Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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Landhauszone W1 Die Landhauszone W1 Rebenhübel-Wygarte untersteht denselben<br />
Rebenhübel-Wygarte Vorschriften wie die Landhauszone W1 Ghei mit folgender Ausnahme:<br />
Bergwärts gestaffelte <strong>und</strong> seitlich versetzte Doppeleinfamilienhäuser<br />
sind gestattet.<br />
3.1.4 Mischzonen<br />
6 Die Ausnützungsziffer im Rebenhübel-Wygarte beträgt 0.30.<br />
§ 11<br />
1<br />
Wohn- <strong>und</strong> Gewerbe- Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen WG2 <strong>und</strong> WG3 sind für den <strong>Bau</strong><br />
zonen WG2, WG3 von Wohn-, Gewerbe- <strong>und</strong> landwirtschaftlichen <strong>Bau</strong>ten sowie<br />
Dienstleistungsbetrieben bestimmt. <strong>Bau</strong>ten mit einem Gewerbeanteil<br />
von weniger als 25 % der Bruttogeschossfläche richten sich in<br />
der Zone WG2 nach den Vorschriften der Wohnzone W2, in der Zone<br />
WG3 nach denjenigen der Wohnzone W3.<br />
3.1.5 Gewerbezone<br />
Gewerbezone G<br />
2 Grenzbau ist möglich, wenn sich die Beteiligten gegenseitig ein<br />
Grenzbaurecht durch den Abschluss eines Diestbarkeitsvertrages<br />
gewähren.<br />
3 Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von<br />
4.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet<br />
werden.<br />
§ 12<br />
1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche <strong>und</strong> industrielle <strong>Bau</strong>ten<br />
bestimmt, wobei die Empfindlichkeitsstufe III massgebend ist. Wohnungen<br />
für Betriebsinhaber <strong>und</strong> Angestellte sind gestattet.<br />
2 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen<br />
Erfordernisse, der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen sowie<br />
im Hinblick auf das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild über Gebäudehöhe,<br />
Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand <strong>und</strong> über die farbliche Gestaltung. Eine<br />
sinnvolle Durchgrünung ist anzustreben.<br />
3.1.6 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
§ 13<br />
Zone für öffentliche<br />
1<br />
Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> An-<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />
2 Der Gemeinderat legt die <strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> Abstände unter Berücksichtigung<br />
privater <strong>und</strong> öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden<br />
Zonen sind deren Abstands- <strong>und</strong> Höhenvorschriften<br />
einzuhalten.