Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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9 Anhang: Texterläuterung zu § 32 BNO (Stützmauern)<br />
A Ohne privatrechtliche Vereinbarungen<br />
B Mit privatrechtlichen Vereinbarungen<br />
Stützmauer maximal 1.00 m hoch: Keine Abweichung<br />
Stützmauer maximal 1.00 m hoch:<br />
Stützmauer kann an die Grenze gestellt werden.<br />
Stützmauer maximal 1.50 m hoch:<br />
Stützmauer muss 0.50 m von der Grenze<br />
entfernt erstellt werden.<br />
Planzbereich innerhalb des Abstandsstreifens<br />
von 0.50 m<br />
Stützmauer höher als 1.50 m:<br />
Höhe Mauer minus 1.00 m = variabler<br />
Grenzabstand<br />
Stützmauern haben die variablen Grenzabstände<br />
einzuhalten. Einzelne Mauerabschnitte<br />
dürfen eine Höhe von 2.50 m nicht überschreiten.<br />
Minimale Abstände im Beispiel:<br />
Variabel 1: 5.00 m - 1.00 m = 4.00 m<br />
Variabel 2: 2.50 m - 1.00 m = 1.50 m<br />
Stützmauer maximal 1.50 m hoch: Kann an die Grenze gestellt werden; ein Pflanzbereich<br />
von mindestens 0.50 m auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />
ist sicherzustellen.<br />
Stützmauer höher als 1.50 m: Bis zu einer Höhe von 2.50 m kann eine Mauer auf<br />
die Grenze gestellt werden. Eine allfällige obere<br />
Mauer hat das Mass Variabel 1 einzuhalten. Die<br />
maximale Höhe von 5.00 m darf nicht überschritten<br />
werden. Ein Pflanzbereich von mindestens 0.50 m<br />
auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück ist sicherzustellen.<br />
Einzelne Mauerabschnitte dürfen eine Höhe von<br />
2.50 m nicht überschreiten.