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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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13<br />

4.2.5 Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern<br />

Einfriedigungen<br />

Stützmauern<br />

§ 31<br />

1 Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.80 m sein.<br />

2 Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dergl. aufweisen.<br />

Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen<br />

entscheidet der Gemeinderat.<br />

3 Entlang der <strong>Bau</strong>gebietsgrenze ist ein Grenzabstand von 60 cm<br />

einzuhalten.<br />

§ 32<br />

4.3 Arealüberbauung<br />

Zonenzulässigkeit<br />

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze<br />

gestellt werden. Für höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb<br />

des <strong>Bau</strong>gebietes gilt die Regelung im Anhang.<br />

2 Wenn immer möglich sind statt massiven Stützmauern Lebendverbaumethoden<br />

bzw. aufgelöste <strong>und</strong> bepflanzte Konstruktionen anzuwenden.<br />

§ 33<br />

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, WG2, WG3 zulässig.<br />

Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

NBF) <strong>und</strong> die maximale Ausnützungsziffer sind wie<br />

folgt festgelegt:<br />

Zone W2 W3 WG2 WG3<br />

Minimale NBF 3000 m 2<br />

4000 m 2<br />

3000 m 2<br />

4000 m 2<br />

Max. AZ 0.50 0.70 0.60 0.70<br />

Max Geb.-höhe 8 m 13 m 10 m 13 m<br />

Max. Firsthöhe 13 m 18 m 15 m 18 m<br />

2 Der Zonencharakter ist zu wahren.<br />

3 Für Spiel-, Freizeit-, Erholungs- <strong>und</strong> Gartenanlagen sowie ökologischen<br />

Ausgleichsflächen gilt ein Richtwert von 15 % der Bruttogeschossfläche<br />

(BGF).<br />

4 Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 5 % der<br />

BGF.<br />

5 In der Regel sind 2/3 der erforderlichen Abstellplätze in unterirdischen<br />

Sammelgaragen zusammenzufassen.

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