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Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe

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JMARQUAR - 081006<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.6.8.6 Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

Ziffer I.6.8.1 bis I.6.8.4 besteht auch für die Arbeitsoder<br />

Liefergemeinschaft selbst.<br />

I.6.9 Vertragshaftung (Bahn, Behörden,<br />

Vermieter)<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.3<br />

AHB - Haftpflichtansprüche, die aufgr<strong>und</strong> Vertrag<br />

oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen,<br />

soweit es sich handelt um<br />

I.6.9.1 die Haftpflicht aus <strong>Vereinbarungen</strong> im<br />

Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Bahnanlagen<br />

<strong>und</strong> genormten Verträgen (z. B. Gestattungs<strong>und</strong><br />

Einstellverträgen oder die Benutzung von<br />

Hafenanlagen). Hinsichtlich Schäden an Schienenfahrzeugen<br />

finden Ziffer 7.6 AHB <strong>und</strong> Ziffer 7.7<br />

AHB keine Anwendung, soweit es sich um Be- <strong>und</strong><br />

Entladeschäden handelt, vergleiche dazu Teil I,<br />

Ziffer I.6.5 Be- <strong>und</strong> Entladeschadenklausel;<br />

I.6.9.2 die Haftpflicht aus Verträgen genormten<br />

bzw. üblichen Inhalts mit Behörden oder Körperschaften<br />

öffentlichen Rechts;<br />

I.6.9.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter,<br />

Pächter, Leasingnehmer von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden<br />

<strong>und</strong> Anlagen durch Vertrag übernommene<br />

gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.<br />

I.6.10 Vorsorge-Versicherung<br />

In Abänderung von Ziffer 4.2 AHB <strong>und</strong> soweit vertraglich<br />

nichts anderes vereinbart ist, gelten für<br />

Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu<br />

entstehen, die gemäß Teil I, Ziffer I.8 der Police<br />

vereinbarten Versicherungssummen <strong>und</strong> Sublimits.<br />

I.7 Versicherungssummen<br />

I.7.1 Versicherungssummen für die Teile I<br />

<strong>und</strong> II des Vertrages<br />

I.7.1.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />

Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />

einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />

dokumentierten Versicherungssummen,<br />

aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />

im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />

der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />

(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />

Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />

Versicherungssummen, so besteht<br />

Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

nur für den Teil der Ansprüche,<br />

der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />

Selbstbehalt übersteigt.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme für<br />

Personenschäden für die einzelne geschädigte<br />

Person auf einen niedrigeren Betrag als die Versicherungssumme<br />

begrenzt, so besteht Versicherungsschutz<br />

im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

für den Teil der Ansprüche, der den niedrigeren<br />

Betrag plus Selbstbehalt des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

übersteigt, keinesfalls jedoch für die ersten<br />

1 Mio. €.<br />

Stehen für Ansprüche Dritter wegen eines Versicherungsfalles<br />

oder wegen Serienschäden infolge<br />

teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum<br />

Gr<strong>und</strong>vertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung<br />

nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung,<br />

so leistet der Versicherer im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

für den Teil der Ansprüche, der<br />

die Jahresgesamtleistung des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

übersteigt.<br />

I.7.1.2 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle<br />

eines Versicherungsjahres beträgt das<br />

Doppelte der im Versicherungsschein für diesen<br />

Anschlussvertrag dokumentierten Versicherungssummen.<br />

I.7.1.3 Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme<br />

für Bearbeitungsschäden gemäß Teil II,<br />

Ziffer II.4.2 dieses Vertrages auf einen niedrigeren<br />

Betrag als die im Versicherungsschein dokumentierte<br />

Versicherungssumme des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

begrenzt, so kann der Versicherungsschutz dieses<br />

Anschlussvertrages auf Antrag des Versicherungsnehmers<br />

auf die Differenz zwischen dem niedrigeren<br />

Betrag des Gr<strong>und</strong>vertrages <strong>und</strong> der Versicherungssumme<br />

dieses Anschlussvertrages ausgedehnt<br />

werden.<br />

I.7.2 Versicherungssumme für das Umwelthaftpflichtrisiko<br />

gemäß Teil III<br />

I.7.2.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />

Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />

einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />

dokumentierten Versicherungssummen,<br />

aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />

im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />

der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />

(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />

Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />

Versicherungssummen, so besteht<br />

Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

nur für den Teil der Ansprüche,<br />

der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />

Selbstbehalt übersteigt.<br />

Die im Versicherungsschein für diesen Anschlussvertrag<br />

dokumentierte Versicherungssumme bildet<br />

auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für<br />

alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />

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