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Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe

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JMARQUAR - 081006<br />

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.doc<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV.1.13 Versicherungsfälle im Ausland<br />

IV.1.13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer<br />

1.10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages<br />

im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie<br />

(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,<br />

IV.1.13.1.1 die auf die Montage, Demontage,<br />

Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder<br />

Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.1.3 zurückzuführen<br />

sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;<br />

IV.1.13.1.2 die auf die sonstige Montage, Demontage,<br />

Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten<br />

gemäß Ziffer 1.1.1.1 zurückzuführen sind,<br />

wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;<br />

IV.1.13.1.3 die auf den Betrieb einer im Inland<br />

belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im<br />

Sinne der Ziffern 1.1.1.1 bis 1.1.1.4 zurückzuführen<br />

sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern<br />

1.1.1.3 <strong>und</strong> 1.1.1.4 nur, wenn die Anlagen oder<br />

Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das<br />

Ausland bestimmt waren;<br />

IV.1.13.1.4 aus Anlass von Geschäftsreisen<br />

<strong>und</strong>/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen,<br />

Messen <strong>und</strong> Märkten, gemäß Ziffer<br />

1.1.1.1;<br />

IV.1.13.1.5 die auf die Planung, Herstellung oder<br />

Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von<br />

Ziffer 1.1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer<br />

1.1.1.4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen<br />

oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das<br />

Ausland bestimmt waren;<br />

IV.1.13.2 Versicherungsschutz im Sinne der<br />

Ziffer 1.13.1 besteht insoweit abweichend von<br />

Ziffer 1.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß<br />

nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-<br />

Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche<br />

den Umfang der obengenannten EU-<br />

Richtlinie nicht überschreiten <strong>und</strong> sofern im jeweiligen<br />

Ausland keine Deckungsvorsorgeverpflichtung<br />

besteht.<br />

IV.1.13.3<br />

Zu Ziffer 1.13.1.3 ff.:<br />

Nicht versichert sind Ansprüche <strong>und</strong> Pflichten zur<br />

ergänzenden Sanierung <strong>und</strong> zur Ausgleichssanierung<br />

sowie zur Tragung der damit in Zusammenhang<br />

stehenden Kosten (vgl. Ziffer 1.5.1.2 <strong>und</strong><br />

1.5.1.3).<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

gemäß Ziffer 1.9 werden nicht ersetzt.<br />

IV.1.13.4<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen<br />

in Euro.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die<br />

der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers<br />

mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-<br />

Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

Ergänzende <strong>Bestimmungen</strong><br />

IV.1.14 Kündigung nach Versicherungsfall<br />

IV.1.14.1 Das Versicherungsverhältnis kann<br />

gekündigt werden, wenn<br />

IV.1.14.1.1 vom Versicherer eine Zahlung von<br />

Sanierungskosten geleistet wurde oder<br />

IV.1.14.1.2 dem Versicherungsnehmer eine Klage<br />

über einen unter den Versicherungsschutz fallenden<br />

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten<br />

gerichtlich zugestellt<br />

wird.<br />

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in<br />

Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung<br />

von Sanierungskosten oder der Zustellung der<br />

Klage zugegangen sein.<br />

IV.1.14.2 Kündigt der Versicherungsnehmer,<br />

wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang<br />

beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />

kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens<br />

jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat<br />

nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer<br />

wirksam.<br />

IV.1.15 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgr<strong>und</strong><br />

Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften<br />

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch<br />

Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften<br />

(siehe Ziffer 1.6.3) ist der Versicherer<br />

berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung<br />

einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />

eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt<br />

wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

IV.1.16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr<br />

eines Umweltschadens <strong>und</strong> nach Eintritt<br />

eines solchen<br />

IV.1.16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer<br />

unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer<br />

anzuzeigen, auch wenn noch<br />

keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche<br />

erhoben wurden.<br />

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