Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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3.1.3 Wohnzonen<br />
Wohnzonen W2, W3<br />
Wohnzone W2<br />
Wohnzone W3<br />
§ 9<br />
5<br />
1 Die Wohnzonen W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen.<br />
2 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser,<br />
Reiheneinfamilienhäuser <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen<br />
bestimmt.<br />
3 Die Mehrfamilienhauszone W3 ist für den <strong>Bau</strong> von Mehrfamilien-<br />
häusern bestimmt.<br />
§ 10<br />
Landhauszone<br />
1<br />
Die Landhauszone W1 Ghei ist für freistehende Einfamilienhäuser<br />
W1 Ghei bestimmt. Eine Einliegerwohnung ist gestattet. Die Bruttogeschoss-<br />
Gestaltung fläche (BGF) darf maximal 2 Gartenanlagen<br />
/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens<br />
jedoch 100 m 2<br />
2 Um die Bebauung möglichst gut in die Landschaft einzugliedern,<br />
gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
• Die <strong>Bau</strong>körper <strong>und</strong> Hauptdachfirste sind parallel zum Hang anzuordnen<br />
<strong>und</strong> mit einem Steildach von talseitig 25° bis 30° Neigung<br />
zu versehen. Der Hauptdachfirst muss von der bergseitigen<br />
Hauptfassade einen minimalen Abstand von 3 m einhalten.<br />
Dachdurchbrüche von mehr als 5 m 2 sind in der talseitigen<br />
Dachfläche nicht gestattet.<br />
• Materialwahl <strong>und</strong> Farbgebung unterstehen der Genehmigung<br />
durch den Gemeinderat.<br />
• Dachmaterial <strong>und</strong> -farbe: Die Dächer sind mit dunklem Bedachungsmaterial<br />
einzudecken.<br />
• Fassaden: Aufdringliche <strong>und</strong> grelle Farben sind zu vermeiden.<br />
3 Die Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (Gärten, Zugangswege<br />
<strong>und</strong> Treppen, Vorplätze u. dergl.) hat dem natürlichen Terrainverlauf<br />
zu folgen. Notwendige Veränderungen des bestehenden Terrains<br />
sind schonend vorzunehmen. Die maximale Höhe von Stützmauern<br />
beträgt 1.50 m. Elementmauern sind nicht gestattet. Stützmauern<br />
<strong>und</strong> Böschungen sind mit standortgerechten Pflanzen in die Landschaft<br />
einzubinden.<br />
• Einfriedigungen: Sofern zwischen den einzelnen Parzellen <strong>und</strong><br />
gegenüber Strassen Einfriedigungen erstellt werden, sind diese<br />
durch lebende Hecken oder Sträucher zu unterbrechen bzw.<br />
abzudecken. Mauern als Einfriedigungen sind nicht gestattet.<br />
• Berater: Für die mit den Gartenanlagen zusammenhängenden<br />
Fragen der Landschaftsgestaltung kann der Gemeinderat einen<br />
Berater beiziehen, der auch den <strong>Bau</strong>herren zur Verfügung steht.<br />
Die Kosten sind von den Verursachern zu tragen.<br />
4 Die Ausnützungsziffer im Ghei beträgt 0.25.