Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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3.1.7 Weitere <strong>Bau</strong>zonen<br />
Spezialzonen SP<br />
§ 14<br />
3.2 Landwirtschaftszonen<br />
3.2.1 Landwirtschaftszone<br />
Landwirtschaftszone<br />
7<br />
1 Die Spezialzonen SP bezeichnen <strong>Bau</strong>gebiete folgender Nutzung:<br />
• Eichberg: Kurhaus, Hotel <strong>und</strong> Gärtnereibetrieb<br />
• Brestenberg: Schlosshotel mit Restaurant <strong>und</strong> kulturellem Betrieb<br />
2 Erneuerung <strong>und</strong> Erweiterung der bestehenden Betriebs-, Versorgungs-<br />
<strong>und</strong> Personalbauten <strong>und</strong> der dazugehörenden Anlagen sind<br />
gestattet, sofern die Einpassung in bauliche <strong>und</strong> landschaftliche<br />
Umgebung gewährleistet ist. Gebäudehöhen, Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />
werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden<br />
Zonen sind deren Abstands- <strong>und</strong> Höhenvorschriften<br />
einzuhalten. Entsprechende <strong>Bau</strong>gesuche sind durch Vorentscheid<br />
(§ 62 <strong>Bau</strong>G) <strong>und</strong> Fachgutachten vorzubereiten.<br />
3 Betrieblich notwendige Nutzungsänderungen einzelner Gebäude<br />
oder -teile sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig.<br />
§ 15<br />
1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />
Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung,<br />
Gemüse-, Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />
bestimmt.<br />
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />
richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />
Recht.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />
(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />
überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.<br />
3.2.2 <strong>Bau</strong>ten in der Landwirtschaftszone<br />
§ 16<br />
<strong>Bau</strong>ten in der Land-<br />
1<br />
Für neue Wohngebäude sind die Vorschriften der Zone W2 masswirtschaftszone<br />
gebend.