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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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6.1.3 Aussenraumgestaltung<br />

§ 46<br />

19<br />

1<br />

Aussenraum- Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch <strong>und</strong><br />

gestaltung geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen<br />

müssen sich in die Umgebung einordnen <strong>und</strong> dürfen<br />

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen<br />

sind auf das Notwendige zu beschränken.<br />

2 Wer an seinem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich<br />

mit Böschungen <strong>und</strong> nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern.<br />

Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand<br />

zu erhalten <strong>und</strong> zu bepflanzen.<br />

3 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn<br />

möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden<br />

anzuwenden.<br />

4 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des <strong>Bau</strong>projektes.<br />

Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen<br />

in der <strong>Bau</strong>bewilligung.<br />

6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz <strong>und</strong> Siedlungsgestaltung<br />

Dorfrand zum See<br />

§ 47<br />

1 Die ortsbildbestimmende Dorfrandbebauung gegen den See bedarf<br />

besonderer Sorgfalt inbezug auf Eingliederung, Material- <strong>und</strong> Farbwahl<br />

sowie der Umgebungsgestaltung. Der <strong>Bau</strong>mbestand der Brestenbergstrasse<br />

K 251 im Seegarten <strong>und</strong> der Tannegg prägt das<br />

Ortsbild im Zusammenhang mit dem Schloss Brestenberg. Er ist zu<br />

erhalten, nötigenfalls zu ergänzen oder zu erneuern.<br />

2 Im Bereich des Seeuferschutzdekretes sind dessen Bestimmungen<br />

zu beachten.<br />

§ 48<br />

Antennen Die Errichtung von Aussenantennen <strong>und</strong> Parabolspiegeln ist in den<br />

Zonen K <strong>und</strong> SP im Rahmen des B<strong>und</strong>esrechts untersagt.<br />

§ 49<br />

Ruinen, <strong>Bau</strong>lücken Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude<br />

müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt<br />

werden.

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