Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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3.3.2 Naturschutzzone Wald<br />
§ 19<br />
9<br />
Naturschutzzone Die besonderen Waldstandorte bezeichnen Standorte mit Waldbes-<br />
Wald tänden, die sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht<br />
oder durch eine besondere Bestandesstruktur auszeichnen, deren<br />
Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ausgerichtete Nutzungs-<br />
<strong>und</strong> Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald<br />
im Wirtschaftsplan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Vollzug<br />
Naturschutz gemäss § 55 festgelegt.<br />
3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />
3.4.1 Landschaftsschutzzone<br />
§ 20<br />
1<br />
Landschaftsschutz- Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in<br />
zone ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie Terrainveränderungen<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Die landwirtschaftliche<br />
Bewirtschaftung ist gewährleistet. Die zulässige Nutzung richtet<br />
sich nach § 15 Abs. 1.<br />
3.5 Schutzobjekte<br />
3.5.1 Naturobjekte<br />
Uferschutzstreifen<br />
2 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />
Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige<br />
Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze,<br />
usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen<br />
sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />
§ 21<br />
1 Der Uferschutzstreifen bezweckt die Erhaltung der Gewässer <strong>und</strong><br />
des naturnahen Zustands von Gelände, Bachbett, Ufer <strong>und</strong> Ufervegetation<br />
bzw. deren Verbesserung.<br />
2 Im <strong>Bau</strong>gebiet ist der Uferschutzstreifen zum Schutz des Pflanzenbestandes<br />
<strong>und</strong> zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung als den<br />
<strong>Bau</strong>zonen überlagerte Zone dargestellt. Sie darf bei der Berechnung<br />
der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden.