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Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe

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JMARQUAR - 081006<br />

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V_2008\<br />

03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008<br />

.doc<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.5.3 Arzneimittelgesetz (AMG) / Probanden<br />

I.5.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />

Ansprüchen aus Personenschäden durch im Geltungsbereich<br />

des Arzneimittelgesetzes (AMG) nach<br />

dem 1. Januar 1978 - im bisherigen Geltungsbereich<br />

des AMG der ehemaligen DDR ab 3. Oktober<br />

1990 - an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,<br />

für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft<br />

als pharmazeutischer Unternehmer i. S. von<br />

§ 4 Absatz 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge<br />

zu treffen hat.<br />

I.5.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />

Personenschäden, die auf eine klinische Prüfung<br />

zurückzuführen sind, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon,<br />

ob die klinische Prüfung im In- oder Ausland einer<br />

Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.<br />

I.5.4 Bahnen / Teilnahme am Eisenbahnbetrieb<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Besitz oder Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

<strong>und</strong>/oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen)<br />

zur Beförderung von Personen<br />

oder Sachen sowie aus der selbständigen <strong>und</strong><br />

nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb,<br />

soweit für Eisenbahnen <strong>und</strong> die Teilnahme<br />

am Eisenbahnbetrieb eine Pflichtversicherung<br />

durch das AEG i. V. m. EBHaftPflV bzw. entsprechender<br />

Gesetze im Ausland vorgeschrieben ist.<br />

I.5.5 Bergschäden / Bergbaubetrieb<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

I.5.5.1 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114<br />

BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken, deren Bestandteilen <strong>und</strong><br />

Zubehör;<br />

I.5.5.2 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im<br />

Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,<br />

Wasser- <strong>und</strong> Kohlensäureeinbrüche sowie<br />

Kohlenstaubexplosionen.<br />

I.5.6 Fernleitungen<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff-<br />

Fernleitungen (sog. Pipelines).<br />

I.5.7 Feuergefährliche, giftige oder explosible<br />

Stoffe<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Besitz <strong>und</strong> Verwendung von feuergefährlichen,<br />

giftigen oder explosiblen Stoffen gegen solche<br />

Personen, die den Schaden durch vorsätzliches<br />

Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen<br />

oder sonstigen Sicherheitsvorschriften<br />

herbeigeführt haben.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

I.5.8 Kommissionsware<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden an Kommissionsware, soweit sich aus<br />

den <strong>Bestimmungen</strong> dieses Vertrages nicht etwas<br />

anderes ergibt.<br />

I.5.9 Kraft-, Luft- <strong>und</strong> Wasserfahrzeuge<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht:<br />

I.5.9.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />

ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

verursachen. Auf Teil II Ziffer 3<br />

wird jedoch hingewiesen;<br />

I.5.9.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />

ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen<br />

oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Eine Tätigkeit der in Ziffer I.5.9.1 <strong>und</strong> I.5.9.2 genannten<br />

Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger<br />

<strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein<br />

Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn<br />

keine dieser Personen Halter oder Besitzer des<br />

Fahrzeuges ist <strong>und</strong> wenn das Fahrzeug hierbei<br />

nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

I.5.9.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />

ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder<br />

für die sie als Eigentümer, Halter oder Besitzer<br />

eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

I.5.9.4 aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung<br />

oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder<br />

Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />

für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in<br />

Luftfahrzeuge bestimmt waren;<br />

I.5.9.5 aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung,<br />

Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)<br />

an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,<br />

zu I.5.9.4 <strong>und</strong> I.5.9.5: <strong>und</strong> zwar wegen Schäden an<br />

Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,<br />

der Insassen <strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden sowie wegen sonstiger<br />

Schäden durch Luftfahrzeuge.<br />

Raumfahrzeuge, Raketen <strong>und</strong> Satelliten gelten als<br />

Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung.<br />

Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />

Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />

kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />

auch für alle anderen Versicherten.<br />

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