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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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9 Anhang: Texterläuterung zu § 32 BNO (Stützmauern)<br />

A Ohne privatrechtliche Vereinbarungen<br />

B Mit privatrechtlichen Vereinbarungen<br />

Stützmauer maximal 1.00 m hoch: Keine Abweichung<br />

Stützmauer maximal 1.00 m hoch:<br />

Stützmauer kann an die Grenze gestellt werden.<br />

Stützmauer maximal 1.50 m hoch:<br />

Stützmauer muss 0.50 m von der Grenze<br />

entfernt erstellt werden.<br />

Planzbereich innerhalb des Abstandsstreifens<br />

von 0.50 m<br />

Stützmauer höher als 1.50 m:<br />

Höhe Mauer minus 1.00 m = variabler<br />

Grenzabstand<br />

Stützmauern haben die variablen Grenzabstände<br />

einzuhalten. Einzelne Mauerabschnitte<br />

dürfen eine Höhe von 2.50 m nicht überschreiten.<br />

Minimale Abstände im Beispiel:<br />

Variabel 1: 5.00 m - 1.00 m = 4.00 m<br />

Variabel 2: 2.50 m - 1.00 m = 1.50 m<br />

Stützmauer maximal 1.50 m hoch: Kann an die Grenze gestellt werden; ein Pflanzbereich<br />

von mindestens 0.50 m auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />

ist sicherzustellen.<br />

Stützmauer höher als 1.50 m: Bis zu einer Höhe von 2.50 m kann eine Mauer auf<br />

die Grenze gestellt werden. Eine allfällige obere<br />

Mauer hat das Mass Variabel 1 einzuhalten. Die<br />

maximale Höhe von 5.00 m darf nicht überschritten<br />

werden. Ein Pflanzbereich von mindestens 0.50 m<br />

auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück ist sicherzustellen.<br />

Einzelne Mauerabschnitte dürfen eine Höhe von<br />

2.50 m nicht überschreiten.

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