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Anleitung zum korrekten Ausfüllen des Pflegetagebuches

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<strong>Anleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>korrekten</strong> <strong>Ausfüllen</strong> <strong>des</strong> <strong>Pflegetagebuches</strong><br />

Hinweis: Wir wissen, dass wir mit dieser sehr ausführlichen und detailreichen<br />

Erläuterung Ihnen ggf. „den Spaß“ am Pflegetagebuch etwas nehmen. Wir<br />

möchten Sie aber darauf hinweisen, dass nur ein sehr sorgfältig<br />

ausgefülltes Pflegetagebuch dazu dient, die vorhandene<br />

Pflegebedürftigkeit im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes (s. Durchblick, S. 9ff.) zu<br />

ermitteln.<br />

Am linken Rand <strong>des</strong> Pflegetagebuchblattes sind die sogenannten<br />

Zeitorientierungswerte aufgeführt. Diese werden nur zu Grunde gelegt, wenn der<br />

Gutachter die Notwendigkeit einer Vollübernahme (s. Durchblick, S. 37f.) ermittelt.<br />

Da nur der minimal notwendige Hilfebedarf berücksichtigt wird, wird immer überprüft,<br />

ob sich der Pflegebedürftige – wenn auch nur minimal – an der Verrichtung beteiligen<br />

kann. Dadurch wird – sofern die Beteiligung <strong>des</strong> Pflegebedürftigen an der Verrichtung<br />

möglich ist – dann in dem jeweiligen Bereich nur eine Teilübernahme mit reduziertem<br />

Zeitbedarf berücksichtigt.<br />

Grundsätzlich sollte immer die Form der aktivierenden Pflege praktiziert werden,<br />

wonach der Pflegebedürftige - entsprechend seinen Möglichkeiten - weitestgehend<br />

einbezogen wird. Dies bedeutet in der Praxis häufig, dass die <strong>Anleitung</strong> um eine<br />

Verrichtung sinnvoll durchführen zu können und die Beaufsichtigung als<br />

Durchführungskontrolle, erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als die<br />

Vollübernahme durch die Pflegeperson und daher die am linken Rand vermerkten<br />

Zeitorientierungswerte überschritten werden können.<br />

Deshalb sollte dies auch so dargestellt und nicht etwa kommuniziert werden, dass der<br />

Pflegebedürftige „gar nichts mehr kann“ und „alles komplett übernommen“ werden<br />

müsse, denn dieses würde ja erheblich schneller gehen und daher weniger Pflegezeit in<br />

Anspruch nehmen!<br />

Die pflegestufenrelevanten Verrichtungen, die zur Ermittlung <strong>des</strong> Pflegebedarfes<br />

berücksichtigt werden, unterteilen sich in vier Bereiche<br />

1. Körperpflege<br />

2. Ernährung<br />

3. Mobilität<br />

4. Hauswirtschaft<br />

Der letzte Bereich kann in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, da der<br />

Gutachter hier einen pauschalen Zeitwert zuerkennt.<br />

1. Körperpflege<br />

Grundsätzlich wird jedem Pflegebedürftigem einmal pro Tag eine „Ganzkörperwäsche“<br />

(das heißt Waschen <strong>des</strong> gesamten Körpers mit Seife o. ä.) zuerkannt. Diese kann<br />

wahlweise am Becken, im Bett, in Dusche oder Wanne erfolgen.<br />

Wird beispielsweise zweimal pro Woche gebadet, wird die Grundpflege am Becken nur<br />

fünfmal pro Woche berücksichtigt. Beim Vorliegen triftiger Gründe, wie starkem<br />

Schwitzen oder einer Inkontinenz, kann zusätzlich täglich eine (in Extremsituationen<br />

auch mehrmalige) Teilwäsche Oberkörper und/oder Unterkörper bewertet werden.<br />

Dies muss dem Gutachter mitgeteilt und schlüssig begründet werden.<br />

1


Die Intimhygiene im Zusammenhang mit den Toilettengängen oder dem Wechsel von<br />

Inkontinenzmaterialien wird unter diesen Punkten und nicht bei der Körperpflege<br />

berücksichtigt!<br />

Eine weitere Teilwäsche bezieht sich auf Hände/Gesicht. Diese Verrichtung betrifft<br />

das Waschen der Hände (<strong>des</strong> Pflegebedürftigen) nach Toilettengang bzw. vor der<br />

Nahrungsaufnahme.<br />

(Kann das Bad nicht aufgesucht werden, muss unter Umständen jeweils eine<br />

Waschschüssel bereitgestellt und entsorgt werden, dies entspricht der Hilfeleistung =<br />

Unterstützung)<br />

Im Fall, dass das Essen schwierig ist nd „gekleckert“ wird, kann auch nach der<br />

Nahrungsaufnahme diese Verrichtung notwendig sein.<br />

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Hilfeleistung ist immer, dass der<br />

Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, die Verrichtung selbständig durchzuführen. Das<br />

kann daran liegen, dass die Bewegungsfähigkeit nicht ausreicht und daher eine<br />

Teilübernahme z.B. beim Waschen der Füße und <strong>des</strong> Rückens erforderlich ist. Es<br />

kann aber auch Hilfe in Form von <strong>Anleitung</strong> und Beaufsichtigung erforderlich sein,<br />

weil dem Betroffenen die mentale Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer<br />

Verrichtung fehlt, obwohl die körperliche Bewegungsfähigkeit ausreichend wäre (z.B.<br />

bei Demenz, psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung).<br />

Ein anderer Grund für die notwendige Beaufsichtigung ist „sicherheitsgebende<br />

Präsenz“ bei Sturzneigung, Kurzatmigkeit aufgrund von Herz- oder Lungenschwäche.<br />

Der Gutachter überprüft anhand verschiedener „Übungen“ ob eine körperliche<br />

Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Hierzu dient der „Nacken- und<br />

Schürzengriff“. Dazu wird aufgefordert, die Hände hinter dem Nacken und im Rücken<br />

zu verschränken. Ist dies durchführbar, wird ohne Erklärung zur Notwendigkeit von<br />

Beaufsichtigung und/oder <strong>Anleitung</strong> nur ein auf die Teilübernahme reduzierter<br />

Hilfebedarf berücksichtigt, daher sollte man den Gutachter im Falle der Notwendigkeit<br />

dieser Hilfeleistung darauf hinweisen.<br />

Bestandteil der Körperpflege ist immer das Abtrocken und die Hautpflege, sowie das<br />

Herrichten und Wegräumen der notwendigen Utensilien.<br />

Zur Körperpflege gehören weiter auch das Waschen der Haare (nicht jedoch das Legen<br />

von Frisuren), die Zahnpflege – hier auch das Reinigen einer evtl. Prothese, sowie die<br />

Mundhygiene insgesamt bis zu dreimal täglich – sowie das Rasieren (auch der<br />

Damenbart bei Frauen) und das Kämmen.<br />

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass auch minimale Hilfe, z.B. das Öffnen einer<br />

Zahnpastatube oder das Bereitstellen einer Waschschüssel, eine Hilfeleistung im Sinne<br />

<strong>des</strong> Pflegeversicherungsgesetzes darstellt. In diesem Fall wäre das jeweils die<br />

Hilfeform der Unterstützung.<br />

Grundsätzlich nicht wird das Schneiden von Finger- und/oder Fußnägeln<br />

berücksichtigt, da dies nicht regelmäßig (einmal wöchentlich) stattfindet.<br />

Wissenswert ist weiter, dass alle Fortbewegungen, die erforderlich sind um z.B. ins<br />

Badezimmer zu kommen oder in Wanne oder Dusche zu steigen, nicht zu der<br />

jeweiligen Verrichtung zu zählen sind, sondern in den Bereich der Mobilität gehören<br />

und dort unter Stehen, Gehen oder Ähnlichem aufzuführen sind.<br />

2


In den Bereich der Körperpflege fällt dagegen der Hilfebedarf in Zusammenhang mit<br />

den Toilettengängen. Hierzu zählt nur die unmittelbare Verrichtung einschließlich der<br />

anschließenden Intimhygiene, sofern diese nicht eigenständig durchgeführt werden<br />

kann, z.B. bei Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich oder Schwindel, der das<br />

Festhalten mit einer Hand erfordert usw.<br />

Zusätzlich wird der Hilfebedarf beim Öffnen und Schließen der Hose, sowie dem<br />

sachgerechten Einstecken der Unterwäsche unter der Rubrik: Richten der Bekleidung<br />

berücksichtigt, falls erforderlich.<br />

Das Wechseln von Inkontinenzprodukten wie „Pampers“ oder Pants sowie kleinen<br />

Einlagen muss ebenfalls hier aufgeführt werden.<br />

Werden ein Urinbeutel, Anuspraeterbeutel, Urinflasche oder Toilettenstuhl genutzt,<br />

gehört die Leerung und Reinigung ebenfalls hierher.<br />

2. Ernährung<br />

Hier unterscheidet man zwischen mundgerechter Zubereitung und Aufnahme der<br />

Nahrung.<br />

Zur mundgerechten Zubereitung gehört nicht etwa das Kochen, sondern einzig<br />

Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Mahlzeit, die für einen Gesunden<br />

„essfertig“ ist, für den Pflegebedürftigen zu verändern. Dazu zählt das Abschneiden<br />

von Krusten oder Teilen einer Scheibe Brot in „mundgerechte Häppchen“ genauso wie<br />

das Kleinschneiden von Fleisch oder Pürieren von Mahlzeiten. Gleichfalls in diese<br />

Rubrik gehört das Öffnen von Flaschen und Einschenken von Getränken.<br />

Zur Aufnahme der Nahrung gehört jede Art der notwendigen Hilfe. Das kann das<br />

„Anreichen“(=Füttern) oder die Aufforderung <strong>zum</strong> Essen oder Trinken bei reduziertem<br />

Durst- und/oder Hungerempfinden sowie die engmaschige Beaufsichtigung bei der<br />

Gefahr <strong>des</strong> Verschluckens, <strong>des</strong> Schlingens bei Vergessen <strong>des</strong> Kauens usw. sein.<br />

Maßgeblich ist immer die schlüssige Begründbarkeit der Hilfeleistung, und die<br />

uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Pflegeperson. Sollte diese gleichzeitig selbst<br />

essen, wird nur eine – auf wenige Sekunden reduzierte – Impulsgabe berücksichtigt,<br />

da die Pflegeperson „mit sich selbst“ beschäftigt ist.<br />

Bei vorhandener PEG-Sonde (zur künstlichen Ernährung) wird der Hilfebedarf unter<br />

Sondenkost berücksichtigt. Sollte zusätzlich eine orale Zuführung von Flüssigkeit oder<br />

Nahrung stattfinden, muss dies zusätzlich angegeben und berücksichtigt werden.<br />

3. Mobilität<br />

Hilfe beim Aufstehen/Zubettgehen bezieht sich nicht nur auf die körperliche Leistung,<br />

sondern auch auf die zeitgerechte Entscheidung zu dieser Verrichtung. Bei demenziell,<br />

psychisch erkrankten oder geistig behinderten Menschen ist häufig eine eigenständige<br />

Entscheidung nicht gegeben, da keine Tagesstrukturierung möglich ist.<br />

Dann zählt auch die (wiederholte) Aufforderung in Form von <strong>Anleitung</strong> und<br />

Beaufsichtigung (als Durchführungskontrolle) dazu.<br />

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Verrichtung in der Regel nicht nur zweimal<br />

täglich (morgens und abends) anfällt, sondern auch vor und nach dem Mittagsschlaf,<br />

sowie vor und nach nächtlichen Toilettengängen.<br />

Die Verrichtung Umlagern bezieht sich auf den Lagerungswechsel im Bett, bei<br />

überwiegend bettlägerigen Personen, die sich aus eigenem Antrieb nicht selbständig im<br />

Bett umdrehen können. Dies ist häufig in der Nacht (im zwei oder drei Stunden<br />

3


Rhythmus) notwendig, da ein permanentes Liegen auf einer Stelle zu<br />

„Druckgeschwüren“ (Dekubiti) führen würde. Aber auch bei Lagerungen im Bett, weil<br />

nur hier die Inkontinenzmaterialien gewechselt werden können, wird diese Verrichtung<br />

berücksichtigt.<br />

Die Verrichtung Ankleiden gesamt (GK) bezieht sich auf das (in der Regel) einmal<br />

tägliche Anziehen der gesamten Bekleidung. Hierbei sollte man wissen, dass sich der<br />

Zeitbedarf aus dem Entkleiden der Nachtkleidung und dem Ankleiden der<br />

Tageskleidung ergibt! Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Art der Kleidung<br />

maßgeblich den zu berücksichtigenden Zeitbedarf bestimmt.<br />

Trägt der Pflegebedürftige beispielsweise einen Schlaf- oder Jogginganzug (adaptierte<br />

Kleidung!), ergeben sich hier erheblich geringere Zeiten, als würde dieselbe Person<br />

eine Hose mit Reißverschluss, Knopf und Gürtel, sowie ein Hemd oder eine Bluse mit<br />

kleinen Knöpfen tragen! Voraussetzung für die Anrechnung als Pflegezeit ist natürlich,<br />

dass der Pflegebedürftige einen tatsächlichen Hilfebedarf hat, weil er z.B.<br />

Deformierungen an den Fingern, Bewegungseinschränkungen in den Gelenken hat,<br />

oder aufgrund mangelnder mentaler Fähigkeiten die Verrichtung nicht sinnvoll (z.B.<br />

Unterhose über die Hose) durchführen kann.<br />

Wie bei allen anderen Hilfeleistungen unterscheidet man auch hier zwischen<br />

U Unterstützung: ist hierbei das witterungsgerechte Herauslegen der Kleidung.<br />

TÜ Teilübernahme: fällt an, wenn „Teile“ selbst übernommen werden können, hier<br />

zu zählt auch das Entgegenstrecken der Arme oder Beine in bereit gehaltene<br />

Kleidungsstücke, um Hemd oder Hose anziehen zu können.<br />

VÜ Vollübernahme: wird nur berücksichtigt, wenn der Pflegebedürftige gar keine<br />

Mithilfe leisten kann.<br />

B Beaufsichtigung: es kann sich um „sicherheitsgebende Präsenz“ handeln,<br />

wenn der Pflegebedürftige die Verrichtung zwar selbständig (erschwert)<br />

durchführt, aber eine Sturzneigung besteht, oder aufgrund einer Herz- oder<br />

Lungenerkrankung massive Atemnot durch Belastung entsteht. Aber auch bei<br />

körperlicher Fähigkeit kann diese Hilfeleistung notwendig sein. Um z.B. bei<br />

demenzieller Erkrankung im Zusammenhang mit der <strong>Anleitung</strong> als<br />

Durchführungskontrolle zu überprüfen, ob die Kleidungsstücke „richtig“ (das heißt<br />

z.B. auf rechts) angezogen werden.<br />

A <strong>Anleitung</strong>: wird in der Regel bei Menschen mit eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz erforderlich, weil diese mental nicht in der Lage sind eine<br />

notwendige Verrichtung sinngerichtet durchzuführen. Diese Hilfeleistung kann<br />

sowohl verbal sein (Erklären), als auch ein Vorführen bedeuten. In manchen<br />

Fällen muss die jeweilige Extremität (Körperteil) berührt oder angestoßen werden<br />

um einen Impuls zu setzen, der dann die Bewegung in Gang setzt.<br />

Das Entkleiden gesamt findet in der Regel auch einmal pro Tag statt und umfasst<br />

neben dem Auskleiden der Tageskleidung das Ankleiden der Nachtkleidung.<br />

Eine weitere Hilfeleistung im Bereich <strong>des</strong> An- und Auskleidens ist häufig im<br />

Zusammenhang mit dem Mittagsschlaf (Oberbekleidung) und/oder in Bezug auf<br />

„Wäschewechsel“ als Entkleiden/Ankleiden Unterkörper bei Inkontinenz oder starkem<br />

Schwitzen erforderlich.<br />

Die Verrichtung Gehen ist immer nur verrichtungsbezogen zu berücksichtigen. Das<br />

bedeutet, dass jeder Weg zur Toilette, <strong>zum</strong> Esstisch, <strong>zum</strong> Bett usw., falls er begleitet<br />

werden muss, berücksichtigt wird. Auch hier kann sich der Hilfebedarf auf<br />

„sicherheitsgebende Präsenz“, körperliche Unterstützung oder die<br />

Entscheidungsfindung den jeweiligen Ort aufzusuchen beziehen.<br />

4


Unter Gehen fällt auch das Schieben eines Rollstuhls, falls dies selbständig nicht<br />

möglich ist.<br />

Das Stehen ist eine weitere Transferleistung. Hierunter fallen <strong>zum</strong> Einen das Ein- oder<br />

Aussteigen in Wanne und Dusche.<br />

Andererseits sind hierunter auch „Stellungswechsel“ bei Rollstuhl- und/oder<br />

Toilettenstuhl anzugeben.<br />

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, sich auf der<br />

Couch aufhält und zur Toilette gebracht werden muss, benötigt Hilfe beim Umsetzen<br />

auf den Rollstuhl (1. Stehen). Der Rollstuhl wird ins Bad gefahren (1. Mal Gehen), Hilfe<br />

beim Umsetzen auf die Toilette (2. Mal Stehen) und Richten der Bekleidung,<br />

Aufstehen von der Toilette (Intimhygiene) und Richten der Bekleidung. Umsetzen in<br />

den Rollstuhl (3. Mal Stehen), Zurückfahren ins Wohnzimmer (2. Mal Gehen) und<br />

Umsetzen auf die Couch (4. Mal Stehen).<br />

Diese eine Verrichtung Toilettengang unterteilt sich also in 9 Einzelverrichtungen<br />

und muss so aufgeführt werden, damit der Gutachter den tatsächlichen Pflegebedarf<br />

auch voll berücksichtigen kann!<br />

Die Verrichtung Treppensteigen wird nur bei Treppenstufen berücksichtigt, die<br />

innerhalb der Wohnung liegen, z.B. Einfamilienhaus mit oben liegendem Schlafbereich,<br />

oder Stufen (Schwellen) vor Bad oder Ähnlichem. Auch hier ist personelle<br />

Unterstützung in Form von Teilübernahme oder Beaufsichtigung und/oder <strong>Anleitung</strong><br />

erforderlich. Sollte die Treppe den Schlaf- vom Wohnbereich trennen, ist auch hier an<br />

einen weitere Hilfeleistung in Verbindung mit dem Mittagsschlaf zu denken.<br />

Eine weitere Besonderheit in Zusammenhang mit dem Treppensteigen kann bei<br />

vorhandenem Treppenlift gegeben sein! Hier ist anzugeben und zu berücksichtigen,<br />

dass evtl. ein Transfer (mit dem Rollstuhl) zur Treppe erforderlich ist, Hilfe beim<br />

Umsetzen auf den Lift sowie evtl. eine sicherheitsgebende Begleitung während der<br />

Fahrt geleistet werden muss. Unter Umständen muss vor dem Umsetzen nach<br />

Erreichen der anderen Ebene, der Rollstuhl herauf- oder runtergetragen werden.<br />

Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung bezieht sich nur auf medizinisch<br />

notwendige Gänge außer Haus, die regelmäßig (min<strong>des</strong>tens einmal wöchentlich) und<br />

auf Dauer (für voraussichtlich min<strong>des</strong>tens sechs Monate) notwendig sind.<br />

Hierzu zählen Arztbesuche, auch bei vier verschiedenen Ärzten innerhalb eines<br />

Monats, sowie alle verordneten Therapien wie: Krankengymnastik, Ergotherapie,<br />

Logopädie, Massage oder Ähnliches.<br />

Es zählt hierbei die Zeit, die eine Pflegeperson aufwenden muss um den<br />

Pflegebedürftigen zur Therapie und zurück zu bringen und - falls erforderlich - auch die<br />

Wartezeit.<br />

Findet eine Therapie einmal pro Woche statt, und die begleiteten Wege dauern je<br />

Strecke 20 Minuten, ergeben sich bei 30 Minuten Therapie insgesamt 70 Minuten als<br />

wöchentlicher Hilfebedarf. So muss es auch im Tagebuch aufgeführt werden.<br />

Umgerechnet auf den Tag, ergibt dies einen anrechenbaren Hilfebedarf von 10<br />

Minuten, fänden pro Woche zwei Therapien statt, ergäbe dies 20 Minuten.<br />

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