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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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10<br />

3 Im Kulturland ist der Uferschutzstreifen symbolisch bezeichnet. Er<br />

umfasst je nach Topographie ca. 3.0 m, gemessen ab Uferlinie<br />

(mittlerer Sommerwasserstand) bzw. bis zur Gewässergrenze bei<br />

abparzellierten Gewässern. Die keine Ufervegetation umfassenden<br />

Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.<br />

4 Innerhalb der Uferschutzstreifen sind neue <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

nur gestattet, soweit sie der Erschliessung der Gr<strong>und</strong>stücke dienen.<br />

§ 22<br />

1<br />

Gehölze, Hecken, Gehölze <strong>und</strong> Hecken sind im Kulturland- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>zonenplan be-<br />

Waldränder, Hoch- zeichnet. Sie erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion <strong>und</strong> sind<br />

stammostbäume geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb<br />

Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden <strong>und</strong> sind<br />

angemessen zu pflegen.<br />

3.5.2 Kulturobjekte<br />

2 Eine Beseitigung von Gehölzen <strong>und</strong> Hecken aus zwingenden<br />

Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen<br />

werden <strong>und</strong> nur, wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.<br />

Die Beseitigung von Ufergehölzen untersteht der Bewilligung durch<br />

das <strong>Bau</strong>departement.<br />

3 Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen<br />

<strong>und</strong> biologischen Gründen besondere Beachtung zu<br />

schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen<br />

durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Mittelfristig<br />

ist ein stufiger Waldrand mit Mantel <strong>und</strong> ausgeprägtem Saum<br />

(Strauch- <strong>und</strong> Krautschicht) anzustreben.<br />

4 Dorfbild <strong>und</strong> Landschaft um <strong>Seengen</strong> werden durch den Bestand<br />

mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt.<br />

Ihre Erhaltung <strong>und</strong> Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse.<br />

§ 23<br />

Kulturobjekte Die im Zonen- <strong>und</strong> Nutzungsplan als geschützte Kulturobjekte eingetragenen<br />

<strong>Bau</strong>ten dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verändert werden <strong>und</strong><br />

sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar,<br />

kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur<br />

nach Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege<br />

bzw. der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz bewilligt<br />

werden.<br />

§ 24<br />

Umgebungsschutz Die Umgebung denkmalgeschützter Kulturobjekte sowie der <strong>Bau</strong>ten<br />

in der Kernzone ist sorgfältig <strong>und</strong> rücksichtsvoll zu gestalten.

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