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Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB) - Funk Gruppe

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JMARQUAR - 081006<br />

\\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008 .doc<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.........................................................................................2<br />

I.1 Versicherungsnehmer............................................................................................................2<br />

I.2 Betriebsbeschreibung ............................................................................................................2<br />

I.3 Versichertes Risiko ................................................................................................................2<br />

I.4 Mitversicherte Personen ........................................................................................................3<br />

I.5 Nicht versicherte Risiken .......................................................................................................3<br />

I.6 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des Versicherungsschutzes ...........................................5<br />

I.7 Versicherungssummen ..........................................................................................................8<br />

I.8 Beitragsberechnung...............................................................................................................9<br />

I.9 Schaden-Meldepflicht ......................................................................................................... 10<br />

I.10 Beseitigung gefahrdrohender Umstände ............................................................................ 10<br />

I.11 Nachhaftung........................................................................................................................ 10<br />

II ALLGEMEINES BETRIEBSRISIKO .................................................................................. 11<br />

II.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes ........................................................................... 11<br />

II.2 Mitversicherung von Nebenrisiken...................................................................................... 11<br />

II.3 Nicht zulassungs- <strong>und</strong> nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger.......... 11<br />

II.4 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des Versicherungsschutzes ........................................ 12<br />

III UMWELT-HAFTPFLICHTRISIKO...................................................................................... 15<br />

III.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes ........................................................................... 15<br />

III.2 Risikobegrenzung ............................................................................................................... 15<br />

III.3 Erweiterung des Versicherungsschutzes............................................................................ 15<br />

III.4 Versicherungsfall................................................................................................................. 16<br />

III.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles ........................................................... 16<br />

III.6 Nicht versicherte Tatbestände ............................................................................................ 17<br />

III.7 Serienschadenklausel......................................................................................................... 18<br />

III.8 Nachhaftung........................................................................................................................ 18<br />

III.9 Versicherungsfälle im Ausland............................................................................................ 18<br />

IV UMWELTSCHADENSRISIKO (UMWELTSCHADENSVERSICHERUNG)....................... 20<br />

IV.1 Gr<strong>und</strong>deckung..................................................................................................................... 20<br />

IV.2 Zusatzbaustein 1................................................................................................................. 28<br />

IV.3 Zusatzbaustein 2................................................................................................................. 28<br />

Anlagenverzeichnis<br />

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)<br />

(Formular-Nr. 21003459 - 1.20.214 - Fassung 01.2008)<br />

2. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung<br />

(Formular-Nr. 21007518 - 1.20675 - Fassung 01.2008)<br />

3. Vertragsinformation (Formular-Nr. 21007472 - 1.20.674 - Fassung 01.2008)<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

I.1 Versicherungsnehmer<br />

Siehe Versicherungsschein.<br />

I.2 Betriebsbeschreibung<br />

I.2.1 Herstellung, Montage <strong>und</strong> Wartung im<br />

Zusammenhang mit dem Besitz <strong>und</strong> Betrieb eines<br />

Unternehmens der technischen Gebäudeausrüstung<br />

(Haustechnik), insbesondere den Tätigkeiten<br />

der Heizungs-, Klima- <strong>und</strong> Lüftungs-, der Gas-,<br />

Wasser- <strong>und</strong> sonstigen sanitären sowie der Elektro-Installation<br />

I.2.2 Gebäude-Management hinsichtlich technischer<br />

Dienste, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit übernommenen Arbeiten in den Bereichen<br />

Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kältetechnik,<br />

Wasser- <strong>und</strong> Abwassertechnik, Elektrotechnik,<br />

Reinigung, Winterdienst, Pflanzenpflege.<br />

I.3 Versichertes Risiko<br />

I.3.1 Versichert auf der Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB) <strong>und</strong> der folgenden <strong>Vereinbarungen</strong><br />

die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />

Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen<br />

seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden<br />

Eigenschaften, Rechtsverhältnissen <strong>und</strong><br />

Tätigkeiten.<br />

Der Versicherungsschutz richtet sich auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB) nach<br />

den <strong>Bestimmungen</strong> von Teil I - Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>.<br />

Darüber hinaus richtet sich der Versicherungsschutz<br />

für Haftpflichtansprüche<br />

I.3.1.1 wegen Schäden aus dem Betrieb des<br />

Unternehmens nach Teil II der geschriebenen<br />

Bedingungen - Allgemeines Betriebsrisiko<br />

I.3.1.2 wegen Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

<strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden<br />

- soweit in den Teilen I bis II nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmt ist - nach Teil III dieser<br />

Bedingungen - Umwelt-Haftpflichtrisiko.<br />

I.3.1.3 Abweichend von Absatz 1 <strong>und</strong> Ziffer<br />

7.10 (b) AHB besteht für Ansprüche aus Schäden<br />

durch Umwelteinwirkung Versicherungsschutz für<br />

die gesetzliche Haftpflicht aus „Be- <strong>und</strong> Entladeschäden“,<br />

„Bearbeitungsschäden“, „Leitungsschäden“,<br />

Mietsachschäden“ <strong>und</strong> „Strahlenschäden“.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

I.3.1.4 Umweltschadensrisiko<br />

Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht<br />

öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung<br />

von Umweltschäden richtet sich ausschließlich<br />

nach Teil IV der geschriebenen Bedingungen.<br />

Die AHB finden nur Anwendung, soweit<br />

dies im vorbezeichneten Bedingungsteil ausdrücklich<br />

bestimmt ist.<br />

I.3.2 Verhältnis Anschlussvertrag zu<br />

Gr<strong>und</strong>vertrag<br />

I.3.2.1 Auf Antrag des Versicherungsnehmers<br />

kann der Versicherungsschutz dieses Vertrages<br />

ausgedehnt werden auf solche Erweiterungen, die<br />

nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, die der<br />

Versicherungsnehmer aber zu seiner Gr<strong>und</strong>-<br />

Haftpflicht-Versicherung (Gr<strong>und</strong>-Vertrag) vereinbart<br />

hat.<br />

I.3.2.2 Sofern eine solche Vereinbarung gemäß<br />

Ziffer 3.2.1 getroffen wird, richtet sich der Versicherungsschutz<br />

nach den Bedingungen des Gr<strong>und</strong>vertrages.<br />

Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.1, 7.2, 7.3, 7.8,<br />

7.10, 7.11, 7.12, 7.13, 7.15, 7.16 <strong>und</strong> 7.17 AHB<br />

bleiben jedoch bestehen.<br />

Über diesen Anschlussvertrag besteht weiterhin<br />

kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen<br />

Schäden, für die im Gr<strong>und</strong>vertrag niedrigere als die<br />

im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssummen<br />

des Gr<strong>und</strong>vertrages vereinbart sind.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für<br />

• Ansprüche wegen Schäden an Bauwerken,<br />

Anlagen oder deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer<br />

oder den Mitversicherten (oder in<br />

seinem Auftrag oder für seine Rechnung von<br />

Dritten) geplant, konstruiert oder ausgeführt<br />

worden sind oder für die er die Objekt-<br />

/Montageüberwachung ausgeübt hat sowie wegen<br />

daraus resultierenden Vermögensschäden;<br />

• reine Vermögensschäden, soweit sie über den<br />

Umfang des Versicherungsschutzes gemäß<br />

Teil II, Ziffer 4.9 hinausgehen;<br />

• Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,<br />

insbesondere punitive <strong>und</strong> exemplary damages;<br />

• die Haftpflicht für im Ausland gelegene Niederlassungen;<br />

• Ansprüche aus in den USA/US-Territorien <strong>und</strong><br />

Kanada vorkommenden Schadenereignissen,<br />

soweit sie über den Umfang des Versicherungsschutzes<br />

gemäß unter Teil I, Ziffer 6.4 hinausgehen;<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

• Ansprüche aus Kraft-/Luft-/Wasserfahrzeug-<br />

/Raumfahrzeug- <strong>und</strong> Off-Shore-Risiken;<br />

• Ansprüche aus Arbeitgeber-Haftpflicht- <strong>und</strong><br />

Arbeitsunfallrisiken sowie wegen Berufskrankheiten;<br />

• Ansprüche, für die gemäß Teil I, Ziffer 5 kein<br />

Versicherungsschutz besteht;<br />

• Ansprüche, für die Versicherungsschutz gemäß<br />

Zusatzbaustein 1 <strong>und</strong> 2 der Umweltschadensversicherung<br />

genommen werden kann.<br />

I.4 Mitversicherte Personen<br />

I.4.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages<br />

die persönliche gesetzliche Haftpflicht:<br />

I.4.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

<strong>und</strong> solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten<br />

Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt<br />

hat, z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits-<br />

<strong>und</strong> Gefahrgutbeauftragte, der Beauftragten<br />

für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz,<br />

Umweltschutz, Datenschutz<br />

<strong>und</strong>/oder Abfallbeseitigung in dieser Eigenschaft.<br />

I.4.1.2 des angestellten „Verantwortlichen Bauleiters“<br />

im Sinne der Bauordnung der einzelnen<br />

B<strong>und</strong>esländer, auch für den Fall, dass dessen<br />

Aufgaben über die eigentliche Betriebstätigkeit für<br />

den Versicherungsnehmer hinausgehen;<br />

I.4.1.3<br />

a) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (hierzu<br />

gehören auch die) für Schäden, die sie in Ausführung<br />

ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.<br />

Hierzu gehören auch<br />

• die in den Betrieb des Versicherungsnehmers<br />

eingegliederten Mitarbeiter fremder<br />

Unternehmen;<br />

• die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,<br />

Reinigung, Beleuchtung <strong>und</strong> sonstigen<br />

Betreuung der in Teil II, Ziffer 2.1 genannten<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude <strong>und</strong> Räumlichkeiten<br />

beauftragten Personen;<br />

b) der angestellten Betriebsärzte <strong>und</strong> des Sanitätspersonals<br />

auch bei Gewährung „Erster Hilfe“<br />

außerhalb des Betriebes;<br />

Dies gilt in dem Umfang nicht, in dem die angestellten<br />

Betriebsärzte aus einer zum Zeitpunkt<br />

des Schadeneintrittes bestehenden selbständig<br />

abgeschlossenen Haftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz<br />

beanspruchen können.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

c) Zu a) <strong>und</strong> b):<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle<br />

<strong>und</strong> Berufskrankheiten im Betrieb<br />

des Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung<br />

vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten<br />

auf einer gemeinsamen Betriebsstätte<br />

gemäß dem Sozialgesetzbuch Teil VII handelt.<br />

I.4.2 Mitversichert ist ferner im Rahmen von<br />

Ziffer 4.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der<br />

aus den Diensten des Versicherungsnehmers<br />

ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen<br />

Vertreter des Versicherungsnehmers <strong>und</strong> der sonstigen<br />

Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit<br />

für den Versicherungsnehmer.<br />

I.4.3 Bei Personenschäden im Ausland siehe<br />

Teil I, Ziffer 6.4 „Auslandsschäden“.<br />

I.5 Nicht versicherte Risiken<br />

I.5.1 AIDS<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden aus Infektionen mit Erregern des Acquired<br />

Immune Deficiency Syndrome (z. B. HIV, HTLV<br />

III-Viren) <strong>und</strong> wegen Schäden aus Diagnostika/<br />

Therapeutika bzgl. AIDS.<br />

I.5.2 Arzneimittel / gefährliche Substanzen /<br />

Implantate / humanbiologisches Material / Blutprodukte<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation<br />

<strong>und</strong>/oder Vertrieb von Antikonzeptiva<br />

(hormonelle Verhütungsmittel <strong>und</strong> Intra Uterine<br />

Devices), Diethylstilbestrol, L Tryptophan sowie<br />

Silikonimplantaten.<br />

Nicht versichert sind zudem Haftpflichtansprüche<br />

wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung,<br />

Inkorporation <strong>und</strong>/oder Vertrieb von sonstigen<br />

Implantaten.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden durch Arzneimittel <strong>und</strong>/oder Medizinprodukte,<br />

die humanbiologisches Material bzw.<br />

Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma,<br />

Plasmaproteine, Zellen, Gewebe, Organe, Urin).<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden durch Blut oder Blutprodukte sowie aus<br />

dem Betrieb von Blutbanken <strong>und</strong>/oder Blutspendeeinrichtungen.<br />

Blutprodukte sind Blutzubereitungen,<br />

Sera, Plasma <strong>und</strong> Vollblut, soweit diese aus<br />

menschlichem Blut gewonnen werden <strong>und</strong> zur<br />

Verwendung als Arzneimittel bestimmt sind.<br />

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V_2008\<br />

03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008<br />

.doc<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.5.3 Arzneimittelgesetz (AMG) / Probanden<br />

I.5.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />

Ansprüchen aus Personenschäden durch im Geltungsbereich<br />

des Arzneimittelgesetzes (AMG) nach<br />

dem 1. Januar 1978 - im bisherigen Geltungsbereich<br />

des AMG der ehemaligen DDR ab 3. Oktober<br />

1990 - an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,<br />

für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft<br />

als pharmazeutischer Unternehmer i. S. von<br />

§ 4 Absatz 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge<br />

zu treffen hat.<br />

I.5.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen<br />

Personenschäden, die auf eine klinische Prüfung<br />

zurückzuführen sind, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon,<br />

ob die klinische Prüfung im In- oder Ausland einer<br />

Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.<br />

I.5.4 Bahnen / Teilnahme am Eisenbahnbetrieb<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Besitz oder Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

<strong>und</strong>/oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen)<br />

zur Beförderung von Personen<br />

oder Sachen sowie aus der selbständigen <strong>und</strong><br />

nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb,<br />

soweit für Eisenbahnen <strong>und</strong> die Teilnahme<br />

am Eisenbahnbetrieb eine Pflichtversicherung<br />

durch das AEG i. V. m. EBHaftPflV bzw. entsprechender<br />

Gesetze im Ausland vorgeschrieben ist.<br />

I.5.5 Bergschäden / Bergbaubetrieb<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

I.5.5.1 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114<br />

BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken, deren Bestandteilen <strong>und</strong><br />

Zubehör;<br />

I.5.5.2 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im<br />

Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,<br />

Wasser- <strong>und</strong> Kohlensäureeinbrüche sowie<br />

Kohlenstaubexplosionen.<br />

I.5.6 Fernleitungen<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff-<br />

Fernleitungen (sog. Pipelines).<br />

I.5.7 Feuergefährliche, giftige oder explosible<br />

Stoffe<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Besitz <strong>und</strong> Verwendung von feuergefährlichen,<br />

giftigen oder explosiblen Stoffen gegen solche<br />

Personen, die den Schaden durch vorsätzliches<br />

Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen<br />

oder sonstigen Sicherheitsvorschriften<br />

herbeigeführt haben.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

I.5.8 Kommissionsware<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden an Kommissionsware, soweit sich aus<br />

den <strong>Bestimmungen</strong> dieses Vertrages nicht etwas<br />

anderes ergibt.<br />

I.5.9 Kraft-, Luft- <strong>und</strong> Wasserfahrzeuge<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht:<br />

I.5.9.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />

ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

verursachen. Auf Teil II Ziffer 3<br />

wird jedoch hingewiesen;<br />

I.5.9.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />

ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen<br />

oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Eine Tätigkeit der in Ziffer I.5.9.1 <strong>und</strong> I.5.9.2 genannten<br />

Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger<br />

<strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein<br />

Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn<br />

keine dieser Personen Halter oder Besitzer des<br />

Fahrzeuges ist <strong>und</strong> wenn das Fahrzeug hierbei<br />

nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

I.5.9.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />

ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder<br />

für die sie als Eigentümer, Halter oder Besitzer<br />

eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

I.5.9.4 aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung<br />

oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder<br />

Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />

für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in<br />

Luftfahrzeuge bestimmt waren;<br />

I.5.9.5 aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung,<br />

Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)<br />

an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,<br />

zu I.5.9.4 <strong>und</strong> I.5.9.5: <strong>und</strong> zwar wegen Schäden an<br />

Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,<br />

der Insassen <strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden sowie wegen sonstiger<br />

Schäden durch Luftfahrzeuge.<br />

Raumfahrzeuge, Raketen <strong>und</strong> Satelliten gelten als<br />

Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung.<br />

Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />

Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />

kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />

auch für alle anderen Versicherten.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.5.10 Politische Risiken / höhere Gewalt<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen,<br />

die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich<br />

ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit<br />

• Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Feindseligkeiten,<br />

kriegerischen Handlungen (gleichgültig,<br />

ob eine Kriegserklärung erfolgte oder nicht),<br />

Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand,<br />

Generalstreik, illegalem Streik, inneren Unruhen,<br />

welche das Ausmaß einer Volkserhebung<br />

annehmen, militärischer oder rechtswidrig ergriffener<br />

Befehlsgewalt, oder unmittelbar auf<br />

Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher<br />

Hand beruhen;<br />

• jeglicher Art von Terrorakten. Unter dem Begriff<br />

Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu<br />

politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen<br />

Zwecken oder aus solchen Gründen<br />

verübte oder angedrohte Gewaltanwendung<br />

durch eine Person oder eine <strong>Gruppe</strong> von Personen<br />

zu verstehen, die im eigenen Namen, im<br />

Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation<br />

oder Regierung handelt in der Absicht,<br />

Einfluss auf die Regierung zu nehmen<br />

<strong>und</strong>/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der<br />

Öffentlichkeit in Angst <strong>und</strong> Schrecken zu versetzen.<br />

Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,<br />

soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt<br />

haben.<br />

I.5.11 Sprengungen/Abbruch- <strong>und</strong> Einreißarbeiten<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden an Immobilien, die in einem Umkreis von<br />

weniger als 150 m bei Sprengungen entstehen<br />

sowie bei Abbruch- <strong>und</strong> Einreißarbeiten wegen<br />

Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius<br />

der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht,<br />

<strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

I. 5.12 Tabak<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum<br />

von Tabak, Tabakprodukten (ausgenommen Nikotin<br />

als therapeutisches Mittel) sowie von im Zusammenhang<br />

mit der Endherstellung/Produktion<br />

solcher Tabakprodukte verwendeten Zusatzstoffe<br />

(z. B. Filter). Dies gilt auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche<br />

von Personen handelt, die nicht<br />

selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte<br />

Passivraucher).<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

I.5.13 Urea-Formaldehydschaum /<br />

Schimmelpilze / Silikate / Mangan<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

• wegen Schäden, die auf Urea-<br />

Formaldehydschaum zurückzuführen sind;<br />

• wegen Schäden in USA/US-Territorien oder<br />

Kanada, die in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit Schimmelpilzen stehen;<br />

• wegen Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen durch<br />

Silikate (z. B. Kieselerde) oder Stoffe, die Silikate<br />

oder Bestandteile von Silikaten enthalten<br />

(z. B. Zement, Glasfasern);<br />

• wegen Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen durch<br />

Mangandämpfe (z. B. Schweißdrähte), Manganstäube<br />

oder Verbindungen, die Bestandteile<br />

von Mangan enthalten.<br />

I.5.14 Code Civil<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht nach den Art.<br />

1792 ff. <strong>und</strong> 2270 <strong>und</strong> den damit im Zusammenhang<br />

stehenden Regressansprüchen nach Art.<br />

1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

<strong>Bestimmungen</strong> anderer Länder.<br />

I.5.15 Mobiltelefone<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden aus der Herstellung von Mobiltelefonen<br />

sowie aus dem Betrieb von Mobilfunknetzen wegen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen aus dem<br />

Gebrauch bzw. der Verwendung von Mobiltelefonen.<br />

I.6 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des<br />

Versicherungsschutzes<br />

Eingeschlossen sind im Rahmen <strong>und</strong> Umfang der<br />

sonstigen <strong>Bestimmungen</strong> des Vertrages:<br />

I.6.1 Abwässerschäden, Schäden durch<br />

Senkungen, Erdrutschungen <strong>und</strong> Überschwemmungen<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.14<br />

AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden <strong>und</strong><br />

allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

die entstehen<br />

• durch Abwässer (mit Ausnahme von Schäden<br />

durch Umwelteinwirkungen);<br />

• durch Senkungen eines Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> Erdrutschungen.<br />

Dies gilt jedoch nicht für das Bauherrenrisiko<br />

gemäß Teil II, Ziffer II.2.2;<br />

• durch Überschwemmungen stehender oder<br />

fließender Gewässer.<br />

Auf die besonderen Regelungen hinsichtlich Schäden<br />

durch Umwelteinwirkungen in Teil I, Ziffer I.3<br />

wird besonders hingewiesen.<br />

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.doc<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.6.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher<br />

Personen untereinander<br />

Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von<br />

Ziffer 7.4 (3) AHB - Haftpflichtansprüche mitversicherter<br />

natürlicher Personen untereinander wegen<br />

• Personenschäden, bei denen es sich nicht um<br />

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne<br />

des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt,<br />

• Sachschäden sowie<br />

• Vermögensschäden aus der Verletzung von<br />

Datenschutzgesetzen.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus<br />

Tabak (Teil I, Ziffer I.5.12) <strong>und</strong> Abhandenkommen<br />

von Sachen (Teil II, Ziffer II.4.1).<br />

I.6.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter<br />

des Versicherungsnehmers<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5<br />

AHB - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des<br />

Versicherungsnehmers <strong>und</strong> ihrer Angehörigen,<br />

wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht<br />

wird, für den der betreffende gesetzliche<br />

Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.<br />

I.6.4 Auslandsschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9<br />

AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

I.6.4.1 wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse<br />

aus Anlass von Geschäftsreisen<br />

oder aus der Teilnahme an Ausstellungen <strong>und</strong><br />

Messen;<br />

I.6.4.2 wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse<br />

durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,<br />

die dorthin gelangt sind, ohne dass<br />

der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder<br />

hat liefern lassen.<br />

I.6.4.3 wegen im europäischen Ausland vorkommender<br />

Schadenereignisse durch Erzeugnisse,<br />

die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert<br />

hat oder dorthin hat liefern lassen.<br />

Hinweis:<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

diese Deckung nicht den französischen gesetzlichen<br />

Besonderheiten entspricht (Loi Kouchner, Loi<br />

About <strong>und</strong> Loi Hunault). Im Bereich des Heilwesens<br />

sowie für Hersteller, Anwender <strong>und</strong> Lieferanten<br />

von Ges<strong>und</strong>heitsprodukten im Endzustand<br />

(Fertigprodukte) gilt in Frankreich eine spezielle<br />

Versicherungspflicht.<br />

I.6.4.4 wegen im europäischen Ausland vorkommender<br />

Schadenereignisse aus Montagearbeiten,<br />

Wartungsarbeiten (auch Inspektion <strong>und</strong> K<strong>und</strong>endienst)<br />

<strong>und</strong> Reparaturarbeiten.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

I.6.4.5 Nicht versichert sind Ansprüche von Betriebsangehörigen<br />

mitversicherter ausländischer<br />

Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter<br />

deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden<br />

aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen<br />

einer Sozialversicherung oder einer sonstigen<br />

speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle<br />

versichert werden können. Versichert sind im<br />

Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche<br />

der ausländischen Träger - mit<br />

Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger<br />

- solcher Versicherungen; insoweit gilt Teil I,<br />

Ziffer I.4.1.3 c) nicht.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Berufskrankheiten<br />

von Personen, die vom Versicherungsnehmer<br />

im Ausland eingestellt oder dort mit<br />

der Durchführung von Arbeiten betraut worden<br />

sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche<br />

wegen Berufskrankheiten, die den <strong>Bestimmungen</strong><br />

des Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen<br />

(siehe Ziffer 7.9 AHB).<br />

I.6.4.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />

bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />

Strafcharakter, insbesondere punitive <strong>und</strong> exemplary<br />

damages.<br />

I.6.4.7 Aufwendungen des Versicherers für Kosten<br />

werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als<br />

Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten;<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten,<br />

auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht<br />

selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />

Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden<br />

sind.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die<br />

der europäischen Währungsunion angehören, liegt,<br />

gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit<br />

dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag<br />

bei einem in der europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

I.6.5 Be- <strong>und</strong> Entladeschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7<br />

AHB - die gesetzliche <strong>und</strong> die der Deutschen Bahn<br />

AG oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber vertraglich<br />

übernommene Haftpflicht wegen der Beschädigung<br />

von Land- <strong>und</strong> Wasserfahrzeugen,<br />

Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be-<br />

<strong>und</strong> Entladen <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

Für Schäden an Containern besteht auch dann<br />

Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim<br />

Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge<br />

durch Kräne oder Winden zum Zwecke<br />

des Be- <strong>und</strong> Entladens. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen<br />

(Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen)<br />

sind.<br />

Für Schäden am Ladegut <strong>und</strong> allen sich daraus<br />

ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch<br />

nur Versicherungsschutz, wenn<br />

• die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer<br />

bestimmt ist <strong>und</strong><br />

• es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers<br />

bzw. von ihm, in seinem Auftrag<br />

oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte<br />

Sachen handelt <strong>und</strong><br />

• der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer<br />

bzw. in seinem Auftrag oder für<br />

seine Rechnung von Dritten übernommen wird.<br />

I.6.6 Inländische Versicherungsfälle vor<br />

ausländischen Gerichten<br />

Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten<br />

geltend gemacht werden, gilt:<br />

I.6.6.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />

bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />

Strafcharakter, insbesondere punitive <strong>und</strong> exemplary<br />

damages.<br />

I. 6.6.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten<br />

werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als<br />

Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- <strong>und</strong> Gerichtskosten;<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten,<br />

auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht<br />

selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />

Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden<br />

sind.<br />

I.6.6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen<br />

in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der europäischen Währungsunion<br />

angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem<br />

der Euro-Betrag bei einem in der europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />

ist.<br />

I. 6.7 Subunternehmerbeauftragung<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus der Beauftragung<br />

fremder Unternehmen mit Leistungen der versicherten<br />

Art.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche<br />

Haftpflicht der fremden Unternehmen <strong>und</strong> ihrer<br />

Betriebsangehörigen.<br />

I.6.8 Teilnahme an Arbeits- <strong>und</strong> Liefergemeinschaften<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften<br />

auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch<br />

gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst<br />

richtet.<br />

Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften<br />

gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen<br />

(insbesondere der Versicherungssummen)<br />

folgende <strong>Bestimmungen</strong>:<br />

I.6.8.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten,<br />

Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt,<br />

besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der<br />

Versicherungsnehmer verursacht hat, bis zu den<br />

vereinbarten Versicherungssummen.<br />

I.6.8.2 Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten,<br />

Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt,<br />

so gilt:<br />

Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die<br />

Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung<br />

des Versicherungsnehmers an der Arbeitsoder<br />

Liefergemeinschaft entspricht.<br />

Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die<br />

schadenverursachenden Personen oder Sachen<br />

(Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien<br />

usw.) angehören.<br />

I.6.8.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />

bleiben Ansprüche wegen Schäden an den<br />

von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder<br />

Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der<br />

Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen <strong>und</strong> allen<br />

sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

gleichgültig, von wem die Schäden verursacht<br />

wurden.<br />

I.6.8.4 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche<br />

der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft<br />

untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsoder<br />

Liefergemeinschaft gegen die Partner <strong>und</strong><br />

umgekehrt.<br />

I.6.8.5 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert<br />

sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen<br />

über Ziffer I.6.8.2 hinaus für den Fall,<br />

dass über das Vermögen eines Partners das lnsolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist <strong>und</strong> für diesen Partner<br />

wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein<br />

Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem<br />

Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit<br />

für ihn nach dem Ausscheiden des Partners<br />

<strong>und</strong> der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung<br />

ein Fehlbetrag verbleibt.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.6.8.6 Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

Ziffer I.6.8.1 bis I.6.8.4 besteht auch für die Arbeitsoder<br />

Liefergemeinschaft selbst.<br />

I.6.9 Vertragshaftung (Bahn, Behörden,<br />

Vermieter)<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.3<br />

AHB - Haftpflichtansprüche, die aufgr<strong>und</strong> Vertrag<br />

oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen,<br />

soweit es sich handelt um<br />

I.6.9.1 die Haftpflicht aus <strong>Vereinbarungen</strong> im<br />

Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Bahnanlagen<br />

<strong>und</strong> genormten Verträgen (z. B. Gestattungs<strong>und</strong><br />

Einstellverträgen oder die Benutzung von<br />

Hafenanlagen). Hinsichtlich Schäden an Schienenfahrzeugen<br />

finden Ziffer 7.6 AHB <strong>und</strong> Ziffer 7.7<br />

AHB keine Anwendung, soweit es sich um Be- <strong>und</strong><br />

Entladeschäden handelt, vergleiche dazu Teil I,<br />

Ziffer I.6.5 Be- <strong>und</strong> Entladeschadenklausel;<br />

I.6.9.2 die Haftpflicht aus Verträgen genormten<br />

bzw. üblichen Inhalts mit Behörden oder Körperschaften<br />

öffentlichen Rechts;<br />

I.6.9.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter,<br />

Pächter, Leasingnehmer von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden<br />

<strong>und</strong> Anlagen durch Vertrag übernommene<br />

gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.<br />

I.6.10 Vorsorge-Versicherung<br />

In Abänderung von Ziffer 4.2 AHB <strong>und</strong> soweit vertraglich<br />

nichts anderes vereinbart ist, gelten für<br />

Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu<br />

entstehen, die gemäß Teil I, Ziffer I.8 der Police<br />

vereinbarten Versicherungssummen <strong>und</strong> Sublimits.<br />

I.7 Versicherungssummen<br />

I.7.1 Versicherungssummen für die Teile I<br />

<strong>und</strong> II des Vertrages<br />

I.7.1.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />

Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />

einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />

dokumentierten Versicherungssummen,<br />

aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />

im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />

der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />

(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />

Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />

Versicherungssummen, so besteht<br />

Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

nur für den Teil der Ansprüche,<br />

der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />

Selbstbehalt übersteigt.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme für<br />

Personenschäden für die einzelne geschädigte<br />

Person auf einen niedrigeren Betrag als die Versicherungssumme<br />

begrenzt, so besteht Versicherungsschutz<br />

im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

für den Teil der Ansprüche, der den niedrigeren<br />

Betrag plus Selbstbehalt des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

übersteigt, keinesfalls jedoch für die ersten<br />

1 Mio. €.<br />

Stehen für Ansprüche Dritter wegen eines Versicherungsfalles<br />

oder wegen Serienschäden infolge<br />

teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum<br />

Gr<strong>und</strong>vertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung<br />

nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung,<br />

so leistet der Versicherer im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

für den Teil der Ansprüche, der<br />

die Jahresgesamtleistung des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

übersteigt.<br />

I.7.1.2 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle<br />

eines Versicherungsjahres beträgt das<br />

Doppelte der im Versicherungsschein für diesen<br />

Anschlussvertrag dokumentierten Versicherungssummen.<br />

I.7.1.3 Ist im Gr<strong>und</strong>vertrag die Versicherungssumme<br />

für Bearbeitungsschäden gemäß Teil II,<br />

Ziffer II.4.2 dieses Vertrages auf einen niedrigeren<br />

Betrag als die im Versicherungsschein dokumentierte<br />

Versicherungssumme des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

begrenzt, so kann der Versicherungsschutz dieses<br />

Anschlussvertrages auf Antrag des Versicherungsnehmers<br />

auf die Differenz zwischen dem niedrigeren<br />

Betrag des Gr<strong>und</strong>vertrages <strong>und</strong> der Versicherungssumme<br />

dieses Anschlussvertrages ausgedehnt<br />

werden.<br />

I.7.2 Versicherungssumme für das Umwelthaftpflichtrisiko<br />

gemäß Teil III<br />

I.7.2.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />

Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei<br />

einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein<br />

dokumentierten Versicherungssummen,<br />

aber nur für den Teil der Ansprüche, der die<br />

im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n<br />

der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung<br />

(Gr<strong>und</strong>vertrag) plus Selbstbehalt übersteigt.<br />

Sind die Versicherungssummen des Gr<strong>und</strong>vertrages<br />

höher als die im Versicherungsschein dokumentierten<br />

Versicherungssummen, so besteht<br />

Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages<br />

nur für den Teil der Ansprüche,<br />

der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus<br />

Selbstbehalt übersteigt.<br />

Die im Versicherungsschein für diesen Anschlussvertrag<br />

dokumentierte Versicherungssumme bildet<br />

auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für<br />

alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.7.2.2 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />

Rahmen der im Versicherungsschein dokumentierte<br />

Versicherungssumme <strong>und</strong> Maximierung für Aufwendungen<br />

vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

gemäß Teil III, Ziffer III.5 dieses Anschlussvertrages<br />

bis zu 10 % der dokumentierten Versicherungssumme/n<br />

je Störung des Betriebes oder behördlicher<br />

Anordnung, aber nur für den Teil der<br />

Ansprüche, der die im Gr<strong>und</strong>vertrag für Schäden<br />

dieser Art dokumentierte Versicherungssumme<br />

plus Selbstbehalt übersteigt, keinesfalls aber für<br />

die ersten 100.000 € eines solchen Schadens.<br />

Diese Versicherungssumme bildet auch die<br />

Höchstersatzleistung des Versicherers für alle<br />

derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />

I.7.2.3 Übersteigt die im Versicherungsschein<br />

dokumentierten Versicherungssumme für das Umwelt-Haftpflichtrisiko<br />

gemäß Teil III den Betrag von<br />

10.300.000 €, so leistet die Versicherergemeinschaft<br />

im Rahmen dieses Vertrages für Schäden<br />

gemäß Teil III, Ziffer III.6.2 höchstens bis zur Differenz<br />

zwischen der im Gr<strong>und</strong>vertrag dokumentierten<br />

Versicherungssumme für derartige Schäden <strong>und</strong><br />

dem Betrag von 10.300.000 €.<br />

I.7.3 Versicherungssumme für das Umweltschadensrisiko<br />

gemäß Teil IV<br />

I. 7.3.1 Die Versicherergemeinschaft leistet im<br />

Rahmen der <strong>Bestimmungen</strong> gemäß Teil IV dieses<br />

Vertrages bis zu höchstens 1 Mio. € je Versicherungsfall,<br />

aber nur für den Teil der Ansprüche, der<br />

die im Gr<strong>und</strong>vertrag für Schäden dieser Art dokumentierte<br />

Versicherungssumme plus Selbstbehalt<br />

übersteigt, keinesfalls aber für die ersten 200.000 €<br />

eines solchen Schadens.<br />

Diese Versicherungssumme bildet auch die<br />

Höchstersatzleistung des Versicherers für alle<br />

Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />

Stehen für derartige Ansprüche wegen eines Versicherungsfalles<br />

oder wegen Serienschäden infolge<br />

teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum<br />

Gr<strong>und</strong>vertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung für<br />

derartige Schäden nur noch teilweise oder nicht<br />

mehr zur Verfügung, so leistet der Versicherer im<br />

Rahmen dieses Anschlussvertrages für den Teil<br />

der Ansprüche, der die Jahresgesamtleistung des<br />

Gr<strong>und</strong>vertrages übersteigt, aber auch hier keinesfalls<br />

für die ersten 200.000 € eines solchen Schadens.<br />

I.7.3.2 Im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme<br />

<strong>und</strong> Jahreshöchstersatzleistung stehen<br />

für Kosten der Ausgleichssanierung (siehe<br />

Teil IV, Ziffer<br />

IV.1.5.1.3) je Versicherungsfall <strong>und</strong><br />

Versicherungsjahr 20 % der unter Ziffer I.7.3.1<br />

genannten Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

I.7.4 Kumulklausel<br />

Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

• auf derselben Ursache oder<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

• auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein<br />

innerer, insbesondere sachlicher <strong>und</strong> zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht,<br />

<strong>und</strong> besteht für einen Teil (einen oder mehrere)<br />

dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz<br />

nach Teil I in Verbindung mit den Teilen II <strong>und</strong> für<br />

einen anderen Teil (einen oder mehrere) dieser<br />

Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach<br />

Teil III <strong>und</strong>/oder Teil IV oder einer Umwelt-<br />

Haftpflicht-Versicherung <strong>und</strong>/oder Umweltschadensversicherung<br />

(oder andere Versicherungsverträge<br />

zur Versicherung gegen die Inanspruchnahme<br />

nach der EU-Umwelthaftungsrichtlinie<br />

(2004/35/EG) oder darauf basierender nationaler<br />

Umsetzungsgesetze), so besteht für jeden dieser<br />

Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im<br />

Rahmen der für ihn vereinbarten Versicherungssumme.<br />

Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleichen<br />

Versicherungssummen diese maximal einmal zur<br />

Verfügung.<br />

Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht<br />

unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß<br />

Satz 1 für alle Versicherungsfälle maximal die<br />

höhere Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

Sofern die in der Betriebs-Haftpflicht- bzw. der<br />

Umwelt-Haftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung<br />

gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche<br />

Versicherungsjahre fallen, ist für die<br />

Bestimmung der maximalen Versicherungssumme<br />

für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr<br />

maßgeblich, in dem das erste im Rahmen<br />

der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung gedeckte<br />

Schadenereignis eingetreten ist.<br />

I.8 Beitragsberechnung<br />

Sämtliche Beiträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher<br />

Versicherungssteuer.<br />

I.8.1 Gr<strong>und</strong>lage der Beitragsberechnung für<br />

das jeweils laufende Versicherungsjahr ist die<br />

Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme - aufger<strong>und</strong>et auf<br />

tausend Euro - des Vorjahres. Die Jahreslohn- <strong>und</strong><br />

-gehaltssumme ist die nach den <strong>Bestimmungen</strong> der<br />

zuständigen Berufsgenossenschaft dieser aufzugebenden<br />

Summe des letzten vollen Kalenderjahres.<br />

Für eingegliederte Mitarbeiter fremder Stammfirmen,<br />

deren Löhne/Gehälter nicht in der Meldung<br />

an die für den Versicherungsnehmer zuständige<br />

Berufsgenossenschaft enthalten sind, ist die Summe<br />

der im letzten Kalenderjahr an die Stammfirma<br />

gezahlten Entgelte zu erfassen.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

I.8.2 Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der<br />

vom Versicherungsnehmer für diese Haftpflicht-<br />

Versicherung gewählten Versicherungssummen<br />

<strong>und</strong> nach der Höhe der in der/den Gr<strong>und</strong>-<br />

Haftpflicht-Versicherung/en des Versicherungsnehmers<br />

geltenden Versicherungssummen.<br />

Beitragssatz, Mindestbeitrag sowie Beitragsberechnung<br />

sind dem Versicherungsschein zu entnehmen.<br />

I.8.3 Der gemäß Ziffer I.8.1 auf der Basis der<br />

Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des Vorjahres<br />

berechnete Beitrag für das laufende Versicherungsjahr<br />

ist - unabhängig von Veränderungen in<br />

der Höhe der Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des<br />

laufenden Versicherungsjahres - der endgültige<br />

Beitrag für das laufende Versicherungsjahr.<br />

I.8.4 Abweichend von Ziffer 13.1 AHB teilt der<br />

Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 1.1 nach Ende<br />

eines jeden Versicherungsjahres die tatsächliche<br />

Jahreslohn- <strong>und</strong> -gehaltssumme des abgelaufenen<br />

Versicherungsjahres gemäß Ziffer I.8.1 mit.<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige<br />

Mitteilung, so kann die Versicherergemeinschaft<br />

- abweichend von Ziffer 13.3 AHB - für das laufende<br />

Versicherungsjahr einen Beitrag in doppelter<br />

Höhe des Vorjahresbeitrages erheben. Werden die<br />

Angaben nachträglich innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Empfang der Aufforderung zur Zahlung des<br />

Folgebeitrages gemacht, so findet eine Korrektur<br />

der Beitragsberechnung statt.<br />

I.8.5 Der am 1. 1. eines Versicherungsjahres<br />

fällig werdende Folgebeitrag für das neue Versicherungsjahr<br />

gilt bis zum Empfang der entsprechenden<br />

Folgebeitragsrechnung gest<strong>und</strong>et.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Diese St<strong>und</strong>ung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit<br />

des Versicherungsschutzes, es sei denn, dieser<br />

ist bereits außer Kraft getreten.<br />

I.8.6 Auf den jeweiligen Mindestbeitrag/Pauschalbeitrag<br />

findet die Beitragsangleichung<br />

gemäß Ziffer 15.1 Satz 3 AHB Anwendung.<br />

I.9 Schaden-Meldepflicht<br />

Abweichend von Ziffer 25.1 AHB ist der Versicherergemeinschaft<br />

jeder Versicherungsfall unter Angabe<br />

der Gr<strong>und</strong>-Haftpflicht-Versicherung/en unverzüglich,<br />

spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen,<br />

soweit Ansprüche von mindestens 80 %<br />

der jeweiligen Versicherungssumme der Gr<strong>und</strong>-<br />

Haftpflicht-Versicherung/en geltend gemacht werden.<br />

I.10 Beseitigung gefahrdrohender<br />

Umstände<br />

In Ziffer 24 AHB gilt der letzte Satz gestrichen.<br />

I.11 Nachhaftung<br />

Wenn der Versicherungsvertrag allein aus Gründen<br />

der endgültigen <strong>und</strong> völligen Betriebs- <strong>und</strong>/oder<br />

Produktions- <strong>und</strong> Liefereinstellung (nicht aus irgendwelchen<br />

anderen Gründen, wie z. B. Änderung<br />

der Rechtsform, Kündigung durch einen der<br />

Vertragspartner) beendigt wird, hat der Versicherungsnehmer<br />

die Möglichkeit, Versicherungsschutz<br />

im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren<br />

nach Vertragsbeendigung zu erlangen. Diese<br />

Nachhaftungsdeckung wird nur auf gesonderten<br />

Antrag angeboten.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

II ALLGEMEINES BETRIEBSRISIKO<br />

II.1 Gegenstand des<br />

Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem<br />

Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko)<br />

mit Ausnahme der in den Teilen III bis IV<br />

genannten Schäden richtet sich nach den AHB,<br />

den <strong>Bestimmungen</strong> des Teiles I sowie den folgenden<br />

<strong>Vereinbarungen</strong>.<br />

II.2 Mitversicherung von Nebenrisiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus allen betriebs- oder<br />

branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere:<br />

II.2.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer<br />

<strong>und</strong> Nutznießer von Gr<strong>und</strong>stücken (ausgenommen<br />

Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten<br />

(Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>besitzer-Haftpflicht),<br />

die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke<br />

des Versicherungsnehmers <strong>und</strong> seiner Betriebsangehörigen<br />

benutzt werden oder die Dritten<br />

vermietet, verpachtet oder sonst wie überlassen<br />

werden.<br />

Mitversichert ist hinsichtlich dieser Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche<br />

Haftpflicht<br />

II.2.1.1 des Versicherungsnehmers als früherer<br />

Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB,<br />

II.2.1.2 der lnsolvenzverwalter in dieser Eigenschaft,<br />

II.2.1.3 aus der vertraglichen Übernahme von<br />

Instandhaltungs- <strong>und</strong>/oder Verkehrssicherungs-,<br />

insbesondere Reinigungs- <strong>und</strong> Streupflichten,<br />

II.2.1.4 der Inhaber, Gesellschafter oder Familienangehörigen<br />

des Versicherungsnehmers in ihrer<br />

Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer<br />

seinen Betrieb auf bzw. in Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die<br />

er von diesen gemietet oder gepachtet hat.<br />

Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung<br />

für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht.<br />

Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer<br />

<strong>und</strong> Eigentümer der Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude<br />

oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen.<br />

II.2.2 als Bauherr <strong>und</strong> Unternehmer von Bauarbeiten<br />

(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,<br />

Erdarbeiten).<br />

II.2.3 aus Betriebseinrichtungen für soziale <strong>und</strong><br />

sportliche Zwecke, auch wenn diese Einrichtungen<br />

durch betriebsfremde Personen benutzt werden.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer<br />

Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche<br />

gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer<br />

Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen<br />

oder Unterlassungen rein privater Natur<br />

handelt.<br />

II.2.4 aus Besitz <strong>und</strong> Unterhaltung von Garagen<br />

<strong>und</strong> Parkplätzen, auch bei gelegentlicher Benutzung<br />

durch Betriebsfremde, z. B. Besucher.<br />

II.2.5 aus Besitz <strong>und</strong> Verwendung von Hebezeugen,<br />

z. B. Kräne, Winden, Förderbänder o. Ä.<br />

II.2.6 aus Betriebsbesichtigungen <strong>und</strong> Betriebsbegehungen<br />

- auch von Baustellen <strong>und</strong> dgl. -<br />

durch fremde Personen oder Personengruppen.<br />

II.2.7 aus der Teilnahme an Ausstellungen <strong>und</strong><br />

Messen einschließlich der Vorführung betrieblicher<br />

Erzeugnisse.<br />

II.2.8 aus Unterhaltung <strong>und</strong> Einsatz von Werkfeuerwehr<br />

<strong>und</strong> Werkschutz (Ernstfall <strong>und</strong> Übungen),<br />

auch bei Hilfeleistungen <strong>und</strong> Übungen außerhalb<br />

des Betriebsgr<strong>und</strong>stückes.<br />

II.2.9 aus der Übernahme der Planung<br />

<strong>und</strong>/oder Bau- <strong>und</strong>/oder Montageleitung.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden an den Bauwerken, Anlagen oder deren<br />

Teilen, die vom Versicherungsnehmer geplant,<br />

konstruiert oder ausgeführt werden/wurden oder für<br />

die er die Objekt- <strong>und</strong>/oder Bau- <strong>und</strong>/oder Montageleitung<br />

hat/hatte.<br />

II.3 Nicht zulassungs- <strong>und</strong> nicht versicherungspflichtige<br />

Kraftfahrzeuge <strong>und</strong><br />

Anhänger<br />

Versichert ist auf der Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen<br />

Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)<br />

<strong>und</strong> der <strong>Bestimmungen</strong> der Teile I <strong>und</strong> II dieses<br />

Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />

Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem<br />

Halten <strong>und</strong> Gebrauch von nicht zulassungs- <strong>und</strong><br />

nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb<br />

<strong>und</strong> außerhalb des Betriebsgeländes des<br />

Versicherungsnehmers, z. B.<br />

• Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 6 km/h<br />

• Hub- <strong>und</strong> Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 6 km/h<br />

• selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer<br />

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als<br />

20 km/h<br />

• Anhänger<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten<br />

Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen <strong>und</strong> Willen des Verfügungsberechtigten<br />

gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer<br />

ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten<br />

Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf<br />

öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen<br />

Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer<br />

ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass<br />

das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,<br />

der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen<br />

Überlassung der versicherten Fahrzeuge etc. an<br />

betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist jedoch<br />

die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen<br />

die Fahrzeuge etc. überlassen worden sind.<br />

II.4 Abgrenzungen <strong>und</strong> Erweiterungen des<br />

Versicherungsschutzes<br />

II.4.1 Abhandenkommen von Sachen der<br />

Betriebsangehörigen <strong>und</strong> Besucher<br />

Eingeschlossen ist - entsprechend Ziffer 2.2 AHB<br />

<strong>und</strong> abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen<br />

Schäden aus Abhandenkommen von Sachen der<br />

Betriebsangehörigen (Belegschaftshabe) <strong>und</strong> Besucher,<br />

sofern das Abhandenkommen die ursächlich<br />

zusammenhängende Folge eines Ereignisses<br />

ist, das sich auf dem versicherten Betriebsgr<strong>und</strong>stück<br />

ereignet hat oder durch eine betriebliche<br />

Tätigkeit ermöglicht worden ist.<br />

Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen<br />

des Versicherungsnehmers oder Geschädigten<br />

bestehen (z. B. Einbruch-, Diebstahl-,<br />

Kasko-Versicherung), wird Versicherungsschutz<br />

nur dann geboten, wenn <strong>und</strong> soweit der andere<br />

Versicherer für den entstandenen Schaden nicht<br />

einzutreten hat.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />

Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,<br />

bargeldlosen Zahlungsmitteln (z. B. Kredit-/EC-Karten,<br />

Schecks), Urk<strong>und</strong>en, Schmucksachen<br />

<strong>und</strong> Kostbarkeiten.<br />

Ziffer 7.4 (3) AHB (Haftpflichtansprüche mitversicherter<br />

natürlicher Personen untereinander) bleibt<br />

unberührt.<br />

II.4.2 Bearbeitungsschäden<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

II.4.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von<br />

Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus<br />

Schäden, die an fremden Sachen<br />

• durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />

des Versicherungsnehmers an diesen Sachen<br />

entstanden sind;<br />

• dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer<br />

diese Sachen zur Durchführung<br />

seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten<br />

(als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche<br />

<strong>und</strong> dgl.) benutzt hat;<br />

• durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />

des Versicherungsnehmers entstanden sind<br />

<strong>und</strong> sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich<br />

der Tätigkeit bef<strong>und</strong>en haben;<br />

sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die<br />

nicht unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung<br />

betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren<br />

Einwirkungsbereich der Tätigkeit bef<strong>und</strong>en haben,<br />

verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die<br />

Versicherung von Sachschäden.<br />

Schäden an fremden Daten gelten als Sachschäden<br />

im Sinne dieser Ziffer, <strong>und</strong> zwar dann, wenn<br />

sie nicht durch einen physischen Eingriff in den<br />

Datenträger verursacht werden.<br />

II.4.2.2 Ausgeschlossen sind<br />

• Haftpflichtansprüche wegen Bearbeitungsschäden<br />

an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer<br />

zur Lohnbearbeitung oder<br />

Lohnverarbeitung Reparatur, Transport, Lagerung,<br />

Verpackung oder zu sonstigen Zwecken<br />

befinden, bef<strong>und</strong>en haben oder die von ihm<br />

übernommen wurden;<br />

• Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Daten<br />

auf maschinenlesbaren Datenträgern, die sich<br />

beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder<br />

-verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen<br />

Zwecken befinden, bef<strong>und</strong>en haben oder die<br />

von ihm übernommen werden.<br />

II.4.2.3 Die Regelungen der Ziffer 1.2 (Erfüllungsansprüche)<br />

<strong>und</strong> der Ziffer 7.8 AHB (Schäden<br />

an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder<br />

Sachen) bleiben bestehen.<br />

II.4.2.4 Der Versicherungsschutz für Leitungsschäden<br />

sowie für Be- <strong>und</strong> Entladeschäden richtet<br />

sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer II.4.4 bzw.<br />

Teil I, Ziffer I.6.5.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

II.4.3 Fehlen vereinbarter Eigenschaften<br />

Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von<br />

Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 <strong>und</strong> Ziffer 7.3 AHB - auf Sachmängeln<br />

beruhende Schadenersatzansprüche<br />

Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-,<br />

Sach- <strong>und</strong> daraus entstandener weiterer Schäden,<br />

wenn der Versicherungsnehmer aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte<br />

Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten <strong>und</strong><br />

Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen<br />

hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden<br />

sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

aus sonstigen Garantien oder aufgr<strong>und</strong> sonstiger<br />

vertraglicher Haftungserweiterungen.<br />

II.4.4 Leitungsschäden<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7<br />

AHB - Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen<br />

(Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen,<br />

Gasrohre <strong>und</strong> andere Leitungen) sowie Frei<strong>und</strong>/oder<br />

Oberleitungen <strong>und</strong> alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche)<br />

<strong>und</strong> der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten<br />

oder gelieferten Arbeiten oder Sachen)<br />

bleiben bestehen.<br />

II.4.5 Mängelbeseitigungsnebenkosten<br />

Soweit ein mangelhaftes Werk des Versicherungsnehmers<br />

zu einem Sachschaden führt, sind diejenigen<br />

Kosten vom Versicherungsschutz umfasst,<br />

die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung<br />

zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich<br />

zu machen <strong>und</strong> um den vorherigen Zustand<br />

wiederherzustellen (Mängelbeseitigungsnebenkosten).<br />

Nicht versichert sind die Kosten, wenn sie nur zur<br />

Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass<br />

ein Sachschaden als Folge des mangelhaften<br />

Werkes eingetreten ist.<br />

Ferner sind in jedem Falle die Kosten des Versicherungsnehmers<br />

für die Beseitigung des Mangels<br />

an der Werkleistung selbst sowie sonstige sich aus<br />

dem Mangel ergebende Vermögensschäden, die<br />

nicht Folge eines Sachschadens sind, nicht versichert.<br />

II.4.6<br />

Medienverluste<br />

Der Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen, der aus<br />

der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung<br />

oder Wartung von Anlagen <strong>und</strong> Behältern<br />

(auch Rohrleitungen etc.) sowie aus der beruflichen<br />

Tätigkeit an oder mit diesen Anlagen oder<br />

Anlagenteilen resultiert, wird als Sachschaden<br />

definiert, sofern es sich um einen gesetzlichen<br />

Schadenersatzanspruch handelt. Ziffer 7.10 (b)<br />

AHB bleibt hiervon unberührt.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

II.4.7 Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6<br />

AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

wegen Schäden an zu betrieblichen<br />

Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Räumen<br />

<strong>und</strong> Gebäuden <strong>und</strong> allen sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Dies gilt nicht für deren Einrichtung, für Produktionsanlagen<br />

<strong>und</strong> dgl. sowie für gemieteten<br />

Wohnraum <strong>und</strong> dessen Einrichtungen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />

• von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />

• von natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen, die<br />

mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern<br />

kapital- <strong>und</strong>/oder personalmäßig<br />

verb<strong>und</strong>en sind;<br />

• von Angehörigen der vorgenannten Personen<br />

<strong>und</strong> Angehörigen des Versicherungsnehmers.<br />

Zum Kreis der Angehörigen: siehe Ziffer 7.5 (1)<br />

Absatz 2 AHB;<br />

• wegen Abnutzung, Verschleiß <strong>und</strong> übermäßiger<br />

Beanspruchung sowie wegen sonstiger Schäden,<br />

die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen<br />

Tätigkeit eintreten können;<br />

• wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-,<br />

Kessel- <strong>und</strong> Warmwasserbereitungsanlagen<br />

sowie an Aufzügen aller Art <strong>und</strong> an Elektro- <strong>und</strong><br />

Gasgeräten. Dies gilt nur, soweit der Schaden<br />

auf eine Tätigkeit an diesen Sachen z. B. Bedienung,<br />

Prüfung, Wartung, Reparatur oder auf<br />

ein Unterlassen solcher Tätigkeiten zurückzuführen<br />

ist;<br />

• wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer<br />

hiergegen besonders versichern<br />

kann;<br />

• wegen Schäden, die unter den Regressverzicht<br />

nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />

übergreifenden Schadenereignissen fallenden<br />

Rückgriffsansprüche.<br />

Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B.<br />

Glas-, sonstige Gebäude- oder Privat-Haftpflicht-<br />

Versicherungen) wird Versicherungsschutz nur<br />

dann geboten, wenn <strong>und</strong> soweit der andere Versicherer<br />

für den entstandenen Schaden nicht einzutreten<br />

hat.<br />

II.4.8 Strahlenschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12<br />

AHB - die gesetzliche Haftpflicht<br />

• aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit<br />

radioaktiven Stoffen,<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

• Besitz <strong>und</strong> Verwendung von Röntgeneinrichtungen<br />

<strong>und</strong> Störstrahlern, Laser- <strong>und</strong> Masergeräten.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche:<br />

• wegen Schäden infolge der Veränderung des<br />

Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation<br />

eintreten;<br />

• wegen Schadenfällen von Personen, die -<br />

gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag -<br />

aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass<br />

im Betrieb des Versicherungsnehmers eine<br />

Tätigkeit ausüben <strong>und</strong> hierbei die von energiereichen<br />

ionisierende Strahlen oder Laserstrahlen<br />

in Kauf zu nehmen haben;<br />

• gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder<br />

Versicherten, der den Schaden durch bewusstes<br />

Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden<br />

Gesetzen, Verordnungen, behördlichen<br />

Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.<br />

Sofern das Umwelthaftpflichtrisiko (Teil IV) in diesem<br />

Versicherungsvertrag mitversichert ist, gilt<br />

diese Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />

nicht für diesen Vertragsteil.<br />

II.4.9 Vermögensschäden<br />

II.4.9.1 Vermögensschäden aus der Verletzung<br />

von Datenschutzgesetzen<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB<br />

wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetreten sind, aus der<br />

Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch<br />

personenbezogener Daten.<br />

II.4.10<br />

Sonstige Vermögensschäden<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

sonstiger Vermögensschäden im Sinne der Ziffer<br />

2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während<br />

der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden<br />

• durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem<br />

Auftrage oder für seine Rechnung von<br />

Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte<br />

Arbeiten oder sonstige Leistungen;<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

• aus planender, beratender, bau- oder Montageleitender,<br />

prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;<br />

• aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen<br />

an wirtschaftlich geb<strong>und</strong>ene Unternehmen;<br />

• aus Vermittlungsgeschäften aller Art;<br />

• aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie<br />

Reiseveranstaltung;<br />

• aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Gr<strong>und</strong>stücks-,<br />

Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen<br />

Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller<br />

Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder<br />

Unterschlagung;<br />

• aus Rationalisierung <strong>und</strong> Automatisierung;<br />

• aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,<br />

-wiederherstellung;<br />

• aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung<br />

elektronischer Daten;<br />

• aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten<br />

<strong>und</strong> Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten<br />

<strong>und</strong> Urheberrechten sowie des Kartell- oder<br />

Wettbewerbsrechts;<br />

• aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,<br />

Vor- <strong>und</strong> Kostenanschlägen;<br />

• aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als<br />

ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von<br />

Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat<br />

oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder<br />

Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang<br />

stehen;<br />

• aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen<br />

oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen<br />

oder Bedingungen des Auftraggebers oder<br />

aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;<br />

• aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.<br />

von Geld, Wertpapieren <strong>und</strong> Wertsachen. Sofern<br />

das Umwelthaftpflichtrisiko (Teil III) in diesem<br />

Versicherungsvertrag mitversichert ist, gilt<br />

für diesen Vertragsteil die Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />

gemäß Ziffer II.4.9 nicht.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

III UMWELT-HAFTPFLICHTRISIKO<br />

III.1 Gegenstand des<br />

Versicherungsschutzes<br />

III.1.1 Versichert ist auf der Gr<strong>und</strong>lage der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB) <strong>und</strong> der folgenden <strong>Vereinbarungen</strong><br />

- abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB<br />

- die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts<br />

des Versicherungsnehmers (siehe Teil I, Ziffer I.1)<br />

wegen Personen- <strong>und</strong> Sachschäden durch im<br />

Zusammenhang mit dem in der Betriebsbeschreibung<br />

beschriebenen Risiko (siehe Teil I, Ziffer I.2)<br />

stehende Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung<br />

nicht von Anlagen oder Tätigkeiten<br />

ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2<br />

fallen (Allgemeines Umweltrisiko).<br />

Die in den Teilen I <strong>und</strong> II dieses Vertrages enthaltenen<br />

<strong>Vereinbarungen</strong> sowie die Erweiterungen/Einschränkungen<br />

finden entsprechend Anwendung,<br />

soweit sich aus den <strong>Bestimmungen</strong> des<br />

Vertrages nicht etwas anderes ergibt.<br />

Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden<br />

aus der Verletzung von Aneignungsrechten,<br />

des Rechts am eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten<br />

oder -befugnissen. Sie werden wie<br />

Sachschäden behandelt.<br />

III.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung<br />

gemäß Ziffer III.1.1 - teilweise abweichend<br />

von Ziffer 7.14 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen Sachschäden, welche durch Abwässer<br />

entstehen.<br />

III.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann,<br />

wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im<br />

räumlichen <strong>und</strong> gegenständlichen Zusammenhang<br />

mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser<br />

(einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in<br />

dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.<br />

III.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich<br />

auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines<br />

Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer<br />

<strong>und</strong> mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

III.2 Risikobegrenzung<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkung<br />

aus<br />

III.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />

bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,<br />

zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu<br />

befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

III.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen).<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

III.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />

nach den dem Umweltschutz dienenden <strong>Bestimmungen</strong><br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht<br />

unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />

III.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers<br />

oder dem Einbringen oder Einleiten von<br />

Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein<br />

Gewässer derart, dass die physikalische, chemische<br />

oder biologische Beschaffenheit des Wassers<br />

verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />

(Abwasseranlagen- <strong>und</strong> Einwirkungsrisiko).<br />

III.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).<br />

III.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />

Demontage, Instandhaltung <strong>und</strong> Wartung von<br />

Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 oder Teilen,<br />

die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis<br />

III.2.5 bestimmt sind (Umwelt-Regressrisiko).<br />

III.3 Erweiterung des<br />

Versicherungsschutzes<br />

III.3.1 Abweichend von Ziffer III.2.1 ist versichert<br />

die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

• aus der Lagerung <strong>und</strong> Verwendung gewässerschädlicher<br />

Stoffe in Klein- <strong>und</strong> Einzelgebinden<br />

bis 200 I/kg je Behältnis mit einer Gesamtlagermenge<br />

von 1.000 l/kg;<br />

• als Inhaber mobiler Anlagen auf Bau- <strong>und</strong> Montagestellen.<br />

III.3.2 Abweichend von Ziffer III.2.4 ist versichert<br />

die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

aus<br />

• der Einleitung von häuslichen (nicht industriellen)<br />

Abwässern <strong>und</strong> Oberflächenabwässern in<br />

öffentliche Abwasserkanäle;<br />

• der Versickerung von Regenwasser.<br />

Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer<br />

gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine<br />

Anwendung.<br />

III.3.3 Abweichend von Ziffer III.2.6 ist versichert<br />

die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung,<br />

Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung<br />

<strong>und</strong> Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III.2.1<br />

bis III.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen<br />

gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 bestimmt sind, wenn<br />

der Versicherungsnehmer nicht selber Inhaber der<br />

Anlagen ist.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

Ferner besteht Versicherungsschutz, wenn der<br />

Versicherungsnehmer im Einzelfall <strong>und</strong> nur vorübergehend<br />

Inhaber einer von ihm im Auftrag Dritter<br />

zu errichtenden Anlage gemäß Ziffer III.2.1 bis<br />

III.2.1 ist (z. B. Inbetriebnahme <strong>und</strong>/oder Probebetrieb<br />

auf eigenen oder fremden Gr<strong>und</strong>stücken).<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

werden unter den in Ziffer III.5 genannten Voraussetzungen<br />

durch den Versicherer ersetzt, sofern<br />

Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen<br />

den Versicherungsnehmer bestehen können.<br />

III.3.4 Für Tätigkeiten der in Ziffer III.3.3 genannten<br />

Art im Zusammenhang mit Anlagen oder<br />

Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen<br />

besteht kein Versicherungsschutz.<br />

III.4 Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1<br />

AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des<br />

Personenschadens (Tod, Verletzung oder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />

von Menschen), Sachschadens<br />

(Beschädigung oder Vernichtung von Sachen)<br />

oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten<br />

Vermögensschadens durch den Geschädigten,<br />

einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.<br />

Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetreten sein. Hierbei<br />

kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt<br />

bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder<br />

die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen<br />

erkennbar war.<br />

III.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

III.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass<br />

ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />

• nach einer Störung des Betriebes oder<br />

• aufgr<strong>und</strong> behördlicher Anordnung<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers für<br />

Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines<br />

sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sachoder<br />

gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.<br />

Die Feststellung der Störung des Betriebes<br />

oder die behördliche Anordnung müssen in<br />

die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei<br />

maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />

III.5.2 Aufwendungen aufgr<strong>und</strong> behördlicher<br />

Anordnungen im Sinne der Ziffer III.5.1 werden<br />

unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet<br />

der Tatsache übernommen, dass die<br />

Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder<br />

im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde<br />

ausgeführt werden.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

III.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

III.5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer<br />

derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche<br />

Anordnung unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong><br />

alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen<br />

auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig <strong>und</strong><br />

objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern<br />

oder den Schadenumfang zu mindern <strong>und</strong><br />

auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch<br />

gegen behördliche Anordnungen einzulegen<br />

III.5.3.2 oder sich mit dem Versicherer über die<br />

Maßnahmen abzustimmen.<br />

III.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine<br />

der in Ziffer III.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,<br />

so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen<br />

gemäß Ziffer III.5 vereinbarten Gesamtbetrages<br />

nur die notwendigen <strong>und</strong> objektiv<br />

geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer<br />

III.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,<br />

so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die<br />

notwendigen <strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen<br />

hinausgehende Aufwendungen in einem der<br />

Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />

Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />

Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Absatz 1 <strong>und</strong> 2 bleibt der Versicherer<br />

zum Ersatz etwaiger über die notwendigen<br />

<strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender<br />

Aufwendungen verpflichtet, soweit die<br />

Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang<br />

der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

III.5.5 Zur Höhe der mitversicherten Aufwendungen<br />

siehe Teil I, Ziffer I.7.2.2.<br />

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu<br />

einem Schaden, so werden die vom Versicherer<br />

ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall<br />

maßgebende Versicherungssumme angerechnet,<br />

es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen<br />

im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung<br />

eines früheren Versicherungsjahres die<br />

Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich<br />

gemindert hat.<br />

III.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen<br />

- auch soweit sie sich mit Aufwendungen<br />

im Sinne der Ziffer III.5.1 decken - zur Erhaltung,<br />

Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung<br />

oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,<br />

Gr<strong>und</strong>stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />

geleaste <strong>und</strong> dgl.) des Versicherungsnehmers;<br />

auch für solche, die früher im Eigentum<br />

oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur<br />

Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar<br />

eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß<br />

Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens,<br />

falls Betriebseinrichtungen, Gr<strong>und</strong>stücke<br />

oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von<br />

einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt<br />

werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen<br />

sind abzuziehen.<br />

III.6 Nicht versicherte Tatbestände<br />

Nicht versichert sind<br />

III.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch<br />

entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe<br />

verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,<br />

verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in<br />

den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt<br />

nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung<br />

des Betriebes beruhen.<br />

III.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch<br />

betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in<br />

Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.<br />

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der<br />

Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen<br />

Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des<br />

Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden<br />

nicht erkennen musste.<br />

III.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn<br />

bereits eingetretener Schäden.<br />

Absatz 1 gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer<br />

des Umwelthaftpflichtrisikos ausschließlich<br />

wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Teil<br />

III Ziffer III.8.1 keine Deckung zu gewähren hat.<br />

Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer.<br />

Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem<br />

ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet.<br />

III.6.4 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn<br />

bereits eingetretener Umwelteinwirkungen oder bei<br />

Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.<br />

III.6.5 Ansprüche wegen Schäden, für die nach<br />

Maßgabe früherer Versicherungsverträge (unabhängig<br />

von dem Umfang <strong>und</strong> der Höhe der Deckung<br />

durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz<br />

besteht oder hätte beantragt werden<br />

können.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

III.6.6 Ansprüche wegen Schäden, die sich<br />

daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer<br />

nach Beginn des Versicherungsverhältnisses<br />

Gr<strong>und</strong>stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu<br />

diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung<br />

betroffen waren.<br />

III.6.7 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum,<br />

Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen<br />

zur Endablagerung von Abfällen.<br />

III.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch<br />

vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte<br />

Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch<br />

Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen,<br />

nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse<br />

in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen<br />

oder die Leistungen ausgeführt hat<br />

(Produkt-Haftpflicht).<br />

Wird Versicherungsschutz nach Ziffer 3.3 (Umwelt-<br />

Regressrisiko) genommen, gilt dieser Ausschluss<br />

nicht, soweit es sich um Tätigkeiten gemäß Ziffer<br />

3.3 handelt (vgl. aber Ziffer 3.4).<br />

III.6.9 Ansprüche wegen Schäden durch Abfälle,<br />

sofern diese<br />

• ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,<br />

oder<br />

• an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang<br />

behördlich genehmigt ist, oder<br />

• ohne Genehmigung des Inhabers der Anlagen<br />

oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,<br />

oder<br />

• unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen<br />

des Inhabers der Anlagen oder Einrichtungen<br />

zur Endablagerung von Abfällen, seines<br />

Personals oder eines Vertreters einer zuständigen<br />

Behörde<br />

transportiert, zwischen-, endgelagert oder anderweitig<br />

entsorgt werden. Die Regelung der Ziffer 6.6<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Soweit sich der Versicherungsnehmer zur Abfallentsorgung<br />

eines Dritten bedient, gilt dieser Ausschluss<br />

nur, wenn der Versicherungsnehmer hinsichtlich<br />

der Auswahl oder Überwachung des Dritten<br />

grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.<br />

III.6.10 Ansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer<br />

oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst<br />

von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen<br />

oder Verfügungen, die dem Umweltschutz<br />

dienen, abweichen.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Absatz<br />

1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen<br />

vorsätzlichen Verstoßes festgestellt, so gelten die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 als zwischen<br />

Versicherer <strong>und</strong> Versicherungsnehmer verbindlich<br />

festgestellt.<br />

Der Versicherer kann die Entschädigungszahlung<br />

aufschieben, wenn aus Anlass eines Schadens<br />

gemäß Absatz 1 gegen den Versicherungsnehmer<br />

oder einen seiner Repräsentanten ein behördliches<br />

oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet<br />

worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch<br />

rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen<br />

Abschluss dieses Verfahrens.<br />

III.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer<br />

oder jeden Mitversicherten), die<br />

den Schaden dadurch verursachen, dass sie es<br />

bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen<br />

oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden<br />

Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für<br />

Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen<br />

oder Wartungen zu befolgen oder notwendige<br />

Reparaturen bewusst nicht ausführen.<br />

III.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der<br />

Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der<br />

zweiten Generation eintreten.<br />

III.6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der<br />

Veränderung der Lagerstätte des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

oder seines Fließverhaltens.<br />

III.6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,<br />

ein Mitversicherter oder eine<br />

von ihnen bestellte oder beauftragte Person bei der<br />

Tätigkeit als Abfallmakler verursachen.<br />

III.7<br />

Serienschadenklausel<br />

Für den Umfang der Leistung des Versicherers<br />

bildet die angegebene Versicherungssumme die<br />

Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies<br />

gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz<br />

auf mehrere entschädigungspflichtige Personen<br />

erstreckt.<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

<strong>und</strong>/oder der Nachhaftungszeit gemäß Ziffer<br />

III.8 eintretende Versicherungsfälle<br />

• durch dieselbe Umwelteinwirkung,<br />

• durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache<br />

oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen<br />

beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn<br />

zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere<br />

sachlicher <strong>und</strong> zeitlicher Zusammenhang<br />

besteht,<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt<br />

als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />

ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten<br />

gilt.<br />

Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.<br />

III.8 Nachhaftung<br />

III.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen<br />

des vollständigen oder dauernden Wegfalls des<br />

versicherten Risikos oder durch Kündigung des<br />

Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so<br />

besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,<br />

Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte<br />

Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetreten sind, aber<br />

zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />

noch nicht festgestellt waren, mit<br />

folgender Maßgabe:<br />

• Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von<br />

drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

• Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte<br />

Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />

Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />

geltenden Versicherungsumfanges, <strong>und</strong> zwar in<br />

Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme<br />

des Versicherungsjahres, in dem<br />

das Versicherungsverhältnis endet (siehe aber<br />

Ziffer 7.2, Absatz 2 - Serienschadenklausel).<br />

III.8.2 Fällt während der Laufzeit des Vertrages<br />

ein versichertes Risiko teilweise weg, so besteht<br />

bis zur Beendigung des Vertrages <strong>und</strong> der anschließenden<br />

Nachhaftung nach vorstehender<br />

Ziffer III.8.1 nach deren Maßgabe weiterhin Versicherungsschutz,<br />

jedoch höchstens bis zu insgesamt<br />

10 Jahren nach Wegfall.<br />

III.9 Versicherungsfälle im Ausland<br />

III.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von<br />

Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von<br />

Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,<br />

III.9.1.1 die auf eine Umwelteinwirkung im Inland<br />

oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 3.3<br />

- sofern vereinbart - zurückzuführen sind. Dies gilt<br />

für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die<br />

Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland<br />

bestimmt waren;<br />

III.9.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus<br />

der Teilnahme an Ausstellungen <strong>und</strong> Messen;<br />

III.9.1.3 aus betrieblicher Tätigkeit im Ausland<br />

- weltweit ex USA/US-Territorien oder Kanada - im<br />

Sinne Ziffer 1.1 (Basisrisiko);<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

III.9.1.4 soweit sie auf eine Tätigkeit im Sinne der<br />

Ziffer 3.3 zurückzuführen sind, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Anlagen, Teile oder Leistungen in<br />

das Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien<br />

oder Kanada - geliefert hat oder dorthin hat liefern<br />

lassen oder sie anderweitig in das Ausland - ausgenommen<br />

USA/US-Territorien oder Kanada -<br />

gelangt sind;<br />

III.9.1.5 Für Versicherungsfälle im Ausland - mit<br />

Ausnahme der Versicherungsfälle gemäß Ziffer<br />

III.9.1.1 <strong>und</strong> III.9.1.2 - gilt folgende Vereinbarung:<br />

Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen<br />

solcher Personen- <strong>und</strong> Sachschäden, die Folgen<br />

einer plötzlichen <strong>und</strong> unfallartigen Störung des<br />

bestimmungsgemäßen Betriebes sind.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der<br />

Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am<br />

eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder<br />

-befugnissen (vgl. Ziffer 1.1 Absatz 5).<br />

Ziffer III.5 dieser Bedingungen „Aufwendungen vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles“ findet auf diese<br />

Versicherungsfälle keine Anwendung.<br />

Für die Definition des Anlagenbegriffes ist deutsches<br />

Recht maßgebend.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV UMWELTSCHADENSRISIKO<br />

(Umweltschadensversicherung)<br />

Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung<br />

(Gr<strong>und</strong>deckung <strong>und</strong><br />

Zusatzbausteine 1 <strong>und</strong> 2) richtet sich ausschließlich<br />

nach den folgenden <strong>Bestimmungen</strong>, soweit<br />

dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

IV.1 Gr<strong>und</strong>deckung<br />

Umfang des Versicherungsschutzes<br />

IV.1.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />

IV.1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen<br />

Inhalts des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung<br />

von Umweltschäden.<br />

Umweltschaden ist eine<br />

• Schädigung von geschützten Arten <strong>und</strong> natürlichen<br />

Lebensräumen,<br />

• Schädigung der Gewässer,<br />

• Schädigung des Bodens.<br />

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der<br />

Versicherungsnehmer von einer Behörde oder<br />

einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten<br />

für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten<br />

der oben genannten Art in Anspruch genommen<br />

wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der<br />

Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher<br />

oder privatrechtlicher Gr<strong>und</strong>lage in Anspruch genommen<br />

wird.<br />

Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben<br />

jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen<br />

des Umweltschadensgesetzes oder anderer<br />

auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer<br />

geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz<br />

für derartige Ansprüche kann<br />

ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-<br />

Haftpflicht-Versicherung oder eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung<br />

vereinbart werden.<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende<br />

Risiken <strong>und</strong> Tätigkeiten:<br />

IV.1.1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten<br />

auf eigenen oder fremden Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

sofern sie nicht unter die Ziffer 1.2.1 bis 1.2.6 fallen,<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

IV.1.1.1.2 - abweichend von Ziffer 1.2.1 <strong>und</strong><br />

1.2.4 - Anlagen, Betriebseinrichtungen <strong>und</strong> Tätigkeiten,<br />

die gemäß Teil V, Ziffer 3 im Rahmen des<br />

Umwelthaftpflichtrisikos mitversichert sind,<br />

IV.1.1.1.3 - abweichend von Ziffer 1.2.6 - Planung,<br />

Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,<br />

Instandhaltung <strong>und</strong> Wartung von Anlagen gemäß<br />

Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 oder Teilen, die ersichtlich<br />

für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der<br />

Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der<br />

Anlagen ist, soweit in Teil III, Ziffer III.3 das Umweltregressrisiko<br />

ausdrücklich mitversichert ist.<br />

IV.1.1.1.4 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen,<br />

die nicht von Ziffer 1.2.6 umfasst sind,<br />

nach Inverkehrbringen.<br />

IV.1.1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche<br />

Pflicht der in Teil I, Ziffer I.4 genannten Personen.<br />

IV.1.1.3 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer<br />

1.10.15 - die gesetzliche Pflicht aus dem Halten<br />

<strong>und</strong>/oder Gebrauch der in Teil II, Ziffer II.3 mitversicherten<br />

Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten<br />

Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen <strong>und</strong> Willen des Verfügungsberechtigten<br />

gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer<br />

ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten<br />

Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf<br />

öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen<br />

Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer<br />

ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass<br />

das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,<br />

der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.<br />

IV.1.2 Risikobegrenzung<br />

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche<br />

wegen Umweltschäden aus<br />

IV.1.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />

bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,<br />

zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu<br />

befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

IV.1.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen).<br />

IV.1.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die<br />

nach dem Umweltschutz dienenden <strong>Bestimmungen</strong><br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen<br />

(sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV.1.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers<br />

oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen<br />

in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer<br />

derart, dass die physikalische, chemische<br />

oder biologische Beschaffenheit des Wassers<br />

verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />

(Abwasseranlagen- <strong>und</strong> Einwirkungsrisiko).<br />

IV.1.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen).<br />

IV.1.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />

Demontage, Instandhaltung <strong>und</strong> Wartung von<br />

Anlagen gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 oder Teilen,<br />

die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,<br />

wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber<br />

der Anlagen ist.<br />

IV.1.3 Betriebsstörung<br />

IV.1.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich<br />

für Umweltschäden, die unmittelbare Folge<br />

einer plötzlichen <strong>und</strong> unfallartigen, während der<br />

Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen<br />

Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes<br />

des Versicherungsnehmers oder des Dritten<br />

sind (Betriebsstörung).<br />

IV.1.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung<br />

besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.1.4 Versicherungsschutz<br />

für Umweltschäden durch hergestellte<br />

oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt<br />

im Rahmen der Ziffer 1.1.1.1 für Umweltschäden<br />

durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang<br />

von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne<br />

von Ziffer 1.1.1.4. Versicherungsschutz besteht in<br />

den Fällen der Sätze 1 <strong>und</strong> 2 ausschließlich dann,<br />

wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-<br />

tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser<br />

Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht<br />

kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im<br />

Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse<br />

nach dem Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik<br />

nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).<br />

IV.1.4<br />

Leistungen der Versicherung<br />

IV.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die<br />

Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr<br />

unberechtigter Inanspruchnahme <strong>und</strong> die Freistellung<br />

des Versicherungsnehmers von berechtigten<br />

Sanierungs- <strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtungen<br />

gegenüber der Behörde oder einem sonstigen<br />

Dritten.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Berechtigt sind Sanierungs- <strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtungen<br />

dann, wenn der Versicherungsnehmer<br />

aufgr<strong>und</strong> Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,<br />

Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung<strong>und</strong><br />

Kostentragung verpflichtet ist <strong>und</strong> der Versicherer<br />

hierdurch geb<strong>und</strong>en ist. Anerkenntnisse<br />

oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer<br />

ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben<br />

oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer<br />

nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis<br />

oder Vergleich bestanden hätte.<br />

Ist die Sanierungs- <strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtung<br />

des Versicherungsnehmers mit bindender<br />

Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der<br />

Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei<br />

Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />

IV.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle<br />

ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr<br />

unberechtigter Inanspruchnahme durch die<br />

Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig<br />

erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers<br />

abzugeben.<br />

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem<br />

Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs-<br />

oder Kostentragungsverpflichtungen<br />

gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer<br />

zur Verfahrens- <strong>und</strong> Prozessführung bevollmächtigt.<br />

Er führt das Verwaltungsverfahren oder<br />

den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.<br />

IV.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines<br />

Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine<br />

unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs-<br />

<strong>und</strong> Kostentragungsverpflichtung zur Folge<br />

haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für<br />

den Versicherungsnehmer von dem Versicherer<br />

gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer<br />

die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm<br />

besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />

IV.1.5 Versicherte Kosten<br />

Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 1.4.1 geregelten<br />

Leistungsumfanges nachfolgende Kosten<br />

einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-,<br />

Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfarens-<br />

<strong>und</strong> Gerichtskosten<br />

IV.1.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten<br />

Arten, natürlichen Lebensräumen oder<br />

Gewässern;<br />

IV.1.5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“,<br />

d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die<br />

geschädigten natürlichen Ressourcen <strong>und</strong>/oder<br />

beeinträchtigten <strong>Funk</strong>tionen ganz oder annähernd<br />

in den Ausgangszustand zurückversetzen;<br />

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.doc<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV.1.5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“,<br />

d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug<br />

auf die natürlichen Ressourcen <strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen,<br />

mit denen der Umstand ausgeglichen werden<br />

soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer<br />

vollständigen Wiederherstellung der geschädigten<br />

natürlichen Ressourcen <strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen führt;<br />

IV.1.5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“,<br />

d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher<br />

Verluste natürlicher Ressourcen<br />

<strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens<br />

des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen,<br />

in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung<br />

vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“<br />

sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind,<br />

dass die geschädigten natürlichen Ressourcen<br />

<strong>und</strong>/oder <strong>Funk</strong>tionen ihre ökologischen Aufgaben<br />

oder ihre <strong>Funk</strong>tionen für andere natürliche Ressourcen<br />

nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen<br />

der primären bzw. der ergänzenden Sanierung<br />

ihre Wirkung nicht entfaltet haben.<br />

IV.1.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des<br />

Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen,<br />

die zumindest sicherstellen, dass die<br />

betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert,<br />

eingedämmt oder vermindert werden, so dass der<br />

geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner<br />

zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen<br />

oder zugelassenen zukünftigen Nutzung<br />

kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der<br />

menschlichen Ges<strong>und</strong>heit mehr darstellt.<br />

IV.1.5.3 Die unter Ziffer IV.1.5.1.1 <strong>und</strong> Ziffer<br />

IV.1.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die<br />

auf Gr<strong>und</strong>stücken des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Ziffer 1.10.1 oder am Gr<strong>und</strong>wasser gemäß<br />

Ziffer 1.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer<br />

Vereinbarung versichert.<br />

IV.1.6<br />

Erhöhungen <strong>und</strong> Erweiterungen<br />

IV.1.6.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1.1 bis<br />

1.1.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen<br />

<strong>und</strong> Erweiterungen der im Versicherungsschein<br />

oder seinen Nachträgen angegebenen<br />

Risiken.<br />

IV.1.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für<br />

Erhöhungen oder Erweiterungen aus dem Halten<br />

oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,<br />

Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige<br />

Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht<br />

unterliegen.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

IV.1.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich<br />

auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos<br />

durch Änderung bestehender oder Erlass neuer<br />

Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um<br />

Rechtsvorschriften auf der Gr<strong>und</strong>lage der EU-<br />

Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt <strong>und</strong><br />

diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder<br />

Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.<br />

Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den<br />

Voraussetzungen von Ziffer 15 kündigen.<br />

IV.1.7 Neue Risiken<br />

IV.1.7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1.1 <strong>und</strong><br />

1.1.1.4, die nach Abschluss des Vertrages neu<br />

entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen<br />

des Vertrages.<br />

IV.1.7.2 Die Regelung der Versicherung neuer<br />

Risiken gilt nicht für Risiken<br />

(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen<br />

eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit<br />

diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerscheinoder<br />

Versicherungspflicht unterliegen;<br />

(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen<br />

von Bahnen;<br />

(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht<br />

unterliegen;<br />

(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden <strong>und</strong><br />

deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen<br />

zu versichern sind.<br />

IV.1.8 Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung<br />

des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer,<br />

die zuständige Behörde oder einen<br />

sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss<br />

während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten<br />

sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob<br />

zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang<br />

des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von<br />

Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.<br />

IV.1.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

IV.1.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass<br />

ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />

(1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.1 nach<br />

einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer<br />

oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 1.3.2 auch<br />

nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer<br />

Betriebsstörung;<br />

(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.4 nach<br />

einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der<br />

Ziffer 1.3.2 auch nach behördlicher Anordnung<br />

ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;<br />

(3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.2 nach<br />

einer Betriebsstörung;<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

(4) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1.3 nach<br />

einer Betriebsstörung bei Dritten,<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder<br />

soweit versichert des Dritten gemäß Ziffer (1), (2)<br />

<strong>und</strong> (4) - für Maßnahmen zur Abwendung oder<br />

Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden<br />

Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung<br />

oder die behördliche Anordnung müssen in<br />

die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei<br />

maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />

IV.1.9.2 Aufwendungen aufgr<strong>und</strong> von Betriebsstörungen<br />

oder behördlichen Anordnungen im Sinne<br />

der Ziffer IV.1.9.1 werden unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen,<br />

dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer<br />

oder im Wege der Ersatzvornahme<br />

durch die Behörde ausgeführt werden.<br />

IV.1.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

• dem Versicherer die Feststellung einer derartigen<br />

Störung des Betriebes oder eine behördliche<br />

Anordnung unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong><br />

• alles zu tun was erforderlich ist, die Aufwendungen<br />

auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig<br />

<strong>und</strong> objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt<br />

zu verhindern oder den Schadenumfang<br />

zu mindern <strong>und</strong><br />

• auf Verlangen des Versicherers fristgemäß<br />

Widerspruch gegen behördliche Anordnungen<br />

einzulegen oder<br />

• sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen<br />

abzustimmen.<br />

IV.1.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine<br />

der in Ziffer IV.1.9.3 genannten Obliegenheiten<br />

vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für<br />

Aufwendungen gemäß Ziffer IV.1.9 vereinbarten<br />

Gesamtbetrages nur die notwendigen <strong>und</strong> objektiv<br />

geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer<br />

IV.1.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,<br />

so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die<br />

notwendigen <strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen<br />

hinausgehende Aufwendungen in einem der<br />

Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />

Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />

Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Absatz 1 <strong>und</strong> 2 bleibt der Versicherer<br />

zum Ersatz etwaiger über die notwendigen<br />

<strong>und</strong> objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender<br />

Aufwendungen verpflichtet, soweit die<br />

Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang<br />

der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

IV.1.9.5 Zur Höhe der mitversicherten Aufwendungen<br />

siehe Teil I, Ziffer I.8.5; zur Höhe der<br />

Selbstbeteiligung siehe Teil I, Ziffer I.9.<br />

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu<br />

einem Schaden, so werden die vom Versicherer<br />

ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall<br />

maßgebende Versicherungssumme angerechnet,<br />

es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen<br />

im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung<br />

eines früheren Versicherungsjahres die<br />

Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich<br />

gemindert hat.<br />

IV.1.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen<br />

- auch soweit sie sich mit Aufwendungen<br />

im Sinne von Ziffer IV.1.9.1 decken - zur Erhaltung,<br />

Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder<br />

Sanierung von Betriebseinrichtungen, Gr<strong>und</strong>stücken<br />

oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />

geleaste <strong>und</strong> dgl.) des Versicherungsnehmers;<br />

auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz<br />

des Versicherungsnehmers standen, auch für<br />

solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt<br />

oder geliefert hat.<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur<br />

Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar<br />

eintretenden versicherten Umweltschadens, falls<br />

nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Gr<strong>und</strong>stücke<br />

oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt<br />

werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen<br />

sind abzuziehen.<br />

IV.1.10 Nicht versicherte Tatbestände<br />

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt<br />

ist, gilt:<br />

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche<br />

wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese<br />

bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf<br />

den Erhaltungszustand von Arten <strong>und</strong> natürlichen<br />

Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine<br />

Gefahr für die menschliche Ges<strong>und</strong>heit darstellen,<br />

IV.1.10.1 die auf Gr<strong>und</strong>stücken (an Böden oder<br />

an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten,<br />

die im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />

stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,<br />

gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene<br />

Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit<br />

es sich um dort befindliche geschützte Arten oder<br />

natürliche Lebensräume handelt;<br />

IV.1.10.2 am Gr<strong>und</strong>wasser;<br />

IV.1.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers oder seines Fließverhaltens;<br />

IV.1.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages<br />

eingetreten sind;<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV.1.10.5 die sich daraus ergeben, dass der<br />

Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses<br />

Gr<strong>und</strong>stücke erwirbt oder in<br />

Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert<br />

waren;<br />

IV.1.10.6 die im Ausland eintreten;<br />

IV.1.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden<br />

sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese<br />

Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,<br />

verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge<br />

in den Boden, in ein Gewässer oder in die<br />

Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge<br />

auf einer Betriebsstörung beruhen;<br />

IV.1.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare,<br />

notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen<br />

auf die Umwelt entstehen;<br />

IV.1.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung<br />

oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,<br />

Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,<br />

Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es<br />

sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche <strong>und</strong><br />

unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig <strong>und</strong><br />

unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe<br />

durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt<br />

werden oder in andere Gr<strong>und</strong>stücke abdriften, die<br />

nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;<br />

IV.1.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen<br />

oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;<br />

IV.1.10.11 die zurückzuführen sind auf<br />

(1) gentechnische Arbeiten,<br />

(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),<br />

(3) Erzeugnisse, die<br />

• Bestandteile aus GVO enthalten<br />

• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;<br />

IV.1.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung<br />

oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne<br />

die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,<br />

unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration<br />

oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang<br />

dafür behördlich genehmigt ist;<br />

IV.1.10.13<br />

aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von<br />

Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung<br />

von Abfällen;<br />

IV.1.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein<br />

Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder<br />

beauftragte Person durch den Gebrauch eines<br />

Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

verursachen.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden,<br />

die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter<br />

oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte<br />

Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder<br />

Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />

Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />

kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />

auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der in Absatz 1 <strong>und</strong> 2 genannten<br />

Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger<br />

<strong>und</strong> Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch<br />

im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser<br />

Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist<br />

<strong>und</strong> wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb<br />

gesetzt wird.<br />

Für Risiken im Sinne der Ziffer 1.1.3 gilt dieser<br />

Ausschluss nicht.<br />

IV.1.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein<br />

Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder<br />

beauftragte Person durch den Gebrauch eines<br />

Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für<br />

die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder<br />

Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen <strong>Bestimmungen</strong> für einen<br />

Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />

kein Versicherungsschutz, so gilt das<br />

auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche<br />

wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge<br />

aus<br />

• der Planung oder Konstruktion, Herstellung<br />

oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />

oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit<br />

die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-<br />

oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-<br />

oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,<br />

• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,<br />

Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.<br />

IV.1.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />

gegen die Personen (Versicherungsnehmer<br />

oder jeden Mitversicherten) richten, die den<br />

Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst<br />

von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen<br />

oder Verfügungen, die dem Umweltschutz<br />

dienen, abweichen;<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV.1.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />

gegen die Personen (Versicherungsnehmer<br />

oder jeden Mitversicherten) richten, die den<br />

Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst<br />

unterlassen, die vom Hersteller gegebenen<br />

oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden<br />

Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung,<br />

regelmäßige Kontrollen, Inspektionen<br />

oder Wartungen zu befolgen oder notwendige<br />

Reparaturen bewusst nicht ausführen;<br />

IV.1.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des<br />

B<strong>und</strong>esberggesetzes;<br />

IV.1.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen,<br />

anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,<br />

inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik<br />

oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />

von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für<br />

Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare<br />

Naturkräfte ausgewirkt haben;<br />

IV.1.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />

gegen die Personen richten, die den<br />

Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;<br />

IV.1.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche<br />

gegen die Personen richten, die den<br />

Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in<br />

Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit<br />

• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder<br />

• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht<br />

haben;<br />

IV.1.10.22<br />

soweit diese Pflichten oder Ansprüche<br />

aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Vereinbarung oder Zusage<br />

über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers<br />

hinausgehen;<br />

IV.1.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer<br />

gehörenden, von ihm gehaltenen<br />

oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht<br />

jedoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer<br />

beweist, dass er weder vorsätzlich<br />

noch grob fahrlässig gehandelt hat;<br />

IV. 1.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.<br />

IV. 1.11 Serienschadenklausel/Selbstbehalt<br />

IV.1.11.1 Für den Umfang der Leistung des<br />

Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme<br />

die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.<br />

Dies gilt auch dann, wenn sich der<br />

Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-<br />

oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche<br />

Kosten gemäß Ziffer 1.5 werden auf die Versicherungssumme<br />

angerechnet.<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

eintretende Versicherungsfälle durch<br />

• dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

• mehrere unmittelbar auf derselben Ursache<br />

beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,<br />

• mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen<br />

beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn<br />

zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,<br />

insbesondere sachlicher <strong>und</strong> zeitlicher Zusammenhang<br />

besteht, oder<br />

• die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen<br />

Mängeln<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt<br />

als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />

ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten<br />

gilt.<br />

IV.1.11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei<br />

jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 1.5<br />

versicherten Kosten einen Selbstbehalt zu tragen;<br />

dies gilt auch im Fall von Aufwendungen nach<br />

Ziffer 1.9; zur Höhe siehe Teil I, Ziffer I.9.<br />

Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung<br />

der gesetzlichen Verpflichtung <strong>und</strong> zur Abwehr<br />

unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.<br />

IV.1.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte<br />

Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,<br />

Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des<br />

Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer<br />

für den von der Weigerung an entstehenden<br />

Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 1.5 <strong>und</strong><br />

Zinsen nicht aufzukommen.<br />

IV.1.12 Nachhaftung<br />

IV.1.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis<br />

wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls<br />

des versicherten Risikos oder durch Kündigung<br />

des Versicherers oder des Versicherungsnehmers,<br />

so besteht der Versicherungsschutz für solche<br />

Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetreten sind, aber zum<br />

Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />

noch nicht festgestellt waren, mit folgender<br />

Maßgabe:<br />

• Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von<br />

drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

• Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte<br />

Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />

Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />

geltenden Versicherungsumfanges, <strong>und</strong> zwar in<br />

Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme<br />

des Versicherungsjahres, in dem<br />

das Versicherungsverhältnis endet.<br />

IV.1.12.2 Die Regelung der Ziffer 1.12.1 gilt für<br />

den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit<br />

des Versicherungsverhältnisses ein versichertes<br />

Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass<br />

auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten<br />

Risikos abzustellen ist.<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV.1.13 Versicherungsfälle im Ausland<br />

IV.1.13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer<br />

1.10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages<br />

im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie<br />

(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,<br />

IV.1.13.1.1 die auf die Montage, Demontage,<br />

Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder<br />

Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.1.3 zurückzuführen<br />

sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;<br />

IV.1.13.1.2 die auf die sonstige Montage, Demontage,<br />

Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten<br />

gemäß Ziffer 1.1.1.1 zurückzuführen sind,<br />

wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;<br />

IV.1.13.1.3 die auf den Betrieb einer im Inland<br />

belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im<br />

Sinne der Ziffern 1.1.1.1 bis 1.1.1.4 zurückzuführen<br />

sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern<br />

1.1.1.3 <strong>und</strong> 1.1.1.4 nur, wenn die Anlagen oder<br />

Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das<br />

Ausland bestimmt waren;<br />

IV.1.13.1.4 aus Anlass von Geschäftsreisen<br />

<strong>und</strong>/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen,<br />

Messen <strong>und</strong> Märkten, gemäß Ziffer<br />

1.1.1.1;<br />

IV.1.13.1.5 die auf die Planung, Herstellung oder<br />

Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von<br />

Ziffer 1.1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer<br />

1.1.1.4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen<br />

oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das<br />

Ausland bestimmt waren;<br />

IV.1.13.2 Versicherungsschutz im Sinne der<br />

Ziffer 1.13.1 besteht insoweit abweichend von<br />

Ziffer 1.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß<br />

nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-<br />

Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche<br />

den Umfang der obengenannten EU-<br />

Richtlinie nicht überschreiten <strong>und</strong> sofern im jeweiligen<br />

Ausland keine Deckungsvorsorgeverpflichtung<br />

besteht.<br />

IV.1.13.3<br />

Zu Ziffer 1.13.1.3 ff.:<br />

Nicht versichert sind Ansprüche <strong>und</strong> Pflichten zur<br />

ergänzenden Sanierung <strong>und</strong> zur Ausgleichssanierung<br />

sowie zur Tragung der damit in Zusammenhang<br />

stehenden Kosten (vgl. Ziffer 1.5.1.2 <strong>und</strong><br />

1.5.1.3).<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

gemäß Ziffer 1.9 werden nicht ersetzt.<br />

IV.1.13.4<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen<br />

in Euro.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die<br />

der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers<br />

mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-<br />

Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion<br />

gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

Ergänzende <strong>Bestimmungen</strong><br />

IV.1.14 Kündigung nach Versicherungsfall<br />

IV.1.14.1 Das Versicherungsverhältnis kann<br />

gekündigt werden, wenn<br />

IV.1.14.1.1 vom Versicherer eine Zahlung von<br />

Sanierungskosten geleistet wurde oder<br />

IV.1.14.1.2 dem Versicherungsnehmer eine Klage<br />

über einen unter den Versicherungsschutz fallenden<br />

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten<br />

gerichtlich zugestellt<br />

wird.<br />

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in<br />

Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung<br />

von Sanierungskosten oder der Zustellung der<br />

Klage zugegangen sein.<br />

IV.1.14.2 Kündigt der Versicherungsnehmer,<br />

wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang<br />

beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />

kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens<br />

jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat<br />

nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer<br />

wirksam.<br />

IV.1.15 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgr<strong>und</strong><br />

Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften<br />

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch<br />

Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften<br />

(siehe Ziffer 1.6.3) ist der Versicherer<br />

berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung<br />

einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />

eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt<br />

wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

IV.1.16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr<br />

eines Umweltschadens <strong>und</strong> nach Eintritt<br />

eines solchen<br />

IV.1.16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer<br />

unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer<br />

anzuzeigen, auch wenn noch<br />

keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche<br />

erhoben wurden.<br />

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HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_<strong>BVB</strong>_HZV_2008<br />

.doc<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

IV.1.16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es<br />

ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich <strong>und</strong><br />

umfassend zu informieren über<br />

• seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz<br />

obliegende Information an die zuständige Behörde,<br />

• behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung<br />

oder Sanierung eines Umweltschadens<br />

gegenüber dem Versicherungsnehmer,<br />

• die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der<br />

einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur<br />

Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines<br />

Umweltschadens,<br />

• den Erlass eines Mahnbescheides,<br />

• eine gerichtliche Streitverkündung,<br />

• die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen<br />

oder gerichtlichen Verfahrens.<br />

IV.1.16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach<br />

Möglichkeit für die Abwendung <strong>und</strong> Minderung des<br />

Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers<br />

sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer<br />

zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche<br />

<strong>und</strong> wahrheitsgemäße Schadenberichte<br />

zu erstatten <strong>und</strong> ihn bei der Schadenermittlung <strong>und</strong><br />

-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die<br />

nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung<br />

des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie<br />

alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt<br />

werden.<br />

IV.1.16.4<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> Pflichten im Zusammenhang<br />

mit Umweltschäden sind unverzüglich<br />

mit dem Versicherer abzustimmen.<br />

IV.1.16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder<br />

einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden<br />

muss der Versicherungsnehmer fristgemäß<br />

Widerspruch oder die sonst erforderlichen<br />

Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers<br />

bedarf es nicht.<br />

IV.1.16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem<br />

gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens<br />

hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer<br />

die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im<br />

Fall des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der<br />

Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des<br />

Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer<br />

muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle<br />

erforderlichen Auskünfte erteilen <strong>und</strong> die angeforderten<br />

Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

IV.1.17 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

IV.1.17.1 Verletzt der Versicherungsnehmer<br />

eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,<br />

kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung<br />

fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein<br />

Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder<br />

auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />

IV.1.17.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem<br />

Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer<br />

seinen Versicherungsschutz. Bei<br />

grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist<br />

der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem<br />

der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

hat bei Verletzung einer nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />

Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,<br />

dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die<br />

Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,<br />

bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,<br />

wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

die Verletzung der Obliegenheit weder für den<br />

Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der<br />

dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich<br />

war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

Die vorstehenden <strong>Bestimmungen</strong> gelten unabhängig<br />

davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer<br />

1.17.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />

IV.1.18 <strong>Bestimmungen</strong> des Vertragsteils I<br />

Die in Teil I (Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>) getroffenen<br />

Regelungen zur Teilnahme an Arbeits- <strong>und</strong><br />

Liefergemeinschaften gelten sinngemäß auch für<br />

das Umweltschadensrisiko (Teil IV).<br />

IV.1.19 <strong>Bestimmungen</strong> der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB)<br />

Folgende <strong>Bestimmungen</strong> der AHB gelten auch für<br />

das Umweltschadensrisiko (Teil IV):<br />

• Ziffer 8 bis Ziffer 15 (Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung),<br />

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestimmungen</strong> (<strong>BVB</strong>)<br />

zur Haftpflicht-Zusatz-Versicherung für<br />

Betriebe der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik)<br />

(Fassung 2008)<br />

• Ziffer 16 bis Ziffer 18 <strong>und</strong> Ziffer 20 bis Ziffer 22<br />

(Dauer <strong>und</strong> Ende des Vertrages/Kündigung),<br />

• Ziffern 23 <strong>und</strong> 24 (Obliegenheiten),<br />

• Ziffern 27 bis 33 (Weitere <strong>Bestimmungen</strong>).<br />

IV.2 Zusatzbaustein 1<br />

Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche<br />

wegen Schäden gemäß Umweltschadensgesetz<br />

IV.2.1 an geschützten Arten oder natürlichen<br />

Lebensräumen, die sich auf Gr<strong>und</strong>stücken einschließlich<br />

Gewässern befinden, die im Eigentum<br />

des Versicherungsnehmers stehen, standen oder<br />

von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen<br />

sind oder waren;<br />

IV.2.2 an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />

steht, stand oder von ihm gemietet,<br />

geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war;<br />

IV.2.3 an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />

stehen, standen oder von ihm<br />

gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind<br />

oder waren;<br />

IV.2.4 am Gr<strong>und</strong>wasser<br />

ist nicht vereinbart.<br />

IV.3 Zusatzbaustein 2<br />

GESCHÄFTSSTELLE DER<br />

VERSICHERERGEMEINSCHAFT<br />

Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten<br />

oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen<br />

schädlicher Bodenveränderungen gemäß B<strong>und</strong>esbodenschutzgesetz,<br />

wenn der Versicherungsnehmer<br />

Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter<br />

oder Entleiher des Bodens <strong>und</strong> Verursacher des<br />

Schadens ist, ist nicht vereinbart.<br />

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