Erlaß vom 21.6.2001

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Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster nachrichtlich: Zentrale Ausländerbehörden Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen - Geschäftsstelle des Petitionsausschusses - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Münster Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln Verwaltungsgerichte Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster Landkreistag Nordrhein-Westfalen Liliencronstr. 14 E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de Telefon-Zentrale (0211) 871 01 Telefax (0211) 871 3355 Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf Bearbeitung: Herr Schwalfenberg/ Frau Rösner schwalfenberg@im.nrw.de roesner@im.nrw.de Durchwahl (0211) 871 2584/2583 Fax (0211) 871 2340 Aktenzeichen I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo 21. Juni 2001 1/18

Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf<br />

Bezirksregierungen<br />

Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,<br />

Köln und Münster<br />

nachrichtlich:<br />

Zentrale Ausländerbehörden<br />

Bielefeld, Dortmund,<br />

Düsseldorf und Köln<br />

Staatskanzlei<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Ministerium für Arbeit und Soziales,<br />

Qualifikation und Technologie<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Ministerium für Frauen, Jugend,<br />

Familie und Gesundheit<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Justizministerium<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Präsident des Landtags<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

- Geschäftsstelle des Petitionsausschusses -<br />

Oberverwaltungsgericht<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

Münster<br />

Oberlandesgerichte<br />

Düsseldorf, Hamm und Köln<br />

Verwaltungsgerichte<br />

Aachen, Arnsberg, Düsseldorf,<br />

Gelsenkirchen, Köln, Minden<br />

und Münster<br />

Landkreistag Nordrhein-Westfalen<br />

Liliencronstr. 14<br />

E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de<br />

Telefon-Zentrale (0211) 871 01 Telefax (0211) 871 3355<br />

Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße<br />

Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf<br />

Bearbeitung: Herr Schwalfenberg/<br />

Frau Rösner<br />

schwalfenberg@im.nrw.de<br />

roesner@im.nrw.de<br />

Durchwahl (0211) 871 2584/2583<br />

Fax (0211) 871 2340<br />

Aktenzeichen<br />

I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo<br />

21. Juni 2001<br />

1/18


40472 Düsseldorf<br />

Städtetag Nordrhein-Westfalen<br />

Lindenallee 13-17<br />

50968 Köln<br />

Nordrhein-Westfälischer<br />

Städte- und Gemeindebund<br />

Kaiserswerther Str. 199<br />

40474 Düsseldorf<br />

Arbeitsgemeinschaft<br />

der Spitzenverbände der<br />

freien Wohlfahrtspflege NRW<br />

z.Hd. Herrn Heinz Josef Kessmann<br />

Postfach 21 20<br />

48008 Münster<br />

Verein zur Förderung<br />

der Flüchtlingsarbeit in NRW e.V.<br />

z.Hd. Herrn Wolfgang Müller<br />

Postfach 14 37<br />

48235 Dülmen<br />

Ausländerangelegenheiten;<br />

Aufenthaltsrechtliche Regelungen für Personen aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien<br />

(Serbien einschl. Kosovo und Montenegro), Anordnungen nach § 32 AuslG<br />

a) Zu Bosnien-Herzegowina:<br />

Runderlasse <strong>vom</strong> 29.3. und 30.3.1996 - I B 3/44.386-B 2 -, 18.12.1996, 10.3., 10.4., 17.7.<br />

und 5.11.1997, 4.2. und 18.8.1998, 3.3. und 30.11.1999, 21.3. und 20.6.2000 - I B 5/6.2.3 -<br />

13.12.2000, 8.3. und 19.3.2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo –<br />

b) Zu Jugoslawien (Kosovo):<br />

Runderlasse <strong>vom</strong> 21.3. und 30.10.2000 - I B 3/44.386-I 14-Kosovo -, 13.12.2000 und<br />

8.3.2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo -<br />

Anlagen: - 1 -<br />

I.<br />

2/18


Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes<br />

zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus der<br />

Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien<br />

In Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der<br />

Länder (IMK) <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

des Innern nach § 32 AuslG an, dass Personen aus der Republik Bosnien-Herzegowina und<br />

der Bundesrepublik Jugoslawien, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich<br />

und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte<br />

Lebensgrundlage aufgeben müssten, nach Maßgabe der folgenden Kriterien und Anwendungsregeln<br />

eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert werden kann:<br />

1. Begünstigter Personenkreis<br />

1.1 Personen aus der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Ju-<br />

goslawien (Serbien einschließlich Kosovo und Montenegro) kann der weitere Aufenthalt<br />

genehmigt werden, wenn<br />

1.1.1 sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet<br />

aufhalten,<br />

1.1.2 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen<br />

(Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine<br />

Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung<br />

bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum.)<br />

1.1.3 und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.<br />

Anwendungsregeln<br />

Zu Ziffer 1.1<br />

Zum Kreis der Begünstigten zählen neben den bosnischen und jugoslawischen Staatsangehörigen<br />

die Personen, die ihren früheren Wohnsitz im Gebiet der heutigen Republik<br />

Bosnien-Herzegowina oder dem der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien hatten,<br />

soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht zwischenzeitlich<br />

die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben. Es ist somit nicht<br />

entscheidungserheblich, aus welchem Grund sie ehemals eingereist sind. Es kann sich<br />

3/18


eispielsweise um Bürgerkriegsflüchtlinge, Asyl- und Vertriebenenbewerber oder<br />

Werkvertragsarbeitnehmer handeln. Ein späterer Wechsel des Aufenthaltsgrundes,<br />

z.B. wegen Eheschließung oder einer Berufsausbildung, ist ebenfalls ohne Belang.<br />

Zu Ziffer 1.1.1<br />

Kurzzeitige Ausreisen zur Vorbereitung der freiwilligen Ausreise sowie Auslandsaufenthalte<br />

aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund (z.B. Transportbeglei-<br />

tungen oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumantrags) sind unschädlich.<br />

Zu Ziffer 1.1.2<br />

Das dauerhafte Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen (auch solchen,<br />

die mit verschiedenen Arbeitgebern geschlossen worden sind) bestehen; als dauerhafte<br />

Beschäftigungsverhältnisse gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in<br />

ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse.<br />

Die geforderte Mindestbeschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren muss in jedem<br />

Fall spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Antragsfrist (vgl. Ziffer 2) vollendet<br />

sein.<br />

Die Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die vor dem jeweiligen<br />

Stichtag nach Ziffer 1.3 liegen, können berücksichtigt werden, wenn die erzielten Ein-<br />

künfte zwar nicht zur vollständigen, aber zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts<br />

ausgereicht haben.<br />

Verlust oder Verweigerung eines Arbeitsplatzes bleiben bei der Berechnung der<br />

Mindestbeschäftigungszeit unberücksichtigt, wenn sie nachweislich auf die wiederholte<br />

Kurzfristigkeit aufeinanderfolgender Duldungen zurückzuführen sind.<br />

Zeiten einer Erkrankung oder mehrerer Erkrankungen bleiben bei der Berechnung der<br />

Mindestbeschäftigungszeit ohne nachteilige Folgen, wenn der Antragsteller insgesamt<br />

nicht mehr als drei Monate an der Ausübung einer Arbeit gehindert war.<br />

Soweit einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht die Versagung<br />

einer Arbeitsgenehmigung, sondern<br />

4/18


- ein ausländerrechtliches Verbot (z.B. zur Vorbereitung der Durchsetzung der<br />

Ausreisepflicht) oder<br />

- einer der o.a. Gründe<br />

entgegen gestanden hat, kann eine weitere Duldung regelmäßig bis zu drei Monaten<br />

für die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung – vorrangig zum Zwecke der Wiedereinstellung<br />

beim ehemaligen Arbeitgeber – erteilt werden, sofern bis zum Ablauf der jeweiligen<br />

Antragsfrist (vgl. Ziffer 2) die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis,<br />

einschließlich der mehr als zweijährigen Beschäftigungszeit, noch erfüllt werden<br />

können.<br />

Zu Ziffer 1.1.3<br />

Als Nachweis für das dringende Bedürfnis der weiteren Beschäftigung reicht grund-<br />

sätzlich der Besitz einer Arbeitsgenehmigung aus. In Zweifelsfällen sind die Voraussetzungen<br />

durch Vorlage einer schriftlichen Darlegung des Arbeitgebers glaubhaft zu<br />

machen.<br />

1.2 Begünstigte Angehörige<br />

Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen<br />

sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es<br />

gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse<br />

dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten<br />

und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn<br />

der Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.<br />

Anwendungsregeln<br />

Zu Ziffer 1.2<br />

Die Einbeziehung erstreckt sich auch auf den Partner/die Partnerin einer nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft wie auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner.<br />

Einbezogen werden der Partner/die Partnerin sowie die Kinder, sofern die Lebensgemeinschaft<br />

nachweislich seit dem 15. Februar 2001 besteht.<br />

5/18


Bei der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bereits volljährig gewesene Kinder<br />

müssen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis selbst erfüllen.<br />

Ehegatten und Kinder können auch begünstigt werden, wenn sie erst nach dem 15.<br />

Februar 1995 eingereist sind oder wenn sie als Teilfamilie bereits zurückgekehrt sind<br />

und der im Bundesgebiet verbliebene Ehegatte bzw. Elternteil eine Aufenthaltsbefugnis<br />

nach dieser Regelung erhält.<br />

1.3 Sicherung des Lebensunterhalts<br />

Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10. Mai 2001 durch<br />

legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Für Per-<br />

sonen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15. Februar 2001.<br />

Anwendungsregeln<br />

Der Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz muss<br />

– abgesehen von den in der Anwendungsregel zu Ziffer 1.1.2 bzw. den nachfolgend<br />

genannten Fällen - durch legale Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Sozialhilfe seit dem<br />

jeweiligen Stichtag gesichert sein.<br />

Bei Antragstellern mit mehreren Kindern, die kein Kindergeld beziehen, ist ergänzende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt unschädlich, wenn diese nicht höher ist als das im Fall<br />

eines Kindergeldanspruchs zu gewährende Kindergeld.<br />

Erfüllt ein Familienmitglied wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der schwer<br />

Traumatisierten oder als gefährdeter Zeuge vor dem Internationalen Gerichtshof in<br />

Den Haag die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem<br />

Erlass <strong>vom</strong> 13. Dezember 2000 (I B 3/44.386-B 2/I 14/Kosovo-), ist sein Sozialhilfebedarf<br />

bei der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Bedarfsberechnung<br />

nicht zu berücksichtigen, da der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2<br />

AuslG (Sozialhilfebedürftigkeit) bei diesen Personengruppen der Gewährung eines<br />

Bleiberechts nicht entgegensteht (s. Erlass v. 13.12.2000, Seite 3 Abs. 4 –Az. w.o-).<br />

6/18


Sofern in den in der Anwendungsregel zu Ziffer 1.1.2 genannten Fällen ein vorübergehender<br />

Sozialhilfebezug sich über den jeweiligen Stichtag hinaus erstreckt, kann der<br />

Aufenthalt zunächst zum Zwecke der Wiederaufnahme der legalen Erwerbstätigkeit<br />

regelmäßig befristet bis zu drei Monaten geduldet werden. Ist nach Wiederaufnahme<br />

der Erwerbstätigkeit absehbar, dass ein nicht nur vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis<br />

begründet worden ist, so steht der zwischenzeitliche Sozialhilfebezug der Erteilung<br />

der Aufenthaltsbefugnis dann nicht entgegen, wenn unter Berücksichtigung der<br />

vorherigen Beschäftigungszeiten damit gerechnet werden kann, dass künftig keine Sozialhilfebedürftigkeit<br />

entstehen wird.<br />

1.4 Wohnraum<br />

Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.<br />

Anwendungsregel<br />

Ausreichender Wohnraum liegt vor, wenn die betroffene Person in einer kommunalen<br />

Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist und aus eigenen Mitteln das <strong>vom</strong> Träger<br />

der Einrichtung festgesetzte Nutzungsentgelt entrichtet.<br />

1.5 Schulpflicht<br />

Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.<br />

Ausschlusstatbestände<br />

1.6 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn<br />

1.6.1 in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert oder erteilt<br />

worden ist;<br />

1.6.2 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder<br />

behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände<br />

getäuscht wurde;<br />

1.6.3 Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen;<br />

1.6.4 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung<br />

erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht.<br />

7/18


Anwendungsregeln<br />

Zu Ziffer 1.6<br />

Ein weiterer, im IMK-Beschluss <strong>vom</strong> 15. Februar 2001 enthaltener Versagungsgrund<br />

(erklärte Ausreisebereitschaft, vgl. dort Ziffer 2 Satz 2 ) ist nunmehr entfallen. Die erklärte<br />

Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr sowie die Ausreise eines Teils der Familie<br />

stehen einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auch dann nicht entgegen, wenn im<br />

Hinblick darauf Duldungen einzelner Familienangehöriger verlängert worden sind.<br />

Zu Ziffer 1.6.1<br />

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet aus, wenn der Ausländerbehörde bis<br />

zum 15. Februar 2001 bekannt war, dass in einem Weiterwanderungsverfahren ein<br />

Einreisevisum verbindlich zugesichert oder erteilt worden ist.<br />

Zu Ziffer 1.6.2<br />

Bei der Anwendung des Ausschlussgrundes „vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung“<br />

ist zu berücksichtigen, dass bislang erklärtes politisches Ziel der<br />

IMK gewesen ist, grundsätzlich alle ausreisepflichtigen Staatsangehörigen der Republik<br />

Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien in die Heimatstaaten zurückzufüh-<br />

ren, dies aber in zeitlich gestaffelter Weise, und dass deshalb vielen Erwerbstätigen<br />

unter ihnen - nach erklärter Ausreisebereitschaft und erfolgter Ausreise der Familienangehörigen<br />

- wiederholte, großzügig bemessene Rückkehrfristen eingeräumt worden<br />

sind, und dass erst mit dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und –senatoren<br />

der Länder <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 das Ziel verlassen worden ist, die Personengruppe der<br />

Erwerbstätigen zurückzuführen. Im Hinblick darauf ist das Begehren um Verlängerung<br />

des Aufenthalts mit wechselnden Begründungen nicht als ein vorsätzliches Hinauszögern<br />

der Aufenthaltsbeendigung zu werten.<br />

Der Ausschlussgrund „vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung“ kann<br />

jedoch sowohl im Falle von sukzessiven Asylantragstellungen von Familienangehörigen<br />

als auch von wiederholten Folgeanträgen vorliegen. Zur Bewertung sukzessiver<br />

Asylanträge ist der Rechtsgedanke des § 43 Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen. Zu prüfen<br />

ist, ob die sukzessiven Asylantragstellungen erkennbar von dem Motiv des zeitlichen<br />

Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung getragen waren oder ob nach den Umstän-<br />

8/18


den des Einzelfalles die zeitlich auseinander fallenden Asylantragstellungen der Familienmitglieder<br />

sachlich vertretbar waren. Bei wiederholten Folgeanträgen kann von einem<br />

vorsätzlichen Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann nicht<br />

ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer bei der jeweiligen Antragstellung<br />

Gründe vorgetragen wurden, die in der Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines<br />

bisher nicht vorgetragenen bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses erkennen ließen.<br />

Zu Ziffern 1.6.3 und 1.6.4<br />

Der Ausschluss eines Familienmitgliedes wegen Straffälligkeit steht der Erteilung von<br />

Aufenthaltsbefugnissen an die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen, sofern diese<br />

die Voraussetzungen für die Erteilung eigenständig erfüllen.<br />

Mehrere Geldstrafen sind durch die Ausländerbehörden nicht zu addieren. Eine wegen<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Straftaten nach strafrechtlichen Vorschriften gebildete<br />

Gesamtstrafe von über 50 Tagessätzen stellt in jedem Fall einen Ausschlussgrund dar.<br />

Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot von Verurteilungen sind zu beachten<br />

(s. § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Nach § 47 Abs. 3 BRZG ist bei meh-<br />

reren Verurteilungen eine Tilgung im Übrigen erst zulässig, wenn alle Verurteilungen<br />

tilgungsreif sind.<br />

2. Antragstellung<br />

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann von<br />

Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30. Juni 2001, von Personen aus der<br />

Bundesrepublik Jugoslawien bis zum 30. September 2001 gestellt werden.<br />

3. Sonstige Verfahren<br />

9/18


Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge<br />

müssen vor Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zum Abschluss gebracht werden.<br />

Anwendungsregel<br />

Entsprechend der Ziffer 2 gestellte Anträge sind zunächst dahingehend zu prüfen, ob<br />

die übrigen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. Wird dies festgestellt, hat die Ausländerbehörde den Antragsteller<br />

entsprechend zu unterrichten und ihn darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer<br />

Aufenthaltsbefugnis erst erfolgen wird, wenn Rechtsmittel und sonstige auf weiteren<br />

Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge unverzüglich zurückgenommen worden<br />

sind.<br />

4. Geltungsdauer und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis<br />

Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung er-<br />

folgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

Anwendungsregel<br />

Die Passpflicht nach § 4 AuslG muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Erteilung der<br />

Aufenthaltsbefugnis erfüllt sein. Sie gilt auch dann als erfüllt, wenn der Antragsteller<br />

seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber einen Pass noch<br />

nicht erlangen konnte und im Besitz eines Ausweisersatzpapiers ist. Die Ausstellung<br />

eines Ausweisersatzpapiers sowie eines Reisedokuments kommt erst in Betracht, wenn<br />

die Erfüllung der Passpflicht unmöglich ist oder wenn es für den Antragsteller nicht<br />

zumutbar ist, sich einen Pass zu beschaffen (vgl. § 39 AuslG, §§ 15, 17 DVAuslG).<br />

Auch in diesen Fällen ist der Antragsteller jedoch nach Wegfall des Hinderungsgrundes<br />

anzuhalten, sich einen gültigen Pass zu beschaffen.<br />

5. Gültigkeit von Regelungen für besondere Personengruppen<br />

10/18


Die besonderen Regelungen für<br />

- Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15. Dezember 1995 das<br />

65. Lebensjahr vollendet hatten, keine Angehörigen in Bosnien und Herzegowina,<br />

aber Angehörige in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht haben<br />

und für die keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden<br />

- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen<br />

sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist<br />

- gemischt-ethnische Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, in denen kein<br />

spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird<br />

- Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag<br />

- schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge<br />

bleiben von dieser Regelung unberührt.<br />

Anwendungsregel<br />

Die hierzu im Erlass <strong>vom</strong> 13. Dezember 2000 – IB3/44.386-B2/I14-Kosovo – getrof-<br />

fenen Regelungen gelten unverändert fort.<br />

6. Entscheidung über die Anträge<br />

Über Anträge von Personen aus Bosnien-Herzegowina ist bis zum 31. Dezember 2001<br />

und über Anträge von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien ist bis zum<br />

31. März 2002 abschließend zu entscheiden.<br />

7. Statistik und Berichtspflicht<br />

11/18


Die Anzahl der nach dieser Anordnung beantragten sowie die Anzahl der erteilten<br />

Aufenthaltsbefugnisse sind differenziert nach den Herkunftsgebieten Bosnien-<br />

Herzegowina sowie BR Jugoslawien unter gesonderter Ausweisung des Kosovo, den<br />

erwerbstätigen Personen und den begünstigten Familienangehörigen zu erfassen und<br />

mir ab dem 01. Oktober 2001 vierteljährlich zu übermitteln.<br />

8. Weitere Berichtspflicht<br />

Anträge von allein erziehenden Personen, denen bei Anwendung des § 18 Abs. 3<br />

BSHG eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar wäre, bitte ich mir mit Ihrem Entscheidungsvorschlag<br />

vorzulegen. Die Ausländerakten bitte ich nicht beizufügen.<br />

9. Schlussbestimmungen<br />

Der Beschluss der Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder <strong>vom</strong><br />

15. Februar 2001 findet mit Wirkung <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 keine weitere Anwendung .<br />

Die Wirksamkeit der infolge des Beschlusses <strong>vom</strong> 15. Februar 2001 erteilten Aufenthaltsbefugnisse<br />

einschließlich der Zusicherungen, dass die Voraussetzungen für die<br />

Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sind, wird hierdurch nicht berührt.<br />

Diese Anordnung tritt mit Wirkung <strong>vom</strong> heutigen Tag in Kraft. Sie ersetzt Teil I meines<br />

zur Umsetzung des IMK-Beschlusses <strong>vom</strong> 15. Februar 2001 ergangenen Runderlasses<br />

<strong>vom</strong> 08. März 2001 und zugleich den ergänzenden Erlass <strong>vom</strong> 19. März 2001<br />

- I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - .<br />

Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung von Personen aus Bosnien-<br />

Herzegowina gestellt worden sind, können alternativ weiterhin die für die Erteilung<br />

von Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus Bosnien-Herzegowina bisher geltenden<br />

Erlasse <strong>vom</strong> 8. und 19. März 2001 – IB3/44.386-B2/I14-Kosovo – Anwendung<br />

finden, wenn diese für den Antragsteller günstigere Regelungen enthalten.<br />

II.<br />

12/18


Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ordne ich nach § 32 AuslG des<br />

Weiteren an:<br />

Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschl. des Kosovo, die am<br />

10. Mai 2001 das 65. Lebensjahr vollendet haben und die keine Angehörigen mehr im<br />

Herkunftsstaat, aber Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben,<br />

kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

Anwendungsregel<br />

Zum Kreis der Begünstigten zählen die seit dem 10. Mai 2001 in der Bundesrepublik<br />

Deutschland sich aufhaltenden jugoslawischen Staatsangehörigen sowie die Personen,<br />

die ihren früheren Wohnsitz im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien hatten<br />

und nicht zwischenzeitlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben<br />

haben. Es ist somit nicht entscheidungserheblich, aus welchem Grund sie ehemals eingereist<br />

sind. Es kann sich beispielsweise um Bürgerkriegsflüchtlinge, Asyl- und Ver-<br />

triebenenbewerber oder Werkvertragsarbeitnehmer handeln. Ein späterer Wechsel des<br />

Aufenthaltsgrundes, z.B. wegen Eheschließung, ist ebenfalls ohne Belang.<br />

III.<br />

1. Nach dem o.g. IMK-Beschluss können Auszubildende aus der Bundesrepublik Jugosla-<br />

wien, die ihre Ausbildung voraussichtlich im Jahre 2002 abschließen können, weiter geduldet<br />

werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden und sichergestellt<br />

ist, dass die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht genügt.<br />

Ich bitte, dies zu beachten, und weise daraufhin, dass eine Duldung dann nicht in Betracht<br />

kommen kann, wenn § 55 Abs. 4 AuslG dem entgegensteht.<br />

13/18


2. Die Innenminister und -senatoren der Länder haben sich außerdem darauf verständigt,<br />

dass Duldungen von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo (vgl. Nr. 4 des IMK-<br />

Beschlusses <strong>vom</strong> 24.11.2000 zu TOP 8) für weitere sechs Monate verlängert werden können<br />

und danach eine erneute Prüfung erfolgt. Ich bitte um Beachtung.<br />

In diesem Zusammenhang weise ich nochmals auf den Erlass <strong>vom</strong> 8. März 2001 (Teil II)<br />

– IB3/44.486-B2/I14-Kosovo - hin, nach dem denjenigen unter den Angehörigen ethnischer<br />

Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien aus dem Kosovo, die ihren Lebensunterhalt<br />

durch legale Erwerbstätigkeit sichern, in der Regel Duldungen für die Dauer<br />

eines Jahres unter der auflösenden Bedingung erteilt werden sollen, dass die Duldung bei<br />

Wegfall des Abschiebungshindernisses erlischt. Diese Regelung hat das Ziel, auch künftig<br />

die weitere Erwerbstätigkeit derjenigen Personen zu erleichtern, die nicht bereits von anderweitigen,<br />

günstigeren Regelungen begünstigt werden können.<br />

Bisher erwerbslosen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien<br />

aus dem Kosovo kann im Interesse der Verbesserung ihrer Bewerbungschancen zur<br />

Vorlage bei Arbeitgebern mit derselben auflösenden Bedingung bescheinigt werden, dass<br />

ihr Aufenthalt für ein Jahr weiter geduldet wird, wenn sie den Nachweis erbringen, dass<br />

sie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern.<br />

3. Im Übrigen weise ich auf Teil II, Ziffer 4 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der<br />

Innenminister und –senatoren der Länder <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 hin. Der Beschluss ist als<br />

Anlage beigefügt.<br />

Ich bitte, die Ausländerbehörden unverzüglich zu unterrichten.<br />

Im Auftrag<br />

( Dahnke)<br />

14/18


Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-<br />

Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo<br />

Beschluss:<br />

I. Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-<br />

Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo<br />

Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen in<br />

Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder<br />

<strong>vom</strong> 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass es in einer Reihe von Fällen Personen<br />

sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der BR Jugoslawien einschließlich dem<br />

Kosovo gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert<br />

sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage<br />

aufgeben müssten.<br />

Vor diesem Hintergrund sind die Innenminister und -senatoren der Länder mit dem Bundesminister<br />

des Innern übereingekommen, dass solchen Personen nach Maßgabe der folgenden<br />

Kriterien eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 des Ausländergesetzes erteilt<br />

werden kann:<br />

1.1 Der weitere Aufenthalt kann diesen Personen genehmigt werden, wenn<br />

1.1.1 sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet<br />

aufhalten,<br />

1.1.2 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />

Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine<br />

Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung<br />

bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum,<br />

1.1.3 und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.<br />

1.2 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen<br />

sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es<br />

gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse<br />

dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten<br />

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und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn<br />

ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.<br />

1.3 Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10.05.2001 durch<br />

eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein.<br />

Für Personen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15.02.2001.<br />

1.4 Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.<br />

1.5 Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.<br />

1.6 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn<br />

1.6.1 in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert oder<br />

erteilt worden ist;<br />

1.6.2 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder<br />

behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante<br />

Umstände getäuscht wurde;<br />

1.6.3 Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen;<br />

1.6.4 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung<br />

erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht.<br />

2. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann von<br />

Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30.06.2001, von Personen aus der Bundesrepublik<br />

Jugoslawien bis zum 30.09.2001 gestellt werden.<br />

3. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge<br />

müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.<br />

4. Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt,<br />

sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

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5. Die besonderen Regelungen für<br />

- Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15.12.1995 das<br />

65. Lebensjahr vollendet hatten, keine Angehörigen in Bosnien und Herzegowina,<br />

aber Angehörige in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht haben<br />

und für die keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden<br />

- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind<br />

oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist<br />

- gemischt-ethnische Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, in denen kein<br />

spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird<br />

- Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag<br />

schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge<br />

bleiben von dieser Regelung unberührt.<br />

6. Die Länder entscheiden abschließend bis zum 31.12.2001 über Anträge von Personen aus<br />

Bosnien-Herzegowina bzw. bis zum 31.03.2002 über Anträge von Personen aus der Bundesrepublik<br />

Jugoslawien und übermitteln dem Bund eine Statistik.<br />

7. Der Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder <strong>vom</strong><br />

15. Februar 2001 findet mit Wirkung <strong>vom</strong> 10. Mai 2001 keine weitere Anwendung.<br />

II. Weitere Regelungen<br />

1. Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschl. des Kosovo, die am 10. Mai 2001<br />

das 65. Lebensjahr vollendet haben, und die keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat,<br />

aber Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann eine Aufenthaltsbefugnis<br />

erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen<br />

wird.<br />

2. Auszubildende aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die ihre Ausbildung voraussichtlich<br />

im Jahr 2002 abschließen, können weiter geduldet werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe<br />

in Anspruch genommen werden und die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht genügt.<br />

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3. Die Länder können die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (Nummer 4 des<br />

Beschlusses zu TOP 8 <strong>vom</strong> 24.11.2000) für weitere sechs Monate verlängern; danach erfolgt<br />

eine erneute Prüfung.<br />

Soweit es die spezifische Situation einzelner ethnischer Minderheitengruppen im Kosovo<br />

zulässt, sollte mit der Rückführung auch zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden<br />

können. Der Bundesminister des Innern wird gebeten, im Benehmen mit UNMIK die<br />

Minderheitengruppen zu benennen, bei denen dies möglich ist.<br />

Im Übrigen wird der Bundesminister des Innern gebeten, die Verhandlungen mit der<br />

Bundesrepublik Jugoslawien über die Wiederaufnahme der Rückführung mit Nachdruck<br />

zu betreiben, um eine baldige Aufenthaltsbeendigung der ausreisepflichtigen jugoslawischen<br />

Staatsangehörigen zu ermöglichen. Die Vereinbarung sollte die Möglichkeit einschließen,<br />

jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo, insbesondere nichtalbanische<br />

Volkszugehörige, auch in das übrige Gebiet in der Bundesrepublik Jugoslawien<br />

zurückzuführen.<br />

4. Die Innenminister und –senatoren des Bundes und der Länder bekräftigen die Feststellung<br />

in ihrem Beschluss <strong>vom</strong> 19.11.1999, dass eine Rückkehr aller in den letzten Jahren<br />

nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner, die hier kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht<br />

besitzen oder aufgrund der hier getroffenen Regelung erwerben können, möglich und<br />

zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Rückkehr darf nicht davon abhängig gemacht werden,<br />

dass Wohnungen zur Verfügung stehen. Die Grundversorgung aller Rückkehrer wird<br />

durch die internationale Hilfe gesichert.<br />

5. Die Innenminister und –senatoren der Länder beobachten mit Sorge, dass verschiedene<br />

ethnische Minderheiten nach wie vor unter erschwerten Bedingungen im Kosovo leben.<br />

Sie appellieren an die internationalen Organisationen, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen,<br />

damit diese Gruppen sicher in ihre Heimat zurückkehren können. Der Bundesminister<br />

des Innern wird gebeten, sich nachdrücklich für diese Forderung einzusetzen.<br />

Protokollnotiz RP:<br />

Rheinland-Pfalz tritt weiterhin für eine weitergehende Regelung für erwerbstätige Ausreisepflichtige<br />

ein.<br />

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