Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe
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JMARQUAR - 081006<br />
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V_2008\<br />
03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008<br />
.doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.5.3 Arzneimittelgesetz (AMG) / Probanden<br />
I.5.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />
Ansprüchen aus Personenschäden durch im Geltungsbereich<br />
des Arzneimittelgesetzes (AMG) nach<br />
dem 1. Januar 1978 - im bisherigen Geltungsbereich<br />
des AMG der ehemaligen DDR ab 3. Oktober<br />
1990 - an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,<br />
für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft<br />
als pharmazeutischer Unternehmer i. S. von<br />
§ 4 Absatz 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge<br />
zu treffen hat.<br />
I.5.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />
Personenschäden, die auf eine klinische Prüfung<br />
zurückzuführen sind, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon,<br />
ob die klinische Prüfung im In- oder Ausland einer<br />
Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.<br />
I.5.4 Bahnen / Teilnahme am Eisenbahnbetrieb<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Besitz oder Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
<strong>und</strong>/oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen)<br />
zur Beförderung von Personen<br />
oder Sachen sowie aus der selbständigen <strong>und</strong><br />
nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb,<br />
soweit für Eisenbahnen <strong>und</strong> die Teilnahme<br />
am Eisenbahnbetrieb eine Pflichtversicherung<br />
durch das AEG i. V. m. EBHaftPflV bzw. entsprechender<br />
Gesetze im Ausland vorgeschrieben ist.<br />
I.5.5 Bergschäden / Bergbaubetrieb<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />
I.5.5.1 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114<br />
BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung<br />
von Gr<strong>und</strong>stücken, deren Bestandteilen <strong>und</strong><br />
Zubehör;<br />
I.5.5.2 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im<br />
Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,<br />
Wasser- <strong>und</strong> Kohlensäureeinbrüche sowie<br />
Kohlenstaubexplosionen.<br />
I.5.6 Fernleitungen<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff-<br />
Fernleitungen (sog. Pipelines).<br />
I.5.7 Feuergefährliche, giftige oder explosible<br />
Stoffe<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Besitz <strong>und</strong> Verwendung von feuergefährlichen,<br />
giftigen oder explosiblen Stoffen gegen solche<br />
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches<br />
Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen<br />
oder sonstigen Sicherheitsvorschriften<br />
herbeigeführt haben.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
I.5.8 Kommissionsware<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden an Kommissionsware, soweit sich aus<br />
den <strong>Bestimmungen</strong> dieses Vertrages nicht etwas<br />
anderes ergibt.<br />
I.5.9 Kraft-, Luft- <strong>und</strong> Wasserfahrzeuge<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht:<br />
I.5.9.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />
ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />
bestellte oder beauftragte Person durch den<br />
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />
verursachen. Auf Teil II Ziffer 3<br />
wird jedoch hingewiesen;<br />
I.5.9.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />
ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />
bestellte oder beauftragte Person durch den<br />
Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen<br />
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Eine Tätigkeit der in Ziffer I.5.9.1 <strong>und</strong> I.5.9.2 genannten<br />
Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger<br />
<strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein<br />
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn<br />
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des<br />
Fahrzeuges ist <strong>und</strong> wenn das Fahrzeug hierbei<br />
nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />
I.5.9.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />
ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />
bestellte oder beauftragte Person durch den<br />
Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder<br />
für die sie als Eigentümer, Halter oder Besitzer<br />
eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />
I.5.9.4 aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung<br />
oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder<br />
Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />
für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in<br />
Luftfahrzeuge bestimmt waren;<br />
I.5.9.5 aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung,<br />
Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)<br />
an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,<br />
zu I.5.9.4 <strong>und</strong> I.5.9.5: <strong>und</strong> zwar wegen Schäden an<br />
Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,<br />
der Insassen <strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger<br />
Schäden durch Luftfahrzeuge.<br />
Raumfahrzeuge, Raketen <strong>und</strong> Satelliten gelten als<br />
Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung.<br />
Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />
Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />
kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />
auch für alle anderen Versicherten.<br />
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