Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe
Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe
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JMARQUAR - 081006<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.........................................................................................2<br />
I.1 Versicherungsnehmer............................................................................................................2<br />
I.2 Betriebsbeschreibung ............................................................................................................2<br />
I.3 Versichertes Risiko ................................................................................................................2<br />
I.4 Mitversicherte Personen ........................................................................................................3<br />
I.5 Nicht versicherte Risiken .......................................................................................................3<br />
I.6 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des Versicherungsschutzes ...........................................5<br />
I.7 Versicherungssummen ..........................................................................................................8<br />
I.8 Beitragsberechnung...............................................................................................................9<br />
I.9 Schaden-Meldepflicht ......................................................................................................... 10<br />
I.10 Beseitigung gefahrdrohender Umstände ............................................................................ 10<br />
I.11 Nachhaftung........................................................................................................................ 10<br />
II ALLGEMEINES BETRIEBSRISIKO .................................................................................. 11<br />
II.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes ........................................................................... 11<br />
II.2 Mitversicherung von Nebenrisiken...................................................................................... 11<br />
II.3 Nicht zulassungs- <strong>und</strong> nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger.......... 11<br />
II.4 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des Versicherungsschutzes ........................................ 12<br />
III UMWELT-HAFTPFLICHTRISIKO...................................................................................... 15<br />
III.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes ........................................................................... 15<br />
III.2 Risikobegrenzung ............................................................................................................... 15<br />
III.3 Erweiterung des Versicherungsschutzes............................................................................ 15<br />
III.4 Versicherungsfall................................................................................................................. 16<br />
III.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles ........................................................... 16<br />
III.6 Nicht versicherte Tatbestände ............................................................................................ 17<br />
III.7 Serienschadenklausel......................................................................................................... 18<br />
III.8 Nachhaftung........................................................................................................................ 18<br />
III.9 Versicherungsfälle im Ausland............................................................................................ 18<br />
IV UMWELTSCHADENSRISIKO (UMWELTSCHADENSVERSICHERUNG)....................... 20<br />
IV.1 Gr<strong>und</strong>deckung..................................................................................................................... 20<br />
IV.2 Zusatzbaustein 1................................................................................................................. 28<br />
IV.3 Zusatzbaustein 2................................................................................................................. 28<br />
Anlagenverzeichnis<br />
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)<br />
(Formular-Nr. 21003459 - 1.20.214 - Fassung 01.2008)<br />
2. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung<br />
(Formular-Nr. 21007518 - 1.20675 - Fassung 01.2008)<br />
3. Vertragsinformation (Formular-Nr. 21007472 - 1.20.674 - Fassung 01.2008)<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
I.1 Versicherungsnehmer<br />
Siehe Versicherungsschein.<br />
I.2 Betriebsbeschreibung<br />
I.2.1 Herstellung, Montage <strong>und</strong> Wartung im<br />
Zusammenhang mit dem Besitz <strong>und</strong> Betrieb eines<br />
Unternehmens der technischen Gebäudeausrüstung<br />
(Haustechnik), insbesondere den Tätigkeiten<br />
der Heizungs-, Klima- <strong>und</strong> Lüftungs-, der Gas-,<br />
Wasser- <strong>und</strong> sonstigen sanitären sowie der Elektro-Installation<br />
I.2.2 Gebäude-Management hinsichtlich technischer<br />
Dienste, insbesondere im Zusammenhang<br />
mit übernommenen Arbeiten in den Bereichen<br />
Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kältetechnik,<br />
Wasser- <strong>und</strong> Abwassertechnik, Elektrotechnik,<br />
Reinigung, Winterdienst, Pflanzenpflege.<br />
I.3 Versichertes Risiko<br />
I.3.1 Versichert auf der Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />
(AHB) <strong>und</strong> der folgenden <strong>Vereinbarungen</strong><br />
die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />
Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen<br />
seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden<br />
Eigenschaften, Rechtsverhältnissen <strong>und</strong><br />
Tätigkeiten.<br />
Der Versicherungsschutz richtet sich auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung (AHB) nach<br />
den <strong>Bestimmungen</strong> von Teil I - Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>.<br />
Darüber hinaus richtet sich der Versicherungsschutz<br />
für Haftpflichtansprüche<br />
I.3.1.1 wegen Schäden aus dem Betrieb des<br />
Unternehmens nach Teil II der geschriebenen<br />
Bedingungen - Allgemeines Betriebsrisiko<br />
I.3.1.2 wegen Schäden durch Umwelteinwirkung<br />
<strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden<br />
- soweit in den Teilen I bis II nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes bestimmt ist - nach Teil III dieser<br />
Bedingungen - Umwelt-Haftpflichtrisiko.<br />
I.3.1.3 Abweichend von Absatz 1 <strong>und</strong> Ziffer<br />
7.10 (b) AHB besteht für Ansprüche aus Schäden<br />
durch Umwelteinwirkung Versicherungsschutz für<br />
die gesetzliche Haftpflicht aus „Be- <strong>und</strong> Entladeschäden“,<br />
„Bearbeitungsschäden“, „Leitungsschäden“,<br />
Mietsachschäden“ <strong>und</strong> „Strahlenschäden“.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
I.3.1.4 Umweltschadensrisiko<br />
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht<br />
öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers<br />
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung<br />
von Umweltschäden richtet sich ausschließlich<br />
nach Teil IV der geschriebenen Bedingungen.<br />
Die AHB finden nur Anwendung, soweit<br />
dies im vorbezeichneten Bedingungsteil ausdrücklich<br />
bestimmt ist.<br />
I.3.2 Verhältnis Anschlussvertrag zu<br />
Gr<strong>und</strong>vertrag<br />
I.3.2.1 Auf Antrag des Versicherungsnehmers<br />
kann der Versicherungsschutz dieses Vertrages<br />
ausgedehnt werden auf solche Erweiterungen, die<br />
nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, die der<br />
Versicherungsnehmer aber zu seiner Gr<strong>und</strong>-<br />
Haftpflicht-Versicherung (Gr<strong>und</strong>-Vertrag) vereinbart<br />
hat.<br />
I.3.2.2 Sofern eine solche Vereinbarung gemäß<br />
Ziffer 3.2.1 getroffen wird, richtet sich der Versicherungsschutz<br />
nach den Bedingungen des Gr<strong>und</strong>vertrages.<br />
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.1, 7.2, 7.3, 7.8,<br />
7.10, 7.11, 7.12, 7.13, 7.15, 7.16 <strong>und</strong> 7.17 AHB<br />
bleiben jedoch bestehen.<br />
Über diesen Anschlussvertrag besteht weiterhin<br />
kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen<br />
Schäden, für die im Gr<strong>und</strong>vertrag niedrigere als die<br />
im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssummen<br />
des Gr<strong>und</strong>vertrages vereinbart sind.<br />
Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für<br />
• Ansprüche wegen Schäden an Bauwerken,<br />
Anlagen oder deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer<br />
oder den Mitversicherten (oder in<br />
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von<br />
Dritten) geplant, konstruiert oder ausgeführt<br />
worden sind oder für die er die Objekt-<br />
/Montageüberwachung ausgeübt hat sowie wegen<br />
daraus resultierenden Vermögensschäden;<br />
• reine Vermögensschäden, soweit sie über den<br />
Umfang des Versicherungsschutzes gemäß<br />
Teil II, Ziffer 4.9 hinausgehen;<br />
• Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,<br />
insbesondere punitive <strong>und</strong> exemplary damages;<br />
• die Haftpflicht für im Ausland gelegene Niederlassungen;<br />
• Ansprüche aus in den USA/US-Territorien <strong>und</strong><br />
Kanada vorkommenden Schadenereignissen,<br />
soweit sie über den Umfang des Versicherungsschutzes<br />
gemäß unter Teil I, Ziffer 6.4 hinausgehen;<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
• Ansprüche aus Kraft-/Luft-/Wasserfahrzeug-<br />
/Raumfahrzeug- <strong>und</strong> Off-Shore-Risiken;<br />
• Ansprüche aus Arbeitgeber-Haftpflicht- <strong>und</strong><br />
Arbeitsunfallrisiken sowie wegen Berufskrankheiten;<br />
• Ansprüche, für die gemäß Teil I, Ziffer 5 kein<br />
Versicherungsschutz besteht;<br />
• Ansprüche, für die Versicherungsschutz gemäß<br />
Zusatzbaustein 1 <strong>und</strong> 2 der Umweltschadensversicherung<br />
genommen werden kann.<br />
I.4 Mitversicherte Personen<br />
I.4.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages<br />
die persönliche gesetzliche Haftpflicht:<br />
I.4.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers<br />
<strong>und</strong> solcher Personen, die er zur<br />
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten<br />
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt<br />
hat, z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits-<br />
<strong>und</strong> Gefahrgutbeauftragte, der Beauftragten<br />
für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz,<br />
Umweltschutz, Datenschutz<br />
<strong>und</strong>/oder Abfallbeseitigung in dieser Eigenschaft.<br />
I.4.1.2 des angestellten „Verantwortlichen Bauleiters“<br />
im Sinne der Bauordnung der einzelnen<br />
B<strong>und</strong>esländer, auch für den Fall, dass dessen<br />
Aufgaben über die eigentliche Betriebstätigkeit für<br />
den Versicherungsnehmer hinausgehen;<br />
I.4.1.3<br />
a) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (hierzu<br />
gehören auch die) für Schäden, die sie in Ausführung<br />
ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.<br />
Hierzu gehören auch<br />
• die in den Betrieb des Versicherungsnehmers<br />
eingegliederten Mitarbeiter fremder<br />
Unternehmen;<br />
• die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,<br />
Reinigung, Beleuchtung <strong>und</strong> sonstigen<br />
Betreuung der in Teil II, Ziffer 2.1 genannten<br />
Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude <strong>und</strong> Räumlichkeiten<br />
beauftragten Personen;<br />
b) der angestellten Betriebsärzte <strong>und</strong> des Sanitätspersonals<br />
auch bei Gewährung „Erster Hilfe“<br />
außerhalb des Betriebes;<br />
Dies gilt in dem Umfang nicht, in dem die angestellten<br />
Betriebsärzte aus einer zum Zeitpunkt<br />
des Schadeneintrittes bestehenden selbständig<br />
abgeschlossenen Haftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz<br />
beanspruchen können.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
c) Zu a) <strong>und</strong> b):<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle<br />
<strong>und</strong> Berufskrankheiten im Betrieb<br />
des Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung<br />
vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten<br />
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte<br />
gemäß dem Sozialgesetzbuch Teil VII handelt.<br />
I.4.2 Mitversichert ist ferner im Rahmen von<br />
Ziffer 4.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der<br />
aus den Diensten des Versicherungsnehmers<br />
ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen<br />
Vertreter des Versicherungsnehmers <strong>und</strong> der sonstigen<br />
Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit<br />
für den Versicherungsnehmer.<br />
I.4.3 Bei Personenschäden im Ausland siehe<br />
Teil I, Ziffer 6.4 „Auslandsschäden“.<br />
I.5 Nicht versicherte Risiken<br />
I.5.1 AIDS<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden aus Infektionen mit Erregern des Acquired<br />
Immune Deficiency Syndrome (z. B. HIV, HTLV<br />
III-Viren) <strong>und</strong> wegen Schäden aus Diagnostika/<br />
Therapeutika bzgl. AIDS.<br />
I.5.2 Arzneimittel / gefährliche Substanzen /<br />
Implantate / humanbiologisches Material / Blutprodukte<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation<br />
<strong>und</strong>/oder Vertrieb von Antikonzeptiva<br />
(hormonelle Verhütungsmittel <strong>und</strong> Intra Uterine<br />
Devices), Diethylstilbestrol, L Tryptophan sowie<br />
Silikonimplantaten.<br />
Nicht versichert sind zudem Haftpflichtansprüche<br />
wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung,<br />
Inkorporation <strong>und</strong>/oder Vertrieb von sonstigen<br />
Implantaten.<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden durch Arzneimittel <strong>und</strong>/oder Medizinprodukte,<br />
die humanbiologisches Material bzw.<br />
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma,<br />
Plasmaproteine, Zellen, Gewebe, Organe, Urin).<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden durch Blut oder Blutprodukte sowie aus<br />
dem Betrieb von Blutbanken <strong>und</strong>/oder Blutspendeeinrichtungen.<br />
Blutprodukte sind Blutzubereitungen,<br />
Sera, Plasma <strong>und</strong> Vollblut, soweit diese aus<br />
menschlichem Blut gewonnen werden <strong>und</strong> zur<br />
Verwendung als Arzneimittel bestimmt sind.<br />
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V_2008\<br />
03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008<br />
.doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.5.3 Arzneimittelgesetz (AMG) / Probanden<br />
I.5.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />
Ansprüchen aus Personenschäden durch im Geltungsbereich<br />
des Arzneimittelgesetzes (AMG) nach<br />
dem 1. Januar 1978 - im bisherigen Geltungsbereich<br />
des AMG der ehemaligen DDR ab 3. Oktober<br />
1990 - an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,<br />
für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft<br />
als pharmazeutischer Unternehmer i. S. von<br />
§ 4 Absatz 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge<br />
zu treffen hat.<br />
I.5.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />
Personenschäden, die auf eine klinische Prüfung<br />
zurückzuführen sind, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon,<br />
ob die klinische Prüfung im In- oder Ausland einer<br />
Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.<br />
I.5.4 Bahnen / Teilnahme am Eisenbahnbetrieb<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Besitz oder Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
<strong>und</strong>/oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen)<br />
zur Beförderung von Personen<br />
oder Sachen sowie aus der selbständigen <strong>und</strong><br />
nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb,<br />
soweit für Eisenbahnen <strong>und</strong> die Teilnahme<br />
am Eisenbahnbetrieb eine Pflichtversicherung<br />
durch das AEG i. V. m. EBHaftPflV bzw. entsprechender<br />
Gesetze im Ausland vorgeschrieben ist.<br />
I.5.5 Bergschäden / Bergbaubetrieb<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />
I.5.5.1 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114<br />
BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung<br />
von Gr<strong>und</strong>stücken, deren Bestandteilen <strong>und</strong><br />
Zubehör;<br />
I.5.5.2 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im<br />
Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,<br />
Wasser- <strong>und</strong> Kohlensäureeinbrüche sowie<br />
Kohlenstaubexplosionen.<br />
I.5.6 Fernleitungen<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff-<br />
Fernleitungen (sog. Pipelines).<br />
I.5.7 Feuergefährliche, giftige oder explosible<br />
Stoffe<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Besitz <strong>und</strong> Verwendung von feuergefährlichen,<br />
giftigen oder explosiblen Stoffen gegen solche<br />
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches<br />
Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen<br />
oder sonstigen Sicherheitsvorschriften<br />
herbeigeführt haben.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
I.5.8 Kommissionsware<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden an Kommissionsware, soweit sich aus<br />
den <strong>Bestimmungen</strong> dieses Vertrages nicht etwas<br />
anderes ergibt.<br />
I.5.9 Kraft-, Luft- <strong>und</strong> Wasserfahrzeuge<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht:<br />
I.5.9.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />
ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />
bestellte oder beauftragte Person durch den<br />
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />
verursachen. Auf Teil II Ziffer 3<br />
wird jedoch hingewiesen;<br />
I.5.9.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />
ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />
bestellte oder beauftragte Person durch den<br />
Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen<br />
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Eine Tätigkeit der in Ziffer I.5.9.1 <strong>und</strong> I.5.9.2 genannten<br />
Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger<br />
<strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein<br />
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn<br />
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des<br />
Fahrzeuges ist <strong>und</strong> wenn das Fahrzeug hierbei<br />
nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />
I.5.9.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />
ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />
bestellte oder beauftragte Person durch den<br />
Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder<br />
für die sie als Eigentümer, Halter oder Besitzer<br />
eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />
I.5.9.4 aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung<br />
oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder<br />
Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />
für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in<br />
Luftfahrzeuge bestimmt waren;<br />
I.5.9.5 aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung,<br />
Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)<br />
an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,<br />
zu I.5.9.4 <strong>und</strong> I.5.9.5: <strong>und</strong> zwar wegen Schäden an<br />
Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,<br />
der Insassen <strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger<br />
Schäden durch Luftfahrzeuge.<br />
Raumfahrzeuge, Raketen <strong>und</strong> Satelliten gelten als<br />
Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung.<br />
Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />
Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />
kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />
auch für alle anderen Versicherten.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.5.10 Politische Risiken / höhere Gewalt<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen,<br />
die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich<br />
ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit<br />
• Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Feindseligkeiten,<br />
kriegerischen Handlungen (gleichgültig,<br />
ob eine Kriegserklärung erfolgte oder nicht),<br />
Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand,<br />
Generalstreik, illegalem Streik, inneren Unruhen,<br />
welche das Ausmaß einer Volkserhebung<br />
annehmen, militärischer oder rechtswidrig ergriffener<br />
Befehlsgewalt, oder unmittelbar auf<br />
Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher<br />
Hand beruhen;<br />
• jeglicher Art von Terrorakten. Unter dem Begriff<br />
Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu<br />
politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen<br />
Zwecken oder aus solchen Gründen<br />
verübte oder angedrohte Gewaltanwendung<br />
durch eine Person oder eine <strong>Gruppe</strong> von Personen<br />
zu verstehen, die im eigenen Namen, im<br />
Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation<br />
oder Regierung handelt in der Absicht,<br />
Einfluss auf die Regierung zu nehmen<br />
<strong>und</strong>/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der<br />
Öffentlichkeit in Angst <strong>und</strong> Schrecken zu versetzen.<br />
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,<br />
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt<br />
haben.<br />
I.5.11 Sprengungen/Abbruch- <strong>und</strong> Einreißarbeiten<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden an Immobilien, die in einem Umkreis von<br />
weniger als 150 m bei Sprengungen entstehen<br />
sowie bei Abbruch- <strong>und</strong> Einreißarbeiten wegen<br />
Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius<br />
der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht,<br />
<strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />
I. 5.12 Tabak<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum<br />
von Tabak, Tabakprodukten (ausgenommen Nikotin<br />
als therapeutisches Mittel) sowie von im Zusammenhang<br />
mit der Endherstellung/Produktion<br />
solcher Tabakprodukte verwendeten Zusatzstoffe<br />
(z. B. Filter). Dies gilt auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche<br />
von Personen handelt, die nicht<br />
selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte<br />
Passivraucher).<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
I.5.13 Urea-Formaldehydschaum /<br />
Schimmelpilze / Silikate / Mangan<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />
• wegen Schäden, die auf Urea-<br />
Formaldehydschaum zurückzuführen sind;<br />
• wegen Schäden in USA/US-Territorien oder<br />
Kanada, die in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit Schimmelpilzen stehen;<br />
• wegen Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen durch<br />
Silikate (z. B. Kieselerde) oder Stoffe, die Silikate<br />
oder Bestandteile von Silikaten enthalten<br />
(z. B. Zement, Glasfasern);<br />
• wegen Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen durch<br />
Mangandämpfe (z. B. Schweißdrähte), Manganstäube<br />
oder Verbindungen, die Bestandteile<br />
von Mangan enthalten.<br />
I.5.14 Code Civil<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht nach den Art.<br />
1792 ff. <strong>und</strong> 2270 <strong>und</strong> den damit im Zusammenhang<br />
stehenden Regressansprüchen nach Art.<br />
1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />
<strong>Bestimmungen</strong> anderer Länder.<br />
I.5.15 Mobiltelefone<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden aus der Herstellung von Mobiltelefonen<br />
sowie aus dem Betrieb von Mobilfunknetzen wegen<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen aus dem<br />
Gebrauch bzw. der Verwendung von Mobiltelefonen.<br />
I.6 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des<br />
Versicherungsschutzes<br />
Eingeschlossen sind im Rahmen <strong>und</strong> Umfang der<br />
sonstigen <strong>Bestimmungen</strong> des Vertrages:<br />
I.6.1 Abwässerschäden, Schäden durch<br />
Senkungen, Erdrutschungen <strong>und</strong> Überschwemmungen<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.14<br />
AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden <strong>und</strong><br />
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />
die entstehen<br />
• durch Abwässer (mit Ausnahme von Schäden<br />
durch Umwelteinwirkungen);<br />
• durch Senkungen eines Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> Erdrutschungen.<br />
Dies gilt jedoch nicht für das Bauherrenrisiko<br />
gemäß Teil II, Ziffer II.2.2;<br />
• durch Überschwemmungen stehender oder<br />
fließender Gewässer.<br />
Auf die besonderen Regelungen hinsichtlich Schäden<br />
durch Umwelteinwirkungen in Teil I, Ziffer I.3<br />
wird besonders hingewiesen.<br />
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.doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.6.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher<br />
Personen untereinander<br />
Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von<br />
Ziffer 7.4 (3) AHB - Haftpflichtansprüche mitversicherter<br />
natürlicher Personen untereinander wegen<br />
• Personenschäden, bei denen es sich nicht um<br />
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne<br />
des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt,<br />
• Sachschäden sowie<br />
• Vermögensschäden aus der Verletzung von<br />
Datenschutzgesetzen.<br />
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus<br />
Tabak (Teil I, Ziffer I.5.12) <strong>und</strong> Abhandenkommen<br />
von Sachen (Teil II, Ziffer II.4.1).<br />
I.6.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter<br />
des Versicherungsnehmers<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5<br />
AHB - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des<br />
Versicherungsnehmers <strong>und</strong> ihrer Angehörigen,<br />
wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht<br />
wird, für den der betreffende gesetzliche<br />
Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.<br />
I.6.4 Auslandsschäden<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9<br />
AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
I.6.4.1 wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse<br />
aus Anlass von Geschäftsreisen<br />
oder aus der Teilnahme an Ausstellungen <strong>und</strong><br />
Messen;<br />
I.6.4.2 wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse<br />
durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,<br />
die dorthin gelangt sind, ohne dass<br />
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder<br />
hat liefern lassen.<br />
I.6.4.3 wegen im europäischen Ausland vorkommender<br />
Schadenereignisse durch Erzeugnisse,<br />
die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert<br />
hat oder dorthin hat liefern lassen.<br />
Hinweis:<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />
diese Deckung nicht den französischen gesetzlichen<br />
Besonderheiten entspricht (Loi Kouchner, Loi<br />
About <strong>und</strong> Loi Hunault). Im Bereich des Heilwesens<br />
sowie für Hersteller, Anwender <strong>und</strong> Lieferanten<br />
von Ges<strong>und</strong>heitsprodukten im Endzustand<br />
(Fertigprodukte) gilt in Frankreich eine spezielle<br />
Versicherungspflicht.<br />
I.6.4.4 wegen im europäischen Ausland vorkommender<br />
Schadenereignisse aus Montagearbeiten,<br />
Wartungsarbeiten (auch Inspektion <strong>und</strong> K<strong>und</strong>endienst)<br />
<strong>und</strong> Reparaturarbeiten.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
I.6.4.5 Nicht versichert sind Ansprüche von Betriebsangehörigen<br />
mitversicherter ausländischer<br />
Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter<br />
deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden<br />
aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen<br />
einer Sozialversicherung oder einer sonstigen<br />
speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle<br />
versichert werden können. Versichert sind im<br />
Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche<br />
der ausländischen Träger - mit<br />
Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger<br />
- solcher Versicherungen; insoweit gilt Teil I,<br />
Ziffer I.4.1.3 c) nicht.<br />
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Berufskrankheiten<br />
von Personen, die vom Versicherungsnehmer<br />
im Ausland eingestellt oder dort mit<br />
der Durchführung von Arbeiten betraut worden<br />
sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche<br />
wegen Berufskrankheiten, die den <strong>Bestimmungen</strong><br />
des Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen<br />
(siehe Ziffer 7.9 AHB).<br />
I.6.4.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />
bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />
Strafcharakter, insbesondere punitive <strong>und</strong> exemplary<br />
damages.<br />
I.6.4.7 Aufwendungen des Versicherers für Kosten<br />
werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als<br />
Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten;<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder<br />
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des<br />
Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten,<br />
auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht<br />
selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden<br />
sind.<br />
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die<br />
der europäischen Währungsunion angehören, liegt,<br />
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit<br />
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag<br />
bei einem in der europäischen Währungsunion<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
I.6.5 Be- <strong>und</strong> Entladeschäden<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7<br />
AHB - die gesetzliche <strong>und</strong> die der Deutschen Bahn<br />
AG oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber vertraglich<br />
übernommene Haftpflicht wegen der Beschädigung<br />
von Land- <strong>und</strong> Wasserfahrzeugen,<br />
Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be-<br />
<strong>und</strong> Entladen <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden.<br />
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.doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
Für Schäden an Containern besteht auch dann<br />
Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim<br />
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge<br />
durch Kräne oder Winden zum Zwecke<br />
des Be- <strong>und</strong> Entladens. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen<br />
(Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen)<br />
sind.<br />
Für Schäden am Ladegut <strong>und</strong> allen sich daraus<br />
ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch<br />
nur Versicherungsschutz, wenn<br />
• die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer<br />
bestimmt ist <strong>und</strong><br />
• es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers<br />
bzw. von ihm, in seinem Auftrag<br />
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte<br />
Sachen handelt <strong>und</strong><br />
• der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer<br />
bzw. in seinem Auftrag oder für<br />
seine Rechnung von Dritten übernommen wird.<br />
I.6.6 Inländische Versicherungsfälle vor<br />
ausländischen Gerichten<br />
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten<br />
geltend gemacht werden, gilt:<br />
I.6.6.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />
bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />
Strafcharakter, insbesondere punitive <strong>und</strong> exemplary<br />
damages.<br />
I. 6.6.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten<br />
werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als<br />
Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet.<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten;<br />
Aufwendungen zur Abwendung oder<br />
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des<br />
Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten,<br />
auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht<br />
selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden<br />
sind.<br />
I.6.6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen<br />
in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />
Staaten, die der europäischen Währungsunion<br />
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem<br />
der Euro-Betrag bei einem in der europäischen<br />
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />
ist.<br />
I. 6.7 Subunternehmerbeauftragung<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des<br />
Versicherungsnehmers aus der Beauftragung<br />
fremder Unternehmen mit Leistungen der versicherten<br />
Art.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche<br />
Haftpflicht der fremden Unternehmen <strong>und</strong> ihrer<br />
Betriebsangehörigen.<br />
I.6.8 Teilnahme an Arbeits- <strong>und</strong> Liefergemeinschaften<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften<br />
auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch<br />
gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst<br />
richtet.<br />
Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften<br />
gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen<br />
(insbesondere der Versicherungssummen)<br />
folgende <strong>Bestimmungen</strong>:<br />
I.6.8.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten,<br />
Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt,<br />
besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der<br />
Versicherungsnehmer verursacht hat, bis zu den<br />
vereinbarten Versicherungssummen.<br />
I.6.8.2 Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten,<br />
Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt,<br />
so gilt:<br />
Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die<br />
Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung<br />
des Versicherungsnehmers an der Arbeitsoder<br />
Liefergemeinschaft entspricht.<br />
Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die<br />
schadenverursachenden Personen oder Sachen<br />
(Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien<br />
usw.) angehören.<br />
I.6.8.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />
bleiben Ansprüche wegen Schäden an den<br />
von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder<br />
Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der<br />
Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen <strong>und</strong> allen<br />
sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />
gleichgültig, von wem die Schäden verursacht<br />
wurden.<br />
I.6.8.4 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche<br />
der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft<br />
untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsoder<br />
Liefergemeinschaft gegen die Partner <strong>und</strong><br />
umgekehrt.<br />
I.6.8.5 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert<br />
sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen<br />
über Ziffer I.6.8.2 hinaus für den Fall,<br />
dass über das Vermögen eines Partners das lnsolvenzverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung mangels<br />
Masse abgelehnt worden ist <strong>und</strong> für diesen Partner<br />
wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein<br />
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem<br />
Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit<br />
für ihn nach dem Ausscheiden des Partners<br />
<strong>und</strong> der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung<br />
ein Fehlbetrag verbleibt.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.6.8.6 Versicherungsschutz im Rahmen der<br />
Ziffer I.6.8.1 bis I.6.8.4 besteht auch für die Arbeitsoder<br />
Liefergemeinschaft selbst.<br />
I.6.9 Vertragshaftung (Bahn, Behörden,<br />
Vermieter)<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.3<br />
AHB - Haftpflichtansprüche, die aufgr<strong>und</strong> Vertrag<br />
oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen<br />
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen,<br />
soweit es sich handelt um<br />
I.6.9.1 die Haftpflicht aus <strong>Vereinbarungen</strong> im<br />
Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Bahnanlagen<br />
<strong>und</strong> genormten Verträgen (z. B. Gestattungs<strong>und</strong><br />
Einstellverträgen oder die Benutzung von<br />
Hafenanlagen). Hinsichtlich Schäden an Schienenfahrzeugen<br />
finden Ziffer 7.6 AHB <strong>und</strong> Ziffer 7.7<br />
AHB keine Anwendung, soweit es sich um Be- <strong>und</strong><br />
Entladeschäden handelt, vergleiche dazu Teil I,<br />
Ziffer I.6.5 Be- <strong>und</strong> Entladeschadenklausel;<br />
I.6.9.2 die Haftpflicht aus Verträgen genormten<br />
bzw. üblichen Inhalts mit Behörden oder Körperschaften<br />
öffentlichen Rechts;<br />
I.6.9.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter,<br />
Pächter, Leasingnehmer von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden<br />
<strong>und</strong> Anlagen durch Vertrag übernommene<br />
gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.<br />
I.6.10 Vorsorge-Versicherung<br />
In Abänderung von Ziffer 4.2 AHB <strong>und</strong> soweit vertraglich<br />
nichts anderes vereinbart ist, gelten für<br />
Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu<br />
entstehen, die gemäß Teil I, Ziffer I.8 der Police<br />
vereinbarten Versicherungssummen <strong>und</strong> Sublimits.<br />
I.7 Versicherungssummen<br />
I.7.1 Versicherungssummen für die Teile I<br />
<strong>und</strong> II des Vertrages<br />
I.7.1.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />
Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />
einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />
dokumentierten Versicherungssummen,<br />
aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />
im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />
der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />
(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />
Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />
Versicherungssummen, so besteht<br />
Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
nur für den Teil der Ansprüche,<br />
der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />
Selbstbehalt übersteigt.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme für<br />
Personenschäden für die einzelne geschädigte<br />
Person auf einen niedrigeren Betrag als die Versicherungssumme<br />
begrenzt, so besteht Versicherungsschutz<br />
im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
für den Teil der Ansprüche, der den niedrigeren<br />
Betrag plus Selbstbehalt des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
übersteigt, keinesfalls jedoch für die ersten<br />
1 Mio. €.<br />
Stehen für Ansprüche Dritter wegen eines Versicherungsfalles<br />
oder wegen Serienschäden infolge<br />
teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum<br />
Gr<strong>und</strong>vertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung<br />
nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung,<br />
so leistet der Versicherer im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
für den Teil der Ansprüche, der<br />
die Jahresgesamtleistung des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
übersteigt.<br />
I.7.1.2 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle<br />
eines Versicherungsjahres beträgt das<br />
Doppelte der im Versicherungsschein für diesen<br />
Anschlussvertrag dokumentierten Versicherungssummen.<br />
I.7.1.3 Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme<br />
für Bearbeitungsschäden gemäß Teil II,<br />
Ziffer II.4.2 dieses Vertrages auf einen niedrigeren<br />
Betrag als die im Versicherungsschein dokumentierte<br />
Versicherungssumme des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
begrenzt, so kann der Versicherungsschutz dieses<br />
Anschlussvertrages auf Antrag des Versicherungsnehmers<br />
auf die Differenz zwischen dem niedrigeren<br />
Betrag des Gr<strong>und</strong>vertrages <strong>und</strong> der Versicherungssumme<br />
dieses Anschlussvertrages ausgedehnt<br />
werden.<br />
I.7.2 Versicherungssumme für das Umwelthaftpflichtrisiko<br />
gemäß Teil III<br />
I.7.2.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />
Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />
einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />
dokumentierten Versicherungssummen,<br />
aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />
im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />
der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />
(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />
Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />
höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />
Versicherungssummen, so besteht<br />
Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />
nur für den Teil der Ansprüche,<br />
der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />
Selbstbehalt übersteigt.<br />
Die im Versicherungsschein für diesen Anschlussvertrag<br />
dokumentierte Versicherungssumme bildet<br />
auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für<br />
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.7.2.2 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />
Rahmen der im Versicherungsschein dokumentierte<br />
Versicherungssumme <strong>und</strong> Maximierung für Aufwendungen<br />
vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
gemäß Teil III, Ziffer III.5 dieses Anschlussvertrages<br />
bis zu 10 % der dokumentierten Versicherungssumme/n<br />
je Störung des Betriebes oder behördlicher<br />
Anordnung, aber nur für den Teil der<br />
Ansprüche, der die im Gr<strong>und</strong>vertrag für Schäden<br />
dieser Art dokumentierte Versicherungssumme<br />
plus Selbstbehalt übersteigt, keinesfalls aber für<br />
die ersten 100.000 € eines solchen Schadens.<br />
Diese Versicherungssumme bildet auch die<br />
Höchstersatzleistung des Versicherers für alle<br />
derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />
I.7.2.3 Übersteigt die im Versicherungsschein<br />
dokumentierten Versicherungssumme für das Umwelt-Haftpflichtrisiko<br />
gemäß Teil III den Betrag von<br />
10.300.000 €, so leistet die Versicherergemeinschaft<br />
im Rahmen dieses Vertrages für Schäden<br />
gemäß Teil III, Ziffer III.6.2 höchstens bis zur Differenz<br />
zwischen der im Gr<strong>und</strong>vertrag dokumentierten<br />
Versicherungssumme für derartige Schäden <strong>und</strong><br />
dem Betrag von 10.300.000 €.<br />
I.7.3 Versicherungssumme für das Umweltschadensrisiko<br />
gemäß Teil IV<br />
I. 7.3.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />
Rahmen der <strong>Bestimmungen</strong> gemäß Teil IV dieses<br />
Vertrages bis zu höchstens 1 Mio. € je Versicherungsfall,<br />
aber nur für den Teil der Ansprüche, der<br />
die im Gr<strong>und</strong>vertrag für Schäden dieser Art dokumentierte<br />
Versicherungssumme plus Selbstbehalt<br />
übersteigt, keinesfalls aber für die ersten 200.000 €<br />
eines solchen Schadens.<br />
Diese Versicherungssumme bildet auch die<br />
Höchstersatzleistung des Versicherers für alle<br />
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />
Stehen für derartige Ansprüche wegen eines Versicherungsfalles<br />
oder wegen Serienschäden infolge<br />
teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum<br />
Gr<strong>und</strong>vertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung für<br />
derartige Schäden nur noch teilweise oder nicht<br />
mehr zur Verfügung, so leistet der Versicherer im<br />
Rahmen dieses Anschlussvertrages für den Teil<br />
der Ansprüche, der die Jahresgesamtleistung des<br />
Gr<strong>und</strong>vertrages übersteigt, aber auch hier keinesfalls<br />
für die ersten 200.000 € eines solchen Schadens.<br />
I.7.3.2 Im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme<br />
<strong>und</strong> Jahreshöchstersatzleistung stehen<br />
für Kosten der Ausgleichssanierung (siehe<br />
Teil IV, Ziffer<br />
IV.1.5.1.3) je Versicherungsfall <strong>und</strong><br />
Versicherungsjahr 20 % der unter Ziffer I.7.3.1<br />
genannten Versicherungssumme zur Verfügung.<br />
I.7.4 Kumulklausel<br />
Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />
• auf derselben Ursache oder<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
• auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein<br />
innerer, insbesondere sachlicher <strong>und</strong> zeitlicher<br />
Zusammenhang besteht,<br />
<strong>und</strong> besteht für einen Teil (einen oder mehrere)<br />
dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz<br />
nach Teil I in Verbindung mit den Teilen II <strong>und</strong> für<br />
einen anderen Teil (einen oder mehrere) dieser<br />
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach<br />
Teil III <strong>und</strong>/oder Teil IV oder einer Umwelt-<br />
Haftpflicht-Versicherung <strong>und</strong>/oder Umweltschadensversicherung<br />
(oder andere Versicherungsverträge<br />
zur Versicherung gegen die Inanspruchnahme<br />
nach der EU-Umwelthaftungsrichtlinie<br />
(2004/35/EG) oder darauf basierender nationaler<br />
Umsetzungsgesetze), so besteht für jeden dieser<br />
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im<br />
Rahmen der für ihn vereinbarten Versicherungssumme.<br />
Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleichen<br />
Versicherungssummen diese maximal einmal zur<br />
Verfügung.<br />
Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht<br />
unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß<br />
Satz 1 für alle Versicherungsfälle maximal die<br />
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.<br />
Sofern die in der Betriebs-Haftpflicht- bzw. der<br />
Umwelt-Haftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung<br />
gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche<br />
Versicherungsjahre fallen, ist für die<br />
Bestimmung der maximalen Versicherungssumme<br />
für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr<br />
maßgeblich, in dem das erste im Rahmen<br />
der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung gedeckte<br />
Schadenereignis eingetreten ist.<br />
I.8 Beitragsberechnung<br />
Sämtliche Beiträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher<br />
Versicherungssteuer.<br />
I.8.1 Gr<strong>und</strong>lage der Beitragsberechnung für<br />
das jeweils laufende Versicherungsjahr ist die<br />
Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme - aufger<strong>und</strong>et auf<br />
tausend Euro - des Vorjahres. Die Jahreslohn- <strong>und</strong><br />
-gehaltssumme ist die nach den <strong>Bestimmungen</strong> der<br />
zuständigen Berufsgenossenschaft dieser aufzugebenden<br />
Summe des letzten vollen Kalenderjahres.<br />
Für eingegliederte Mitarbeiter fremder Stammfirmen,<br />
deren Löhne/Gehälter nicht in der Meldung<br />
an die für den Versicherungsnehmer zuständige<br />
Berufsgenossenschaft enthalten sind, ist die Summe<br />
der im letzten Kalenderjahr an die Stammfirma<br />
gezahlten Entgelte zu erfassen.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
I.8.2 Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der<br />
vom Versicherungsnehmer für diese Haftpflicht-<br />
Versicherung gewählten Versicherungssummen<br />
<strong>und</strong> nach der Höhe der in der/den Gr<strong>und</strong>-<br />
Haftpflicht-Versicherung/en des Versicherungsnehmers<br />
geltenden Versicherungssummen.<br />
Beitragssatz, Mindestbeitrag sowie Beitragsberechnung<br />
sind dem Versicherungsschein zu entnehmen.<br />
I.8.3 Der gemäß Ziffer I.8.1 auf der Basis der<br />
Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des Vorjahres<br />
berechnete Beitrag für das laufende Versicherungsjahr<br />
ist - unabhängig von Veränderungen in<br />
der Höhe der Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des<br />
laufenden Versicherungsjahres - der endgültige<br />
Beitrag für das laufende Versicherungsjahr.<br />
I.8.4 Abweichend von Ziffer 13.1 AHB teilt der<br />
Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 1.1 nach Ende<br />
eines jeden Versicherungsjahres die tatsächliche<br />
Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des abgelaufenen<br />
Versicherungsjahres gemäß Ziffer I.8.1 mit.<br />
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige<br />
Mitteilung, so kann die Versicherergemeinschaft<br />
- abweichend von Ziffer 13.3 AHB - für das laufende<br />
Versicherungsjahr einen Beitrag in doppelter<br />
Höhe des Vorjahresbeitrages erheben. Werden die<br />
Angaben nachträglich innerhalb von zwei Monaten<br />
nach Empfang der Aufforderung zur Zahlung des<br />
Folgebeitrages gemacht, so findet eine Korrektur<br />
der Beitragsberechnung statt.<br />
I.8.5 Der am 1. 1. eines Versicherungsjahres<br />
fällig werdende Folgebeitrag für das neue Versicherungsjahr<br />
gilt bis zum Empfang der entsprechenden<br />
Folgebeitragsrechnung gest<strong>und</strong>et.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Diese St<strong>und</strong>ung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit<br />
des Versicherungsschutzes, es sei denn, dieser<br />
ist bereits außer Kraft getreten.<br />
I.8.6 Auf den jeweiligen Mindestbeitrag/Pauschalbeitrag<br />
findet die Beitragsangleichung<br />
gemäß Ziffer 15.1 Satz 3 AHB Anwendung.<br />
I.9 Schaden-Meldepflicht<br />
Abweichend von Ziffer 25.1 AHB ist der Versicherergemeinschaft<br />
jeder Versicherungsfall unter Angabe<br />
der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung/en unverzüglich,<br />
spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen,<br />
soweit Ansprüche von mindestens 80 %<br />
der jeweiligen Versicherungssumme der Gr<strong>und</strong>-<br />
Haftpflicht-Versicherung/en geltend gemacht werden.<br />
I.10 Beseitigung gefahrdrohender<br />
Umstände<br />
In Ziffer 24 AHB gilt der letzte Satz gestrichen.<br />
I.11 Nachhaftung<br />
Wenn der Versicherungsvertrag allein aus Gründen<br />
der endgültigen <strong>und</strong> völligen Betriebs- <strong>und</strong>/oder<br />
Produktions- <strong>und</strong> Liefereinstellung (nicht aus irgendwelchen<br />
anderen Gründen, wie z. B. Änderung<br />
der Rechtsform, Kündigung durch einen der<br />
Vertragspartner) beendigt wird, hat der Versicherungsnehmer<br />
die Möglichkeit, Versicherungsschutz<br />
im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren<br />
nach Vertragsbeendigung zu erlangen. Diese<br />
Nachhaftungsdeckung wird nur auf gesonderten<br />
Antrag angeboten.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
II ALLGEMEINES BETRIEBSRISIKO<br />
II.1 Gegenstand des<br />
Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem<br />
Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko)<br />
mit Ausnahme der in den Teilen III bis IV<br />
genannten Schäden richtet sich nach den AHB,<br />
den <strong>Bestimmungen</strong> des Teiles I sowie den folgenden<br />
<strong>Vereinbarungen</strong>.<br />
II.2 Mitversicherung von Nebenrisiken<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des<br />
Versicherungsnehmers aus allen betriebs- oder<br />
branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere:<br />
II.2.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer<br />
<strong>und</strong> Nutznießer von Gr<strong>und</strong>stücken (ausgenommen<br />
Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten<br />
(Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzer-Haftpflicht),<br />
die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke<br />
des Versicherungsnehmers <strong>und</strong> seiner Betriebsangehörigen<br />
benutzt werden oder die Dritten<br />
vermietet, verpachtet oder sonst wie überlassen<br />
werden.<br />
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche<br />
Haftpflicht<br />
II.2.1.1 des Versicherungsnehmers als früherer<br />
Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB,<br />
II.2.1.2 der lnsolvenzverwalter in dieser Eigenschaft,<br />
II.2.1.3 aus der vertraglichen Übernahme von<br />
Instandhaltungs- <strong>und</strong>/oder Verkehrssicherungs-,<br />
insbesondere Reinigungs- <strong>und</strong> Streupflichten,<br />
II.2.1.4 der Inhaber, Gesellschafter oder Familienangehörigen<br />
des Versicherungsnehmers in ihrer<br />
Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer<br />
seinen Betrieb auf bzw. in Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die<br />
er von diesen gemietet oder gepachtet hat.<br />
Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung<br />
für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht.<br />
Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer<br />
<strong>und</strong> Eigentümer der Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude<br />
oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen.<br />
II.2.2 als Bauherr <strong>und</strong> Unternehmer von Bauarbeiten<br />
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,<br />
Erdarbeiten).<br />
II.2.3 aus Betriebseinrichtungen für soziale <strong>und</strong><br />
sportliche Zwecke, auch wenn diese Einrichtungen<br />
durch betriebsfremde Personen benutzt werden.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer<br />
Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche<br />
gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer<br />
Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen<br />
oder Unterlassungen rein privater Natur<br />
handelt.<br />
II.2.4 aus Besitz <strong>und</strong> Unterhaltung von Garagen<br />
<strong>und</strong> Parkplätzen, auch bei gelegentlicher Benutzung<br />
durch Betriebsfremde, z. B. Besucher.<br />
II.2.5 aus Besitz <strong>und</strong> Verwendung von Hebezeugen,<br />
z. B. Kräne, Winden, Förderbänder o. Ä.<br />
II.2.6 aus Betriebsbesichtigungen <strong>und</strong> Betriebsbegehungen<br />
- auch von Baustellen <strong>und</strong> dgl. -<br />
durch fremde Personen oder Personengruppen.<br />
II.2.7 aus der Teilnahme an Ausstellungen <strong>und</strong><br />
Messen einschließlich der Vorführung betrieblicher<br />
Erzeugnisse.<br />
II.2.8 aus Unterhaltung <strong>und</strong> Einsatz von Werkfeuerwehr<br />
<strong>und</strong> Werkschutz (Ernstfall <strong>und</strong> Übungen),<br />
auch bei Hilfeleistungen <strong>und</strong> Übungen außerhalb<br />
des Betriebsgr<strong>und</strong>stückes.<br />
II.2.9 aus der Übernahme der Planung<br />
<strong>und</strong>/oder Bau- <strong>und</strong>/oder Montageleitung.<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />
Schäden an den Bauwerken, Anlagen oder deren<br />
Teilen, die vom Versicherungsnehmer geplant,<br />
konstruiert oder ausgeführt werden/wurden oder für<br />
die er die Objekt- <strong>und</strong>/oder Bau- <strong>und</strong>/oder Montageleitung<br />
hat/hatte.<br />
II.3 Nicht zulassungs- <strong>und</strong> nicht versicherungspflichtige<br />
Kraftfahrzeuge <strong>und</strong><br />
Anhänger<br />
Versichert ist auf der Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen<br />
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)<br />
<strong>und</strong> der <strong>Bestimmungen</strong> der Teile I <strong>und</strong> II dieses<br />
Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />
Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem<br />
Halten <strong>und</strong> Gebrauch von nicht zulassungs- <strong>und</strong><br />
nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb<br />
<strong>und</strong> außerhalb des Betriebsgeländes des<br />
Versicherungsnehmers, z. B.<br />
• Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit<br />
von nicht mehr als 6 km/h<br />
• Hub- <strong>und</strong> Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit<br />
von nicht mehr als 6 km/h<br />
• selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer<br />
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als<br />
20 km/h<br />
• Anhänger<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten<br />
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />
wer das Fahrzeug mit Wissen <strong>und</strong> Willen des Verfügungsberechtigten<br />
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer<br />
ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />
dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten<br />
Fahrer gebraucht wird.<br />
Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf<br />
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen<br />
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer<br />
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass<br />
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,<br />
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des<br />
Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen<br />
Überlassung der versicherten Fahrzeuge etc. an<br />
betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist jedoch<br />
die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen<br />
die Fahrzeuge etc. überlassen worden sind.<br />
II.4 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des<br />
Versicherungsschutzes<br />
II.4.1 Abhandenkommen von Sachen der<br />
Betriebsangehörigen <strong>und</strong> Besucher<br />
Eingeschlossen ist - entsprechend Ziffer 2.2 AHB<br />
<strong>und</strong> abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche<br />
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen<br />
Schäden aus Abhandenkommen von Sachen der<br />
Betriebsangehörigen (Belegschaftshabe) <strong>und</strong> Besucher,<br />
sofern das Abhandenkommen die ursächlich<br />
zusammenhängende Folge eines Ereignisses<br />
ist, das sich auf dem versicherten Betriebsgr<strong>und</strong>stück<br />
ereignet hat oder durch eine betriebliche<br />
Tätigkeit ermöglicht worden ist.<br />
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen<br />
des Versicherungsnehmers oder Geschädigten<br />
bestehen (z. B. Einbruch-, Diebstahl-,<br />
Kasko-Versicherung), wird Versicherungsschutz<br />
nur dann geboten, wenn <strong>und</strong> soweit der andere<br />
Versicherer für den entstandenen Schaden nicht<br />
einzutreten hat.<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />
Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,<br />
bargeldlosen Zahlungsmitteln (z. B. Kredit-/EC-Karten,<br />
Schecks), Urk<strong>und</strong>en, Schmucksachen<br />
<strong>und</strong> Kostbarkeiten.<br />
Ziffer 7.4 (3) AHB (Haftpflichtansprüche mitversicherter<br />
natürlicher Personen untereinander) bleibt<br />
unberührt.<br />
II.4.2 Bearbeitungsschäden<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
II.4.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von<br />
Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus<br />
Schäden, die an fremden Sachen<br />
• durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />
des Versicherungsnehmers an diesen Sachen<br />
entstanden sind;<br />
• dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer<br />
diese Sachen zur Durchführung<br />
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten<br />
(als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche<br />
<strong>und</strong> dgl.) benutzt hat;<br />
• durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />
des Versicherungsnehmers entstanden sind<br />
<strong>und</strong> sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich<br />
der Tätigkeit bef<strong>und</strong>en haben;<br />
sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />
Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die<br />
nicht unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung<br />
betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren<br />
Einwirkungsbereich der Tätigkeit bef<strong>und</strong>en haben,<br />
verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die<br />
Versicherung von Sachschäden.<br />
Schäden an fremden Daten gelten als Sachschäden<br />
im Sinne dieser Ziffer, <strong>und</strong> zwar dann, wenn<br />
sie nicht durch einen physischen Eingriff in den<br />
Datenträger verursacht werden.<br />
II.4.2.2 Ausgeschlossen sind<br />
• Haftpflichtansprüche wegen Bearbeitungsschäden<br />
an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer<br />
zur Lohnbearbeitung oder<br />
Lohnverarbeitung Reparatur, Transport, Lagerung,<br />
Verpackung oder zu sonstigen Zwecken<br />
befinden, bef<strong>und</strong>en haben oder die von ihm<br />
übernommen wurden;<br />
• Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Daten<br />
auf maschinenlesbaren Datenträgern, die sich<br />
beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder<br />
-verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen<br />
Zwecken befinden, bef<strong>und</strong>en haben oder die<br />
von ihm übernommen werden.<br />
II.4.2.3 Die Regelungen der Ziffer 1.2 (Erfüllungsansprüche)<br />
<strong>und</strong> der Ziffer 7.8 AHB (Schäden<br />
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder<br />
Sachen) bleiben bestehen.<br />
II.4.2.4 Der Versicherungsschutz für Leitungsschäden<br />
sowie für Be- <strong>und</strong> Entladeschäden richtet<br />
sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer II.4.4 bzw.<br />
Teil I, Ziffer I.6.5.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
II.4.3 Fehlen vereinbarter Eigenschaften<br />
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von<br />
Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 <strong>und</strong> Ziffer 7.3 AHB - auf Sachmängeln<br />
beruhende Schadenersatzansprüche<br />
Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-,<br />
Sach- <strong>und</strong> daraus entstandener weiterer Schäden,<br />
wenn der Versicherungsnehmer aufgr<strong>und</strong> einer<br />
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte<br />
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten <strong>und</strong><br />
Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen<br />
hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden<br />
sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />
aus sonstigen Garantien oder aufgr<strong>und</strong> sonstiger<br />
vertraglicher Haftungserweiterungen.<br />
II.4.4 Leitungsschäden<br />
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7<br />
AHB - Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen<br />
(Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen,<br />
Gasrohre <strong>und</strong> andere Leitungen) sowie Frei<strong>und</strong>/oder<br />
Oberleitungen <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden.<br />
Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche)<br />
<strong>und</strong> der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten<br />
oder gelieferten Arbeiten oder Sachen)<br />
bleiben bestehen.<br />
II.4.5 Mängelbeseitigungsnebenkosten<br />
Soweit ein mangelhaftes Werk des Versicherungsnehmers<br />
zu einem Sachschaden führt, sind diejenigen<br />
Kosten vom Versicherungsschutz umfasst,<br />
die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung<br />
zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich<br />
zu machen <strong>und</strong> um den vorherigen Zustand<br />
wiederherzustellen (Mängelbeseitigungsnebenkosten).<br />
Nicht versichert sind die Kosten, wenn sie nur zur<br />
Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass<br />
ein Sachschaden als Folge des mangelhaften<br />
Werkes eingetreten ist.<br />
Ferner sind in jedem Falle die Kosten des Versicherungsnehmers<br />
für die Beseitigung des Mangels<br />
an der Werkleistung selbst sowie sonstige sich aus<br />
dem Mangel ergebende Vermögensschäden, die<br />
nicht Folge eines Sachschadens sind, nicht versichert.<br />
II.4.6<br />
Medienverluste<br />
Der Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen, der aus<br />
der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung<br />
oder Wartung von Anlagen <strong>und</strong> Behältern<br />
(auch Rohrleitungen etc.) sowie aus der beruflichen<br />
Tätigkeit an oder mit diesen Anlagen oder<br />
Anlagenteilen resultiert, wird als Sachschaden<br />
definiert, sofern es sich um einen gesetzlichen<br />
Schadenersatzanspruch handelt. Ziffer 7.10 (b)<br />
AHB bleibt hiervon unberührt.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
II.4.7 Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6<br />
AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
wegen Schäden an zu betrieblichen<br />
Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Räumen<br />
<strong>und</strong> Gebäuden <strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden<br />
Vermögensschäden.<br />
Dies gilt nicht für deren Einrichtung, für Produktionsanlagen<br />
<strong>und</strong> dgl. sowie für gemieteten<br />
Wohnraum <strong>und</strong> dessen Einrichtungen.<br />
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />
• von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />
• von natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen, die<br />
mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern<br />
kapital- <strong>und</strong>/oder personalmäßig<br />
verb<strong>und</strong>en sind;<br />
• von Angehörigen der vorgenannten Personen<br />
<strong>und</strong> Angehörigen des Versicherungsnehmers.<br />
Zum Kreis der Angehörigen: siehe Ziffer 7.5 (1)<br />
Absatz 2 AHB;<br />
• wegen Abnutzung, Verschleiß <strong>und</strong> übermäßiger<br />
Beanspruchung sowie wegen sonstiger Schäden,<br />
die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen<br />
Tätigkeit eintreten können;<br />
• wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-,<br />
Kessel- <strong>und</strong> Warmwasserbereitungsanlagen<br />
sowie an Aufzügen aller Art <strong>und</strong> an Elektro- <strong>und</strong><br />
Gasgeräten. Dies gilt nur, soweit der Schaden<br />
auf eine Tätigkeit an diesen Sachen z. B. Bedienung,<br />
Prüfung, Wartung, Reparatur oder auf<br />
ein Unterlassen solcher Tätigkeiten zurückzuführen<br />
ist;<br />
• wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer<br />
hiergegen besonders versichern<br />
kann;<br />
• wegen Schäden, die unter den Regressverzicht<br />
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />
übergreifenden Schadenereignissen fallenden<br />
Rückgriffsansprüche.<br />
Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B.<br />
Glas-, sonstige Gebäude- oder Privat-Haftpflicht-<br />
Versicherungen) wird Versicherungsschutz nur<br />
dann geboten, wenn <strong>und</strong> soweit der andere Versicherer<br />
für den entstandenen Schaden nicht einzutreten<br />
hat.<br />
II.4.8 Strahlenschäden<br />
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12<br />
AHB - die gesetzliche Haftpflicht<br />
• aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit<br />
radioaktiven Stoffen,<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
• Besitz <strong>und</strong> Verwendung von Röntgeneinrichtungen<br />
<strong>und</strong> Störstrahlern, Laser- <strong>und</strong> Masergeräten.<br />
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche:<br />
• wegen Schäden infolge der Veränderung des<br />
Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation<br />
eintreten;<br />
• wegen Schadenfällen von Personen, die -<br />
gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag -<br />
aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass<br />
im Betrieb des Versicherungsnehmers eine<br />
Tätigkeit ausüben <strong>und</strong> hierbei die von energiereichen<br />
ionisierende Strahlen oder Laserstrahlen<br />
in Kauf zu nehmen haben;<br />
• gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder<br />
Versicherten, der den Schaden durch bewusstes<br />
Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden<br />
Gesetzen, Verordnungen, behördlichen<br />
Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.<br />
Sofern das Umwelthaftpflichtrisiko (Teil IV) in diesem<br />
Versicherungsvertrag mitversichert ist, gilt<br />
diese Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />
nicht für diesen Vertragsteil.<br />
II.4.9 Vermögensschäden<br />
II.4.9.1 Vermögensschäden aus der Verletzung<br />
von Datenschutzgesetzen<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />
Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB<br />
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit<br />
der Versicherung eingetreten sind, aus der<br />
Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch<br />
personenbezogener Daten.<br />
II.4.10<br />
Sonstige Vermögensschäden<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />
sonstiger Vermögensschäden im Sinne der Ziffer<br />
2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während<br />
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.<br />
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden<br />
• durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem<br />
Auftrage oder für seine Rechnung von<br />
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte<br />
Arbeiten oder sonstige Leistungen;<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
• aus planender, beratender, bau- oder Montageleitender,<br />
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;<br />
• aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen<br />
an wirtschaftlich geb<strong>und</strong>ene Unternehmen;<br />
• aus Vermittlungsgeschäften aller Art;<br />
• aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie<br />
Reiseveranstaltung;<br />
• aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Gr<strong>und</strong>stücks-,<br />
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen<br />
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller<br />
Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder<br />
Unterschlagung;<br />
• aus Rationalisierung <strong>und</strong> Automatisierung;<br />
• aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,<br />
-wiederherstellung;<br />
• aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung<br />
elektronischer Daten;<br />
• aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten<br />
<strong>und</strong> Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten<br />
<strong>und</strong> Urheberrechten sowie des Kartell- oder<br />
Wettbewerbsrechts;<br />
• aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,<br />
Vor- <strong>und</strong> Kostenanschlägen;<br />
• aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als<br />
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von<br />
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat<br />
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder<br />
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang<br />
stehen;<br />
• aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen<br />
oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen<br />
oder Bedingungen des Auftraggebers oder<br />
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;<br />
• aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.<br />
von Geld, Wertpapieren <strong>und</strong> Wertsachen. Sofern<br />
das Umwelthaftpflichtrisiko (Teil III) in diesem<br />
Versicherungsvertrag mitversichert ist, gilt<br />
für diesen Vertragsteil die Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />
gemäß Ziffer II.4.9 nicht.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
III UMWELT-HAFTPFLICHTRISIKO<br />
III.1 Gegenstand des<br />
Versicherungsschutzes<br />
III.1.1 Versichert ist auf der Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />
(AHB) <strong>und</strong> der folgenden <strong>Vereinbarungen</strong><br />
- abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB<br />
- die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts<br />
des Versicherungsnehmers (siehe Teil I, Ziffer I.1)<br />
wegen Personen- <strong>und</strong> Sachschäden durch im<br />
Zusammenhang mit dem in der Betriebsbeschreibung<br />
beschriebenen Risiko (siehe Teil I, Ziffer I.2)<br />
stehende Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung<br />
nicht von Anlagen oder Tätigkeiten<br />
ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2<br />
fallen (Allgemeines Umweltrisiko).<br />
Die in den Teilen I <strong>und</strong> II dieses Vertrages enthaltenen<br />
<strong>Vereinbarungen</strong> sowie die Erweiterungen/Einschränkungen<br />
finden entsprechend Anwendung,<br />
soweit sich aus den <strong>Bestimmungen</strong> des<br />
Vertrages nicht etwas anderes ergibt.<br />
Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden<br />
aus der Verletzung von Aneignungsrechten,<br />
des Rechts am eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten<br />
Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten<br />
oder -befugnissen. Sie werden wie<br />
Sachschäden behandelt.<br />
III.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung<br />
gemäß Ziffer III.1.1 - teilweise abweichend<br />
von Ziffer 7.14 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />
wegen Sachschäden, welche durch Abwässer<br />
entstehen.<br />
III.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann,<br />
wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im<br />
räumlichen <strong>und</strong> gegenständlichen Zusammenhang<br />
mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser<br />
(einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in<br />
dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.<br />
III.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich<br />
auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines<br />
Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer<br />
<strong>und</strong> mit diesen in Gewässer gelangen.<br />
III.2 Risikobegrenzung<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkung<br />
aus<br />
III.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />
bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,<br />
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu<br />
befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />
III.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />
gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />
(UmweltHG-Anlagen).<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
III.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />
nach den dem Umweltschutz dienenden <strong>Bestimmungen</strong><br />
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht<br />
unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />
III.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers<br />
oder dem Einbringen oder Einleiten von<br />
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein<br />
Gewässer derart, dass die physikalische, chemische<br />
oder biologische Beschaffenheit des Wassers<br />
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />
(Abwasseranlagen- <strong>und</strong> Einwirkungsrisiko).<br />
III.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />
gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />
(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).<br />
III.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />
Demontage, Instandhaltung <strong>und</strong> Wartung von<br />
Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 oder Teilen,<br />
die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis<br />
III.2.5 bestimmt sind (Umwelt-Regressrisiko).<br />
III.3 Erweiterung des<br />
Versicherungsschutzes<br />
III.3.1 Abweichend von Ziffer III.2.1 ist versichert<br />
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
• aus der Lagerung <strong>und</strong> Verwendung gewässerschädlicher<br />
Stoffe in Klein- <strong>und</strong> Einzelgebinden<br />
bis 200 I/kg je Behältnis mit einer Gesamtlagermenge<br />
von 1.000 l/kg;<br />
• als Inhaber mobiler Anlagen auf Bau- <strong>und</strong> Montagestellen.<br />
III.3.2 Abweichend von Ziffer III.2.4 ist versichert<br />
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />
aus<br />
• der Einleitung von häuslichen (nicht industriellen)<br />
Abwässern <strong>und</strong> Oberflächenabwässern in<br />
öffentliche Abwasserkanäle;<br />
• der Versickerung von Regenwasser.<br />
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer<br />
gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine<br />
Anwendung.<br />
III.3.3 Abweichend von Ziffer III.2.6 ist versichert<br />
die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung,<br />
Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung<br />
<strong>und</strong> Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III.2.1<br />
bis III.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen<br />
gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 bestimmt sind, wenn<br />
der Versicherungsnehmer nicht selber Inhaber der<br />
Anlagen ist.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
Ferner besteht Versicherungsschutz, wenn der<br />
Versicherungsnehmer im Einzelfall <strong>und</strong> nur vorübergehend<br />
Inhaber einer von ihm im Auftrag Dritter<br />
zu errichtenden Anlage gemäß Ziffer III.2.1 bis<br />
III.2.1 ist (z. B. Inbetriebnahme <strong>und</strong>/oder Probebetrieb<br />
auf eigenen oder fremden Gr<strong>und</strong>stücken).<br />
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
werden unter den in Ziffer III.5 genannten Voraussetzungen<br />
durch den Versicherer ersetzt, sofern<br />
Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen<br />
den Versicherungsnehmer bestehen können.<br />
III.3.4 Für Tätigkeiten der in Ziffer III.3.3 genannten<br />
Art im Zusammenhang mit Anlagen oder<br />
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen<br />
besteht kein Versicherungsschutz.<br />
III.4 Versicherungsfall<br />
Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1<br />
AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des<br />
Personenschadens (Tod, Verletzung oder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />
von Menschen), Sachschadens<br />
(Beschädigung oder Vernichtung von Sachen)<br />
oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten<br />
Vermögensschadens durch den Geschädigten,<br />
einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.<br />
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit<br />
der Versicherung eingetreten sein. Hierbei<br />
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt<br />
bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder<br />
die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen<br />
erkennbar war.<br />
III.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
III.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass<br />
ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />
• nach einer Störung des Betriebes oder<br />
• aufgr<strong>und</strong> behördlicher Anordnung<br />
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für<br />
Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines<br />
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sachoder<br />
gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.<br />
Die Feststellung der Störung des Betriebes<br />
oder die behördliche Anordnung müssen in<br />
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei<br />
maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />
III.5.2 Aufwendungen aufgr<strong>und</strong> behördlicher<br />
Anordnungen im Sinne der Ziffer III.5.1 werden<br />
unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet<br />
der Tatsache übernommen, dass die<br />
Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder<br />
im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde<br />
ausgeführt werden.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
III.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />
III.5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer<br />
derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche<br />
Anordnung unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong><br />
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen<br />
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig <strong>und</strong><br />
objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern<br />
oder den Schadenumfang zu mindern <strong>und</strong><br />
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch<br />
gegen behördliche Anordnungen einzulegen<br />
III.5.3.2 oder sich mit dem Versicherer über die<br />
Maßnahmen abzustimmen.<br />
III.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine<br />
der in Ziffer III.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,<br />
so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen<br />
gemäß Ziffer III.5 vereinbarten Gesamtbetrages<br />
nur die notwendigen <strong>und</strong> objektiv<br />
geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer<br />
III.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,<br />
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die<br />
notwendigen <strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen<br />
hinausgehende Aufwendungen in einem der<br />
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
Abweichend von Absatz 1 <strong>und</strong> 2 bleibt der Versicherer<br />
zum Ersatz etwaiger über die notwendigen<br />
<strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender<br />
Aufwendungen verpflichtet, soweit die<br />
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang<br />
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />
III.5.5 Zur Höhe der mitversicherten Aufwendungen<br />
siehe Teil I, Ziffer I.7.2.2.<br />
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu<br />
einem Schaden, so werden die vom Versicherer<br />
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall<br />
maßgebende Versicherungssumme angerechnet,<br />
es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen<br />
im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung<br />
eines früheren Versicherungsjahres die<br />
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich<br />
gemindert hat.<br />
III.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen<br />
- auch soweit sie sich mit Aufwendungen<br />
im Sinne der Ziffer III.5.1 decken - zur Erhaltung,<br />
Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung<br />
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,<br />
Gr<strong>und</strong>stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />
geleaste <strong>und</strong> dgl.) des Versicherungsnehmers;<br />
auch für solche, die früher im Eigentum<br />
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur<br />
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar<br />
eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß<br />
Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens,<br />
falls Betriebseinrichtungen, Gr<strong>und</strong>stücke<br />
oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von<br />
einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt<br />
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen<br />
sind abzuziehen.<br />
III.6 Nicht versicherte Tatbestände<br />
Nicht versichert sind<br />
III.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch<br />
entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang<br />
mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe<br />
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,<br />
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in<br />
den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt<br />
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung<br />
des Betriebes beruhen.<br />
III.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch<br />
betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in<br />
Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.<br />
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den<br />
Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der<br />
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen<br />
Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des<br />
Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden<br />
nicht erkennen musste.<br />
III.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn<br />
bereits eingetretener Schäden.<br />
Absatz 1 gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer<br />
des Umwelthaftpflichtrisikos ausschließlich<br />
wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Teil<br />
III Ziffer III.8.1 keine Deckung zu gewähren hat.<br />
Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer.<br />
Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem<br />
ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet.<br />
III.6.4 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn<br />
bereits eingetretener Umwelteinwirkungen oder bei<br />
Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.<br />
III.6.5 Ansprüche wegen Schäden, für die nach<br />
Maßgabe früherer Versicherungsverträge (unabhängig<br />
von dem Umfang <strong>und</strong> der Höhe der Deckung<br />
durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz<br />
besteht oder hätte beantragt werden<br />
können.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
III.6.6 Ansprüche wegen Schäden, die sich<br />
daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer<br />
nach Beginn des Versicherungsverhältnisses<br />
Gr<strong>und</strong>stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu<br />
diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung<br />
betroffen waren.<br />
III.6.7 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum,<br />
Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen<br />
zur Endablagerung von Abfällen.<br />
III.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch<br />
vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte<br />
Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch<br />
Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen,<br />
nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse<br />
in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen<br />
oder die Leistungen ausgeführt hat<br />
(Produkt-Haftpflicht).<br />
Wird Versicherungsschutz nach Ziffer 3.3 (Umwelt-<br />
Regressrisiko) genommen, gilt dieser Ausschluss<br />
nicht, soweit es sich um Tätigkeiten gemäß Ziffer<br />
3.3 handelt (vgl. aber Ziffer 3.4).<br />
III.6.9 Ansprüche wegen Schäden durch Abfälle,<br />
sofern diese<br />
• ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,<br />
oder<br />
• an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang<br />
behördlich genehmigt ist, oder<br />
• ohne Genehmigung des Inhabers der Anlagen<br />
oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,<br />
oder<br />
• unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen<br />
des Inhabers der Anlagen oder Einrichtungen<br />
zur Endablagerung von Abfällen, seines<br />
Personals oder eines Vertreters einer zuständigen<br />
Behörde<br />
transportiert, zwischen-, endgelagert oder anderweitig<br />
entsorgt werden. Die Regelung der Ziffer 6.6<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Soweit sich der Versicherungsnehmer zur Abfallentsorgung<br />
eines Dritten bedient, gilt dieser Ausschluss<br />
nur, wenn der Versicherungsnehmer hinsichtlich<br />
der Auswahl oder Überwachung des Dritten<br />
grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.<br />
III.6.10 Ansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer<br />
oder jeden Mitversicherten), die den<br />
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst<br />
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer<br />
gerichteten behördlichen Anordnungen<br />
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz<br />
dienen, abweichen.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Absatz<br />
1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen<br />
vorsätzlichen Verstoßes festgestellt, so gelten die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 1 als zwischen<br />
Versicherer <strong>und</strong> Versicherungsnehmer verbindlich<br />
festgestellt.<br />
Der Versicherer kann die Entschädigungszahlung<br />
aufschieben, wenn aus Anlass eines Schadens<br />
gemäß Absatz 1 gegen den Versicherungsnehmer<br />
oder einen seiner Repräsentanten ein behördliches<br />
oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet<br />
worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch<br />
rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen<br />
Abschluss dieses Verfahrens.<br />
III.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer<br />
oder jeden Mitversicherten), die<br />
den Schaden dadurch verursachen, dass sie es<br />
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen<br />
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden<br />
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für<br />
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen<br />
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige<br />
Reparaturen bewusst nicht ausführen.<br />
III.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der<br />
Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der<br />
zweiten Generation eintreten.<br />
III.6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der<br />
Veränderung der Lagerstätte des Gr<strong>und</strong>wassers<br />
oder seines Fließverhaltens.<br />
III.6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />
ein Mitversicherter oder eine<br />
von ihnen bestellte oder beauftragte Person bei der<br />
Tätigkeit als Abfallmakler verursachen.<br />
III.7<br />
Serienschadenklausel<br />
Für den Umfang der Leistung des Versicherers<br />
bildet die angegebene Versicherungssumme die<br />
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies<br />
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz<br />
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen<br />
erstreckt.<br />
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung<br />
<strong>und</strong>/oder der Nachhaftungszeit gemäß Ziffer<br />
III.8 eintretende Versicherungsfälle<br />
• durch dieselbe Umwelteinwirkung,<br />
• durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache<br />
oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen<br />
beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn<br />
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere<br />
sachlicher <strong>und</strong> zeitlicher Zusammenhang<br />
besteht,<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt<br />
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten<br />
gilt.<br />
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.<br />
III.8 Nachhaftung<br />
III.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen<br />
des vollständigen oder dauernden Wegfalls des<br />
versicherten Risikos oder durch Kündigung des<br />
Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so<br />
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,<br />
Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte<br />
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit<br />
der Versicherung eingetreten sind, aber<br />
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
noch nicht festgestellt waren, mit<br />
folgender Maßgabe:<br />
• Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von<br />
drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des<br />
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />
• Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte<br />
Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />
Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
geltenden Versicherungsumfanges, <strong>und</strong> zwar in<br />
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme<br />
des Versicherungsjahres, in dem<br />
das Versicherungsverhältnis endet (siehe aber<br />
Ziffer 7.2, Absatz 2 - Serienschadenklausel).<br />
III.8.2 Fällt während der Laufzeit des Vertrages<br />
ein versichertes Risiko teilweise weg, so besteht<br />
bis zur Beendigung des Vertrages <strong>und</strong> der anschließenden<br />
Nachhaftung nach vorstehender<br />
Ziffer III.8.1 nach deren Maßgabe weiterhin Versicherungsschutz,<br />
jedoch höchstens bis zu insgesamt<br />
10 Jahren nach Wegfall.<br />
III.9 Versicherungsfälle im Ausland<br />
III.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von<br />
Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von<br />
Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,<br />
III.9.1.1 die auf eine Umwelteinwirkung im Inland<br />
oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 3.3<br />
- sofern vereinbart - zurückzuführen sind. Dies gilt<br />
für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die<br />
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland<br />
bestimmt waren;<br />
III.9.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus<br />
der Teilnahme an Ausstellungen <strong>und</strong> Messen;<br />
III.9.1.3 aus betrieblicher Tätigkeit im Ausland<br />
- weltweit ex USA/US-Territorien oder Kanada - im<br />
Sinne Ziffer 1.1 (Basisrisiko);<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
III.9.1.4 soweit sie auf eine Tätigkeit im Sinne der<br />
Ziffer 3.3 zurückzuführen sind, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Anlagen, Teile oder Leistungen in<br />
das Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien<br />
oder Kanada - geliefert hat oder dorthin hat liefern<br />
lassen oder sie anderweitig in das Ausland - ausgenommen<br />
USA/US-Territorien oder Kanada -<br />
gelangt sind;<br />
III.9.1.5 Für Versicherungsfälle im Ausland - mit<br />
Ausnahme der Versicherungsfälle gemäß Ziffer<br />
III.9.1.1 <strong>und</strong> III.9.1.2 - gilt folgende Vereinbarung:<br />
Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen<br />
solcher Personen- <strong>und</strong> Sachschäden, die Folgen<br />
einer plötzlichen <strong>und</strong> unfallartigen Störung des<br />
bestimmungsgemäßen Betriebes sind.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der<br />
Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am<br />
eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder<br />
-befugnissen (vgl. Ziffer 1.1 Absatz 5).<br />
Ziffer III.5 dieser Bedingungen „Aufwendungen vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles“ findet auf diese<br />
Versicherungsfälle keine Anwendung.<br />
Für die Definition des Anlagenbegriffes ist deutsches<br />
Recht maßgebend.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
IV UMWELTSCHADENSRISIKO<br />
(Umweltschadensversicherung)<br />
Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung<br />
(Gr<strong>und</strong>deckung <strong>und</strong><br />
Zusatzbausteine 1 <strong>und</strong> 2) richtet sich ausschließlich<br />
nach den folgenden <strong>Bestimmungen</strong>, soweit<br />
dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />
IV.1 Gr<strong>und</strong>deckung<br />
Umfang des Versicherungsschutzes<br />
IV.1.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />
IV.1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen<br />
Inhalts des Versicherungsnehmers<br />
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung<br />
von Umweltschäden.<br />
Umweltschaden ist eine<br />
• Schädigung von geschützten Arten <strong>und</strong> natürlichen<br />
Lebensräumen,<br />
• Schädigung der Gewässer,<br />
• Schädigung des Bodens.<br />
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der<br />
Versicherungsnehmer von einer Behörde oder<br />
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten<br />
für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten<br />
der oben genannten Art in Anspruch genommen<br />
wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der<br />
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Gr<strong>und</strong>lage in Anspruch genommen<br />
wird.<br />
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben<br />
jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer<br />
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen<br />
des Umweltschadensgesetzes oder anderer<br />
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits<br />
aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />
privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer<br />
geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz<br />
für derartige Ansprüche kann<br />
ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-<br />
Haftpflicht-Versicherung oder eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung<br />
vereinbart werden.<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende<br />
Risiken <strong>und</strong> Tätigkeiten:<br />
IV.1.1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten<br />
auf eigenen oder fremden Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
sofern sie nicht unter die Ziffer 1.2.1 bis 1.2.6 fallen,<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
IV.1.1.1.2 - abweichend von Ziffer 1.2.1 <strong>und</strong><br />
1.2.4 - Anlagen, Betriebseinrichtungen <strong>und</strong> Tätigkeiten,<br />
die gemäß Teil V, Ziffer 3 im Rahmen des<br />
Umwelthaftpflichtrisikos mitversichert sind,<br />
IV.1.1.1.3 - abweichend von Ziffer 1.2.6 - Planung,<br />
Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,<br />
Instandhaltung <strong>und</strong> Wartung von Anlagen gemäß<br />
Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 oder Teilen, die ersichtlich<br />
für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der<br />
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der<br />
Anlagen ist, soweit in Teil III, Ziffer III.3 das Umweltregressrisiko<br />
ausdrücklich mitversichert ist.<br />
IV.1.1.1.4 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen,<br />
die nicht von Ziffer 1.2.6 umfasst sind,<br />
nach Inverkehrbringen.<br />
IV.1.1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche<br />
Pflicht der in Teil I, Ziffer I.4 genannten Personen.<br />
IV.1.1.3 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer<br />
1.10.15 - die gesetzliche Pflicht aus dem Halten<br />
<strong>und</strong>/oder Gebrauch der in Teil II, Ziffer II.3 mitversicherten<br />
Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger.<br />
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten<br />
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />
wer das Fahrzeug mit Wissen <strong>und</strong> Willen des Verfügungsberechtigten<br />
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer<br />
ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />
dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten<br />
Fahrer gebraucht wird.<br />
Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf<br />
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen<br />
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer<br />
ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass<br />
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,<br />
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.<br />
IV.1.2 Risikobegrenzung<br />
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche<br />
wegen Umweltschäden aus<br />
IV.1.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />
bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,<br />
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu<br />
befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />
IV.1.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />
gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />
(UmweltHG-Anlagen).<br />
IV.1.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />
nach dem Umweltschutz dienenden <strong>Bestimmungen</strong><br />
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen<br />
(sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
IV.1.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers<br />
oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen<br />
in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer<br />
derart, dass die physikalische, chemische<br />
oder biologische Beschaffenheit des Wassers<br />
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />
(Abwasseranlagen- <strong>und</strong> Einwirkungsrisiko).<br />
IV.1.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />
gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />
(UmweltHG-Anlagen).<br />
IV.1.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />
Demontage, Instandhaltung <strong>und</strong> Wartung von<br />
Anlagen gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 oder Teilen,<br />
die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,<br />
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber<br />
der Anlagen ist.<br />
IV.1.3 Betriebsstörung<br />
IV.1.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich<br />
für Umweltschäden, die unmittelbare Folge<br />
einer plötzlichen <strong>und</strong> unfallartigen, während der<br />
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen<br />
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes<br />
des Versicherungsnehmers oder des Dritten<br />
sind (Betriebsstörung).<br />
IV.1.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung<br />
besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.1.4 Versicherungsschutz<br />
für Umweltschäden durch hergestellte<br />
oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt<br />
im Rahmen der Ziffer 1.1.1.1 für Umweltschäden<br />
durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang<br />
von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne<br />
von Ziffer 1.1.1.4. Versicherungsschutz besteht in<br />
den Fällen der Sätze 1 <strong>und</strong> 2 ausschließlich dann,<br />
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-<br />
tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser<br />
Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht<br />
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im<br />
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse<br />
nach dem Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik<br />
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).<br />
IV.1.4<br />
Leistungen der Versicherung<br />
IV.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die<br />
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr<br />
unberechtigter Inanspruchnahme <strong>und</strong> die Freistellung<br />
des Versicherungsnehmers von berechtigten<br />
Sanierungs- <strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtungen<br />
gegenüber der Behörde oder einem sonstigen<br />
Dritten.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Berechtigt sind Sanierungs- <strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtungen<br />
dann, wenn der Versicherungsnehmer<br />
aufgr<strong>und</strong> Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,<br />
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung<strong>und</strong><br />
Kostentragung verpflichtet ist <strong>und</strong> der Versicherer<br />
hierdurch geb<strong>und</strong>en ist. Anerkenntnisse<br />
oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer<br />
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben<br />
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer<br />
nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis<br />
oder Vergleich bestanden hätte.<br />
Ist die Sanierungs- <strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtung<br />
des Versicherungsnehmers mit bindender<br />
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der<br />
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei<br />
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />
IV.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle<br />
ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr<br />
unberechtigter Inanspruchnahme durch die<br />
Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig<br />
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben.<br />
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem<br />
Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs-<br />
oder Kostentragungsverpflichtungen<br />
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer<br />
zur Verfahrens- <strong>und</strong> Prozessführung bevollmächtigt.<br />
Er führt das Verwaltungsverfahren oder<br />
den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.<br />
IV.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines<br />
Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine<br />
unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs-<br />
<strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtung zur Folge<br />
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für<br />
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer<br />
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer<br />
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm<br />
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />
IV.1.5 Versicherte Kosten<br />
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 1.4.1 geregelten<br />
Leistungsumfanges nachfolgende Kosten<br />
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-,<br />
Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfarens-<br />
<strong>und</strong> Gerichtskosten<br />
IV.1.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten<br />
Arten, natürlichen Lebensräumen oder<br />
Gewässern;<br />
IV.1.5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“,<br />
d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die<br />
geschädigten natürlichen Ressourcen <strong>und</strong>/oder<br />
beeinträchtigten <strong>Funk</strong>tionen ganz oder annähernd<br />
in den Ausgangszustand zurückversetzen;<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
IV.1.5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“,<br />
d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug<br />
auf die natürlichen Ressourcen <strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen,<br />
mit denen der Umstand ausgeglichen werden<br />
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer<br />
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten<br />
natürlichen Ressourcen <strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen führt;<br />
IV.1.5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“,<br />
d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher<br />
Verluste natürlicher Ressourcen<br />
<strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens<br />
des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen,<br />
in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung<br />
vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“<br />
sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind,<br />
dass die geschädigten natürlichen Ressourcen<br />
<strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen ihre ökologischen Aufgaben<br />
oder ihre <strong>Funk</strong>tionen für andere natürliche Ressourcen<br />
nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen<br />
der primären bzw. der ergänzenden Sanierung<br />
ihre Wirkung nicht entfaltet haben.<br />
IV.1.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des<br />
Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen,<br />
die zumindest sicherstellen, dass die<br />
betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert,<br />
eingedämmt oder vermindert werden, so dass der<br />
geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner<br />
zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen<br />
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung<br />
kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der<br />
menschlichen Ges<strong>und</strong>heit mehr darstellt.<br />
IV.1.5.3 Die unter Ziffer IV.1.5.1.1 <strong>und</strong> Ziffer<br />
IV.1.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die<br />
auf Gr<strong>und</strong>stücken des Versicherungsnehmers<br />
gemäß Ziffer 1.10.1 oder am Gr<strong>und</strong>wasser gemäß<br />
Ziffer 1.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer<br />
Vereinbarung versichert.<br />
IV.1.6<br />
Erhöhungen <strong>und</strong> Erweiterungen<br />
IV.1.6.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1.1 bis<br />
1.1.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen<br />
<strong>und</strong> Erweiterungen der im Versicherungsschein<br />
oder seinen Nachträgen angegebenen<br />
Risiken.<br />
IV.1.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für<br />
Erhöhungen oder Erweiterungen aus dem Halten<br />
oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,<br />
Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige<br />
Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht<br />
unterliegen.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
IV.1.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich<br />
auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos<br />
durch Änderung bestehender oder Erlass neuer<br />
Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um<br />
Rechtsvorschriften auf der Gr<strong>und</strong>lage der EU-<br />
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt <strong>und</strong><br />
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder<br />
Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.<br />
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den<br />
Voraussetzungen von Ziffer 15 kündigen.<br />
IV.1.7 Neue Risiken<br />
IV.1.7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1.1 <strong>und</strong><br />
1.1.1.4, die nach Abschluss des Vertrages neu<br />
entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen<br />
des Vertrages.<br />
IV.1.7.2 Die Regelung der Versicherung neuer<br />
Risiken gilt nicht für Risiken<br />
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen<br />
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit<br />
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerscheinoder<br />
Versicherungspflicht unterliegen;<br />
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen<br />
von Bahnen;<br />
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht<br />
unterliegen;<br />
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden <strong>und</strong><br />
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen<br />
zu versichern sind.<br />
IV.1.8 Versicherungsfall<br />
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung<br />
des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer,<br />
die zuständige Behörde oder einen<br />
sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss<br />
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten<br />
sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob<br />
zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang<br />
des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von<br />
Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.<br />
IV.1.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
IV.1.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass<br />
ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />
(1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.1 nach<br />
einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer<br />
oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 1.3.2 auch<br />
nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer<br />
Betriebsstörung;<br />
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.4 nach<br />
einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der<br />
Ziffer 1.3.2 auch nach behördlicher Anordnung<br />
ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;<br />
(3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.2 nach<br />
einer Betriebsstörung;<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
(4) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.3 nach<br />
einer Betriebsstörung bei Dritten,<br />
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder<br />
soweit versichert des Dritten gemäß Ziffer (1), (2)<br />
<strong>und</strong> (4) - für Maßnahmen zur Abwendung oder<br />
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden<br />
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung<br />
oder die behördliche Anordnung müssen in<br />
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei<br />
maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />
IV.1.9.2 Aufwendungen aufgr<strong>und</strong> von Betriebsstörungen<br />
oder behördlichen Anordnungen im Sinne<br />
der Ziffer IV.1.9.1 werden unter den dort genannten<br />
Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen,<br />
dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer<br />
oder im Wege der Ersatzvornahme<br />
durch die Behörde ausgeführt werden.<br />
IV.1.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />
• dem Versicherer die Feststellung einer derartigen<br />
Störung des Betriebes oder eine behördliche<br />
Anordnung unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong><br />
• alles zu tun was erforderlich ist, die Aufwendungen<br />
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig<br />
<strong>und</strong> objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt<br />
zu verhindern oder den Schadenumfang<br />
zu mindern <strong>und</strong><br />
• auf Verlangen des Versicherers fristgemäß<br />
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen<br />
einzulegen oder<br />
• sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen<br />
abzustimmen.<br />
IV.1.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine<br />
der in Ziffer IV.1.9.3 genannten Obliegenheiten<br />
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für<br />
Aufwendungen gemäß Ziffer IV.1.9 vereinbarten<br />
Gesamtbetrages nur die notwendigen <strong>und</strong> objektiv<br />
geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer<br />
IV.1.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,<br />
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die<br />
notwendigen <strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen<br />
hinausgehende Aufwendungen in einem der<br />
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
Abweichend von Absatz 1 <strong>und</strong> 2 bleibt der Versicherer<br />
zum Ersatz etwaiger über die notwendigen<br />
<strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender<br />
Aufwendungen verpflichtet, soweit die<br />
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang<br />
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
IV.1.9.5 Zur Höhe der mitversicherten Aufwendungen<br />
siehe Teil I, Ziffer I.8.5; zur Höhe der<br />
Selbstbeteiligung siehe Teil I, Ziffer I.9.<br />
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu<br />
einem Schaden, so werden die vom Versicherer<br />
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall<br />
maßgebende Versicherungssumme angerechnet,<br />
es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen<br />
im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung<br />
eines früheren Versicherungsjahres die<br />
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich<br />
gemindert hat.<br />
IV.1.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen<br />
- auch soweit sie sich mit Aufwendungen<br />
im Sinne von Ziffer IV.1.9.1 decken - zur Erhaltung,<br />
Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder<br />
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Gr<strong>und</strong>stücken<br />
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />
geleaste <strong>und</strong> dgl.) des Versicherungsnehmers;<br />
auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz<br />
des Versicherungsnehmers standen, auch für<br />
solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt<br />
oder geliefert hat.<br />
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur<br />
Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar<br />
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls<br />
nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Gr<strong>und</strong>stücke<br />
oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt<br />
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen<br />
sind abzuziehen.<br />
IV.1.10 Nicht versicherte Tatbestände<br />
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen<br />
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt<br />
ist, gilt:<br />
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche<br />
wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese<br />
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf<br />
den Erhaltungszustand von Arten <strong>und</strong> natürlichen<br />
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine<br />
Gefahr für die menschliche Ges<strong>und</strong>heit darstellen,<br />
IV.1.10.1 die auf Gr<strong>und</strong>stücken (an Böden oder<br />
an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten,<br />
die im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,<br />
gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene<br />
Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit<br />
es sich um dort befindliche geschützte Arten oder<br />
natürliche Lebensräume handelt;<br />
IV.1.10.2 am Gr<strong>und</strong>wasser;<br />
IV.1.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte<br />
des Gr<strong>und</strong>wassers oder seines Fließverhaltens;<br />
IV.1.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages<br />
eingetreten sind;<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
IV.1.10.5 die sich daraus ergeben, dass der<br />
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses<br />
Gr<strong>und</strong>stücke erwirbt oder in<br />
Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert<br />
waren;<br />
IV.1.10.6 die im Ausland eintreten;<br />
IV.1.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden<br />
sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese<br />
Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,<br />
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge<br />
in den Boden, in ein Gewässer oder in die<br />
Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge<br />
auf einer Betriebsstörung beruhen;<br />
IV.1.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare,<br />
notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen<br />
auf die Umwelt entstehen;<br />
IV.1.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung<br />
oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,<br />
Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,<br />
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es<br />
sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche <strong>und</strong><br />
unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig <strong>und</strong><br />
unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe<br />
durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt<br />
werden oder in andere Gr<strong>und</strong>stücke abdriften, die<br />
nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;<br />
IV.1.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen<br />
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;<br />
IV.1.10.11 die zurückzuführen sind auf<br />
(1) gentechnische Arbeiten,<br />
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),<br />
(3) Erzeugnisse, die<br />
• Bestandteile aus GVO enthalten<br />
• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;<br />
IV.1.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung<br />
oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne<br />
die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,<br />
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration<br />
oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang<br />
dafür behördlich genehmigt ist;<br />
IV.1.10.13<br />
aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von<br />
Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung<br />
von Abfällen;<br />
IV.1.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein<br />
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder<br />
beauftragte Person durch den Gebrauch eines<br />
Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />
verursachen.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden,<br />
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter<br />
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte<br />
Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges<br />
verursachen oder für die sie als Halter oder<br />
Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />
Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />
kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />
auch für alle anderen Versicherten.<br />
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 <strong>und</strong> 2 genannten<br />
Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger<br />
<strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch<br />
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser<br />
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist<br />
<strong>und</strong> wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb<br />
gesetzt wird.<br />
Für Risiken im Sinne der Ziffer 1.1.3 gilt dieser<br />
Ausschluss nicht.<br />
IV.1.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein<br />
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder<br />
beauftragte Person durch den Gebrauch eines<br />
Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für<br />
die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder<br />
Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />
Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />
Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />
kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />
auch für alle anderen Versicherten.<br />
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche<br />
wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge<br />
aus<br />
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung<br />
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit<br />
die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-<br />
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-<br />
oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,<br />
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,<br />
Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.<br />
IV.1.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />
gegen die Personen (Versicherungsnehmer<br />
oder jeden Mitversicherten) richten, die den<br />
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst<br />
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer<br />
gerichteten behördlichen Anordnungen<br />
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz<br />
dienen, abweichen;<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
IV.1.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />
gegen die Personen (Versicherungsnehmer<br />
oder jeden Mitversicherten) richten, die den<br />
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst<br />
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen<br />
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden<br />
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung,<br />
regelmäßige Kontrollen, Inspektionen<br />
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige<br />
Reparaturen bewusst nicht ausführen;<br />
IV.1.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des<br />
B<strong>und</strong>esberggesetzes;<br />
IV.1.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen,<br />
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,<br />
inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik<br />
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />
von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für<br />
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare<br />
Naturkräfte ausgewirkt haben;<br />
IV.1.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />
gegen die Personen richten, die den<br />
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;<br />
IV.1.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />
gegen die Personen richten, die den<br />
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in<br />
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit<br />
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder<br />
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht<br />
haben;<br />
IV.1.10.22<br />
soweit diese Pflichten oder Ansprüche<br />
aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Vereinbarung oder Zusage<br />
über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers<br />
hinausgehen;<br />
IV.1.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer<br />
gehörenden, von ihm gehaltenen<br />
oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht<br />
jedoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer<br />
beweist, dass er weder vorsätzlich<br />
noch grob fahrlässig gehandelt hat;<br />
IV. 1.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.<br />
IV. 1.11 Serienschadenklausel/Selbstbehalt<br />
IV.1.11.1 Für den Umfang der Leistung des<br />
Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme<br />
die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.<br />
Dies gilt auch dann, wenn sich der<br />
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-<br />
oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche<br />
Kosten gemäß Ziffer 1.5 werden auf die Versicherungssumme<br />
angerechnet.<br />
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung<br />
eintretende Versicherungsfälle durch<br />
• dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
• mehrere unmittelbar auf derselben Ursache<br />
beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,<br />
• mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen<br />
beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn<br />
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,<br />
insbesondere sachlicher <strong>und</strong> zeitlicher Zusammenhang<br />
besteht, oder<br />
• die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen<br />
Mängeln<br />
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt<br />
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten<br />
gilt.<br />
IV.1.11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei<br />
jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 1.5<br />
versicherten Kosten einen Selbstbehalt zu tragen;<br />
dies gilt auch im Fall von Aufwendungen nach<br />
Ziffer 1.9; zur Höhe siehe Teil I, Ziffer I.9.<br />
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung<br />
der gesetzlichen Verpflichtung <strong>und</strong> zur Abwehr<br />
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.<br />
IV.1.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte<br />
Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,<br />
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des<br />
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer<br />
für den von der Weigerung an entstehenden<br />
Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 1.5 <strong>und</strong><br />
Zinsen nicht aufzukommen.<br />
IV.1.12 Nachhaftung<br />
IV.1.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis<br />
wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls<br />
des versicherten Risikos oder durch Kündigung<br />
des Versicherers oder des Versicherungsnehmers,<br />
so besteht der Versicherungsschutz für solche<br />
Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit<br />
der Versicherung eingetreten sind, aber zum<br />
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
noch nicht festgestellt waren, mit folgender<br />
Maßgabe:<br />
• Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von<br />
drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des<br />
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />
• Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte<br />
Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />
Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
geltenden Versicherungsumfanges, <strong>und</strong> zwar in<br />
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme<br />
des Versicherungsjahres, in dem<br />
das Versicherungsverhältnis endet.<br />
IV.1.12.2 Die Regelung der Ziffer 1.12.1 gilt für<br />
den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit<br />
des Versicherungsverhältnisses ein versichertes<br />
Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass<br />
auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten<br />
Risikos abzustellen ist.<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
IV.1.13 Versicherungsfälle im Ausland<br />
IV.1.13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer<br />
1.10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages<br />
im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie<br />
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,<br />
IV.1.13.1.1 die auf die Montage, Demontage,<br />
Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder<br />
Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.1.3 zurückzuführen<br />
sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;<br />
IV.1.13.1.2 die auf die sonstige Montage, Demontage,<br />
Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten<br />
gemäß Ziffer 1.1.1.1 zurückzuführen sind,<br />
wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;<br />
IV.1.13.1.3 die auf den Betrieb einer im Inland<br />
belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im<br />
Sinne der Ziffern 1.1.1.1 bis 1.1.1.4 zurückzuführen<br />
sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern<br />
1.1.1.3 <strong>und</strong> 1.1.1.4 nur, wenn die Anlagen oder<br />
Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das<br />
Ausland bestimmt waren;<br />
IV.1.13.1.4 aus Anlass von Geschäftsreisen<br />
<strong>und</strong>/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen,<br />
Messen <strong>und</strong> Märkten, gemäß Ziffer<br />
1.1.1.1;<br />
IV.1.13.1.5 die auf die Planung, Herstellung oder<br />
Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von<br />
Ziffer 1.1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer<br />
1.1.1.4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen<br />
oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das<br />
Ausland bestimmt waren;<br />
IV.1.13.2 Versicherungsschutz im Sinne der<br />
Ziffer 1.13.1 besteht insoweit abweichend von<br />
Ziffer 1.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß<br />
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-<br />
Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche<br />
den Umfang der obengenannten EU-<br />
Richtlinie nicht überschreiten <strong>und</strong> sofern im jeweiligen<br />
Ausland keine Deckungsvorsorgeverpflichtung<br />
besteht.<br />
IV.1.13.3<br />
Zu Ziffer 1.13.1.3 ff.:<br />
Nicht versichert sind Ansprüche <strong>und</strong> Pflichten zur<br />
ergänzenden Sanierung <strong>und</strong> zur Ausgleichssanierung<br />
sowie zur Tragung der damit in Zusammenhang<br />
stehenden Kosten (vgl. Ziffer 1.5.1.2 <strong>und</strong><br />
1.5.1.3).<br />
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
gemäß Ziffer 1.9 werden nicht ersetzt.<br />
IV.1.13.4<br />
Die Leistungen des Versicherers erfolgen<br />
in Euro.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die<br />
der Europäischen Währungsunion angehören,<br />
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers<br />
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-<br />
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />
Ergänzende <strong>Bestimmungen</strong><br />
IV.1.14 Kündigung nach Versicherungsfall<br />
IV.1.14.1 Das Versicherungsverhältnis kann<br />
gekündigt werden, wenn<br />
IV.1.14.1.1 vom Versicherer eine Zahlung von<br />
Sanierungskosten geleistet wurde oder<br />
IV.1.14.1.2 dem Versicherungsnehmer eine Klage<br />
über einen unter den Versicherungsschutz fallenden<br />
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten<br />
gerichtlich zugestellt<br />
wird.<br />
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in<br />
Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung<br />
von Sanierungskosten oder der Zustellung der<br />
Klage zugegangen sein.<br />
IV.1.14.2 Kündigt der Versicherungsnehmer,<br />
wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang<br />
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung<br />
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens<br />
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />
wirksam wird.<br />
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat<br />
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer<br />
wirksam.<br />
IV.1.15 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgr<strong>und</strong><br />
Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften<br />
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch<br />
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften<br />
(siehe Ziffer 1.6.3) ist der Versicherer<br />
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung<br />
einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt<br />
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
IV.1.16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr<br />
eines Umweltschadens <strong>und</strong> nach Eintritt<br />
eines solchen<br />
IV.1.16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer<br />
unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer<br />
anzuzeigen, auch wenn noch<br />
keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche<br />
erhoben wurden.<br />
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.doc<br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
IV.1.16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es<br />
ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich <strong>und</strong><br />
umfassend zu informieren über<br />
• seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz<br />
obliegende Information an die zuständige Behörde,<br />
• behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung<br />
oder Sanierung eines Umweltschadens<br />
gegenüber dem Versicherungsnehmer,<br />
• die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der<br />
einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur<br />
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines<br />
Umweltschadens,<br />
• den Erlass eines Mahnbescheides,<br />
• eine gerichtliche Streitverkündung,<br />
• die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen<br />
oder gerichtlichen Verfahrens.<br />
IV.1.16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach<br />
Möglichkeit für die Abwendung <strong>und</strong> Minderung des<br />
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers<br />
sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer<br />
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche<br />
<strong>und</strong> wahrheitsgemäße Schadenberichte<br />
zu erstatten <strong>und</strong> ihn bei der Schadenermittlung <strong>und</strong><br />
-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die<br />
nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung<br />
des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie<br />
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt<br />
werden.<br />
IV.1.16.4<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> Pflichten im Zusammenhang<br />
mit Umweltschäden sind unverzüglich<br />
mit dem Versicherer abzustimmen.<br />
IV.1.16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder<br />
einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden<br />
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß<br />
Widerspruch oder die sonst erforderlichen<br />
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers<br />
bedarf es nicht.<br />
IV.1.16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem<br />
gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens<br />
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer<br />
die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im<br />
Fall des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der<br />
Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des<br />
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer<br />
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle<br />
erforderlichen Auskünfte erteilen <strong>und</strong> die angeforderten<br />
Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
IV.1.17 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />
IV.1.17.1 Verletzt der Versicherungsnehmer<br />
eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,<br />
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines<br />
Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung<br />
fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein<br />
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder<br />
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />
IV.1.17.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem<br />
Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer<br />
seinen Versicherungsschutz. Bei<br />
grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist<br />
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem<br />
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
hat bei Verletzung einer nach<br />
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,<br />
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die<br />
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,<br />
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,<br />
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />
die Verletzung der Obliegenheit weder für den<br />
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang der<br />
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich<br />
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
Die vorstehenden <strong>Bestimmungen</strong> gelten unabhängig<br />
davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer<br />
1.17.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />
IV.1.18 <strong>Bestimmungen</strong> des Vertragsteils I<br />
Die in Teil I (Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>) getroffenen<br />
Regelungen zur Teilnahme an Arbeits- <strong>und</strong><br />
Liefergemeinschaften gelten sinngemäß auch für<br />
das Umweltschadensrisiko (Teil IV).<br />
IV.1.19 <strong>Bestimmungen</strong> der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Haftpflichtversicherung<br />
(AHB)<br />
Folgende <strong>Bestimmungen</strong> der AHB gelten auch für<br />
das Umweltschadensrisiko (Teil IV):<br />
• Ziffer 8 bis Ziffer 15 (Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung),<br />
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />
zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />
Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />
(Fassung 2008)<br />
• Ziffer 16 bis Ziffer 18 <strong>und</strong> Ziffer 20 bis Ziffer 22<br />
(Dauer <strong>und</strong> Ende des Vertrages/Kündigung),<br />
• Ziffern 23 <strong>und</strong> 24 (Obliegenheiten),<br />
• Ziffern 27 bis 33 (Weitere <strong>Bestimmungen</strong>).<br />
IV.2 Zusatzbaustein 1<br />
Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche<br />
wegen Schäden gemäß Umweltschadensgesetz<br />
IV.2.1 an geschützten Arten oder natürlichen<br />
Lebensräumen, die sich auf Gr<strong>und</strong>stücken einschließlich<br />
Gewässern befinden, die im Eigentum<br />
des Versicherungsnehmers stehen, standen oder<br />
von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen<br />
sind oder waren;<br />
IV.2.2 an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />
steht, stand oder von ihm gemietet,<br />
geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war;<br />
IV.2.3 an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />
stehen, standen oder von ihm<br />
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind<br />
oder waren;<br />
IV.2.4 am Gr<strong>und</strong>wasser<br />
ist nicht vereinbart.<br />
IV.3 Zusatzbaustein 2<br />
GESCHÄFTSSTELLE DER<br />
VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten<br />
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen<br />
schädlicher Bodenveränderungen gemäß B<strong>und</strong>esbodenschutzgesetz,<br />
wenn der Versicherungsnehmer<br />
Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter<br />
oder Entleiher des Bodens <strong>und</strong> Verursacher des<br />
Schadens ist, ist nicht vereinbart.<br />
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