzw. üblichen Inhalts mit Behörden oder Körperschaften<br />
öffentlichen Rechts;<br />
I.6.9.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter,<br />
Pächter, Leasingnehmer von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden<br />
<strong>und</strong> Anlagen durch Vertrag übernommene<br />
gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.<br />
I.6.10 Vorsorge-Versicherung<br />
In Abänderung von Ziffer 4.2 AHB <strong>und</strong> soweit vertraglich<br />
nichts anderes vereinbart ist, gelten für<br />
Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu<br />
entstehen, die gemäß Teil I, Ziffer I.8 der Police<br />
vereinbarten Versicherungssummen <strong>und</strong> Sublimits.<br />
I.7 Versicherungssummen<br />
I.7.1 Versicherungssummen für die Teile I<br />
<strong>und</strong> II des Vertrages<br />
I.7.1.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />
Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />
einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />
dokumentierten Versicherungssummen,<br />
aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />
im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />
der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />
(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />
Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />
Versicherungssummen, so besteht<br />
Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
nur für den Teil der Ansprüche,<br />
der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />
Selbstbehalt übersteigt.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme für<br />
Personenschäden für die einzelne geschädigte<br />
Person auf einen niedrigeren Betrag als die Versicherungssumme<br />
begrenzt, so besteht Versicherungsschutz<br />
im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
für den Teil der Ansprüche, der den niedrigeren<br />
Betrag plus Selbstbehalt des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
übersteigt, keinesfalls jedoch für die ersten<br />
1 Mio. €.<br />
Stehen für Ansprüche Dritter wegen eines Versicherungsfalles<br />
oder wegen Serienschäden infolge<br />
teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum<br />
Gr<strong>und</strong>vertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung<br />
nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung,<br />
so leistet der Versicherer im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
für den Teil der Ansprüche, der<br />
die Jahresgesamtleistung des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
übersteigt.<br />
I.7.1.2 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle<br />
eines Versicherungsjahres beträgt das<br />
Doppelte der im Versicherungsschein für diesen<br />
Anschlussvertrag dokumentierten Versicherungssummen.<br />
I.7.1.3 Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme<br />
für Bearbeitungsschäden gemäß Teil II,<br />
Ziffer II.4.2 dieses Vertrages auf einen niedrigeren<br />
Betrag als die im Versicherungsschein dokumentierte<br />
Versicherungssumme des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
begrenzt, so kann der Versicherungsschutz dieses<br />
Anschlussvertrages auf Antrag des Versicherungsnehmers<br />
auf die Differenz zwischen dem niedrigeren<br />
Betrag des Gr<strong>und</strong>vertrages <strong>und</strong> der Versicherungssumme<br />
dieses Anschlussvertrages ausgedehnt<br />
werden.<br />
I.7.2 Versicherungssumme für das Umwelthaftpflichtrisiko<br />
gemäß Teil III<br />
I.7.2.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />
Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />
einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />
dokumentierten Versicherungssummen,<br />
aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />
im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />
der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />
(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />
Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />
Versicherungssummen, so besteht<br />
Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
nur für den Teil der Ansprüche,<br />
der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />
Selbstbehalt übersteigt.<br />
Die im Versicherungsschein für diesen Anschlussvertrag<br />
dokumentierte Versicherungssumme bildet<br />
auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für<br />
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />
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