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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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4 Definitionen<br />

4.1 Ausnützung<br />

4.1.1 Ausnützungsziffer<br />

Ausnützungsziffer<br />

4.1.2 Gewerbe<br />

Gewerbe<br />

§ 25<br />

11<br />

1 Räume in Dach- <strong>und</strong> Attikageschossen unter Schrägdächern werden<br />

ungeachtet ihrer Nutzung nicht angerechnet, falls die Kniestockhöhe<br />

weniger als 1.20 m beträgt.<br />

2 Für unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungszuschlag von<br />

maximal 10 % pro Wohnung gewährt.<br />

§ 26<br />

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

Nicht störende Gewerbe sind in allen <strong>Bau</strong>zonen gestattet. Sie müssen<br />

verkehrstechnisch störungsfrei erschlossen sein <strong>und</strong> über eine<br />

genügende Anzahl von Besucher- <strong>und</strong> Personalparkplätzen verfügen.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen<br />

herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben, auf<br />

die üblichen Arbeits- <strong>und</strong> Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong> nur<br />

vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden<br />

Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

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