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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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5 <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

5.1 Erschliessung<br />

5.1.1 Benützung von Privateigentum<br />

§ 34<br />

14<br />

Benützung von Pri-<br />

1<br />

Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strasvateigentum<br />

sennummerierung der <strong>Bau</strong>ten sind Sache des Gemeinderates.<br />

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen<br />

wie Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten<br />

usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.<br />

3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt werden.<br />

4 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

5.2.1 Allgemeine Anforderungen<br />

§ 35<br />

Allgemeine Anforde-<br />

1<br />

Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong> Feurungen<br />

chtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst als<br />

Richtlinie.<br />

5.2.2 Energiesparmassnahmen<br />

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

§ 36<br />

Energiesparmass- Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />

nahmen Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr im<br />

vollen Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />

wird.

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