Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe
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JMARQUAR - 081006<br />
\\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008 .doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.8.2 Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der<br />
vom Versicherungsnehmer für diese Haftpflicht-<br />
Versicherung gewählten Versicherungssummen<br />
<strong>und</strong> nach der Höhe der in der/den Gr<strong>und</strong>-<br />
Haftpflicht-Versicherung/en des Versicherungsnehmers<br />
geltenden Versicherungssummen.<br />
Beitragssatz, Mindestbeitrag sowie Beitragsberechnung<br />
sind dem Versicherungsschein zu entnehmen.<br />
I.8.3 Der gemäß Ziffer I.8.1 auf der Basis der<br />
Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des Vorjahres<br />
berechnete Beitrag für das laufende Versicherungsjahr<br />
ist - unabhängig von Veränderungen in<br />
der Höhe der Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des<br />
laufenden Versicherungsjahres - der endgültige<br />
Beitrag für das laufende Versicherungsjahr.<br />
I.8.4 Abweichend von Ziffer 13.1 AHB teilt der<br />
Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 1.1 nach Ende<br />
eines jeden Versicherungsjahres die tatsächliche<br />
Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des abgelaufenen<br />
Versicherungsjahres gemäß Ziffer I.8.1 mit.<br />
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige<br />
Mitteilung, so kann die Versicherergemeinschaft<br />
- abweichend von Ziffer 13.3 AHB - für das laufende<br />
Versicherungsjahr einen Beitrag in doppelter<br />
Höhe des Vorjahresbeitrages erheben. Werden die<br />
Angaben nachträglich innerhalb von zwei Monaten<br />
nach Empfang der Aufforderung zur Zahlung des<br />
Folgebeitrages gemacht, so findet eine Korrektur<br />
der Beitragsberechnung statt.<br />
I.8.5 Der am 1. 1. eines Versicherungsjahres<br />
fällig werdende Folgebeitrag für das neue Versicherungsjahr<br />
gilt bis zum Empfang der entsprechenden<br />
Folgebeitragsrechnung gest<strong>und</strong>et.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Diese St<strong>und</strong>ung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit<br />
des Versicherungsschutzes, es sei denn, dieser<br />
ist bereits außer Kraft getreten.<br />
I.8.6 Auf den jeweiligen Mindestbeitrag/Pauschalbeitrag<br />
findet die Beitragsangleichung<br />
gemäß Ziffer 15.1 Satz 3 AHB Anwendung.<br />
I.9 Schaden-Meldepflicht<br />
Abweichend von Ziffer 25.1 AHB ist der Versicherergemeinschaft<br />
jeder Versicherungsfall unter Angabe<br />
der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung/en unverzüglich,<br />
spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen,<br />
soweit Ansprüche von mindestens 80 %<br />
der jeweiligen Versicherungssumme der Gr<strong>und</strong>-<br />
Haftpflicht-Versicherung/en geltend gemacht werden.<br />
I.10 Beseitigung gefahrdrohender<br />
Umstände<br />
In Ziffer 24 AHB gilt der letzte Satz gestrichen.<br />
I.11 Nachhaftung<br />
Wenn der Versicherungsvertrag allein aus Gründen<br />
der endgültigen <strong>und</strong> völligen Betriebs- <strong>und</strong>/oder<br />
Produktions- <strong>und</strong> Liefereinstellung (nicht aus irgendwelchen<br />
anderen Gründen, wie z. B. Änderung<br />
der Rechtsform, Kündigung durch einen der<br />
Vertragspartner) beendigt wird, hat der Versicherungsnehmer<br />
die Möglichkeit, Versicherungsschutz<br />
im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren<br />
nach Vertragsbeendigung zu erlangen. Diese<br />
Nachhaftungsdeckung wird nur auf gesonderten<br />
Antrag angeboten.<br />
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