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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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3.1.3 Wohnzonen<br />

Wohnzonen W2, W3<br />

Wohnzone W2<br />

Wohnzone W3<br />

§ 9<br />

5<br />

1 Die Wohnzonen W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen.<br />

2 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser,<br />

Reiheneinfamilienhäuser <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen<br />

bestimmt.<br />

3 Die Mehrfamilienhauszone W3 ist für den <strong>Bau</strong> von Mehrfamilien-<br />

häusern bestimmt.<br />

§ 10<br />

Landhauszone<br />

1<br />

Die Landhauszone W1 Ghei ist für freistehende Einfamilienhäuser<br />

W1 Ghei bestimmt. Eine Einliegerwohnung ist gestattet. Die Bruttogeschoss-<br />

Gestaltung fläche (BGF) darf maximal 2 Gartenanlagen<br />

/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens<br />

jedoch 100 m 2<br />

2 Um die Bebauung möglichst gut in die Landschaft einzugliedern,<br />

gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

• Die <strong>Bau</strong>körper <strong>und</strong> Hauptdachfirste sind parallel zum Hang anzuordnen<br />

<strong>und</strong> mit einem Steildach von talseitig 25° bis 30° Neigung<br />

zu versehen. Der Hauptdachfirst muss von der bergseitigen<br />

Hauptfassade einen minimalen Abstand von 3 m einhalten.<br />

Dachdurchbrüche von mehr als 5 m 2 sind in der talseitigen<br />

Dachfläche nicht gestattet.<br />

• Materialwahl <strong>und</strong> Farbgebung unterstehen der Genehmigung<br />

durch den Gemeinderat.<br />

• Dachmaterial <strong>und</strong> -farbe: Die Dächer sind mit dunklem Bedachungsmaterial<br />

einzudecken.<br />

• Fassaden: Aufdringliche <strong>und</strong> grelle Farben sind zu vermeiden.<br />

3 Die Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (Gärten, Zugangswege<br />

<strong>und</strong> Treppen, Vorplätze u. dergl.) hat dem natürlichen Terrainverlauf<br />

zu folgen. Notwendige Veränderungen des bestehenden Terrains<br />

sind schonend vorzunehmen. Die maximale Höhe von Stützmauern<br />

beträgt 1.50 m. Elementmauern sind nicht gestattet. Stützmauern<br />

<strong>und</strong> Böschungen sind mit standortgerechten Pflanzen in die Landschaft<br />

einzubinden.<br />

• Einfriedigungen: Sofern zwischen den einzelnen Parzellen <strong>und</strong><br />

gegenüber Strassen Einfriedigungen erstellt werden, sind diese<br />

durch lebende Hecken oder Sträucher zu unterbrechen bzw.<br />

abzudecken. Mauern als Einfriedigungen sind nicht gestattet.<br />

• Berater: Für die mit den Gartenanlagen zusammenhängenden<br />

Fragen der Landschaftsgestaltung kann der Gemeinderat einen<br />

Berater beiziehen, der auch den <strong>Bau</strong>herren zur Verfügung steht.<br />

Die Kosten sind von den Verursachern zu tragen.<br />

4 Die Ausnützungsziffer im Ghei beträgt 0.25.

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