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Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe

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JMARQUAR - 081006<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.8.2 Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der<br />

vom Versicherungsnehmer für diese Haftpflicht-<br />

Versicherung gewählten Versicherungssummen<br />

<strong>und</strong> nach der Höhe der in der/den Gr<strong>und</strong>-<br />

Haftpflicht-Versicherung/en des Versicherungsnehmers<br />

geltenden Versicherungssummen.<br />

Beitragssatz, Mindestbeitrag sowie Beitragsberechnung<br />

sind dem Versicherungsschein zu entnehmen.<br />

I.8.3 Der gemäß Ziffer I.8.1 auf der Basis der<br />

Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des Vorjahres<br />

berechnete Beitrag für das laufende Versicherungsjahr<br />

ist - unabhängig von Veränderungen in<br />

der Höhe der Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des<br />

laufenden Versicherungsjahres - der endgültige<br />

Beitrag für das laufende Versicherungsjahr.<br />

I.8.4 Abweichend von Ziffer 13.1 AHB teilt der<br />

Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 1.1 nach Ende<br />

eines jeden Versicherungsjahres die tatsächliche<br />

Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des abgelaufenen<br />

Versicherungsjahres gemäß Ziffer I.8.1 mit.<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige<br />

Mitteilung, so kann die Versicherergemeinschaft<br />

- abweichend von Ziffer 13.3 AHB - für das laufende<br />

Versicherungsjahr einen Beitrag in doppelter<br />

Höhe des Vorjahresbeitrages erheben. Werden die<br />

Angaben nachträglich innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Empfang der Aufforderung zur Zahlung des<br />

Folgebeitrages gemacht, so findet eine Korrektur<br />

der Beitragsberechnung statt.<br />

I.8.5 Der am 1. 1. eines Versicherungsjahres<br />

fällig werdende Folgebeitrag für das neue Versicherungsjahr<br />

gilt bis zum Empfang der entsprechenden<br />

Folgebeitragsrechnung gest<strong>und</strong>et.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Diese St<strong>und</strong>ung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit<br />

des Versicherungsschutzes, es sei denn, dieser<br />

ist bereits außer Kraft getreten.<br />

I.8.6 Auf den jeweiligen Mindestbeitrag/Pauschalbeitrag<br />

findet die Beitragsangleichung<br />

gemäß Ziffer 15.1 Satz 3 AHB Anwendung.<br />

I.9 Schaden-Meldepflicht<br />

Abweichend von Ziffer 25.1 AHB ist der Versicherergemeinschaft<br />

jeder Versicherungsfall unter Angabe<br />

der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung/en unverzüglich,<br />

spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen,<br />

soweit Ansprüche von mindestens 80 %<br />

der jeweiligen Versicherungssumme der Gr<strong>und</strong>-<br />

Haftpflicht-Versicherung/en geltend gemacht werden.<br />

I.10 Beseitigung gefahrdrohender<br />

Umstände<br />

In Ziffer 24 AHB gilt der letzte Satz gestrichen.<br />

I.11 Nachhaftung<br />

Wenn der Versicherungsvertrag allein aus Gründen<br />

der endgültigen <strong>und</strong> völligen Betriebs- <strong>und</strong>/oder<br />

Produktions- <strong>und</strong> Liefereinstellung (nicht aus irgendwelchen<br />

anderen Gründen, wie z. B. Änderung<br />

der Rechtsform, Kündigung durch einen der<br />

Vertragspartner) beendigt wird, hat der Versicherungsnehmer<br />

die Möglichkeit, Versicherungsschutz<br />

im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren<br />

nach Vertragsbeendigung zu erlangen. Diese<br />

Nachhaftungsdeckung wird nur auf gesonderten<br />

Antrag angeboten.<br />

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