Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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4.2 Abstände<br />
12<br />
4.2.1 Reduktion der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />
§ 27<br />
Reduktion der Grenz-<br />
1<br />
Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G darf<br />
abstände folgende Minimalwerte nicht unterschreiten:<br />
W1 W2 W3<br />
Grenzabstand klein 3.00 m 2.50 m 6.00 m<br />
Grenzabstand gross 5.00 m 2.50 m 12.00 m<br />
2 Vorbehalten bleiben die architektonischen, ges<strong>und</strong>heits-, feuer-<br />
<strong>und</strong> sicherheitspolizeilichen Anforderungen.<br />
3 Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten gelten die Vorschriften gemäss § 18 A-<br />
<strong>Bau</strong>V.<br />
4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden <strong>Bau</strong>ten<br />
§ 28<br />
Gebäudeabstand ge- Wenn auf Nachbargr<strong>und</strong>stücken bereits <strong>Bau</strong>ten mit zu geringem<br />
genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines<br />
<strong>Bau</strong>ten Gr<strong>und</strong>stückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert<br />
werden, sofern die architektonischen , ges<strong>und</strong>heits-, feuer- <strong>und</strong><br />
sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand<br />
ist einzuhalten.<br />
4.2.3 Mehrlängenzuschlag<br />
§ 29<br />
Mehrlängenzuschlag Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen<br />
sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten<br />
um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.<br />
Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Angang abgezogen<br />
werden.<br />
4.2.4 Strassenabstand<br />
§ 30<br />
Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November 2001