Erlaß vom 21.6.2001
Erlaß vom 21.6.2001 Erlaß vom 21.6.2001
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster nachrichtlich: Zentrale Ausländerbehörden Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen - Geschäftsstelle des Petitionsausschusses - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Münster Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln Verwaltungsgerichte Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster Landkreistag Nordrhein-Westfalen Liliencronstr. 14 E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de Telefon-Zentrale (0211) 871 01 Telefax (0211) 871 3355 Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf Bearbeitung: Herr Schwalfenberg/ Frau Rösner schwalfenberg@im.nrw.de roesner@im.nrw.de Durchwahl (0211) 871 2584/2583 Fax (0211) 871 2340 Aktenzeichen I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo 21. Juni 2001 1/18
- Seite 2 und 3: 40472 Düsseldorf Städtetag Nordrh
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- Seite 16 und 17: und einbezogene Kinder können eine
- Seite 18: 3. Die Länder können die Duldunge
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf<br />
Bezirksregierungen<br />
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,<br />
Köln und Münster<br />
nachrichtlich:<br />
Zentrale Ausländerbehörden<br />
Bielefeld, Dortmund,<br />
Düsseldorf und Köln<br />
Staatskanzlei<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Ministerium für Arbeit und Soziales,<br />
Qualifikation und Technologie<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Ministerium für Frauen, Jugend,<br />
Familie und Gesundheit<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Justizministerium<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Präsident des Landtags<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
- Geschäftsstelle des Petitionsausschusses -<br />
Oberverwaltungsgericht<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
Münster<br />
Oberlandesgerichte<br />
Düsseldorf, Hamm und Köln<br />
Verwaltungsgerichte<br />
Aachen, Arnsberg, Düsseldorf,<br />
Gelsenkirchen, Köln, Minden<br />
und Münster<br />
Landkreistag Nordrhein-Westfalen<br />
Liliencronstr. 14<br />
E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de<br />
Telefon-Zentrale (0211) 871 01 Telefax (0211) 871 3355<br />
Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße<br />
Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf<br />
Bearbeitung: Herr Schwalfenberg/<br />
Frau Rösner<br />
schwalfenberg@im.nrw.de<br />
roesner@im.nrw.de<br />
Durchwahl (0211) 871 2584/2583<br />
Fax (0211) 871 2340<br />
Aktenzeichen<br />
I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo<br />
21. Juni 2001<br />
1/18
40472 Düsseldorf<br />
Städtetag Nordrhein-Westfalen<br />
Lindenallee 13-17<br />
50968 Köln<br />
Nordrhein-Westfälischer<br />
Städte- und Gemeindebund<br />
Kaiserswerther Str. 199<br />
40474 Düsseldorf<br />
Arbeitsgemeinschaft<br />
der Spitzenverbände der<br />
freien Wohlfahrtspflege NRW<br />
z.Hd. Herrn Heinz Josef Kessmann<br />
Postfach 21 20<br />
48008 Münster<br />
Verein zur Förderung<br />
der Flüchtlingsarbeit in NRW e.V.<br />
z.Hd. Herrn Wolfgang Müller<br />
Postfach 14 37<br />
48235 Dülmen<br />
Ausländerangelegenheiten;<br />
Aufenthaltsrechtliche Regelungen für Personen aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien<br />
(Serbien einschl. Kosovo und Montenegro), Anordnungen nach § 32 AuslG<br />
a) Zu Bosnien-Herzegowina:<br />
Runderlasse <strong>vom</strong> 29.3. und 30.3.1996 - I B 3/44.386-B 2 -, 18.12.1996, 10.3., 10.4., 17.7.<br />
und 5.11.1997, 4.2. und 18.8.1998, 3.3. und 30.11.1999, 21.3. und 20.6.2000 - I B 5/6.2.3 -<br />
13.12.2000, 8.3. und 19.3.2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo –<br />
b) Zu Jugoslawien (Kosovo):<br />
Runderlasse <strong>vom</strong> 21.3. und 30.10.2000 - I B 3/44.386-I 14-Kosovo -, 13.12.2000 und<br />
8.3.2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo -<br />
Anlagen: - 1 -<br />
I.<br />
2/18
Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes<br />
zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus der<br />
Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien<br />
In Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der<br />
Länder (IMK) <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
des Innern nach § 32 AuslG an, dass Personen aus der Republik Bosnien-Herzegowina und<br />
der Bundesrepublik Jugoslawien, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich<br />
und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte<br />
Lebensgrundlage aufgeben müssten, nach Maßgabe der folgenden Kriterien und Anwendungsregeln<br />
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert werden kann:<br />
1. Begünstigter Personenkreis<br />
1.1 Personen aus der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Ju-<br />
goslawien (Serbien einschließlich Kosovo und Montenegro) kann der weitere Aufenthalt<br />
genehmigt werden, wenn<br />
1.1.1 sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet<br />
aufhalten,<br />
1.1.2 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen<br />
(Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine<br />
Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung<br />
bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum.)<br />
1.1.3 und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.<br />
Anwendungsregeln<br />
Zu Ziffer 1.1<br />
Zum Kreis der Begünstigten zählen neben den bosnischen und jugoslawischen Staatsangehörigen<br />
die Personen, die ihren früheren Wohnsitz im Gebiet der heutigen Republik<br />
Bosnien-Herzegowina oder dem der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien hatten,<br />
soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht zwischenzeitlich<br />
die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben. Es ist somit nicht<br />
entscheidungserheblich, aus welchem Grund sie ehemals eingereist sind. Es kann sich<br />
3/18
eispielsweise um Bürgerkriegsflüchtlinge, Asyl- und Vertriebenenbewerber oder<br />
Werkvertragsarbeitnehmer handeln. Ein späterer Wechsel des Aufenthaltsgrundes,<br />
z.B. wegen Eheschließung oder einer Berufsausbildung, ist ebenfalls ohne Belang.<br />
Zu Ziffer 1.1.1<br />
Kurzzeitige Ausreisen zur Vorbereitung der freiwilligen Ausreise sowie Auslandsaufenthalte<br />
aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund (z.B. Transportbeglei-<br />
tungen oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumantrags) sind unschädlich.<br />
Zu Ziffer 1.1.2<br />
Das dauerhafte Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen (auch solchen,<br />
die mit verschiedenen Arbeitgebern geschlossen worden sind) bestehen; als dauerhafte<br />
Beschäftigungsverhältnisse gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in<br />
ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse.<br />
Die geforderte Mindestbeschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren muss in jedem<br />
Fall spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Antragsfrist (vgl. Ziffer 2) vollendet<br />
sein.<br />
Die Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die vor dem jeweiligen<br />
Stichtag nach Ziffer 1.3 liegen, können berücksichtigt werden, wenn die erzielten Ein-<br />
künfte zwar nicht zur vollständigen, aber zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts<br />
ausgereicht haben.<br />
Verlust oder Verweigerung eines Arbeitsplatzes bleiben bei der Berechnung der<br />
Mindestbeschäftigungszeit unberücksichtigt, wenn sie nachweislich auf die wiederholte<br />
Kurzfristigkeit aufeinanderfolgender Duldungen zurückzuführen sind.<br />
Zeiten einer Erkrankung oder mehrerer Erkrankungen bleiben bei der Berechnung der<br />
Mindestbeschäftigungszeit ohne nachteilige Folgen, wenn der Antragsteller insgesamt<br />
nicht mehr als drei Monate an der Ausübung einer Arbeit gehindert war.<br />
Soweit einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht die Versagung<br />
einer Arbeitsgenehmigung, sondern<br />
4/18
- ein ausländerrechtliches Verbot (z.B. zur Vorbereitung der Durchsetzung der<br />
Ausreisepflicht) oder<br />
- einer der o.a. Gründe<br />
entgegen gestanden hat, kann eine weitere Duldung regelmäßig bis zu drei Monaten<br />
für die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung – vorrangig zum Zwecke der Wiedereinstellung<br />
beim ehemaligen Arbeitgeber – erteilt werden, sofern bis zum Ablauf der jeweiligen<br />
Antragsfrist (vgl. Ziffer 2) die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis,<br />
einschließlich der mehr als zweijährigen Beschäftigungszeit, noch erfüllt werden<br />
können.<br />
Zu Ziffer 1.1.3<br />
Als Nachweis für das dringende Bedürfnis der weiteren Beschäftigung reicht grund-<br />
sätzlich der Besitz einer Arbeitsgenehmigung aus. In Zweifelsfällen sind die Voraussetzungen<br />
durch Vorlage einer schriftlichen Darlegung des Arbeitgebers glaubhaft zu<br />
machen.<br />
1.2 Begünstigte Angehörige<br />
Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen<br />
sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es<br />
gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse<br />
dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten<br />
und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn<br />
der Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.<br />
Anwendungsregeln<br />
Zu Ziffer 1.2<br />
Die Einbeziehung erstreckt sich auch auf den Partner/die Partnerin einer nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft wie auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner.<br />
Einbezogen werden der Partner/die Partnerin sowie die Kinder, sofern die Lebensgemeinschaft<br />
nachweislich seit dem 15. Februar 2001 besteht.<br />
5/18
Bei der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bereits volljährig gewesene Kinder<br />
müssen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis selbst erfüllen.<br />
Ehegatten und Kinder können auch begünstigt werden, wenn sie erst nach dem 15.<br />
Februar 1995 eingereist sind oder wenn sie als Teilfamilie bereits zurückgekehrt sind<br />
und der im Bundesgebiet verbliebene Ehegatte bzw. Elternteil eine Aufenthaltsbefugnis<br />
nach dieser Regelung erhält.<br />
1.3 Sicherung des Lebensunterhalts<br />
Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10. Mai 2001 durch<br />
legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Für Per-<br />
sonen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15. Februar 2001.<br />
Anwendungsregeln<br />
Der Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz muss<br />
– abgesehen von den in der Anwendungsregel zu Ziffer 1.1.2 bzw. den nachfolgend<br />
genannten Fällen - durch legale Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Sozialhilfe seit dem<br />
jeweiligen Stichtag gesichert sein.<br />
Bei Antragstellern mit mehreren Kindern, die kein Kindergeld beziehen, ist ergänzende<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt unschädlich, wenn diese nicht höher ist als das im Fall<br />
eines Kindergeldanspruchs zu gewährende Kindergeld.<br />
Erfüllt ein Familienmitglied wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der schwer<br />
Traumatisierten oder als gefährdeter Zeuge vor dem Internationalen Gerichtshof in<br />
Den Haag die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem<br />
Erlass <strong>vom</strong> 13. Dezember 2000 (I B 3/44.386-B 2/I 14/Kosovo-), ist sein Sozialhilfebedarf<br />
bei der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Bedarfsberechnung<br />
nicht zu berücksichtigen, da der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2<br />
AuslG (Sozialhilfebedürftigkeit) bei diesen Personengruppen der Gewährung eines<br />
Bleiberechts nicht entgegensteht (s. Erlass v. 13.12.2000, Seite 3 Abs. 4 –Az. w.o-).<br />
6/18
Sofern in den in der Anwendungsregel zu Ziffer 1.1.2 genannten Fällen ein vorübergehender<br />
Sozialhilfebezug sich über den jeweiligen Stichtag hinaus erstreckt, kann der<br />
Aufenthalt zunächst zum Zwecke der Wiederaufnahme der legalen Erwerbstätigkeit<br />
regelmäßig befristet bis zu drei Monaten geduldet werden. Ist nach Wiederaufnahme<br />
der Erwerbstätigkeit absehbar, dass ein nicht nur vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis<br />
begründet worden ist, so steht der zwischenzeitliche Sozialhilfebezug der Erteilung<br />
der Aufenthaltsbefugnis dann nicht entgegen, wenn unter Berücksichtigung der<br />
vorherigen Beschäftigungszeiten damit gerechnet werden kann, dass künftig keine Sozialhilfebedürftigkeit<br />
entstehen wird.<br />
1.4 Wohnraum<br />
Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.<br />
Anwendungsregel<br />
Ausreichender Wohnraum liegt vor, wenn die betroffene Person in einer kommunalen<br />
Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist und aus eigenen Mitteln das <strong>vom</strong> Träger<br />
der Einrichtung festgesetzte Nutzungsentgelt entrichtet.<br />
1.5 Schulpflicht<br />
Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.<br />
Ausschlusstatbestände<br />
1.6 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn<br />
1.6.1 in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert oder erteilt<br />
worden ist;<br />
1.6.2 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder<br />
behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände<br />
getäuscht wurde;<br />
1.6.3 Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen;<br />
1.6.4 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung<br />
erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht.<br />
7/18
Anwendungsregeln<br />
Zu Ziffer 1.6<br />
Ein weiterer, im IMK-Beschluss <strong>vom</strong> 15. Februar 2001 enthaltener Versagungsgrund<br />
(erklärte Ausreisebereitschaft, vgl. dort Ziffer 2 Satz 2 ) ist nunmehr entfallen. Die erklärte<br />
Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr sowie die Ausreise eines Teils der Familie<br />
stehen einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auch dann nicht entgegen, wenn im<br />
Hinblick darauf Duldungen einzelner Familienangehöriger verlängert worden sind.<br />
Zu Ziffer 1.6.1<br />
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet aus, wenn der Ausländerbehörde bis<br />
zum 15. Februar 2001 bekannt war, dass in einem Weiterwanderungsverfahren ein<br />
Einreisevisum verbindlich zugesichert oder erteilt worden ist.<br />
Zu Ziffer 1.6.2<br />
Bei der Anwendung des Ausschlussgrundes „vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung“<br />
ist zu berücksichtigen, dass bislang erklärtes politisches Ziel der<br />
IMK gewesen ist, grundsätzlich alle ausreisepflichtigen Staatsangehörigen der Republik<br />
Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien in die Heimatstaaten zurückzufüh-<br />
ren, dies aber in zeitlich gestaffelter Weise, und dass deshalb vielen Erwerbstätigen<br />
unter ihnen - nach erklärter Ausreisebereitschaft und erfolgter Ausreise der Familienangehörigen<br />
- wiederholte, großzügig bemessene Rückkehrfristen eingeräumt worden<br />
sind, und dass erst mit dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und –senatoren<br />
der Länder <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 das Ziel verlassen worden ist, die Personengruppe der<br />
Erwerbstätigen zurückzuführen. Im Hinblick darauf ist das Begehren um Verlängerung<br />
des Aufenthalts mit wechselnden Begründungen nicht als ein vorsätzliches Hinauszögern<br />
der Aufenthaltsbeendigung zu werten.<br />
Der Ausschlussgrund „vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung“ kann<br />
jedoch sowohl im Falle von sukzessiven Asylantragstellungen von Familienangehörigen<br />
als auch von wiederholten Folgeanträgen vorliegen. Zur Bewertung sukzessiver<br />
Asylanträge ist der Rechtsgedanke des § 43 Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen. Zu prüfen<br />
ist, ob die sukzessiven Asylantragstellungen erkennbar von dem Motiv des zeitlichen<br />
Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung getragen waren oder ob nach den Umstän-<br />
8/18
den des Einzelfalles die zeitlich auseinander fallenden Asylantragstellungen der Familienmitglieder<br />
sachlich vertretbar waren. Bei wiederholten Folgeanträgen kann von einem<br />
vorsätzlichen Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann nicht<br />
ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer bei der jeweiligen Antragstellung<br />
Gründe vorgetragen wurden, die in der Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines<br />
bisher nicht vorgetragenen bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses erkennen ließen.<br />
Zu Ziffern 1.6.3 und 1.6.4<br />
Der Ausschluss eines Familienmitgliedes wegen Straffälligkeit steht der Erteilung von<br />
Aufenthaltsbefugnissen an die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen, sofern diese<br />
die Voraussetzungen für die Erteilung eigenständig erfüllen.<br />
Mehrere Geldstrafen sind durch die Ausländerbehörden nicht zu addieren. Eine wegen<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Straftaten nach strafrechtlichen Vorschriften gebildete<br />
Gesamtstrafe von über 50 Tagessätzen stellt in jedem Fall einen Ausschlussgrund dar.<br />
Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot von Verurteilungen sind zu beachten<br />
(s. § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Nach § 47 Abs. 3 BRZG ist bei meh-<br />
reren Verurteilungen eine Tilgung im Übrigen erst zulässig, wenn alle Verurteilungen<br />
tilgungsreif sind.<br />
2. Antragstellung<br />
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann von<br />
Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30. Juni 2001, von Personen aus der<br />
Bundesrepublik Jugoslawien bis zum 30. September 2001 gestellt werden.<br />
3. Sonstige Verfahren<br />
9/18
Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge<br />
müssen vor Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zum Abschluss gebracht werden.<br />
Anwendungsregel<br />
Entsprechend der Ziffer 2 gestellte Anträge sind zunächst dahingehend zu prüfen, ob<br />
die übrigen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind. Wird dies festgestellt, hat die Ausländerbehörde den Antragsteller<br />
entsprechend zu unterrichten und ihn darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer<br />
Aufenthaltsbefugnis erst erfolgen wird, wenn Rechtsmittel und sonstige auf weiteren<br />
Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge unverzüglich zurückgenommen worden<br />
sind.<br />
4. Geltungsdauer und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis<br />
Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung er-<br />
folgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
Anwendungsregel<br />
Die Passpflicht nach § 4 AuslG muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Erteilung der<br />
Aufenthaltsbefugnis erfüllt sein. Sie gilt auch dann als erfüllt, wenn der Antragsteller<br />
seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber einen Pass noch<br />
nicht erlangen konnte und im Besitz eines Ausweisersatzpapiers ist. Die Ausstellung<br />
eines Ausweisersatzpapiers sowie eines Reisedokuments kommt erst in Betracht, wenn<br />
die Erfüllung der Passpflicht unmöglich ist oder wenn es für den Antragsteller nicht<br />
zumutbar ist, sich einen Pass zu beschaffen (vgl. § 39 AuslG, §§ 15, 17 DVAuslG).<br />
Auch in diesen Fällen ist der Antragsteller jedoch nach Wegfall des Hinderungsgrundes<br />
anzuhalten, sich einen gültigen Pass zu beschaffen.<br />
5. Gültigkeit von Regelungen für besondere Personengruppen<br />
10/18
Die besonderen Regelungen für<br />
- Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15. Dezember 1995 das<br />
65. Lebensjahr vollendet hatten, keine Angehörigen in Bosnien und Herzegowina,<br />
aber Angehörige in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht haben<br />
und für die keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden<br />
- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen<br />
sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist<br />
- gemischt-ethnische Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, in denen kein<br />
spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird<br />
- Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag<br />
- schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge<br />
bleiben von dieser Regelung unberührt.<br />
Anwendungsregel<br />
Die hierzu im Erlass <strong>vom</strong> 13. Dezember 2000 – IB3/44.386-B2/I14-Kosovo – getrof-<br />
fenen Regelungen gelten unverändert fort.<br />
6. Entscheidung über die Anträge<br />
Über Anträge von Personen aus Bosnien-Herzegowina ist bis zum 31. Dezember 2001<br />
und über Anträge von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien ist bis zum<br />
31. März 2002 abschließend zu entscheiden.<br />
7. Statistik und Berichtspflicht<br />
11/18
Die Anzahl der nach dieser Anordnung beantragten sowie die Anzahl der erteilten<br />
Aufenthaltsbefugnisse sind differenziert nach den Herkunftsgebieten Bosnien-<br />
Herzegowina sowie BR Jugoslawien unter gesonderter Ausweisung des Kosovo, den<br />
erwerbstätigen Personen und den begünstigten Familienangehörigen zu erfassen und<br />
mir ab dem 01. Oktober 2001 vierteljährlich zu übermitteln.<br />
8. Weitere Berichtspflicht<br />
Anträge von allein erziehenden Personen, denen bei Anwendung des § 18 Abs. 3<br />
BSHG eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar wäre, bitte ich mir mit Ihrem Entscheidungsvorschlag<br />
vorzulegen. Die Ausländerakten bitte ich nicht beizufügen.<br />
9. Schlussbestimmungen<br />
Der Beschluss der Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder <strong>vom</strong><br />
15. Februar 2001 findet mit Wirkung <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 keine weitere Anwendung .<br />
Die Wirksamkeit der infolge des Beschlusses <strong>vom</strong> 15. Februar 2001 erteilten Aufenthaltsbefugnisse<br />
einschließlich der Zusicherungen, dass die Voraussetzungen für die<br />
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sind, wird hierdurch nicht berührt.<br />
Diese Anordnung tritt mit Wirkung <strong>vom</strong> heutigen Tag in Kraft. Sie ersetzt Teil I meines<br />
zur Umsetzung des IMK-Beschlusses <strong>vom</strong> 15. Februar 2001 ergangenen Runderlasses<br />
<strong>vom</strong> 08. März 2001 und zugleich den ergänzenden Erlass <strong>vom</strong> 19. März 2001<br />
- I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - .<br />
Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung von Personen aus Bosnien-<br />
Herzegowina gestellt worden sind, können alternativ weiterhin die für die Erteilung<br />
von Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus Bosnien-Herzegowina bisher geltenden<br />
Erlasse <strong>vom</strong> 8. und 19. März 2001 – IB3/44.386-B2/I14-Kosovo – Anwendung<br />
finden, wenn diese für den Antragsteller günstigere Regelungen enthalten.<br />
II.<br />
12/18
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ordne ich nach § 32 AuslG des<br />
Weiteren an:<br />
Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschl. des Kosovo, die am<br />
10. Mai 2001 das 65. Lebensjahr vollendet haben und die keine Angehörigen mehr im<br />
Herkunftsstaat, aber Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben,<br />
kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
Anwendungsregel<br />
Zum Kreis der Begünstigten zählen die seit dem 10. Mai 2001 in der Bundesrepublik<br />
Deutschland sich aufhaltenden jugoslawischen Staatsangehörigen sowie die Personen,<br />
die ihren früheren Wohnsitz im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien hatten<br />
und nicht zwischenzeitlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben<br />
haben. Es ist somit nicht entscheidungserheblich, aus welchem Grund sie ehemals eingereist<br />
sind. Es kann sich beispielsweise um Bürgerkriegsflüchtlinge, Asyl- und Ver-<br />
triebenenbewerber oder Werkvertragsarbeitnehmer handeln. Ein späterer Wechsel des<br />
Aufenthaltsgrundes, z.B. wegen Eheschließung, ist ebenfalls ohne Belang.<br />
III.<br />
1. Nach dem o.g. IMK-Beschluss können Auszubildende aus der Bundesrepublik Jugosla-<br />
wien, die ihre Ausbildung voraussichtlich im Jahre 2002 abschließen können, weiter geduldet<br />
werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden und sichergestellt<br />
ist, dass die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht genügt.<br />
Ich bitte, dies zu beachten, und weise daraufhin, dass eine Duldung dann nicht in Betracht<br />
kommen kann, wenn § 55 Abs. 4 AuslG dem entgegensteht.<br />
13/18
2. Die Innenminister und -senatoren der Länder haben sich außerdem darauf verständigt,<br />
dass Duldungen von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo (vgl. Nr. 4 des IMK-<br />
Beschlusses <strong>vom</strong> 24.11.2000 zu TOP 8) für weitere sechs Monate verlängert werden können<br />
und danach eine erneute Prüfung erfolgt. Ich bitte um Beachtung.<br />
In diesem Zusammenhang weise ich nochmals auf den Erlass <strong>vom</strong> 8. März 2001 (Teil II)<br />
– IB3/44.486-B2/I14-Kosovo - hin, nach dem denjenigen unter den Angehörigen ethnischer<br />
Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien aus dem Kosovo, die ihren Lebensunterhalt<br />
durch legale Erwerbstätigkeit sichern, in der Regel Duldungen für die Dauer<br />
eines Jahres unter der auflösenden Bedingung erteilt werden sollen, dass die Duldung bei<br />
Wegfall des Abschiebungshindernisses erlischt. Diese Regelung hat das Ziel, auch künftig<br />
die weitere Erwerbstätigkeit derjenigen Personen zu erleichtern, die nicht bereits von anderweitigen,<br />
günstigeren Regelungen begünstigt werden können.<br />
Bisher erwerbslosen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien<br />
aus dem Kosovo kann im Interesse der Verbesserung ihrer Bewerbungschancen zur<br />
Vorlage bei Arbeitgebern mit derselben auflösenden Bedingung bescheinigt werden, dass<br />
ihr Aufenthalt für ein Jahr weiter geduldet wird, wenn sie den Nachweis erbringen, dass<br />
sie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern.<br />
3. Im Übrigen weise ich auf Teil II, Ziffer 4 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der<br />
Innenminister und –senatoren der Länder <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 hin. Der Beschluss ist als<br />
Anlage beigefügt.<br />
Ich bitte, die Ausländerbehörden unverzüglich zu unterrichten.<br />
Im Auftrag<br />
( Dahnke)<br />
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Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-<br />
Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo<br />
Beschluss:<br />
I. Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-<br />
Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo<br />
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen in<br />
Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder<br />
<strong>vom</strong> 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass es in einer Reihe von Fällen Personen<br />
sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der BR Jugoslawien einschließlich dem<br />
Kosovo gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert<br />
sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage<br />
aufgeben müssten.<br />
Vor diesem Hintergrund sind die Innenminister und -senatoren der Länder mit dem Bundesminister<br />
des Innern übereingekommen, dass solchen Personen nach Maßgabe der folgenden<br />
Kriterien eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 des Ausländergesetzes erteilt<br />
werden kann:<br />
1.1 Der weitere Aufenthalt kann diesen Personen genehmigt werden, wenn<br />
1.1.1 sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet<br />
aufhalten,<br />
1.1.2 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />
Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine<br />
Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung<br />
bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum,<br />
1.1.3 und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.<br />
1.2 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen<br />
sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es<br />
gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse<br />
dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten<br />
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und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn<br />
ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.<br />
1.3 Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10.05.2001 durch<br />
eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein.<br />
Für Personen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15.02.2001.<br />
1.4 Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.<br />
1.5 Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.<br />
1.6 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn<br />
1.6.1 in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert oder<br />
erteilt worden ist;<br />
1.6.2 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder<br />
behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante<br />
Umstände getäuscht wurde;<br />
1.6.3 Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen;<br />
1.6.4 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung<br />
erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht.<br />
2. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann von<br />
Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30.06.2001, von Personen aus der Bundesrepublik<br />
Jugoslawien bis zum 30.09.2001 gestellt werden.<br />
3. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge<br />
müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.<br />
4. Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt,<br />
sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
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5. Die besonderen Regelungen für<br />
- Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15.12.1995 das<br />
65. Lebensjahr vollendet hatten, keine Angehörigen in Bosnien und Herzegowina,<br />
aber Angehörige in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht haben<br />
und für die keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden<br />
- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind<br />
oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist<br />
- gemischt-ethnische Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, in denen kein<br />
spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird<br />
- Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag<br />
schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge<br />
bleiben von dieser Regelung unberührt.<br />
6. Die Länder entscheiden abschließend bis zum 31.12.2001 über Anträge von Personen aus<br />
Bosnien-Herzegowina bzw. bis zum 31.03.2002 über Anträge von Personen aus der Bundesrepublik<br />
Jugoslawien und übermitteln dem Bund eine Statistik.<br />
7. Der Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder <strong>vom</strong><br />
15. Februar 2001 findet mit Wirkung <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 keine weitere Anwendung.<br />
II. Weitere Regelungen<br />
1. Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschl. des Kosovo, die am 10. Mai 2001<br />
das 65. Lebensjahr vollendet haben, und die keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat,<br />
aber Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann eine Aufenthaltsbefugnis<br />
erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen<br />
wird.<br />
2. Auszubildende aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die ihre Ausbildung voraussichtlich<br />
im Jahr 2002 abschließen, können weiter geduldet werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe<br />
in Anspruch genommen werden und die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht genügt.<br />
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3. Die Länder können die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (Nummer 4 des<br />
Beschlusses zu TOP 8 <strong>vom</strong> 24.11.2000) für weitere sechs Monate verlängern; danach erfolgt<br />
eine erneute Prüfung.<br />
Soweit es die spezifische Situation einzelner ethnischer Minderheitengruppen im Kosovo<br />
zulässt, sollte mit der Rückführung auch zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden<br />
können. Der Bundesminister des Innern wird gebeten, im Benehmen mit UNMIK die<br />
Minderheitengruppen zu benennen, bei denen dies möglich ist.<br />
Im Übrigen wird der Bundesminister des Innern gebeten, die Verhandlungen mit der<br />
Bundesrepublik Jugoslawien über die Wiederaufnahme der Rückführung mit Nachdruck<br />
zu betreiben, um eine baldige Aufenthaltsbeendigung der ausreisepflichtigen jugoslawischen<br />
Staatsangehörigen zu ermöglichen. Die Vereinbarung sollte die Möglichkeit einschließen,<br />
jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo, insbesondere nichtalbanische<br />
Volkszugehörige, auch in das übrige Gebiet in der Bundesrepublik Jugoslawien<br />
zurückzuführen.<br />
4. Die Innenminister und –senatoren des Bundes und der Länder bekräftigen die Feststellung<br />
in ihrem Beschluss <strong>vom</strong> 19.11.1999, dass eine Rückkehr aller in den letzten Jahren<br />
nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner, die hier kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht<br />
besitzen oder aufgrund der hier getroffenen Regelung erwerben können, möglich und<br />
zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Rückkehr darf nicht davon abhängig gemacht werden,<br />
dass Wohnungen zur Verfügung stehen. Die Grundversorgung aller Rückkehrer wird<br />
durch die internationale Hilfe gesichert.<br />
5. Die Innenminister und –senatoren der Länder beobachten mit Sorge, dass verschiedene<br />
ethnische Minderheiten nach wie vor unter erschwerten Bedingungen im Kosovo leben.<br />
Sie appellieren an die internationalen Organisationen, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen,<br />
damit diese Gruppen sicher in ihre Heimat zurückkehren können. Der Bundesminister<br />
des Innern wird gebeten, sich nachdrücklich für diese Forderung einzusetzen.<br />
Protokollnotiz RP:<br />
Rheinland-Pfalz tritt weiterhin für eine weitergehende Regelung für erwerbstätige Ausreisepflichtige<br />
ein.<br />
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