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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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6 Schutzvorschriften<br />

18<br />

6.1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz<br />

6.1.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Ortsbildschutz<br />

§ 44<br />

6.1.2 Dachgestaltung<br />

Dachgestaltung<br />

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung (Firstrichtung)<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben<br />

c) Wirkung im Strassenraum <strong>und</strong> in der Landschaft<br />

d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse<br />

e) Dachform, Dachneigung<br />

f) Fassadengliederung<br />

g) Materialwahl, Farbe<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen<br />

2 Der Gemeinderat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dach-<br />

aufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;<br />

b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;<br />

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung verlangen;<br />

d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

ist, <strong>und</strong><br />

e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

§ 45<br />

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer<br />

Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform <strong>und</strong> –farbe ist auf das Quartierbild<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

2 Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November 2001<br />

3 Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten<br />

<strong>und</strong> –einschnitte auf max. 40 % der Fassadenlänge zugelassen.

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