Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe
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JMARQUAR - 081006<br />
\\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008<br />
.doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.6.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher<br />
Personen untereinander<br />
Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von<br />
Ziffer 7.4 (3) AHB - Haftpflichtansprüche mitversicherter<br />
natürlicher Personen untereinander wegen<br />
• Personenschäden, bei denen es sich nicht um<br />
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne<br />
des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt,<br />
• Sachschäden sowie<br />
• Vermögensschäden aus der Verletzung von<br />
Datenschutzgesetzen.<br />
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus<br />
Tabak (Teil I, Ziffer I.5.12) <strong>und</strong> Abhandenkommen<br />
von Sachen (Teil II, Ziffer II.4.1).<br />
I.6.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter<br />
des Versicherungsnehmers<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5<br />
AHB - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des<br />
Versicherungsnehmers <strong>und</strong> ihrer Angehörigen,<br />
wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht<br />
wird, für den der betreffende gesetzliche<br />
Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.<br />
I.6.4 Auslandsschäden<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9<br />
AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
I.6.4.1 wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse<br />
aus Anlass von Geschäftsreisen<br />
oder aus der Teilnahme an Ausstellungen <strong>und</strong><br />
Messen;<br />
I.6.4.2 wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse<br />
durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,<br />
die dorthin gelangt sind, ohne dass<br />
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder<br />
hat liefern lassen.<br />
I.6.4.3 wegen im europäischen Ausland vorkommender<br />
Schadenereignisse durch Erzeugnisse,<br />
die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert<br />
hat oder dorthin hat liefern lassen.<br />
Hinweis:<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />
diese Deckung nicht den französischen gesetzlichen<br />
Besonderheiten entspricht (Loi Kouchner, Loi<br />
About <strong>und</strong> Loi Hunault). Im Bereich des Heilwesens<br />
sowie für Hersteller, Anwender <strong>und</strong> Lieferanten<br />
von Ges<strong>und</strong>heitsprodukten im Endzustand<br />
(Fertigprodukte) gilt in Frankreich eine spezielle<br />
Versicherungspflicht.<br />
I.6.4.4 wegen im europäischen Ausland vorkommender<br />
Schadenereignisse aus Montagearbeiten,<br />
Wartungsarbeiten (auch Inspektion <strong>und</strong> K<strong>und</strong>endienst)<br />
<strong>und</strong> Reparaturarbeiten.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
I.6.4.5 Nicht versichert sind Ansprüche von Betriebsangehörigen<br />
mitversicherter ausländischer<br />
Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter<br />
deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden<br />
aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen<br />
einer Sozialversicherung oder einer sonstigen<br />
speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle<br />
versichert werden können. Versichert sind im<br />
Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche<br />
der ausländischen Träger - mit<br />
Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger<br />
- solcher Versicherungen; insoweit gilt Teil I,<br />
Ziffer I.4.1.3 c) nicht.<br />
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Berufskrankheiten<br />
von Personen, die vom Versicherungsnehmer<br />
im Ausland eingestellt oder dort mit<br />
der Durchführung von Arbeiten betraut worden<br />
sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche<br />
wegen Berufskrankheiten, die den <strong>Bestimmungen</strong><br />
des Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen<br />
(siehe Ziffer 7.9 AHB).<br />
I.6.4.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />
bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />
Strafcharakter, insbesondere punitive <strong>und</strong> exemplary<br />
damages.<br />
I.6.4.7 Aufwendungen des Versicherers für Kosten<br />
werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als<br />
Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten;<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder<br />
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des<br />
Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten,<br />
auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht<br />
selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden<br />
sind.<br />
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die<br />
der europäischen Währungsunion angehören, liegt,<br />
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit<br />
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag<br />
bei einem in der europäischen Währungsunion<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
I.6.5 Be- <strong>und</strong> Entladeschäden<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7<br />
AHB - die gesetzliche <strong>und</strong> die der Deutschen Bahn<br />
AG oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber vertraglich<br />
übernommene Haftpflicht wegen der Beschädigung<br />
von Land- <strong>und</strong> Wasserfahrzeugen,<br />
Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be-<br />
<strong>und</strong> Entladen <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden.<br />
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