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Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe

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JMARQUAR - 081006<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

III.9.1.4 soweit sie auf eine Tätigkeit im Sinne der<br />

Ziffer 3.3 zurückzuführen sind, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Anlagen, Teile oder Leistungen in<br />

das Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien<br />

oder Kanada - geliefert hat oder dorthin hat liefern<br />

lassen oder sie anderweitig in das Ausland - ausgenommen<br />

USA/US-Territorien oder Kanada -<br />

gelangt sind;<br />

III.9.1.5 Für Versicherungsfälle im Ausland - mit<br />

Ausnahme der Versicherungsfälle gemäß Ziffer<br />

III.9.1.1 <strong>und</strong> III.9.1.2 - gilt folgende Vereinbarung:<br />

Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen<br />

solcher Personen- <strong>und</strong> Sachschäden, die Folgen<br />

einer plötzlichen <strong>und</strong> unfallartigen Störung des<br />

bestimmungsgemäßen Betriebes sind.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der<br />

Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am<br />

eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder<br />

-befugnissen (vgl. Ziffer 1.1 Absatz 5).<br />

Ziffer III.5 dieser Bedingungen „Aufwendungen vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles“ findet auf diese<br />

Versicherungsfälle keine Anwendung.<br />

Für die Definition des Anlagenbegriffes ist deutsches<br />

Recht maßgebend.<br />

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