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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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4.2 Abstände<br />

12<br />

4.2.1 Reduktion der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

§ 27<br />

Reduktion der Grenz-<br />

1<br />

Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G darf<br />

abstände folgende Minimalwerte nicht unterschreiten:<br />

W1 W2 W3<br />

Grenzabstand klein 3.00 m 2.50 m 6.00 m<br />

Grenzabstand gross 5.00 m 2.50 m 12.00 m<br />

2 Vorbehalten bleiben die architektonischen, ges<strong>und</strong>heits-, feuer-<br />

<strong>und</strong> sicherheitspolizeilichen Anforderungen.<br />

3 Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten gelten die Vorschriften gemäss § 18 A-<br />

<strong>Bau</strong>V.<br />

4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden <strong>Bau</strong>ten<br />

§ 28<br />

Gebäudeabstand ge- Wenn auf Nachbargr<strong>und</strong>stücken bereits <strong>Bau</strong>ten mit zu geringem<br />

genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines<br />

<strong>Bau</strong>ten Gr<strong>und</strong>stückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert<br />

werden, sofern die architektonischen , ges<strong>und</strong>heits-, feuer- <strong>und</strong><br />

sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand<br />

ist einzuhalten.<br />

4.2.3 Mehrlängenzuschlag<br />

§ 29<br />

Mehrlängenzuschlag Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen<br />

sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten<br />

um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.<br />

Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Angang abgezogen<br />

werden.<br />

4.2.4 Strassenabstand<br />

§ 30<br />

Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November 2001

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