Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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5 <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
5.1 Erschliessung<br />
5.1.1 Benützung von Privateigentum<br />
§ 34<br />
14<br />
Benützung von Pri-<br />
1<br />
Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strasvateigentum<br />
sennummerierung der <strong>Bau</strong>ten sind Sache des Gemeinderates.<br />
2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen<br />
wie Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten<br />
usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.<br />
3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />
Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />
dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt werden.<br />
4 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
5.2.1 Allgemeine Anforderungen<br />
§ 35<br />
Allgemeine Anforde-<br />
1<br />
Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong> Feurungen<br />
chtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst als<br />
Richtlinie.<br />
5.2.2 Energiesparmassnahmen<br />
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />
eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />
Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />
dies erfordern.<br />
§ 36<br />
Energiesparmass- Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />
nahmen Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr im<br />
vollen Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />
wird.