Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe
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JMARQUAR - 081006<br />
\\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008 .doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
III.9.1.4 soweit sie auf eine Tätigkeit im Sinne der<br />
Ziffer 3.3 zurückzuführen sind, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Anlagen, Teile oder Leistungen in<br />
das Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien<br />
oder Kanada - geliefert hat oder dorthin hat liefern<br />
lassen oder sie anderweitig in das Ausland - ausgenommen<br />
USA/US-Territorien oder Kanada -<br />
gelangt sind;<br />
III.9.1.5 Für Versicherungsfälle im Ausland - mit<br />
Ausnahme der Versicherungsfälle gemäß Ziffer<br />
III.9.1.1 <strong>und</strong> III.9.1.2 - gilt folgende Vereinbarung:<br />
Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen<br />
solcher Personen- <strong>und</strong> Sachschäden, die Folgen<br />
einer plötzlichen <strong>und</strong> unfallartigen Störung des<br />
bestimmungsgemäßen Betriebes sind.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der<br />
Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am<br />
eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder<br />
-befugnissen (vgl. Ziffer 1.1 Absatz 5).<br />
Ziffer III.5 dieser Bedingungen „Aufwendungen vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles“ findet auf diese<br />
Versicherungsfälle keine Anwendung.<br />
Für die Definition des Anlagenbegriffes ist deutsches<br />
Recht maßgebend.<br />
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