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Vermögensschaden-Haftpflicht D&O Versicherung - Funk Gruppe

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<strong>Funk</strong> Forum für Gesundheit und Soziales<br />

<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong><br />

D&O <strong>Versicherung</strong><br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger


<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

Grundsätzliches<br />

VSH / VH / D&O = alles <strong>Haftpflicht</strong>versicherungen zum Schutz vor Vermögensschäden<br />

VSH / VH = <strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung<br />

D&O = Directors & Officers Liability Insurance<br />

Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung ( BHV )<br />

BHV = <strong>Versicherung</strong>sschutz bei Personen und Sachschäden und daraus<br />

resultierenden Vermögensschäden ( unechte/mittelbare Vermögensschäden )<br />

VH/D&O = <strong>Versicherung</strong>sschutz für echte / unmittelbare Vermögensschäden<br />

Beispiel: Versehentliche Amputation führt zu Verdienstausfall beim Patienten<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 2


<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

Grundsätzliches<br />

VH = <strong>Versicherung</strong>sschutz für das operative Geschäft<br />

D&O = <strong>Versicherung</strong>sschutz für das strategische / unternehmensleitende Geschäft<br />

VH Konkret:<br />

Versichert ist grds. die Tätigkeit für die versicherten Unternehmen<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ist das Krankenhaus<br />

Mitversichert werden alle Tochterunternehmen sowie unselbständige Zweig-, Hilfs- und<br />

Nebenbetriebe !<br />

Nicht versichert sind die medizinischen Tätigkeiten<br />

Versichert werden der <strong>Versicherung</strong>snehmer und<br />

seine Organe<br />

alle Angestellten<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 3


<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

VH Konkret:<br />

Versichert werden Vermögensschäden<br />

bei Dritten ( ausserhalb VN ) - haftpflichttypisch<br />

u n d<br />

beim <strong>Versicherung</strong>snehmer - haftpflichtuntypisch<br />

Besserstellung als bei Arbeitnehmerregress<br />

Die Verursachung muss fahrlässig erfolgen, d.h. kein <strong>Versicherung</strong>sschutz bei vorsätzlicher<br />

Verursachung<br />

Beispiel: Mitarbeiter manipuliert Abrechnungen<br />

Beweislast für Vorsatz liegt bei Versicherer<br />

Wissentliche Pflichtverletzung<br />

Mitarbeiter weiß, dass er seine Pflichten verletzt, will aber keinen Schaden verursachen<br />

Häufig Ausschlusstatbestand; im FUNK Konzept z.B. mitversichert<br />

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<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

VH Konkret:<br />

Beispielsfälle<br />

Fehlerhafte Abrechnungen mit Patienten<br />

Fehlerhafte Eingruppierung in Fallpauschalen<br />

Unterlassene Skontoabzüge<br />

Erstellen fehlerhafter Bescheinigungen für Patienten<br />

Mangelhafte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern<br />

verspätete Kündigung von unwirtschaftlichen Verträgen<br />

unzulässige Weitergabe von Patientendaten<br />

falsche / verspätete Überweisungen<br />

usw.<br />

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<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

VH Besonderheiten:<br />

Mitversicherung von Persönlichkeitsverletzungen / Datenschutzgesetzen<br />

Nachmeldefrist möglichst lang<br />

Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung<br />

Maximierung der <strong>Versicherung</strong>ssumme; üblicherweise 2-fach, besser 3-fach<br />

Bei Wechsel des Versicherers: Übernahme des Spätschadenschutzes<br />

Mitversicherung von ehrenamtlichen Delegaten, die sich aus der versicherten Haupttätigkeit<br />

ergeben<br />

Selbstbehalt: Vollkaskomentalität vs. Supergauabdeckung<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme: Überversicherung vs. Unterversicherung<br />

Höherdeckung für leitende Angestellte und Organe<br />

Betrifft: Organe, Kaufmänn. Direktoren, Verwaltungsleiter und-direktoren, Ärztliche<br />

Direktoren und Chefärzte, Leiter Rechnungswesen / Personal / Buchhaltung 7 Technik /<br />

Pflegedienst und weitere namentlich benannte Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb<br />

der Geschäftsleitung<br />

Grund: Risiko eines größeren <strong>Vermögensschaden</strong>s besteht<br />

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<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

D&O Konkret:<br />

Versichert ist grds. die Tätigkeit für die versicherten Unternehmen als Unternehmensleiter /<br />

Organ<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ist das Krankenhaus<br />

Mitversichert werden alle Tochterunternehmen / Mehrheitsbeteiligungen<br />

Versichert werden die Manager =<br />

Organe<br />

Leitende Angestellte<br />

Versichert werden Vermögensschäden bei Dritten und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Hintergrund: Besondere Haftungssituation von Organen bei juristischen Personen, d.h.<br />

Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte, Verwaltungsräte usw.<br />

Aktiengesellschaft, Genossenschaft, GmbH, GmbH & Co KG<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 7


<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

D&O Konkret:<br />

Manager haftet seinem Unternehmen ggü.<br />

unbegrenzt<br />

mit seinem Privatvermögen<br />

für Vermögensschäden<br />

die er seinem Unternehmen<br />

mindestens leicht fahrlässig zugefügt hat.<br />

gesamtschuldnerisch<br />

bei Umkehr der Beweislast<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 8


<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

D&O Konkret:<br />

Haftungsbeispiele:<br />

Schadenfall I: Verwendung bewilligter Fördermittel unsachgemäß<br />

Schadenfall II: Einkauf überteuerter Firmenwagen<br />

Schadenfall III: Erwerb einer unrentablen Gesellschaft<br />

Schadenfall IV: Investition in nicht zukunftsträchtige Produkte<br />

Schadenfall V: Erwerb eines überteuerten Fuhrparks<br />

Schadenfall VI: Inanspruchnahme wegen mangelnder Kontrolle vorsätzlich<br />

handelnder MA / Überwachung der Einhaltung von Arbeits-<br />

sicherheitsbestimmungen<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 9


<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

D&O Konkret:<br />

Abwehr unbegründeter Ansprüche + Regulierung begründeter Ansprüche<br />

üblicherweise 1 <strong>Versicherung</strong>ssumme, besser: je eine <strong>Versicherung</strong>ssumme für Abwehr und<br />

Regulierung<br />

Übernahme der Kosten vor Eintritt de <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall: Claims Made = Anspruchserhebungsprinzip<br />

Unbegrenzte Rückwärtsversicherung<br />

Nachhaftung<br />

Nachmeldefrist nach Beendigung des Vers.Vertrages<br />

möglichst lange Frist<br />

Sonderregelung für ausgeschiedene Personen<br />

üblich: Verfall der Frist bei Versichererwechsel besser: unverfallbare Frist<br />

Mitversicherung der ehrenamtlichen Delegate ( siehe VH )<br />

Begrenzung der Wissenszurechnung bei versicherungsvertraglichen Obliegenheiten<br />

Feste Definition von versicherungsvertraglichen Anzeigepflichten<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 10


<strong>Vermögensschaden</strong>-<strong>Haftpflicht</strong> / D&O <strong>Versicherung</strong><br />

D&O Konkret:<br />

Vorsatzausschluss<br />

wissentliche Pflichtverletzung grds. ausgeschlossen; besser: Mitversicherung vgl. FUNK Konzept<br />

Freie Anwaltswahl<br />

<strong>Versicherung</strong>sausschluss<br />

abdingbar, wenn Betreuung durch Top Makler<br />

Kündigungsrecht bei Insolvenz<br />

Keine Selbstbeteiligung<br />

bei börsennotierten Unternehmen wg. Corporate Governance hat SB andere Bedeutung<br />

<strong>Versicherung</strong>ssummen angemessen auswählen, d.h. keine Überversicherung<br />

Wichtig: Offenlegungsverpflichtungen bei Vertragsbeginn ( Geschäftsberichte, Risikofragebögen<br />

usw. )<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 11


D&O <strong>Versicherung</strong> vs. Organhöherdeckung in der VH<br />

VHV<br />

Operative Tätigkeiten<br />

Dritt- und Eigenschäden<br />

Privatrechtl. Haftungsnormen<br />

Verstoßprinzip<br />

Ausschluss § 69 AO<br />

Kein Organisationsverschulden (grds.)<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ist die jurist. Person<br />

Anspruchsberechtigt ist nur die jurist.<br />

Person<br />

D&O<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 12<br />

Nicht operative Tätigkeiten<br />

Strategische<br />

Entscheidungen/Leitungstätigkeiten<br />

Nur versicherte Personen<br />

(Organe/Vorstände/ )<br />

privat- und öffentl.-rechtl. Haftungsnormen)<br />

Organisations-/Überwachungsverschulden<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ist die jurist. Person<br />

Anspruchsberechtigt ist nur die natürl.<br />

Person


D&O <strong>Versicherung</strong> vs. Organhöherdeckung in der VH<br />

Contra eigenständige D&O<br />

Ein VH Vertrag<br />

Deckungsschutz nahezu identisch<br />

Beitragsersparnis<br />

Ergebnis:<br />

Rechtsanwalt Burkhard Krüger 13<br />

Für eigenständige D&O<br />

D&O Vertrag wird mit Frequenzschäden<br />

der Mitarbeiter nicht belastet<br />

Mitversicherung von öffentl.-rechtl.<br />

Haftungsnormen in der D&O<br />

evtl. Probleme mit Aufsichtsbehörden bei<br />

Integration der Organdeckung im VH Vertrag<br />

Keine SB für Organe<br />

Sanierung kann getrennt erfolgen<br />

eigener Anspruch der versicherten Person<br />

auf <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Es gibt eine hohe Übereinstimmung zwischen der Organhöherdeckung in der VH und der<br />

D&O. Die D&O hat allerdings weniger Ausschlusstatbestände, versichert auch die<br />

öff.rechtl. Ansprüche und stellt eine eigene Kapazität zum Schutz der Organe zur<br />

Verfügung => D&O ist zu empfehlen; die bestehende VH Deckung jedoch beim Beitrag zu<br />

berücksichtigen

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