Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4 Definitionen<br />
4.1 Ausnützung<br />
4.1.1 Ausnützungsziffer<br />
Ausnützungsziffer<br />
4.1.2 Gewerbe<br />
Gewerbe<br />
§ 25<br />
11<br />
1 Räume in Dach- <strong>und</strong> Attikageschossen unter Schrägdächern werden<br />
ungeachtet ihrer Nutzung nicht angerechnet, falls die Kniestockhöhe<br />
weniger als 1.20 m beträgt.<br />
2 Für unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungszuschlag von<br />
maximal 10 % pro Wohnung gewährt.<br />
§ 26<br />
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />
Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />
als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />
Nicht störende Gewerbe sind in allen <strong>Bau</strong>zonen gestattet. Sie müssen<br />
verkehrstechnisch störungsfrei erschlossen sein <strong>und</strong> über eine<br />
genügende Anzahl von Besucher- <strong>und</strong> Personalparkplätzen verfügen.<br />
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen<br />
herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben, auf<br />
die üblichen Arbeits- <strong>und</strong> Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong> nur<br />
vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden<br />
Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.