Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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4.2.5 Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern<br />
Einfriedigungen<br />
Stützmauern<br />
§ 31<br />
1 Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.80 m sein.<br />
2 Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dergl. aufweisen.<br />
Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen<br />
entscheidet der Gemeinderat.<br />
3 Entlang der <strong>Bau</strong>gebietsgrenze ist ein Grenzabstand von 60 cm<br />
einzuhalten.<br />
§ 32<br />
4.3 Arealüberbauung<br />
Zonenzulässigkeit<br />
1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze<br />
gestellt werden. Für höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb<br />
des <strong>Bau</strong>gebietes gilt die Regelung im Anhang.<br />
2 Wenn immer möglich sind statt massiven Stützmauern Lebendverbaumethoden<br />
bzw. aufgelöste <strong>und</strong> bepflanzte Konstruktionen anzuwenden.<br />
§ 33<br />
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, WG2, WG3 zulässig.<br />
Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />
NBF) <strong>und</strong> die maximale Ausnützungsziffer sind wie<br />
folgt festgelegt:<br />
Zone W2 W3 WG2 WG3<br />
Minimale NBF 3000 m 2<br />
4000 m 2<br />
3000 m 2<br />
4000 m 2<br />
Max. AZ 0.50 0.70 0.60 0.70<br />
Max Geb.-höhe 8 m 13 m 10 m 13 m<br />
Max. Firsthöhe 13 m 18 m 15 m 18 m<br />
2 Der Zonencharakter ist zu wahren.<br />
3 Für Spiel-, Freizeit-, Erholungs- <strong>und</strong> Gartenanlagen sowie ökologischen<br />
Ausgleichsflächen gilt ein Richtwert von 15 % der Bruttogeschossfläche<br />
(BGF).<br />
4 Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 5 % der<br />
BGF.<br />
5 In der Regel sind 2/3 der erforderlichen Abstellplätze in unterirdischen<br />
Sammelgaragen zusammenzufassen.