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Carolin Schelling 1

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1. Konzernabschluss<br />

1.1. Bedeutung und Aufgaben des Konzernabschlusses<br />

1. Der Begriff Konzern<br />

Der Begriff Konzern kommt in der Betriebswirtschaftslehre und in mehreren Rechtsbereichen vor.<br />

Obwohl die Konzerndefinition im AktG und im GmbHG enthalten ist, ist das Konzernrecht mit<br />

Ausnahme der Konzernrechnungslegung in Österreich unterentwickelt.<br />

Juristische und auch betriebwirtschaftliche Definitionen des Konzerns basieren auf den gleichen<br />

Elementen. Ein Konzern liegt folglich vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen<br />

wirtschaftliche oder zu wirtschaftlichen Zwecken so verbunden sind, dass sie wirtschaftliche<br />

eine Einheit bilden.<br />

Folglich sind die Einzelabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen nicht in der Lage, vollständige<br />

Informationen über den Konzernverbund zu liefern. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit in Form<br />

eines Konzerns auf Basis von Einzelabschlüssen kann nur mangelhaft erfolgen. Bei Transaktionen<br />

zwischen Konzernunternehmen fehlt zum Teil der Interessensgegensatz. Interessensgegensatz ist im<br />

Einzelabschluss die Voraussetzung für die Objektivierung von „Werten“.<br />

Die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen enthalten bestimmte Informationen über<br />

Konzernverbindungen (z.B. getrennter Ausweis von Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />

Beteiligungserträge, Zinsaufwendungen, Zinserträge, die die verbundenen Unternehmen betreffen). Die<br />

Informationen reichen nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-, und<br />

Ertragslage des Konzerns als Einheit zu erhalten.<br />

1.1.2. Aufgaben des Konzernabschlusses<br />

Die Einheitstheorie bildet die Basis der Konzernrechnungslegung. Laut Einheitstheorie ist die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen im Konzernabschluss so<br />

darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.<br />

Im Rahmen der Konzernrechnungslegung wird angenommen, dass Konzern nicht nur wirtschaftlich,<br />

sondern auch rechtlich eine Einheit darstellt. Folglich werden die einzelnen Konzernunternehmen als<br />

unselbständige Betriebsstätten eines Unternehmens angesehen. Der Konzernabschluss kann folglich<br />

als Einzelabschluss des Unternehmens „Konzerns“ angesehen werden.<br />

Im Rahmen der Einheitstheorie werden alle Gesellschafter des Konzernunternehmens als<br />

Eigenkapitalgeber behandelt. Auch Minderheitsgesellschafter von Konzernunternehmen werden als<br />

Eigenkapitalgeber angesehen. Wenn das Mutterunternehmen 80% an einem TU hält, wird dieses zu<br />

100% in den Konzern einbezogen. Die Anteile der Minderheitsgesellschafter werden (getrennt) im<br />

Eigenkapital des Konzerns ausgewiesen.<br />

Der Konzernabschluss kann als Zusammenfassung der Einzelabschlüsse rechtlich selbständiger,<br />

wirtschaftlich jedoch von einer übergeordneten Einheit dominierten Unternehmen dar. Der<br />

Konzernabschluss basiert nicht auf einer eigenständigen Konzernbuchführung, in der die aus<br />

Konzernsicht relevanten Vorgänge mit den aus Konzernsicht relevanten „Werten“ erfasst werden. Der<br />

Konzernabschluss wird aus den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen abgeleitet. Im Rahmen<br />

der Ableitung werden die Auswirkungen der Vorgänge zwischen Konzernunternehmen eliminiert<br />

(konsolidiert).<br />

Im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen müssen folgende Konzernverflechtungen eliminiert<br />

werden:<br />

1. Kapitalkonsolidierung: Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung wird der Buchwert der Beteiligung<br />

am TU im Einzelabschluss des MU gegen das Eigenkapital im Einzelabschluss des TU<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 1


aufgerechnet. Als Folge dieser Aufrechnung sind beide Positionen nicht mehr im KA enthalten.<br />

Stattdessen werden die Vermögensgegenstände, Schulden des TU übernommen.<br />

2. Schuldenkonsolidierung: Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung werden die Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten, Rückstellungen, die zwischen Konzernunternehmen bestehen, gegeneinander<br />

aufgerechnet und sind folglich nicht mehr in den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen<br />

enthalten.<br />

3. Zwischenergebniseliminierung: Im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung werden die<br />

Gewinne und Verluste, die durch Lieferungen zwischen Konzernunternehmen erzielt wurden,<br />

beseitigt.<br />

4. Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung<br />

werden die Aufwendungen und Erträge aus der GuV eliminiert, die auf konzerninterne Vorgänge<br />

zurückzuführen sind.<br />

Die Konzernverflechtungen können in Kapitalverflechtungen und Lieferverflechtungen unterteilt werden.<br />

Die Kapitalverflechtungen können wiederum in Eigenkapitalströme (Kapitalkonsolidierung) und<br />

Fremdkapitalströme (Schuldenkonsolidierung) unterteilt werden. Die Lieferverflechtungen sind Liefer-<br />

und Leistungsströme zwischen Konzernunternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung,<br />

Zwischenergebniseliminierung).<br />

Im Rahmen von Konsolidierungsmaßnahmen werden die Fehler eliminiert, die durch die rechtliche<br />

Selbständigkeit von Konzernunternehmen ausgelöst werden. Der Konzernabschluss hat eine reine<br />

Informationsfunktion und keine Ausschüttungs- oder Steuerbemessungsfunktion. Der KA ist nur eine<br />

Ergänzung des EA im Bezug auf die Vermittlung von Informationen.<br />

1.2. Rechtsgrundlagen der Konzernrechnungslegung<br />

1.2.1 Gesetzliche Regelungen<br />

Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht ist im UGB geregelt.<br />

1.2.2. Anzuwendende Vorschriften und Vereinfachungen<br />

Der Konzernabschluss ist der Einzelabschluss des Konzerns. Folglich gelten die Bestimmungen über<br />

den EA und Lagebericht auch für den KA und für den Konzernlagebericht.<br />

Folgende Vorschriften des UGB müssen im Rahmen des Konzernabschlusses angewendet<br />

werden:<br />

1. Das Geschäftsjahr darf maximal 12 Monate umfassen.<br />

2. Unterzeichungspflicht, Inhalt des Jahresabschlusses, Vollständigkeit, Verrechnungsverbote,<br />

Bilanzierungsverbote, Eventualverbindlichkeiten, Bewertungsvorschriften<br />

3. Gliederung von Bilanz und GuV, Vorschriften zu den einzelnen Posten und –wohl nur irrtümliche<br />

Beschränkung der Ausschüttung<br />

Die Regelungen des KA weichen in folgenden Punkten von den Regelungen des EA ab:<br />

1. Die Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren,<br />

noch nicht abrechenbare Leistungen und geleistete Anzahlungen) dürfen im KA in einem Posten<br />

zusammengefasst werden, wenn ihre Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem<br />

unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.<br />

2. Der Anhang des Konzerns und der Anhang des MU dürfen zusammengefasst werden. Sie<br />

müssen folglich auch gemeinsam offen gelegt werden. Weiters dürfen auch die Prüfungsberichte<br />

und die Bestätigungsmerke zusammengefasst werden.<br />

Der Konzernabschluss muss innerhalb der gleichen Fristen wie der Einzelabschluss aufgestellt werden.<br />

Der Konzernabschluss muss folglich in den ersten fünf Monaten des folgenden Geschäftsjahres<br />

aufgestellt werden. Der Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführer des MU ist verpflichtet, den<br />

Konzernabschluss aufzustellen.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 2


Der Konzern muss nicht festgestellt werden, da der Konzern als Rechtsperson nicht existiert. Es<br />

genügt, dass der Konzernabschluss mit dem Jahresabschluss des MU eine Vorlage an den dem<br />

Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt wird. Der Konzernabschluss<br />

muss vor der Vorlage vor einem Abschlussprüfer geprüft werden. Der Konzernabschluss muss mit dem<br />

Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluss<br />

und den sonst erforderlichen Unterlagen beim Firmenbuchgericht eingereicht werden (Offenlegung).<br />

Wenn das in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen eine große Aktiengesellschaft ist,<br />

muss der Konzernabschluss im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden (Veröffentlichung).<br />

Wenn das Tochterunternehmen in einen ausländischen KA mit befreiender Wirkung einbezogen wird,<br />

muss das TU diesen KA in deutscher Sprache beim zuständigen Registergericht hinterlegen. Diese<br />

Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht auch für eine große Kapitalgesellschaft, die in einen<br />

ausländischen Konzernabschluss einbezogen ist<br />

Das TU muss dem MU alle Informationen, die es für die Aufstellung des KA benötigt, bereitstellen. Nur<br />

inländische Unternehmen sind verpflichtet, dem MU Informationen bereitzustellen.<br />

1.2.3. Grundsätze der Konzernrechnungslegung<br />

Die gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften werden von den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Konzernrechnungslegung (GoK) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) ergänzt.<br />

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung dienen wie die Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Bilanzierung dem Ausfüllen von Gesetzeslücken, der Auslegung gesetzlicher<br />

Vorschriften, als Entscheidungshilfe bei der Ausübung von Konsolidierungswahlrechten und für die<br />

Beurteilung der gesetzlichen Konsolidierungsvorschriften.<br />

Die GoB sind neben den positivrechtlichen Regelungen des EA auch den KA anzuwenden. Sie finden<br />

sich daher gelegentlich in Darstellungen der Grundsätze der Konzernrechnungslegung (GoK).<br />

Grundsätze, die im KA eine andere Bedeutung und/oder einen anderen Anwendungsbereich haben als<br />

im EA und die Grundsätze, die durch die Eigenheiten der Konsolidierung bedingt sind.<br />

1. Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist als GoK stärker ausgeprägt als GoB. Zahlreiche<br />

Konsolidierungsmaßnahmen sind nur erforderlich, wenn sie für die Einhaltung der Generalnorm<br />

wesentlich sind (materity prinzip).<br />

2. Laut dem Grundsatz der Einheitlichkeit von Bilanzierung und Bewertung müssen alle<br />

einbezogenen Jahresabschlüsse einheitlich nach dem für das MU geltenden Recht erstellt werden<br />

und Bewertungsmethoden einheitlich angewendet werden.<br />

3. Laut dem Grundsatz der Vollständigkeit müssen der Inhalt des Jahresabschlusses und der<br />

Konsolidierungskreis vollständig sein. Folglich müssen alle Konzernunternehmen in den KA<br />

einbezogen werden.<br />

4. Der Grundsatz der Stetigkeit umfasst die stetige Darstellung und Bewertung (materielle und<br />

formelle Bilanzkontinuität), die Anwendung der Konsolidierungsmethoden und die Ausübung von<br />

Konsolidierungswahlrechten<br />

1.2.3. Grundsätze der Konzernrechnungslegung<br />

Ein MU muss seinen KA verpflichtend nach IFRS aufstellen, wenn seine Wertpapiere (Aktien und<br />

Anleihen) zum jeweiligen Bilanzstichtag in einem beliebigen Mitgliedstaat in einem geregelten Markt<br />

zum Handel zugelassen sind (so genannte kapitalmarktorientierte Unternehmen). Wenn der<br />

Konzernabschluss auf Basis von IFRS Standards aufgestellt wird, muss bei der Offenlegung darauf<br />

hingewiesen werden, dass es sich um einen IFRS Konzernabschluss und einen IFRS<br />

Konzernlagebericht handelt.<br />

Ein MU, das laut IAS Verordnung nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss nach IFRS<br />

aufzustellen, hat das Wahlrecht den KA auf Basis der Vorschriften des UBG oder auf Basis der der<br />

IFRS Vorschriften aufzustellen.<br />

2. Konsilidierungspflicht,-kreis<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 3


2.1. Bedeutung und Aufgaben des Konzernabschlusses<br />

Der Konsolidierungskreis regelt, wann juristisch selbstständige Unternehmen wirtschaftlich so stark<br />

„zusammenhängen“, dass der normalerweise vorhandene und über den Markt ausgeglichene<br />

Interessensgegensatz hinter die Gemeinsamkeiten zurücktritt und die wirtschaftliche Einheit im<br />

Vordergrund steht.<br />

Eine Konzernrechnungslegung ist erforderlich, wenn mindestens zwei wirtschaftlich<br />

zusammengehörende Unternehmen vorlegen (Konzern). Der Gesetzgeber nimmt eine Abwägung<br />

zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen und den Kosten vor, die den verpflichteten<br />

Unternehmen entstehen. Im Rahmen der Konzernrechnungslegungspflicht unterscheidet der<br />

Gesetzgeber bezüglich der Größe des Konzern und der Rechtsform des Mutterunternehmens, ob ein<br />

KA aufgestellt wird.<br />

2.2. Pflicht zur Konzernrechnungslegung<br />

Ein Konzernabschluss muss aufgestellt werden, wenn eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland<br />

mindestens ein Tochterunternehmen besitzt. Die Eigenschaft als TU kann durch zwei Tatbestände<br />

ausgelöst werden:<br />

1. Einheitliche Leitung: Das MU besitzt am TU eine Beteiligung und das TU steht unter der<br />

einheitlichen Leitung des MU.<br />

2. Control-Tatbestand: Dem MU stehen bestimmte Rechte am TU zu, die dazu führen, dass das TU<br />

vom MU beherrscht wird.<br />

Jedes Unternehmen, das auf Grund dieser Tatbestände in den Konzern einbezogen werden sollte, ist<br />

ein Tochterunternehmen, auch wenn es aufgrund eines Einbeziehungswahlrechts nicht in den Konzern<br />

einbezogen wird. Ein Unternehmen kann gleichzeitig TU eines Unternehmens und MU eines anderen<br />

Unternehmens sein (mehrstufiger Konzern). Das MU und das TU sind Konzernunternehmen.<br />

Konzernrechnungslegungspflicht<br />

Mutterunternehmen: Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland<br />

Tochterunternehmen: Unternehmen, bei dem ein Control-Tatbestand (Stimmrechtsmehrheit, Recht,<br />

Organe zu berufen/abzuberufen + Gesellschafter), Beherrschungsrecht, Syndikatsvertrag) und/oder<br />

eine Einheitliche Leitung (Beteiligung) vorliegt.<br />

Wenn die Tatbestände vorliegen, muss ein KA aufgestellt werden. Ein Gleichordnungskonzern<br />

(zumindest zwei gleichberechtigte Unternehmen stehen an der Spitze eines Konzerns) muss keinen<br />

Konzernabschluss aufstellen.<br />

2.2.2. Mutterunternehmen und Tochterunternehmen<br />

Ein MU ist nur dann (in Österreich) zur Aufstellung eines KA verpflichtet, wenn es<br />

1. Eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft ohne eine natürliche Person als<br />

vollhaftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis (insbesondere GmbH & Co KG) ist und<br />

2. Den Sitz im Inland hat. Relevant ist in dieser Hinsicht der Sitz der Gesellschaft, der ins<br />

Firmenbuch eingetragen ist. Der Sitz der Geschäftsleitung kann vom Sitz der Gesellschaft<br />

abweichen.<br />

Eine Holdinggesellschaft ist zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.<br />

Natürliche Personen und Personengesellschaften (soweit eine natürliche Person vollhaftender<br />

geschäftsführender Gesellschafter ist) sind nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.<br />

Genossenschaften sind zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.<br />

Das TU unterliegt keinen Einschränkungen hinsichtlich Sitz und der Rechtsform. Folglich sind in den<br />

Konzernabschluss TU mit jeder Rechtsform und Sitz in der ganzen Welt einzubeziehen<br />

(Weltausschlussprinzip).<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 4


2.2.3. Control Tatbestand<br />

Wenn dem MU bestimmte Rechte am TU zustehen, die dazu führen, dass das TU vom MU beherrscht<br />

wird, dann liegt ein Konzern vor und folglich ist der Konzern verpflichtet, einen Konzernabschluss<br />

aufzustellen. Diese Rechte können sein:<br />

1. Die Mehrheit der Stimmrechte<br />

2. Das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu<br />

bestellen oder abzuberufen. Das MU muss gleichzeitig Gesellschafter sein.<br />

3. Das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.<br />

4. Das Recht, auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschafter des TU zu<br />

bestimmen, wie deren Stimmrechte bei Bestellung oder Abberufung des Leitungs- oder eines<br />

Aufsichtsorgans auszuüben sind. Allerdings müssen diese Stimmrechte mit den eigenen<br />

Stimmrechten zu Erreichung der Mehrheit aller Stimmen ausreichen.<br />

Die Rechte müssen zustehen. Sie müssen allerdings nicht tatsächlich zur Beherrschung ausgeübt<br />

werden. Ein Einbeziehungswahlrecht liegt folglich vor, wenn nachgewiesen wird, dass das MU aus<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung der Rechte gehindert wird. Ein<br />

Einbeziehungswahlrecht liegt teilweise vor, wenn das MU die Rechte aufgrund vertraglicher<br />

Vereinbarungen nicht ausüben kann (zB aufgrund eines Stimmrechtsbindungsvertrages) und ihm<br />

folglich die Rechte nicht mehr zustehen.<br />

1. Mehrheit der Stimmrechte<br />

Die Stimmrechtsmehrheit bezieht sich auf die Stimmen in der Gesellschafterversammlung<br />

(Hauptversammlung). Ein beherrschender Einfluss des MU ist sichergestellt, wenn durch die<br />

Stimmrechtsmehrheit aufgrund direkter Weisungsbefugnis oder zumindest längerfristig über die<br />

Bestellung/Abberufung der Organe.<br />

Die Stimmrechte des MU im Verhältnis zu den gesamten Stimmrechten sind relevant, unabhängig von<br />

der kapitalmäßigen Beteiligung des MU am TU. Abweichungen zwischen kapitalmäßiger Beteiligung<br />

und den Stimmrechten können sich durch stimmrechtslose Vorzugsaktien, Gesellschaftsanteile mit<br />

Mehrfachstimmrechten oder einem Höchststimmrecht ergeben.<br />

Im Rahmen der Ermittlung der Mehrheit der Stimmrechte sind sie demjenigen zuzurechen, dem sie<br />

wirtschaftlich zustehen. Die Ermittlung der Stimmrechte erfolgt additiv. Im Zuge der Ermittlung der<br />

Stimmrechte sind dem MU Stimmrechte zuzurechnen,<br />

die einem TU zustehen, da damit indirekt der beherrschende Einfluss besteht<br />

die andere für Rechnung des MU oder eines TU halten.<br />

Im Zug der Ermittlung der Stimmrechte sind Stimmrechte, die das MU oder das TU für Rechnung einer<br />

anderen Person hält und Stimmrechte, die als Sicherheit gehalten werden und die Rechte nach<br />

Weisung des Sicherheitsgebers oder in seinem Interesse ausgeübt werden müssen, abzuziehen. Die<br />

Stimmrechtsmehrheit muss rechtlich zustehen. Eine bloße Präsenzmehrheit ist nicht ausreichend.<br />

2. Recht zur Organbestellung<br />

Im Rahmen der Organbestellung sind die relevanten Organe die Verwaltungs-, Leitungs- oder<br />

Aufsichtsorgane. In österreichischen Unternehmen sind diese Organe der Vorstand bzw.<br />

Geschäftsführer und der Aufsichtsrat. Das Recht muss nicht alle relevanten Organe umfassen. Folglich<br />

ist es ausreichend, wenn das MU die Mehrheit der Mitglieder eines dieser Organe bestellen und/oder<br />

abberufen kann. Das MU muss allerdings auch Gesellschafter des TU sein, damit das Recht eine<br />

Konsolidierungspflicht auslöst.<br />

Die Konzernrechnungslegungspflicht besteht auch, wenn das MU nicht selbst (direkt) die Mehrheit der<br />

Organmitglieder bestimmen kann. In diesem Fall muss die Möglichkeit bestehen, dass das MU<br />

aufgrund eines Vertrages (Stimmrechtsbindungsvertrag) bestimmen können, wie die Gesellschafter<br />

des TU ihre Stimmrechte ausüben und damit die Mehrheit der Organmitglieder bestimmt werden kann.<br />

Solche Rechte werden in Stimmrechtsbindungsverträgen vereinbart.<br />

3. Beherrschungsrecht<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 5


Das Beherrschungsrecht ist das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben und kann eine<br />

Konzernrechnungslegungspflicht auslösen. Das Beherrschungsrecht kann auf einem<br />

Betriebsüberlassungsvertrag oder einem Beherrschungsvertrag basieren. Wenn ein Unternehmen von<br />

einem anderen Unternehmen beherrscht wird, begibt sich eine Gesellschaft unter die Leitung einer<br />

anderen Gesellschaft.<br />

2.2.4. Einheitliche Leitung<br />

Ein Konzernabschluss muss aufgestellt werden, wenn Unternehmen unter der einheitlichen Leitung<br />

einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland stehen und das MU eine Beteiligung an dem unter<br />

einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen hat.<br />

Einheitliche Leitung: Ein Unternehmen steht unter der einheitlichen Leitung eines anderen<br />

Unternehmens, wenn es in seinen wesentlichen Funktionen (Geschäftspolitik und Finanzpolitik) vom<br />

Willen eines anderen Unternehmen abhängt und dieses Unternehmen seine Machtposition tatsächlich<br />

ausübt. Die einheitliche Leitung hat zur Folge, dass die maßgeblichen Entscheidungen in den zentralen<br />

Unternehmensbereichen aufeinander abgestimmt werden<br />

Die Einheitliche Leitung muss auf keiner (direkte) Weisungsbefugnis basieren und nicht sämtliche<br />

Unternehmensbereiche betreffen.<br />

Eine einheitliche Leitung löst nur dann eine Konzernrechnungslegungspflicht aus, wenn gleichzeitig<br />

eine Beteiligung des MU am TU vorliegt. Die Beteiligung muss bei Kapitalgesellschaften und<br />

Genossenschaften 20% des Nennkapitals erreichen.<br />

Beteiligung: Eine Beteiligung ist ein Anteil an einem anderen Unternehmen, der bestimmt ist, dem<br />

eigenen Geschäftsbetrieb durch eine andauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen.<br />

Ein vorübergehender Besitzt von Anteilen ist keine Beteiligung.<br />

Beteiligungen sind im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft,<br />

deren Nennbeträge insgesamt 20% des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen<br />

(widerlegbare Beteiligungsvermutung). Das wirtschaftliche Eigentum ist maßgebliche für die<br />

Zurechnung.<br />

Eine Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des<br />

Handelsrechts gilt stets als Beteiligung (unwiderlegbare Beteiligungsvermutung)<br />

Im Rahmen der Beteiligung muss eine dauernde Verbindung beabsichtigt werden und der Wille<br />

zur Einflussnahme auf das Unternehmen, bei dem die Beteiligung besteht, zum Zwecke der<br />

Herstellung einer wirtschaftlichen Verbindung bestehen. Wenn die Anteile nur zum Zweck der<br />

Vermögenslage, nicht aber zur Herstellung einer wirtschaftlichen Verbindung erworben wurden, so<br />

liegt keine Beteiligung vor.<br />

2.2.5. Befreiende Konzernabschlüsse<br />

Jede Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland mit einem TU ist verpflichtet, einen Konzernabschluss zu<br />

erstellen. Folglich müssten innerhalb eines mehrstufigen Konzerns mehrere (Teil)Konzernabschlüsse<br />

aufgestellt werden („Tannenbaumprinzip“). Solche Teilkonzernabschlüsse eliminieren nur einen Teil der<br />

Konzernbeziehungen und sind deshalb für die Adressaten des Konzernabschlusses nicht nützlich.<br />

Ein Mutterunternehmen, das in einem Konzernabschluss einbezogen ist, kann auf die Aufstellung eines<br />

KA verzichten (Befreiungswirkung).<br />

Der KA ist dann befreiend, wenn er nach österreichischen oder diesen gleichwertigen ausländischen<br />

Vorschriften aufgestellt und geprüft worden sind. Alle TU müssen einbezogen werden, die EG-RL muss<br />

umgesetzt werden, der KA muss entsprechend diesen Anforderungen aufgestellt werden und von<br />

qualifizierten Wirtschaftsprüfern geprüft werden, um eine Gleichwertigkeit herzustellen.<br />

Weitere Voraussetzungen für einen befreienden Konzernabschluss (befreiende Wirkung):<br />

Namen und Sitz des MU, das den befreienden KA aufstellt, sowie ein Hinweis auf die Befreiung muss<br />

im Anhang des EA enthalten sein.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 6


Der ausländische KA muss unverzüglich in deutscher Sprache beim Firmenbuchgericht hinterlegt und<br />

dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung)<br />

vorgelegt werden.<br />

Bestimmte Interessenten können trotz der Befreiungswirkung die Aufstellung eines (Teil)KA<br />

spätestens sechs Monate vor dem ende des Konzerngeschäftsjahres fordern. Der Aufsichtsrat und die<br />

Minderheitsgesellschafter sind dazu berechtigt.<br />

Ein befreiender KA kann von einem MU jeder Rechtsform erstellt werden. Eine Personengesellschaft<br />

kann freiwillig einen KA aufstellen, der somit auch befreiend ist.<br />

Eine Befreiung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn von dem zu befreienden<br />

Tochterunternehmen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten<br />

Markt oder einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden<br />

Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedsstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.<br />

2.2.6. Größenabhängige Befreiungen<br />

Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, sind von der<br />

Konzernrechnungslegungspflicht befreit. Kleine Konzerne sollen nicht mit den signifikanten Kosten der<br />

Konzernrechnungslegung belastet werden.<br />

Voraussetzung für die größenabhängige Befreiung ist, dass keine Aktien oder sonstige Wertpapiere,<br />

die vom MU oder von einem TU ausgeben wurden, am Konzernbilanzstichtag an einem geregelten<br />

Markt oder an einem anerkannten für das Publikum offenen ordnungsgemäß funktionierenden<br />

Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedsstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.<br />

Die Größenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen, sind die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse<br />

der 12 Monate vor Konzernbilanzstichtag und die Anzahl der Arbeitnehmer. Die Werte können<br />

entweder nach der Bruttomethode (=Aufsummierung der Werte aller Konzernunternehmen) oder nach<br />

der Nettomethode (=Aufsummierung der Werte aller Konzernunternehmen und anschließende<br />

Konsolidierung, dh Messung anhand eines Probe-KA) ermittelt werden.<br />

Eine Befreiung liegt vor, wenn am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag<br />

entweder nach der Bruttomethode oder nach der Nettomethode 2 Größengrenzen nicht überschritten<br />

werden. Im Zeitablauf können es unterschiedliche Größenmerkmale sein.<br />

Wenn die Größengrenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden,<br />

muss im Folgejahr ein KA aufgestellt werden (unabhängig davon, ob die Grenzen in diesem Jahr<br />

ebenfalls überschritten werden)<br />

Unternehmen, die nicht in den KA einbezogen worden sind, werden bei der Berechnung der<br />

Größenmerkmale nicht berücksichtigt.<br />

2.3. Konsolidierungskreis<br />

In den KA sind grundsätzlich das MU und alle TU unabhängig von ihrem Sitz einzubeziehen. Wenn ein<br />

Mutter-Tochterverhältnis auf Basis der einheitlichen Leitung oder auf Basis des Control-Konzepts<br />

vorliegt, liegt eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung vor und es wird festgelegt, welche<br />

Unternehmen (im Wege der Vollkonsolidierung) in den KA einbezogen werden müssen.<br />

In den KA müssen alle unmittelbaren und mittelbaren TU einbezogen werden. Es dürfen allerdings<br />

auch Ausnahmen gemacht werden. Es müssen nicht alle TU in den KA einbezogen werden, wenn<br />

Einbeziehungswahlrechte vorliegen. Es dürfen nur Unternehmen, die das Konzept des Control-<br />

Tatbestand und das Konzept der einheitlichen Leitung erfüllen, in den KA einbezogen werden. Andere<br />

Unternehmen können nicht freiwillig in den KA einbezogen werden.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 7


Stetigkeitsgebot gilt für den Konsolidierungskreis. Nur faktische Änderungen (Neugründungen,<br />

Neuerwerb, Verkauf, Verträge) dürfen zu einer Änderung des Konsolidierungskreises führen. Wenn<br />

wesentliche Änderungen des Konsolidierungskreises auftreten, sind im Anhang zusätzliche Angabe-<br />

bzw. Darstellungspflichten vorgesehen, um einer Vergleichbarkeit zu gewährleisten.<br />

2.3.2. Einbeziehungswahlrechte<br />

Allgemeines<br />

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann auf die Einbeziehung des TU in den KA verzichtet<br />

werden. Dabei handelt es sich um ein echtes Wahlrecht.<br />

Alle Einbeziehungswahlrechte müssen restriktiv ausgelegt werden, da sie im Widerspruch zum<br />

Vollständigkeitsgrundssatz stehen.<br />

Wenn aufgrund eines Einbeziehungswahlrechts keine Vollkonsolidierung erfolgt, hat das folgende<br />

Konsequenzen:<br />

Es muss eventuell eine Bewertung „at equity“ vorgenommen werden.<br />

Es muss eine Angabe und Begründung im Konzernanhang oder im Anhang des MU vorgenommen<br />

werden, wenn auf eine Einbeziehung des TU verzichtet wird.<br />

Das Stetigkeitsgebot gilt für die Anwendung der Wahlrechte. Folglich ist das MU an eine einmal<br />

getroffene Entscheidung gebunden, wenn sich nicht die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.<br />

Beeinträchtigung der Rechtsausübung<br />

Einbeziehungswahlrecht: Ein Einbeziehungswahlrecht besteht, wenn erhebliche und andauernde<br />

Beschränkungen die Ausübung der Rechte des MU im Bezug auf das Vermögen oder die<br />

Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen.<br />

Ein Einbeziehungswahlrecht liegt vor, wenn die Recht des MU am TU nicht mehr ausgeübt werden<br />

können. Die Beschränkungen müssen erheblich und andauernd sein. Eine erhebliche<br />

Beschränkung liegt vor, wenn die zustehenden Rechte nicht mehr durchsetzbar sind. Eine<br />

dauerhafte Beschränkung liegt vor, wenn die Beeinträchtigungen während des Geschäftsjahres und<br />

bis zur Aufstellung des KA bestanden haben und in absehbarer Zeit nicht aufgehoben werden.<br />

Unverhältnismäßige Verzögerungen und Kosten<br />

Ein Einbeziehungswahlrecht liegt vor, wenn die Angaben, die für die Aufstellung des KA erforderlich<br />

sind, nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten<br />

sind.<br />

Eine unverhältnismäßige Verzögerung liegt vor, wenn der KA nicht innerhalb der gesetzlichen<br />

Fristen aufstellbar ist.<br />

Unverhältnismäßige Kosten liegen vor, wenn auf den Einzelfall (Größe des Unternehmens) zu hohe<br />

Kosten ermittelt wurden. Es darf allerdings aufgrund zu hoher Kosten keine dauernde<br />

Nichteinbeziehung des TU erfolgen.<br />

Untergeordnete Bedeutung<br />

Ein Einbeziehungswahlrecht liegt vor, wenn ein Unternehmen für die Vermittlung der eines möglichst<br />

getreuen Bildes des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. Wenn mehrere Unternehmen diesen<br />

Voraussetzungen entsprechen, sind diese Unternehmen in den KA einzubeziehen, wenn sie<br />

zusammen von untergeordneter Bedeutung sind.<br />

Unternehmen, die wesentliche Risiken aufweisen, nachhaltig Jahresfehlbeträge erzielen oder in<br />

wesentliche konzerninterne Transaktionen eingebunden sind, sind nicht von untergeordneter<br />

Bedeutung.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 8


2.4. Detailprobleme<br />

2.4.1. Mehrfache Zugehörigkeit eines TU<br />

Ein Unternehmen kann gleichzeitig TU von mehreren MU sein, wenn ein Mutter-Tochter-Verhältnis auf<br />

Basis des Control-Tatbestands und Einheitlicher Leitung vorliegt. Wenn eine erhebliche und<br />

andauernde Beschränkung der Rechte vorliegt, besteht ein Einbeziehungswahlrecht. Eine<br />

Vollkonsolidierung liegt dann vor, wenn die Rechtsposition eines MU dauerhaft ist, während die<br />

Rechtsposition des anderen MU nur vorübergehend ist. Wenn die Machtteilung auf Dauer durchgeführt<br />

werden soll, dann liegt ein Gemeinschaftsunternehmen vor. Dieses muss entweder quotal oder nach<br />

der Equity-Methode in den KA einbezogen werden.<br />

2.4.2. Zur Veräußerung bestimmte Anteile<br />

Ein Einbeziehungswahlrecht liegt vor bei einem Unternehmen, das die Kriterien einen TU erfüllt, aber<br />

wegen Veräußerungsabsicht zum Umlaufvermögen gehört.<br />

2.4.3. Meinungsverschiedenheiten<br />

Wenn Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung eines KA<br />

vorliegen, entscheidet der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der<br />

Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer<br />

Streitsachen.<br />

Antragsberechtigte Positionen im MU und TU sind jedes Vorstands- und Aufsichtsratmitglied,<br />

der Abschlussprüfer, einer Minderheit (deren Anteile 5% des Nennkapital oder den Nennbetrag von<br />

700.000 erreichen). Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften.<br />

2.4. Stufenbau der Konzernrechnungslegung<br />

Die Unternehmen, die den Konsolidierungskreis bilden, müssen vollständig in den KA einbezogen<br />

werden (Vollkonsolidierung). Die Konzernrechnungslegung umfasst neben dem TU zwei<br />

Zwischenstufen, die eine vom EA abweichende Behandlung der Anteile zur Folge haben.<br />

1. Zwischenstufe: Gemeinschaftsunternehmen<br />

Ein Gemeinschaftsunternehmen liegt vor, wenn dem MU die Führung eines Unternehmens gemeinsam<br />

mit einem Dritten zusteht. Das Gemeinschaftsunternehmen muss quotal oder alternativ nach Equity in<br />

den KA einbezogen werden (Quotenkonsolidierung).<br />

2. Zwischenstufe: Assoziiertes Unternehmen:<br />

Ein assoziiertes (angeschlossenes) Unternehmen liegt vor, wenn ein maßgeblicher Einfluss vorliegt.<br />

Das Assoziierte Unternehmen wird nicht in den KA einbezogen, sondern es erfolgt nur eine besondere<br />

Form der Beteiligungsbewertung (Equity Bewertung).<br />

2.4 Konsolidierungspflicht und Konsolidierungskreis nach IFRS<br />

3. Vollkonsolidierung<br />

3.1. Grundproblematik<br />

Im Rahmen der Vollkonsolidierung wird die Beteiligung (Anteile) des MU am TU durch die<br />

Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, Verbindlichkeiten,<br />

Rechnungsabgrenzungsposten des TU ersetzt.<br />

Im Rahmen der Vollkonsolidierung werden die Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen,<br />

Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten des TU in der Konzernbilanz zu<br />

100% angesetzt, auch wenn das MU weniger als 100% gehören. Gleichzeitig als Gegenposten ein<br />

„Ausgleichposten für die Anteile anderer Gesellschafter“ eingesellt, der den nicht dem MU gehörenden<br />

Anteil repräsentiert. Laut der Einheitstheorie werden die Minderheitsgesellschafter als<br />

Eigenkapitalgeber angesehen und folglich ihre Anteile im Konzerneigenkapital ausgewiesen.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 9


Die Vollkonsolidierung umfasst die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung, die<br />

Zwischenergebniseliminierung und die Aufwands- und Ertragskonsolidierung.<br />

Alle TU, für die Einziehungswahlrecht besteht, müssen vollkonsolidiert werden.<br />

3.2. Vorbereitung der Konsolidierung<br />

3.2.1. Handelsbilanz II<br />

Im Rahmen der Erstellung eines KA werden zuerst die EA einbezogenen Unternehmen<br />

zusammengefasst und dann die konzerninternen Transaktionen eliminiert. Sachverhalte müssen<br />

vergleichbar dargestellt werden, damit durch die Zusammenfassung der EA der Konzernunternehmen<br />

ein interpretierbares Wertekonglomerat entsteht.<br />

Diese Vorbereitungshandlungen müssen vor der eigentlichen Konsolidierung durchgeführt werden. Im<br />

Rahmen der Vorbereitung wird ein zweiter EA aufgestellt, der die Vergleichbarkeit ermöglicht. Dieser<br />

zweite EA wird als Handelsbilanz II (HB II) bezeichnet. Die HB II ist Ausgangspunkt der<br />

Konsolidierungsmaßnahmen. Die HB I und die HB II sind die Kurzform für Bilanz, GuV sowie die<br />

erforderlichen Anhangsangaben.<br />

Im Rahmen der Vereinheitlichung der EA der Konzernunternehmen ist eine Konzernrichtlinie praktisch,<br />

in der Konsolidierungskreis, die konzerneinheitlich anzuwendenden Ansatz-, Bewertungs- und<br />

Gliederungsvorschriften dargestellt werden, praktisch.<br />

3.2.2. Einheitliche Rechnungsperiode<br />

Der KA muss entweder am Abschlussstichtag der MU oder der bedeutendsten TU oder der<br />

Mehrzahl der in den KA einbezogenen Unternehmen aufgestellt werden.<br />

Es besteht ein Wahlrecht zwischen diesen Alternativen. Wenn allerdings vom Abschlussstichtag des<br />

MU abgewichen wird, muss diese Abweichung im Konzernanhang angegeben und begründet werden.<br />

Die Beurteilung, welche Konzernunternehmen die bedeutendsten TU sind, basiert auf messbaren<br />

Kriterien (zB Umsatz, Beschäftigte, Bilanzsumme) und nicht messbaren Kriterien (strategisch wichtige<br />

Geschäftsfelder).<br />

Es kann nur vom einmal gewählten Stichtag abgewichen werden, wenn die sachliche Begründung<br />

zulässig oder geboten ist (zB bei Änderung des Konsolidierungskreises oder der Bedeutung des TU).<br />

Wenn einer oder mehrere Abschlussstichtage der Konzernunternehmen vom<br />

Konzernabschlussstichtag abweicht, so muss für diese Konzernunternehmen ein Zwischenabschluss<br />

aufgestellt werden. Der Zwischenabschluss muss auf Basis der Vorschriften für normale<br />

Jahresabschlüsse aufgestellt werden. Wenn der Abschlussstichtag des Konzernunternehmens nicht<br />

länger als 3 Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, kann auf die Aufstellung eines<br />

Zwischenabschlusses verzichtet werden.<br />

Wenn auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses verzichtet wird, müssen Vorgänge von<br />

besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betreffenden Unternehmens<br />

im KA (im Zuge der Korrektur des HB II des betreffenden Unternehmens) berücksichtigt und im<br />

Konzernanhang angegeben werden. Die Bedeutung der Vorgänge muss im Hinblick auf das<br />

Unternehmen und nicht im Hinblick auf den Konzern beurteilt werden. In der Praxi werden die<br />

Bilanzstichtage regelmäßig vereinheitlicht.<br />

3.2.3. Einheitliche Gliederung<br />

Für den KA gelten dieselben Gliederungsvorschriften wie für den EA. Probleme entstehen, wenn die<br />

EA der TU aufgrund ausländischer Vorschriften oder branchenspezifischer Vorschriften nach anderen<br />

Vorschriften gegliedert sind. Im Rahmen der Angleichung der Gliederungsvorschriften muss in einem<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 10


ersten Schritt muss ein konzerneinheitliches Gliederungsschema festgelegt werden, in dem auf die<br />

Konzernspezifika Rücksicht genommen wird. Wenn branchenfremde Unternehmen einbezogen<br />

werden, muss entschieden werden, ob eine Erweiterung des Gliederungsschemas erforderlich ist und<br />

ob zusätzliche Informationen in der Bilanz/GuV oder im Anhang dargestellt werden.<br />

3.2.4. Einheitliche Ansatzvorschriften<br />

Die Bilanzposten, Aufwendungen und Erträge der Konzernunternehmen müssen vollständig in den KA<br />

aufgenommen werden, wenn nicht nach dem Recht des MU ein Bilanzierungsverbot oder ein<br />

Bilanzierungswahlrecht entgegensteht.<br />

Folglich definieren die österreichischen Rechnungslegungsvorschriften für alle Konzernunternehmen<br />

den Bilanzierungsrahmen. Es besteht keine Bindung an den EA des MU, dh alle Wahlrechte können im<br />

Konzernabschluss unabhängig von den Wahlrechten im EA des MU ausgeübt werden. Im Rahmen der<br />

Erstellung der HB II werden aus Konzernsicht notwendige Umbuchungen vorgenommen<br />

(außergewöhnliche Vorgänge werden aus Konzernsicht zu gewöhnlichen, entgeltlich angeschaffte<br />

immaterielle Vermögensgegenstände des AV von einem Konzernunternehmen werden aus<br />

Konzernsicht als nicht entgeltlich angeschaffte immaterielle VG angesehen).<br />

3.2.5. Einheitliche Bewertung<br />

Die Vermögensgegenstände und Schulden, die in den KA übernommen werden, müssen nach den<br />

Bewertungsmethoden, die auf den Jahresabschluss des MU angewendet werden, einheitlich bewertet<br />

werden. Wahlrechte dürfen innerhalb des KA nur dann unterschiedlich ausgeübt werden, wenn dies<br />

auch im EA möglich wäre. Voraussetzung für die unterschiedliche Ausübung der Wahlrechte sind<br />

sachliche Unterschiede. Wenn gleiche Sachverhalte (wenn die gleichen Umstände auf art- und<br />

funktionsgleiche Gegenstände) zutreffen, dürfen die Bewertungswahlrechte nicht unterschiedlich<br />

ausgeübt werden. Das Stetigkeitsgebot gilt für Bewertungswahlrechte.<br />

Die Bewertungswahlrechte im KA sind allerdings nicht an die Bewertungswahlrechte im EA der<br />

einbezogenen Unternehmen gebunden. Folglich ist eine eigenständige Konzernbilanzpolitik möglich.<br />

Wenn von der Vorgangsweise im EA des MU abgewichen wird, so muss dies im Konzernanhang<br />

angegeben und begründet werden.<br />

In folgenden Fällen muss keine Vereinheitlichung der Bewertung vorgenommen werden:<br />

1. Wertansätze, die auf Sondervorschriften für Banken und Versicherungsunternehmen<br />

basieren, müssen beibehalten werden (kein Wahlrecht). Im Anhang muss eine Angabe, aber keine<br />

Begründung gemacht werden.<br />

2. Bei Unwesentlichkeit, dh wenn die Auswirkungen auf die Vermittlung eines möglichst getreuen<br />

Bildes der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung sind<br />

(Wahlrecht). Im Rahmen der Ermittlung der Unwesentlichkeit darf nicht der einzelne Tatbestand<br />

beurteilt werden, sondern es müssen die kumulierten Auswirkungen aller Bewertungsmaßnahmen<br />

herangezogen werden.<br />

3. Bei Vorliegen besonderer Umstände (Wahlrecht): Der Grund und die Auswirkungen auf die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage müssen im Konzernanhang dargestellt werden.<br />

3.2.7. Währungsumrechnung<br />

Konzerne sind verpflichtet, auch ausländische TU in den KA einzubeziehen. Der Konzernabschluss<br />

muss auf Basis des Euros erstellt werden. Folglich müssen EA von Konzernunternehmen, die auf Basis<br />

von Fremdwährung aufgestellt wurden, umgerechnet werden, um eine Vergleichbarkeit zu<br />

gewährleisten.<br />

Es existieren keine gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung der Einzelabschlüsse der ausländischen<br />

TU. In der Praxis werden im Rahmen der Umrechnung unterschiedliche Verfahren angewendet. Es<br />

ergeben sich aber Freiräume bei der Wahl der Methode, beim Umfang der Erläuterung der Methode<br />

und dem Umgang mit Umrechnungsdifferenzen aufgrund des Mangels an rechtlichen Regelungen und<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 11


einheitlicher Umrechnungsdifferenzen. Die Zulässigkeit einer Umrechnungsmethode muss an den<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und an der Generalnorm gemessen werden.<br />

Folgende Grundsätze müssen beachtet werden:<br />

1. Methodenstimmigkeit: Es muss eine in ihrer theoretischen Konzeption bestimmte Methode<br />

angewendet werden.<br />

2. Methodeneinheitlichkeit: Es muss auf alle Abschlüsse eine einzige Methoden angewendet<br />

werden, wenn eine Abweichung nicht durch faktische Umstände gerechtfertigt ist.<br />

3. Methodenstetigkeit: Es darf kein willkürlicher Methodenwechsel vorgenommen werden.<br />

4. Erläuterungspflicht: Es müssen im Konzernanhang die Grundlagen für die Umrechnung<br />

angegeben werden. Die Erläuterungspflicht hat aufgrund der unterschiedlichen in der Praxis<br />

angewandten Umrechnungsmethoden besondere Bedeutung.<br />

Umrechnungskurs<br />

Im Hinblick auf die Art des Umrechnungskurses lassen sich folgende Kurse unterscheiden:<br />

Geldkurs (Ankaufkurs der Bank): Der Geldkurs bietet sich für Posten an, die zukünftige<br />

Zahlungen ausländischer Unternehmen an inländische Unternehmen darstellen.<br />

Briefkurs (Verkaufskurs der Bank): Der Briefkurs bietet sich für Posten an, die zukünftige<br />

Zahlungen inländischer Unternehmen an ausländische Unternehmen darstellen.<br />

Durchschnittskurs: Der Durchschnittskurs bietet sich für Posten an, die weder eindeutig dem<br />

Geldkurs noch eindeutig dem Briefkurs zugeordnet werden können. Diese Posten können zum<br />

Mittelkurs (arithmetischen Mittel aus Geld- und Briefkurs) umgerechnet werden.<br />

Im Hinblick auf den Zeitbezug des Umrechnungskurses lassen sich folgende Kurse unterscheiden:<br />

Historischer Kurs: Der historische Kurs ist der Wechselkurs am Anschaffungs-, Herstellungs-,<br />

Aufnahme- bzw. Entstehungszeitpunkt eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld<br />

(frühestens im Zeitpunkt der Entstehung des Mutter-Tochter-Verhältnisses).<br />

Stichtagskurs: Der Stichtagskurs ist der Wechselkurs am Bilanzstichtag des KA.<br />

Durchschnittskurs: Der Durchschnittskurs ist eine Art historischer Kurs. Durchschnittskurse sind<br />

gewichtete oder ungewichtete Monats-, Quartals- und Jahresdurchschnittskurse.<br />

Konzepte der Währungsumrechnung<br />

Es gibt 2 theoretische Ansätze für die Wahl der Umrechnungsmethode:<br />

Lokale Theorie: Die lokale Theorie basiert auf der Annahme, dass die ausländischen TU in ihrem<br />

Währungseinheit als weitgehende eigenständige Einheiten tätig sind. Der Fremdwährungsabschluss<br />

liefert folglich die besten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage der<br />

ausländischen Tochterunternehmen. Die Währungsumrechnung des Fremdwährungsabschlusses in<br />

die Konzernwährung erfolgt auf Basis einer linearen Transformation (einheitliche Rechengröße) und<br />

soll nicht mit Bewertungsfragen vermischt werden. Im Rahmen der Währungsumrechnung auf Basis<br />

der linearen Transformation sollen die Relationen des Fremdwährungsabschlusses des TU (z.B.<br />

Anlageintensität, Verschuldungsgrad) erhalten bleiben. Folglich muss im Rahmen der<br />

Währungsumrechnung ein einheitlicher Umrechnungskurs (Stichtagskurs) für den gesamten Abschluss<br />

der ausländischen Tochtergesellschaft angewendet werden.<br />

Globale Theorie: Die globale Theorie basiert auf der Annahme, dass der gesamte Konzern in einem<br />

Wirtschaftsraum mit einer einheitlichen Währung und einer einheitlichen Rechtsordnung ansässig ist.<br />

Der Einheitsgrundsatz der Konzernrechnungslegung wird in den Vordergrund gestellt.<br />

Tochtergesellschaften werden als weitgehend unselbständig agierende Betriebsstätten betrachtet. Im<br />

Rahmen der Währungsumrechnung müssen alle Geschäftsfälle so behandelt werden, als wären sie bei<br />

ihrer Entstehung in Konzernwährung gebucht worden (Rechnungslegungsäquivalenz). Folglich müssen<br />

im Rahmen der Währungsumrechnung unterschiedliche Kurse (Stichtagskurs, historische Kurs)<br />

angewendet werden.<br />

Umrechnungsverfahren<br />

Umrechnungsverfahren auf Basis von einheitlichen Kursen haben keine offenen<br />

Umrechnungsdifferenzen zur Folge. Es können allerdings intertemporäre Differenzen durch die<br />

Abweichung des Fremdwährungskurses zwischen zwei Abschlussstichtagen entstehen.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 12


Umrechnungsverfahren auf Basis von differenzierten Kursen verwenden im Rahmen der Umrechnung<br />

teilweise historische Kurse und Stichtagskurse. Als Folge der Verwendung unterschiedlicher Kurse<br />

entstehen im KA Umrechnungsdifferenzen.<br />

Behandlung der Umrechnungsdifferenzen<br />

Umrechnungsdifferenzen entstehen, wenn innerhalb der Bilanz unterschiedliche Devisenkurse,<br />

innerhalb der GuV unterschiedliche Umrechnungskurse und unterschiedliche Umrechnungskurse beim<br />

bilanziellen Jahresergebnis und dem Jahresergebnis der GuV verwendet werden.<br />

Diese bilanziellen Umrechnungsdifferenzen können erfolgswirksam, erfolgsneutral oder imparitätisch<br />

behandelt werden.<br />

Erfolgswirksam: Die Umrechnungsdifferenz wird in die GuV übernommen und verändert den zum<br />

Stichtagskurs umgerechneten Erfolg.<br />

Erfolgsneutral: Die Umrechnungsdifferenz wird ohne Berührung der GuV direkt mit dem Eigenkapital<br />

verrechnet. Der zum Stichtagskurs umgerechnete Erfolg wird nicht verändert.<br />

Imparitätisch: Eine aktivistische Veränderung der Umrechnungsdifferenz gegenüber dem Vorjahr wird<br />

erfolgswirksam erfasst, eine passivistische Veränderung (Umrechnungsgewinn) wird erfolgsneutral<br />

behandelt.<br />

Es gibt unterschiedliche Verfahren zur Behandlung von Umrechnungsdifferenzen. Die Wahl des<br />

Verfahrens zur Behandlung von Umrechnungsdifferenzen hängt von der Umrechnungsmethode ab, die<br />

angewendet wird.<br />

Im Rahmen der Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode wird eine erfolgsneutrale<br />

Verrechnung der bilanziellen Differenzen empfohlen.<br />

Im Rahmen der Anwendung der Zeitbezugsmethode wird eine erfolgswirksame Verrechnung der<br />

bilanziellen Differenzen empfohlen.<br />

Stichtagskursmethode<br />

Im Rahmen der Stichtagskursmethode werden sämtliche Positionen der Bilanz und GuV mit dem am<br />

Konzernbilanzstichtag gültigen Kurs umgerechnet. Folglich entstehen in der Bilanz und der GuV keine<br />

intratemporären Währungsdifferenzen. Intertemporäre Differenzen wirken sich unmittelbar im<br />

Eigenkapital aus. Vorteil dieser Methode ist, dass die Anwendung relativ einfach ist und dass die<br />

Vermögens-, Kapital-, und Erfolgsstruktur Einzelabschlusses, der in Fremdwährung aufgestellt wurde,<br />

auch nach der Umrechnung erhalten bleibt. Die reine Stichtagskursmethode basiert auf der lokalen<br />

Theorie. Im Rahmen der lokalen Theorie werden Vermögen und Schulden der ausländischen<br />

Konzernunternehmen nicht transferiert, sondern direkt in Landeswährung abgewickelt.<br />

Die reine Stichtagskursmethode kann im Hinblick auf die Grundsätze und Vorschriften zur<br />

Kapitalkonsolidierung problematisch sein. Folglich werden folgende Modifikationen (einzeln oder<br />

kombiniert) vorgeschlagen (modifizierte Stichtagskursmethode)<br />

Das Eigenkapital wird auf Basis historischer Kurse umgerechnet. Die Umrechnungsdifferenzen<br />

werden in einem Korrekturposten im Eigenkapital offen ausgewiesen und somit entstehen bei der<br />

Kapitalkonsolidierung keine Probleme. Das Jahresergebnis wird mit dem Stichtagskurs<br />

umgerechnet.<br />

Die GuV-Positionen werden auf Basis von Durchschnittskursen umgerechnet.<br />

Zeitbezugsmethode<br />

Die Zeitbezugsmethode basiert auf den Prinzipien der Einheitstheorie (globale Theorie). Im Rahmen<br />

der Zeitbezugsmethode werden ausländische TU als Betriebsstätten des inländischen MU betrachtet.<br />

Folglich werden Geschäftsvorfälle der Konzernunternehmen werden unmittelbar als Transaktionen des<br />

MU angesehen. Folglich müssen die Geschäftsfälle der TU so umgerechnet werden, als wären sie<br />

unmittelbar beim MU in Konzernwährung verbucht worden (Prinzip der Rechnungslegungsäquivalenz).<br />

Die Geschäftsfälle werden nach ihrem Zeitbezug umgerechnet. Folglich werden Tageswerte und<br />

Zukunftswerte mit Stichtagskursen und Vergangenheitswerte (Anschaffungskosten,<br />

Herstellungskosten) mit historischen Devisenkursen umgerechnet.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 13


Bilanzposten, die mit Tages- oder Zukunftswerten bewerten sind, sind zB liquide Mittel,<br />

Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Forderungen und der Jahreserfolg.<br />

Bilanzposten, die mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, sind zB<br />

Anlagevermögen und Vorräte, soweit sie nicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben<br />

sind, Rücklagen und gezeichnetes Kapital. Wertveränderungen an Vermögensgegenständen (zB<br />

Abschreibungen und Materialaufwendungen) werden mit den gleichen Kursen umgerechnet wie die<br />

entsprechenden Vermögensgegenstände. Im Rahmen der Umrechnung der anderen GuV-Posten wird<br />

ein Jahresdurchschnittskurs verwendet. Der Jahreserfolg muss mit dem Stichtagskurs umgerechnet<br />

werden.<br />

Am Bilanzstichtag muss für jeden einzelnen Posten auf der Aktivseite der Bilanz ein Niederstwerttest<br />

(NW-Test) durchgeführt werden (erweitertes Niederwertprinzip), um sicherzustellen, dass ein dem<br />

Prinzip der Rechnungslegungsäquivalenz entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Im Rahmen des<br />

Niederstwerttest werden folgende Werte verglichen:<br />

€-Anschaffungskosten = Historischer Wert (FW) x historischer Kurs<br />

€-Wiederbeschaffungskosten = Tageswert (FW) x Tageskurs<br />

Wenn die €-Wiederbeschaffungskosten die (fortgeschriebenen) €-<br />

Anschaffungskosten/Herstellungskosten übersteigen, müssen die (fortgeschriebenen) €-<br />

Anschaffungskosten/Herstellungskosten angesetzt werden. Wenn die €-Wiederbeschaffungskosten<br />

niedriger sind als die (fortgeschriebenen) €-Anschaffungskosten/Herstellungskosten, muss dass UV mit<br />

dem niedrigen Wert angesetzt werden. Das Anlagevermögen muss nur bei voraussichtlich dauernder<br />

Wertminderung mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden. Bei Finanzanlagen besteht ein Wahlrecht<br />

besteht ein Wahlrecht beim Ansatz des niedrigeren Wert, auch wenn die Wertminderung nicht von<br />

Dauer ist. Am Bilanzstichtag muss für jeden einzelnen Posten auf der Passivseite der Bilanz ein<br />

Höchstwerttest durchgeführt werden.<br />

Die Anwendung der Zeitbezugsmethode ist aufgrund der Niederstwerttests bei einer Vielzahl von<br />

Positionen und von unterschiedlichen Umrechnungskursen für einzelne Vermögensgegenstände und<br />

Schulden sehr aufwendig. Folglich wird die Zeitbezugsmethode in der Praxis stark vereinfacht<br />

eingesetzt. Der Niederstwerttest wird auf die wichtigsten Posten beschränkt, die Vorräte werden<br />

generell zu Stichtagskursen umgerechnet, die Forderungen werden mit dem Stichtagskursen<br />

umgerechnet.<br />

3.3. Kapitalkonsolidierung<br />

3.3.1. Problemstellung<br />

Im Rahmen der Vollkonsolidierung wir die Beteiligung des MU am TU durch die<br />

Vermögensgegenstände, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, Verbindlichkeiten und<br />

Rechnungsabgrenzungsposten des TU ersetzt.<br />

Die Vollkonsolidierung basiert auf der Erwerbsmethode (purchase method): Der Kauf bzw. die<br />

Gründung des TU wird so behandelt als hätte das MU statt der Gesellschaftsanteile die einzelnen<br />

Vermögensgegenstände, Schulden etc. des TU erworben (Einzelerwerbsfiktion). Die bilanzielle<br />

Behandlung entspricht somit der eines Betriebserwerbs. Die Erwerbsmethode ist die konsequente<br />

Umsetzung der Einheitstheorie.<br />

Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung wird der Wertansatz der Anteile, die dem MU gehören, mit dem<br />

Betrag des Eigenkapitals, das auf diese Anteile entfällt, verrechnet. Die Beteiligung und das<br />

Eigenkapital repräsentieren das gleiche Recht am betreffenden Unternehmen und dessen<br />

Geschäftsergebnissen. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung werden die Anteilsrechte am<br />

Unternehmen durch die konkreten Vermögensgegenstände und Schulden ersetzt. Ohne<br />

Kapitalkonsolidierung käme es zu einer Doppelerfassung.<br />

Im Rahmen der Verrechnung von Beteiligungsansatz und Eigenkapital ergibt sich ein<br />

Unterschiedsbetrag, der positiv oder negativ sein kann. Ein positiver Unterschiedbetrag wird wie beim<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 14


Erwerb eines Betriebs auf die stillen Reserven in den einzelnen Vermögensgegenstände aufgeteilt und<br />

ein verbleibender Restbetrag als Firmenwert angesetzt. Die Anschaffungskosten der einzelnen<br />

Vermögensgegenstände aus Konzernsicht umfassen den Buchwert beim TU (gemäß HB II) und die im<br />

Rahmen der Kapitalkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven. In den Folgejahren werden die<br />

aufgelösten stillen Reserven und der Firmenwert wie beim Betriebserwerb abgeschrieben, was den<br />

Konzernerfolg mindert. Folglich wird die Konsolidierungsmethode als erfolgswirksame<br />

Erwerbsmethode. Ein negativer Unterschiedsbetrag kann im KA angesetzt werden.<br />

Der Unterschiedsbetrag wird beim TU nur einmal anlässlich des Erwerbs bzw. der erstmaligen<br />

Einbeziehung des TU in den KA ermittelt. Die Feststellung des Unterschiedbetrages erfolgt im Rahmen<br />

der Erstkonsolidierung. Die späteren Konsolidierungen, die auf dem bei der Erstkonsolidierung<br />

ermittelten Unterschiedsbetrag basieren, werden Folgekonsolidierungen genannt. Wenn ein TU aus<br />

dem Konzernverbund ausscheidet, muss eine Endkonsolidierung durchgeführt werden.<br />

1. Die Erstkonsolidierung wird im Erwerbszeitpunkt durchgeführt. Im Rahmen der<br />

Erstkonsolidierung werden die stillen Reserven und Lasten ermittelt und aufgelöst + der Firmenwert<br />

bzw. passivische Unterschiedsbetrag wird ermittelt und aktiviert/passiviert.<br />

2. Die Folgekonsolidierung wird während der Behaltezeit durchgeführt. Im Rahmen der<br />

Folgekonsolidierung werden die stillen Reserven und Lasten, die im Rahmen der<br />

Erstkonsolidierung aufgedeckt wurden, fortgeschrieben + der Unterschiedsbetrag wird<br />

fortgeschrieben (Abschreibung des Firmenwertes bzw. Auflösung des passivischen<br />

Unterschiedsbetrag)<br />

3. Die Endkonsolidierung wird im Veräußerungszeitpunkt durchgeführt. Im Rahmen der<br />

Endkonsolidierung werden die verbleibenden stillen Reserven und Lasten ausgebucht und der<br />

Gesamterfolg angepasst + ein verbleibender Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag wird<br />

ausgebucht.<br />

Die Kapitalwertmethode kann auf Basis der Buchwertmethode oder auf Basis der<br />

Neubewertungsmethode durchgeführt werden. Wenn das MU nicht 100% der Anteile am TU hat,<br />

führen die beiden Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der Praxis wird meistens die<br />

Buchwertmethode verwendet.<br />

3.3.2. Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung<br />

Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung wird meistens ein Unterschiedsbetrag ermittelt, da das<br />

Eigenkapital des TU in den seltensten Fällen genau dem Wert der Beteiligung beim MU entspricht.<br />

Die Anteile, die dem MU gehören, umfassen Anteile, die von einbezogenen TU (mittelbare Beteiligung)<br />

oder von Dritten für Rechnung des MU oder eines einbezogenen TU gehalten werden. Diese sind im<br />

Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ enthalten. Im Einzelfall kann der Posten Beteiligungen<br />

auch Wertpapiere des Anlagevermögens, Wertpapiere des Umlaufvermögens oder sonstige<br />

Vermögensgegenstände enthalten.<br />

Das aufzurechnende Eigenkapital des TU umfasst bei Kapitalgesellschaften die Eigenkapitalpositionen<br />

Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn. Die unversteuerten<br />

Rücklagen zählen nicht zum konsolidierenden Eigenkapital. Wenn allerdings in der HB II das<br />

Eigenkapital in den Eigenkapitalanteil und die enthaltende Steuerlast aufgespaltet wird, dann erhöht<br />

sich das zu verrechnend Eigenkapital. Der Bilanzgewinn wird nur dem konsolidierungspflichtigen<br />

Eigenkapitals beigefügt, wenn er mitgekauft wurde.<br />

3.3.3. Interpretation des Unterschiedsbetrages<br />

Ein positiver (aktivischer) Unterschiedsbetrag entsteht, wenn der Buchwert der Anteile beim MU<br />

höher ist als das anteilige Eigenkapital des TU. Wenn der Erstkonsolidierung auf Basis der Werte beim<br />

Erwerb erfolgt, bedeutet dies, dass das MU für die Anteile mehr als das buchmäßige Eigenkapital<br />

gezahlt hat.<br />

Ein negativer Unterschiedsbetrag kann resultieren aus:<br />

1. stille Reserven in bilanzierten Vermögensgegenständen oder Schulden,<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 15


2. nicht bilanzierten oder bilanzierungsfähigen Vermögensgegenständen oder<br />

3. einem Firmenwert (good will).<br />

Ein positiver Unterschiedsbetrag muss beim Erwerb auf Basis der Marktverhältnisse abgegolten<br />

werden. Die Konzernanschaffungskosten müssen auf die einzelnen Posten aufgeteilt werden. Ein<br />

Firmenwert muss aktiviert werden, da er aus Konzernsicht entgeltlich erworben wurde.<br />

Ein negativer (passivischer) Unterschiedsbetrag entsteht, wenn das (anteilige) buchmäßige<br />

Eigenkapital des TU höher ist als der Buchwert der Anteil des MU am TU.<br />

Ein negativer Unterschiedsbetrag kann resultieren aus:<br />

1. Negativen Zukunftsaussichten des erworbenen Unternehmens (negative goodwill)<br />

2. Einem Erwerb unter dem tatsächlichen Wert, zB durch geschickte Verhandlungen bzw. Zwangslage<br />

der Verkäufers (lucky buy)<br />

Ein passivischer Unterschiedsbetrag muss je nach Ursache entweder im Eigenkapital (lucky buy,<br />

Gewinnthesaurierung), unter den Rückstellungen (negative Zukunftsaussichten, geplante<br />

Restrukturierung, Schließungskosten) oder als Sonderposten zwischen den Rücklagen und den<br />

Rückstellungen ausgewiesen werden.<br />

Ein Firmenwert und ein passivischer Unterschiesbetrag sowie die wesentlichen Änderungen während<br />

dem Vorjahr müssen im Anhang erläutert werden. Wenn die UB auf der Aktivseite mit dem UB der<br />

Passivseite verrechnet, so müssen die verrechneten Beträge im Anhang angegeben werden.<br />

3.3.4. Erstkonsolidierung nach der Buchwertmethode<br />

3.3.4.1. Vorgangsweise im Überblick<br />

Die Posten, die im EA des TU (HB II) ausgewiesen sind, werden vollständig und unabhängig von<br />

der Höhe des dem MU zuzurechnenden Anteils am Kapital des TU in den Summenabschluss<br />

übernommen. Als Gegenposten für den nicht dem MU zuzurechnenden Anteil am Kapital wird im<br />

KA der Minderheitenanteil gesondert ausgewiesen.<br />

Im Zuge der Erstkonsolidierung nach der Buchwertmethode wird die Beteiligung am TU, die dem<br />

MU zuzurechnen ist, mit dem Eigenkapital des TU, das auf die Beteiligung entfällt, verrechnet.<br />

Im Rahmen der Verrechnung des der Beteiligung mit dem anteiligen Eigenkapital ergibt sich ein<br />

Differenzbetrag. Dieser Differenzbetrag muss den Wertansätzen der im KA anzusetzenden<br />

Vermögensgegenständen und Schulden des TU zugeschrieben oder mit diesen verrechnet werden,<br />

wenn ihr Wert höher oder niedriger als der Ansatz in der HB II ist (Aufdeckung der stillen Reserven<br />

und Lasten). Die Höhe der stillen Reserven, die aufgedeckt werden können, ist mit den<br />

Anschaffungskosten (nach Abzug des buchmäßigen Eigenkapitals) begrenzt.<br />

Eine verbleibende Restgröße muss als gesonderten Posten im KA ausgewiesen werden. Ein<br />

positiver Unterschiedsbetrag muss als Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden. Ein negativer<br />

Unterschiedsbetrag muss als „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ ausgewiesen<br />

werden. Aktive und passive Unterschiedsbeträge aus verschiedenen TU dürfen saldiert<br />

ausgewiesen werden. Der Firmenwert kann entweder sofort aktiviert werden, oder erfolgsneutral<br />

mit den Gewinn- oder Kapitalrücklagen verrechnet werden.<br />

Im Rahmen der Folgekonsolidierung müssen die aufgelösten stillen Reserven, stille Lasten und<br />

Unterschiedsbeträge im Verhältnis der zugrunde liegenden Positionen fortgeschrieben werden. Ein<br />

Firmenwert muss abgeschrieben werden. Ein negativer Unterschiedsbetrag darf nur unter<br />

besonderen Bedingungen aufgelöst werden.<br />

Zeitpunkt der Erstkonsolidierung<br />

Die Erstkonsolidierung kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen. Als Zeitpunkte für<br />

Durchführung der Erstkonsolidierung können der<br />

1. Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile,<br />

2. der Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung,<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 16


3. der Zeitpunkt, an dem das Unternehmen TU geworden ist (beim Erwerb der Anteile zu<br />

verschiedenen Zeitpunkten)<br />

dienen.<br />

Die Erstkonsolidierung sollte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile erfolgen, da der Kaufpreis die<br />

Wertverhältnisse zu diesem Zeitpunkt widerspiegelt. Mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung<br />

wird vermieden, dass bei einem unterjährigen Erwerb ein Zwischenabschluss erstellt werden muss. Der<br />

gewählte Zeitpunkt muss im Anhang angegeben werden.<br />

Erstkonsolidierung mit Minderheitsgesellschafter<br />

Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung ergeben sich durch das Vorhandensein von<br />

Minderheitsgesellschafter folgende Unterschiede:<br />

Im Rahmen der Erstkonsolidierung ohne Minderheitsgesellschafter wird das Eigenkapitals des<br />

TU gegen den Beteiligungsansatz beim MU verrechnet. Die Auflösung der stillen Reserven ist<br />

durch die Anschaffungskosten begrenzt. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert<br />

oder als passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ausgewiesen.<br />

Im Rahmen der Erstkonsolidierung ohne Minderheitsgesellschafter wird das anteilige<br />

Eigenkapital des TU gegen den Beteiligungsansatz beim MU verrechnet. Die Auflösung der<br />

anteiligen stillen Reserven ist durch die Anschaffungskosten begrenzt. Ein verbleibender<br />

Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert oder als passivischer Unterschiedsbetrag aus der<br />

Kapitalkonsolidierung ausgewiesen. Eine Hochrechnung um Minderheitsanteile erfolgt nicht. Ein<br />

„Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter“ muss unter entsprechender Bezeichnung<br />

für die Anteile der Minderheitsgesellschafter innerhalb des Eigenkapitals gesondert ausgewiesen<br />

werden.<br />

Verteilung des Unterschiedsbetrages<br />

Wenn das MU (einschließlich der mittelbaren Beteiligungen) 100% des TU besitzt, so müssen die<br />

gesamten stillen Reserven aufgelöst werden, soweit diese durch den Buchwert der Anteile gedeckt<br />

sind. Grenze für die Aufdeckung ist der Tageswert der Vermögensgegenstände und Schulden.<br />

Stille Reserven können sich sowohl in Vermögensgegenständen als auch in Schulden befinden. Selbst<br />

erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter vor der Aufnahme in den Konsolidierungskreis sind aus<br />

Konzernsicht erworben und müssen deshalb bei der Erstkonsolidierung aktiviert werden.<br />

In Schulden können auch stille Lasten enthalten sein. Wenn die stillen Lasten aufgelöst werden, ergibt<br />

sich ein höherer Betrag, der für die Auflösung der stillen Reserven zur Verfügung steht.<br />

Wenn die stillen Reserven höher sind als der Unterschiedsbetrag, können die stillen Reserven<br />

aufgrund des Anschaffungskostenprinzips nur in Höhe des Unterschiedsbetrags aufgelöst werden.<br />

Folglich muss entschieden werden, welche der vorhanden stillen Reserven aufgelöst werden können.<br />

Folgende Verteilungsmethoden sind zulässig:<br />

1. Proportionale Auflösung: Der Unterschiedsbetrag wird zum Gesamtbetrag der stillen Reserven in<br />

Beziehung gesetzt und alle stillen Reserven werden auf Basis dieses Verhältnisses aufgelöst.<br />

2. Auflösung nach der Bestimmtheit des Vorhandenseins: Es werden primär die stillen Reserven<br />

aufgelöst, deren Vorhandensein relativ sicher ist (z.B. infolge eines Markt- oder Börsenpreises oder<br />

eines Gutachtens)<br />

3. Auflösung nach der Liquidierbarkeit: Es werden primär die stillen Reserven aufgelöst, die<br />

kurzfristig liquidierbar sind (z.B. Wertpapiere des Umlaufvermögens) oder jene stillen Reserven, die<br />

voraussichtlich länger im Unternehmen bleiben (z.B. Grundstücke, Gebäude).<br />

4. Auflösung nach der Wesentlichkeit: Es werden im Allgemeinen aufgrund des mit der<br />

Fortschreibung verbundenen Aufwands nur größere Beträge zugeordnet. Kleiner Beträge fließen in<br />

den Firmenwert ein<br />

Wenn eine Beteiligung unter 100% vorliegt, sind die stillen Reserven nicht zu 100% aufzulösen,<br />

sondern nur in dem Ausmaß aufzulösen, das dem MU gehört. Folglich wird der Anteil der<br />

Minderheitsgesellschafter nur gemäß den Buchwerten ausgewiesen.<br />

3.3.5. Folgekonsolidierung nach der Buchwertmethode<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 17


Vorgangsweise bei der Folgekonsolidierung<br />

Im Rahmen der Folgekonsolidierung müssen zuerst die EA der Konzernunternehmen aufaddiert<br />

werden (Summenbilanz). Im Anschluss muss der Unterschiedsbetrag nicht nochmals ermittelt werden,<br />

sondern die in der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven, stille Lasten und der Firmenwert<br />

bzw. ein passiver Unterschiedsbetrag sind die Grundlage für die Folgekonsolidierung. Diese Beträge<br />

müssen im Rahmen der Folgekonsolidierung fortgeschrieben werden.<br />

Im Rahmen der Folgekonsolidierung muss zuerst die Erstkonsolidierung mit den damaligen Werten<br />

wiederholt werden. Dann muss die Fortschreibung dieser Beträge eingebucht werden. Wenn sich die<br />

Wertänderungen auf die abgelaufene Periode beziehen, müssen sie erfolgswirksam verbucht werden<br />

und beeinflussen folglich den Bilanzgewinn. Wenn die Wertänderungen bereits in den Vorperioden<br />

verrechnet wurden, werden sie erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen bzw. einem Gewinnvortrag<br />

verrechnet.<br />

Im Rahmen der Folgekonsolidierung müssen aufgelöste stille Reserven und Lasten, Firmenwerte und<br />

passivische Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung fortgeschrieben werden.<br />

Wenn Minderheitsgesellschafter vorliegen, darf der Ausgleichposten bei der Folgekonsolidierung<br />

nicht nach den Verhältnissen bei der Erstkonsolidierung zu berechnen, sondern nach den<br />

Verhältnissen am jeweiligen Stichtag des KA. Der Ausgleichsposten enthält folglich auch den während<br />

der Konzernzugehörigkeit des TU gebildeten und anteilig auf die Anteile der anderen Gesellschafter<br />

entfallenden Teil der Rücklagen und des Ergebnisses TU (außer diese sind vor dem Stichtag<br />

ausgeschüttet worden).<br />

Fortschreibung der aufgelösten stillen Reserven<br />

Die aufgelösten stillen Reserven müssen entsprechend der zugrunde liegenden<br />

Vermögensgegenstände und Schulden fortgeschrieben werden.<br />

Stille Reserven beim abnutzbaren Anlagevermögen:<br />

Im Zuge der Fortschreibung der stillen Reserven beim abnutzbaren Anlagevermögen müssen die<br />

aufgelösten stillen Reserven über die Restnutzungsdauer der zugrunde liegenden<br />

Vermögensgegenstände planmäßig abgeschrieben werden.<br />

Wenn der Wert des Vermögensgegenstands dauerhaft unter den Konzernbuchwert (Summe von<br />

Buchwert im EA und den im Rahmen der Kapitalkonsolidierung aufgelösten stillen Reserven), muss<br />

im KA eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.<br />

Wenn der Wert des Vermögensgegenstandes dauerhaft unter den Buchwert im EA sinkt, muss<br />

eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. Stille Reserven, die noch im KA<br />

ausgewiesen sind, müssen zur Gänze außerplanmäßig abgeschrieben werden.<br />

Wenn der Vermögensgegenstand ausscheidet, müssen auch die stillen Reserven vollständig<br />

aufgelöst werden.<br />

Stille Reserven beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen müssen auf Basis der obigen Regeln<br />

aufgelöst werden. Stille Reserven beim Umlaufvermögen müssen beim Ausscheiden (Wareneinsatz,<br />

Verkauf etc.) aufgelöst werden. Stille Reserven in den Schulden müssen bei der Begleichung der<br />

Schuld aufgelöst werden. Die Auflösung der stillen Reserven erfolgt erfolgswirksam. Die<br />

Gegenbuchung erfolgt in der Konzern-GuV in der jeweiligen zutreffenden Position (Abschreibungen,<br />

Wareneinsatz, Materialaufwand, Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen, übrige sonstige<br />

Aufwendungen)<br />

Fortschreibung Firmenwert<br />

Im Rahmen der Fortschreibung des Firmenwertes, der im Zuge der Erstkonsolidierung realisiert wurde,<br />

können 2 Varianten angewendet werden:<br />

1. Der im Zug der Erstkonsolidierung darf der realisierte Firmenwert in jedem Geschäftsjahr zu<br />

mindestens einem Fünftel oder, soweit der Unterschiedsbetrag einem erworbenen Firmenwert<br />

entspricht, planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird,<br />

abgeschrieben werden. Wenn die Erstkonsolidierung im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt, liegt ein<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 18


FW vor, der auch über einen längeren Zeitraum (häufig 15 Jahre) abgeschrieben werden kann. Die<br />

Verbuchung über die GuV basiert auf dem Konzept der erfolgwirksamen Erwerbsmethode.<br />

2. Der Firmenwert darf auch offen mit jeder Kapital- oder Gewinnrücklage erfolgsneutral<br />

verrechnet werden. Folglich wird der Konzernerfolg nicht durch eine Abschreibung des<br />

Firmenwertes geschmälert. Der Firmenwert muss nicht mehr fortgeschrieben werden. Die<br />

Verrechnung darf nur anlässlich der erstmaligen Einbeziehung des TU in den KA erfolgen. Die<br />

Verrechnung kann sich auf einen Teil des Firmenwertes beschränken, während der Rest<br />

erfolgswirksam abgeschrieben wird.<br />

Fortschreibung eines passiven Unterschiedsbetrags<br />

Im Gegensatz zum Firmenwert, der einer ständigen Fortschreibung unterliegt, muss der passive<br />

Unterschiedsbetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden.<br />

1. Eine Auflösung darf erfolgen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen<br />

Konsolidierung eine erwartete ungünstige Entwicklung der zukünftigen Ertragslage des<br />

Unternehmens eingetreten ist oder in diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen berücksichtigt<br />

werden müssen. Ein Ausgleich der bereits im Kaufpreis vorweggenommenen ungünstigen<br />

Entwicklung erfolgt durch die erfolgswirksame Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags. In<br />

diesen Fällen hatte der passive Unterschiedsbetrag den Charakter einer Rückstellung.<br />

2. Eine Auflösung darf erfolgen, wenn am Abschlussstichtag feststeht, dass der passive<br />

Unterschiedsbetrag einem verwirklichten Gewinn entspricht. In diesem Fall darf der<br />

Unterschiedsbetrag auch in den Rücklagen verbucht werden.<br />

Wenn die passiven Unterschiedsbeträge auf Gewinnthesaurierungen basieren, die während der<br />

Konzernzugehörigkeit, aber vor der Erstkonsolidierung entstanden sind, darf die Auflösung nicht<br />

erfolgswirksam erfolgen, sondern es muss eine erfolgsneutrale Umgliederung in die Konzernrücklagen<br />

erfolgen.<br />

3.3.6. Neubewertungsmethode<br />

Grundsatz<br />

Die Neubewertungsmethode kann alternativ zur Buchwertmethode angewendet werden. Die<br />

Neubewertungsmethode stellt folglich im Rahmen der Vollkonsolidierung eine Alternative zur<br />

Buchwertmethode dar.<br />

Im Rahmen der Neubewertungsmethode muss das Eigenkapital mit dem Betrag angesetzt werden, der<br />

dem beizulegenden Wert der in den KA aufzunehmenden Vermögensgegenstände, unversteuerte<br />

Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht.<br />

Im Zug der Neubewertungsmethode erfolgt die die Ermittlung (Aufdeckung) der stillen Reserven bzw.<br />

der stillen Lasten im Anschluss an die Erstellung der HB II entweder im Rahmen einer HB III oder im<br />

Rahmen der Kapitalkonsolidierung. Grundsätzlich werden die gesamten stillen Reserven und Lasten<br />

aufgelöst. Folglich wird auch der Anteil Minderheitsgesellschafter aufgewertet. Im Zuge der Aufdeckung<br />

des Firmenwerts, muss der Firmenwert nur für den Konzernanteil ausgewiesen und abgeschrieben<br />

werden. Der Anteil der Minderheitsgesellschafter muss nicht aufgewertet werden.<br />

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt auf Basis des aufgewerteten Eigenkapitals des TU. Der Firmenwert<br />

stellt einen aktiven Unterschiedsbetrag dar, wenn die stillen Reserven bereits aufgelöst sind und nur<br />

noch ein Restbetrag übrig bleibt.<br />

Im Rahmen der Neubewertungsmethode darf das anteilige Eigenkapital nicht mit einem Betrag<br />

angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des MU für die Anteile am TU überschreitet. Folglich ist<br />

die Neubewertung mit den anteiligen Anschaffungskosten begrenzt. Wenn das auf das MU entfallende<br />

Eigenkapital aufgrund der Auflösung sämtlicher stiller Reserven größer als die Anschaffungskosten der<br />

Beteiligung, so müssen so lange anteilige Abschläge auf die stillen Reserven vorgenommen werden,<br />

bis sich anteiliges Eigenkapital und Beteiligungsanschaffungskosten entsprechen. Die Kürzung betrifft<br />

die auf den Konzern und die auf die Minderheitsgesellschafter entfallenden stillen Reserven. Folglich<br />

darf ein passiver Unterschiedsbetrag bei der Neubewertung nicht entstehen. Wenn die<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 19


Anschaffungskosten unter dem Buchwert des Eigenkapitals liegen, müssten die<br />

Vermögensgegenstände unter die Wertansätze im EA abgewertet werden.<br />

Die Neubewertungsmethode und die Buchwertmethode haben das gleiche Ergebnis zur Folge, wenn<br />

das MU eine 100%igen Beteiligung am TU hält. Die Neubewertungsmethode und die<br />

Buchwertmethode haben unterschiedliche Ergebnisse zur Folge, wenn Minderheitsgesellschafter<br />

vorhanden. In diesem Fall müssen auch die stillen Reserven aufgedeckt werden, die den<br />

Minderheitsgesellschaftern zugerechnet werden müssen. Folglich müssen die Anteile der<br />

Minderheitsgesellschafter solange mit einem höheren Wert ausgewiesen werden, solange die stillen<br />

Reserven nicht vollständig abgebaut sind. Gleichzeitig müssen die auf den Minderheitsanteil<br />

entfallenden stillen Reserven wie die auf den Konzern entfallenden stillen Reserven abgeschrieben<br />

werden, so dass dem höheren Eigenkapitalausweis in den Folgejahren höhere Aufwendungen<br />

(Abschreibungen, Buchwertabgänge, Materialeinsatz,…) gegenüberstehen.<br />

3.3.6. Sonderfragen der Kapitalkonsolidierung<br />

Änderungen des Beteiligungsansatzes beim Mutterunternehmen<br />

Wenn zusätzliche Anteile am TU von Dritten oder durch eine Kapitalerhöhung beim TU erworben<br />

wurden, muss eine neue Erstkonsolidierung hinsichtlich der zusätzlich erworbenen Anteile durchgeführt<br />

werden. Der Anteil der Minderheitsgesellschafter verringert sich dabei.<br />

Wenn der Beteiligungsansatz aufgrund eines Gesellschafterzuschusses erhöht wird, muss diese<br />

Erhöhung des Beteiligungsansatzes im Rahmen der Kapitalkonsolidierung berücksichtigt werden. Bei<br />

Bareinlagen entsteht kein Unterschiedsbetrag. Bei Sachanlagen können sich durch eine<br />

unterschiedliche Bewertung Differenzen ergeben, die allerdings im Rahmen der<br />

Zwischenergebniseliminierung beseitigt werden müssen. Wenn im EU des MU eine Abschreibung auf<br />

die Anteile am TU vorgenommen wurden, muss diese für die Erstellung des KA storniert werden, da sie<br />

aus Konzernsicht einen internen Vorgang darstellt, der nicht im KA aufscheinen darf. Die Korrektur<br />

erfolgt im Jahr der Abschreibung erfolgswirksam, in den Folgejahren erfolgsneutral gegen<br />

Gewinnrücklagen oder einen Gewinn- bzw. Verlustvortrag. Eine Abschreibung der Anteile am TU hat<br />

zur Folge, dass ein eventuell im KA vorhandener Firmenwert außerplanmäßig abgeschrieben werden<br />

muss. Entsprechend muss der weitere Ausweis von stillen Reserven überprüft werden.<br />

Konzernumgründungen<br />

Umgründungen wie zB Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbringungen erfolgen häufig innerhalb<br />

des Konzerns. Anlässlich der Umgründung kann im EA eine Aufwertung auf den beizulegenden Wert<br />

vorgenommen werden oder es können die Buchwerte fortgeführt werden. Umgründungen von<br />

einbezogenen Unternehmen sind aus Konzernsicht konzerninterne Vorgänge, die keine Auswirkungen<br />

auf den KA haben dürfen, wenn es nicht zu Verschiebungen von Beteiligung- oder Machtverhältnissen<br />

im Verhältnis zu Dritten kommt. Auswirkungen von Konzernumgründungen auf die EA müssen storniert<br />

werden.<br />

Endkonsolidierung<br />

Eine Endkonsolidierung (auch Entkonsolidierung genannt) wird durchgeführt, wenn die<br />

Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung bei einem TU nicht mehr vorliegen oder ein TU aufgrund<br />

eines Einbeziehungswahlrechtes bzw. Einbeziehungsverbotes nicht mehr in den KA einbezogen<br />

werden.<br />

Eine Endkonsolidierung wird im Fall des Verkaufs eines TU oder einer teilweisen Veräußerung von<br />

Anteilen durchgeführt.<br />

Im Gegensatz zu der Erstkonsolidierung, die auf der Annahme der Einzelerwerbsfiktion basiert, basiert<br />

die Endkonsolidierung auf der Annahme Einzelveräußerungsfiktion (dass sämtliche<br />

Vermögensgegenstände des TU unter Anrechnung der Verpflichtungen veräußert werden). Wenn die<br />

Endkonsolidierung auf einem Verkauf der Anteile beruht, ersetzen diese Abgänge den Abgang von<br />

Anteilen an verbundene Unternehmen im EA des MU. Im Rahmen der Endkonsolidierung muss der<br />

Erfolg aus der Veräußerung der Anteile im EA des MU korrigiert werden, da sich die Werte dieser<br />

abgehenden Posten nicht decken.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 20


Wertminderungen bis zum Abgangszeitpunkt (insbesondere Abschreibungen) sind vor der Verbuchung<br />

des Abgangs zu berücksichtigen. Die im EA des MU infolge des Abgang nicht mehr enthaltene<br />

Beteiligung am TU wird nochmals eingebucht und im Rahmen der Konsolidierung alle<br />

Fortschreibungen durchgeführt, um dies buchtechnisch durchführen zu können.<br />

Der aus Konzernsicht zutreffende Erfolg kann durch folgende Modifikationen des Erfolgs des Abgangs<br />

bei MU ermittelt werden:<br />

Veräußerungserfolg des MU<br />

- kumulierte außerplanmäßige Abschreibungen auf den Beteiligungsbuchwert im EA des MU<br />

+ bereits erfolgswirksam verrechnete stille Reserven und Firmenwert aus der Erstkonsolidierung<br />

- bereits erfolgswirksam verrechnete stille Lasten und passivische Unterschiedsbeträge aus der<br />

Erstkonsolidierung<br />

+ anteilige Rücklagenzuführung im TU seit Beteiligungserwerbs<br />

-/+ anteiliger Jahresüberschuss/- fehlbetrag des TU im Veräußerungszeitpunkt<br />

= Endkonsolidierung<br />

Wenn der Firmenwert zuvor erfolgsneutral mit den Rücklagen verrechnet wurde (wie dies häufig in der<br />

Praxis geschieht), muss die Erstkonsolidierung anders durchgeführt werden. Ein Teil der Literatur<br />

basiert auf der Annahme, dass laut dem Kongruenzprinzip die gesamten Anschaffungskosten<br />

spätestens im Zeitpunkt des Abgangs der Beteiligung erfolgswirksam verrechnet werden müssten.<br />

Sonst wurde die Summe der Teilerfolge der einzelnen Perioden nicht dem Gesamterfolg (über alle<br />

Perioden) entsprechen. Die erfolgsneutrale Verrechnung des Firmenwertes mit den Rücklagen ist<br />

theoretisch unrichtig. Es besteht im Rahmen des geltenden Bilanzrechts kein Raum für eine Korrektur<br />

dieses Fehlers des Gesetzgebers durch eine Rücklagendotierung anlässlich des Abgangs.<br />

Wechsel der Konsolidierungsart<br />

Ein Wechsel der Konsolidierungsart wird durchgeführt, wenn ein bisher vollkonsolidiertes Unternehmen<br />

nur noch auf Basis der Quotenkonsolidierung oder auf Basis der Equity-Methode in den KA einbezogen<br />

wird. Der Wechsel der Konsolidierung muss an dem Zeitpunkt durchgeführt werden, an dem sich die<br />

Verhältnisse ändern. Eine partielle Endkonsolidierung ist erforderlich im Falle einer Anteilsverringerung.<br />

Es müssen sich nach dem Wechsel jene Werte ergeben, die sich im Rahmen der Anwendung der<br />

neuen Methode seit dem Zeitpunkt der Erstkonsolidierung ergeben hätten.<br />

Im Rahmen des Wechsels der Konsolidierungsart sind folgende Schritte erforderlich:<br />

1. Übernahme der Posten des TU zum Veräußerungszeitpunkt<br />

2. Fortführung der Vollkonsolidierung bis zum Stichtag der Änderung<br />

3. Verbuchung der partiellen Endkonsolidierung<br />

4. Erfolgsneutrale Eliminierung des Anteils von Minderheitsgesellschafter gegen die, diesen<br />

zustehenden anteiligen Aktiva und Passiva<br />

Im Rahmen des Übergangs zur Equity-Methode muss zusätzlich eine Umbuchung der anteiligen Aktiva<br />

und Passiva auf den Posten „Beteiligung an assoziierten Unternehmen“ durchgeführt werden.<br />

Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern<br />

Problematik<br />

Ein mehrstufiger Konzern liegt vor, wenn ein TU gleichzeitig MU für mindestens ein weiteres TU ist.<br />

Das UGB enthält keine besonderen Regelungen für die Kapitalkonsolidierung in mehrstufigen<br />

Konzernen. Die zusätzlichen Probleme, die beim Vorliegen von Minderheitsgesellschaftern entstehen,<br />

müssen auf Basis der Vorschriften im einstufigen Konzern gelöst werden. Folgende Problembereiche<br />

müssen gelöst werden:<br />

Zuordnung der indirekten Anteile der Minderheitsgesellschafter<br />

Ermittlung des Anteils des Konzerns<br />

Verrechnung von Unterschiedsbeträgen.<br />

Die Kettenkonsolidierung und die Simultankonsolidierung wurden für die Kapitalkonsolidierung im<br />

mehrstufigen Konzern entwickelt.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 21


Kettenkonsolidierung<br />

Im Rahmen der Kettenkonsolidierung werden die einzelnen Konzernstufen (beginnend mit der<br />

untersten Konzernstufe) konsolidiert. Im Zug der Kettenkonsolidierung wird auf jeder Stufe eine<br />

Teilkonzernabschluss aufgestellt, der wiederum der Ausgangspunkt für die Konsolidierung auf der<br />

nächsten Konzernstufe darstellt.<br />

Simultankonsolidierung<br />

Im Rahmen der Simultankonsolidierung erfolgt die Kapitalkonsolidierung in einem einzigen Schritt im<br />

Anschluss an die Erstellung der Summenbilanz. Im Zug der Simultankonsolidierung wird der Anteil des<br />

MU der der Minderheitsgesellschafter am Eigenkapital des TU wird entweder auf Basis von<br />

Gleichungsverfahren oder auf Basis der Matrizenrechnung durchgeführt.<br />

Im Rahmen der Simultankonsolidierung erfolgt die Ermittlung des Unterschiedsbetrages in einem<br />

einzelnen Schritt und bewirkt systemimmanent eine Verrechnung der Unterschiedsbeträge aus den<br />

einzelnen einbezogenen Unternehmen. Dies widerspricht der getrennten Behandlung, die gesetzlich<br />

gefordert wird. Zusätzlich gehen die Informationen über die Verrechnung von Unterschiedsbeträgen<br />

verloren. Folglich wird die Zulässigkeit der Simultankonsolidierung von einigen Autoren bezweifelt wird.<br />

Die Simultankonsolidierung ist folglich nur zulässig, wenn ein Teilkonzern in einem Vorgang erworben<br />

wurde und nicht in dem Fall, dass ein MU ein TU erwirbt und das TU später die weiteren Unternehmen<br />

unabhängig davon erwirbt.<br />

3.4. Schuldenkonsolidierung<br />

3.4.1. Ziel und Grundlagen<br />

Ein Unternehmen kann keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegen sich selbst haben. Der KA darf<br />

keine Forderungen bzw. Schulden zwischen Konzernunternehmen enthalten, da der Konzern laut der<br />

Einheitstheorie so darzustellen ist, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen<br />

wären.<br />

„Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen<br />

zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende<br />

Rechnungsabgrenzungsposten müssen eliminiert werden.“<br />

Die Begriffe Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten dürfen nicht im engen<br />

bilanztechnischen Sinn verstanden werden. Gegenstände der Schuldenkonsolidierung können zB auch<br />

sein:<br />

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital<br />

Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />

Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens<br />

Geleistete Anzahlungen<br />

Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände<br />

Sonstige Wertpapiere und Anteile, Schecks<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Erhaltene Anzahlungen<br />

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel<br />

Sonstige Rückstellungen<br />

Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung müssen auch Posten unter der Bilanz<br />

(Eventualverbindlichkeiten) und Anhangsangaben berücksichtigt werden.<br />

Wenn sich die Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen, dann werden im<br />

Rahmen der Schuldenkonsolidierung die beiden Posten eliminiert. Wenn sich die Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten nicht in gleicher Höhe gegenüberstehen, dann liegen Aufrechnungsdifferenzen vor.<br />

Aufrechnungsdifferenzen müssen, wenn sie auf eine erfolgswirksame Buchung in den<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 22


Einzelabschlüssen im abzuschließenden Jahr zurückzuführen sind, erfolgswirksam eliminiert und sonst<br />

erfolgsneutral eliminiert werden.<br />

Die Schuldenkonsolidierung muss nicht durchgeführt werden, wenn die wegzulassenden Beträge von<br />

untergeordneter Bedeutung sind (Wesentlichkeitsgrundsatz). Dieses Wahlrecht kann auch nur teilweise<br />

(nur hinsichtlich einzelner Konzernunternehmen) durchgeführt werden. Im Rahmen der Beurteilung der<br />

Wesentlichkeit müssen einerseits die Höhe der zu konsolidierenden Beträge im Verhältnis zur<br />

Bilanzsumme und die Erfolgsauswirkung beachtet werden.<br />

3.4.2. Zu konsolidierende Schuldverhältnisse<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen<br />

Der Großteil der zu konsolidierenden Schuldverhältnisse wird unter den Posten Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Wenn sich Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen, müssen diese gegeneinander ausgebucht<br />

werden.<br />

Aufrechnungsdifferenzen können aufgrund des Imparitätsprinzips vor allem in folgenden Fällen<br />

auftreten:<br />

1. Fremdwährungsschuldverhältnisse: Im Falle einer Veränderung des Umrechnungskurses<br />

müssen die Verbindlichkeiten aufgewertet werden, während die Forderungen nicht aufgewertet<br />

werden dürfen.<br />

2. Langfristige, unverzinsliche Schuldverhältnisse: Langfristige, unverzinsliche oder niedrig<br />

verzinsliche Forderungen müssen abgezinst werden und mit dem Barwert angesetzt werden. Die<br />

korrespondierende Verbindlichkeit muss jedoch mit der Nominale angesetzt werden.<br />

3. Wertberichtigte Forderungen: Die Forderung muss bei mangelnder Einbringlichkeit abgewertet<br />

werden. Die Verbindlichkeit jedoch bleibt unverändert in der Bilanz.<br />

Ein Disagio (Damnum, Abgeld), das bei der Begehung eines Kredits verrechnet wurde, muss im<br />

Rahmen der Schuldenkonsolidierung einbezogen werden (vgl. auch unten<br />

Rechnungsabgrenzungsposten).<br />

Rückstellungen und Haftungsverhältnisse<br />

Rückstelllungen müssen konsolidiert werden, wenn sie für eine mögliche Verpflichtung gegen ein<br />

einbezogenes Unternehmen gebildet werden. Es muss allerdings geprüft werden, ob nicht eine<br />

mögliche Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, für die nach der Eliminierung der Rückstellung nicht<br />

mehr vorgesorgt wäre. Diese Verpflichtung gegenüber Dritten darf nicht in die Schuldenkonsolidierung<br />

einbezogen werden. Rückstellungen müssen weiters konsolidiert werden, wenn sie das Risiko aus der<br />

Inanspruchnahme für eine in der Konzernbilanz aufgewiesene Schuld abdecken sollen (z.B. drohende<br />

Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für ein Konzernunternehmen).<br />

Die Schuldenkonsolidierung führt bei Rückstellungen immer zu Aufrechnungsdifferenzen, da eine<br />

Rückstellung niemals eine Forderung gegenübersteht.<br />

Dieselben Grundsätze müssen für die Konsolidierung von Eventualverbindlichkeiten angewendet<br />

werden. Eventualverbindlichkeiten sind die unter der Bilanz vermerkten Verbindlichkeiten aus der<br />

Begehung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen<br />

Haftungsverhältnissen, wenn sie nicht auf der Passivseite ausgewiesen werden müssen. Ein Vermerkt<br />

über eine Bürgschaft kann nicht zusätzlich für eine Verbindlichkeit, die als Verbindlichkeit oder<br />

Rückstellung in der Konzernbilanz ausgewiesen werde, da darüber hinaus für den Konzern keine<br />

Verbindlichkeit besteht. Eventualverbindlichkeiten gegenüber einbezogenen Unternehmen müssen<br />

weggelassen werden. Es können keine Aufrechnungsdifferenz bei Eventualverbindlichkeiten kommen<br />

auftreten, da diese nur unter der Bilanz ausgewiesen sind.<br />

Ausstehende Einlagen auf gezeichnetes Kapital<br />

Ausstehende Einlagen müssen in die Schuldenkonsolidierung einbezogen werden, wenn ihnen einen<br />

Einzahlungsverpflichtung gegenübersteht (eingeforderte ausstehende Einlagen), wenn sie sich gegen<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 23


ein einbezogenes Unternehmen richten. Sie bleiben jedoch in der Konzernbilanz, wenn sie<br />

Minderheitsgesellschafter betreffen.<br />

Ausstehende Einlagen dürfen nicht als Forderungen ausgewiesen werden und müssen folglich offen<br />

vom Nennkapital abgesetzt werden, wenn die ausstehenden Einlagen nicht eingefordert sind. Folglich<br />

wird keine Schuldenkonsolidierung durchgeführt, sondern es muss im Rahmen der<br />

Kapitalkonsolidierung vom verminderten Eigenkapital ausgegangen werden.<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung müssen sowohl „normale“ Rechnungsabgrenzungsposten (zB<br />

aus einer Mietvorauszahlung) als auch Disagiobeträge eliminiert werden. Eine Aufrechnungsdifferenz<br />

beim Disagio tritt dann auf, wenn das Disagio im Rahmen der Erträge auf die Laufzeit verteilt wird und<br />

der Schuldner jedoch von der Aktivierungsmöglichkeit nicht in Anspruch nimmt.<br />

Drittschuldverhältnisse<br />

Ein Drittschuldverhältnis liegt vor, wenn ein einbezogenes Unternehmen gegen einen Dritten eine<br />

Forderung und ein anderes einbezogenes Unternehmen gegen denselben Dritten eine Verbindlichkeit<br />

hat. Die Forderung und die Verbindlichkeit wären aus Sicht der Einheitstheorie unter den gleichen<br />

Voraussetzungen wie im EA aufrechenbar. Folglich darf eine (aber es muss nicht eine) Aufrechnung<br />

von Drittschuldverhältnissen unter diesen Voraussetzungen durchgeführt werden. In der Regel wird auf<br />

die Aufrechnung aufgrund des hohen Aufwands verzichtet.<br />

3.4.3. Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen<br />

Unechte Aufrechungsdifferenzen<br />

Unechte Aufrechnungsdifferenzen sind Aufrechnungsdifferenzen, die sich aus buchungstechnischen<br />

„Unebenheiten“ ergeben und die eigentlich bei ordnungsgemäßer Vorbereitung und Durchführung der<br />

Konsolidierung nicht entstehen dürften. Unechte Aufrechnungsdifferenzen treten häufig aufgrund<br />

zeitlicher Buchungsunterschiede von Geschäftsfällen um den Bilanzstichtag auf. Unechte<br />

Aufrechnungsdifferenzen müssen je nach Konstellation entweder erfolgswirksam (Vorgänge mit<br />

Erfolgscharakter) oder erfolgsneutral beseitigt werden.<br />

Unechte Aufrechungsdifferenzen<br />

Echte Aufrechnungsdifferenzen sind Aufrechnungsdifferenzen, die sich aufgrund unterschiedlicher<br />

Bewertungsgrundsätzen ergeben. Die Bewertungsgrundsätze werden im Rahmen der Bewertung<br />

konzerninterner Forderungen und Verbindlichkeiten in den Einzelbilanzen der einbezogenen<br />

Unternehmen angewendet. Echte Aufrechnungsdifferenzen entstehen durch erfolgswirksame<br />

Vorgänge (zB Abschreibung einer Forderung, Bildung einer Rückstellung). Die Erfolge aus der<br />

Entstehung der Aufrechnungsdifferenzen müssen neben der Ausbuchung der zugrunde liegenden<br />

Schuldverhältnisse ebenfall rückgängig gemacht werden. Wenn der Jahresüberschuss eines<br />

einbezogenen Unternehmens durch die Abschreibung einer Forderung gegen ein einbezogenes<br />

Unternehmen vermindert, so muss diese Verminderung im Rahmen der Schuldenkonsolidierung<br />

rückgängig gemacht werden, da es laut der Einheitstheorie die Abschreibung genauso wenig geben<br />

kann, wie die Forderung selbst. Man spricht folglich von einer erfolgswirksamen<br />

Schuldenkonsolidierung, da sich durch die Rückgängigmachung der Konzernjahresüberschuss im<br />

Vergleich zur Summe der Jahresüberschüsse der einbezogenen Unternehmen erhöht.<br />

Wenn sich die Forderungen und Verbindlichkeiten am nächsten Bilanzstichtag unverändert<br />

gegenüberstehen, darf nicht ein zweites Mal eine erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung<br />

durchgeführt werden, da im EA in diesem Geschäftsjahr keine Abschreibung der Forderungen<br />

vorgenommen wurde, die rückgängig gemacht werden müsste. Folglich ist die Schuldenkonsolidierung<br />

im Folgejahr erfolgsneutral durchzuführen. Im Rahmen der erfolgsneutralen Schuldenkonsolidierung<br />

verändert sich der Konzernjahresüberschuss im Vergleich zur Summe der Jahresüberschüsse der<br />

einbezogenen Unternehmen nicht. Im Rahmen der Verbuchung der Aufrechnungsdifferenz kommen als<br />

Gegenposition in Frage:<br />

Der Gewinnvortrag<br />

Die Gewinnrücklagen<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 24


Ein gesonderter Posten „Aufrechnungsdifferenz aus der Schuldenkonsolidierung“<br />

Die Verbuchung der erfolgsneutral zu verrechnenden Aufrechnungsdifferenz in den Gewinnvortrag<br />

oder den Gewinnrücklagen basiert auf der Annahme, dass eine dieser Positionen um die<br />

Aufrechnungsdifferenz höher wäre, wenn es die Abschreibung der Forderung in den Vorperioden nicht<br />

gegeben hätte. Es muss folglich eine Erhöhung erfolgen, da in der Summenbilanz der verminderte<br />

Wert aus dem EA einfließt.<br />

Die Schuldenkonsolidierung bei der Erstkonsolidierung erfolgt auch erfolgsneutral. In der Praxis werden<br />

die Aufrechnungsdifferenzen nicht individuell (für jedes einzelne Schuldverhältnis korrigiert), sondern<br />

es wird der Gesamtbetrag der Aufrechnungsdifferenzen ermittelt. Die Veränderung der<br />

Aufrechnungsdifferenz ist im Vergleich zur Aufrechnungsdifferenz am Ende des Vorjahres<br />

erfolgswirksam zu erfassen.<br />

Die Aufrechnungsdifferenzen sind zeitlich begrenzt und führen deshalb regelmäßig zu einer<br />

Steuerabgrenzung.<br />

3.5. Zwischenergebniseliminierung<br />

3.5.1. Problem<br />

Laut der Einheitstheorie wird ein falscher Erfolg ausgewiesen, wenn ein Konzernunternehmen an ein<br />

anderes Konzernunternehmen liefert und somit einen Gewinn realisiert. Die konzerninterne Lieferung<br />

hat zur Folge, dass das liefernde Unternehmen in seinem EA aus Konzernsicht nicht realisierte Erlöse<br />

ausweist und das empfangende Unternehmen um den Zwischengewinn zu hohe Anschaffungskosten<br />

ausweist. Das Konzernergebnis ist umgekehrt zu niedrig ausgewiesen, wenn frühere<br />

Zwischenergebnisse in einer späteren Periode durch einen Außenumsatz aus Konzernsicht realisiert<br />

wurden.<br />

Diese „Fehler“ werden im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung beseitigt. Die<br />

Zwischenergebniseliminierung führt aber nicht zu einer Veränderung des Totalerfolgs (Summe der<br />

Erfolge aller Perioden), sondern nur zu einer abweichenden Periodisierung in den Einzel- und den<br />

Konzernabschlüssen. Folglich führt die Zwischenergebniseliminierung regelmäßig zu einer<br />

Steuerabgrenzung.<br />

Zwischenergebnisse müssen dann eliminiert werden, wenn Vermögensgegenstände vorliegen. Diese<br />

Vermögensgegenstände noch vorhanden und in der Konzernbilanz ausgewiesen sind (eventuell<br />

auch weiterverarbeitet). Diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise aus Lieferung und<br />

Leistung von Konzernunternehmen („einbezogenen Unternehmen“ = voll-/quotenkonsolidierte<br />

Unternehmen) stammen.<br />

Ein Wahlrecht für die Vornahme einer Zwischenergebniseliminierung liegt in folgenden Fällen vor:<br />

Bei untergeordneter Bedeutung (Wesentlichkeitsgrundsatz)<br />

Bei Lieferung unter üblichen Marktbedingungen, wenn die Zwischenergebniseliminierung einen<br />

unverhältnismäßig hohen Eliminierungsaufwand verursachen würde (kumulativ).<br />

3.5.1. Ermittlung konzernintern gelieferter Vermögensgegenstände<br />

Die Ermittlung des Bestands an konzernintern bezogenen Vermögensgegenständen ist problematisch,<br />

wenn gleichartige Produkte von Konzernunternehmen und von konzernfremden Unternehmen bezogen<br />

werden.<br />

Im Rahmen der Ermittlung an konzernintern bezogenen Vermögensgegenständen erfolgt regelmäßig<br />

auf Basis von Kunstbewertungsverfahren (wie KIFO – Konzern in first out, KILO- Konzern in last out).<br />

Im Rahmen der Anwendung der KIFO-Methode setzt sich der Bestand im günstigsten Fall nur aus<br />

fremdbezogenen Gütern zusammen, so dass eine Zwischenergebniseliminierung unterbleiben kann. Im<br />

Zuge des KIFO-Verfahrens wird ein höherer Konzernerfolg ausgewiesen, wenn im Konzern mit Gewinn<br />

geliefert wird. Im Rahmen des KILO-Verfahrens kann eine Differenzierung in konzernintern bezogene<br />

und konzernfremd bezogene Güter eventuell vermieden werden, da der gesamte Bestand als ein aus<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 25


dem Konzern bezogener Bestand betrachtet wird. Im Zuge der Auswahl eines<br />

Vereinfachungsverfahrens muss der Stetigkeitsgrundsatz berücksichtig werden.<br />

3.5.3. Ermittlung des Zwischenergebnisses<br />

Genaue Ermittlung<br />

Im Rahmen der Ermittlung des Zwischenergebnisses müssen die Konzernanschaffungskosten oder<br />

Konzernherstellungskosten ermittelt werden.<br />

Es ergibt sich aufgrund der im Rahmen der Ermittlung der Herstellungskosten bestehen Wahlrechte ein<br />

Konzernmindestwert und ein Konzernhöchstwert. Wenn der Wert im EA über dem Konzernhöchstwert<br />

liegt, so ist der übersteigende Wert eliminierungspflichtig und der Bereich zwischen Konzernhöchst-<br />

und Konzernmindestwert ist zusätzlich eliminierungsfähig. Wenn die Ausübung der Wahlrechte im<br />

Rahmen der Ermittlung festgelegt wurden, muss die Vorgangsweise konzerneinheitlich beibehalten<br />

werden (Stetigkeitsgrundsatz).<br />

Im Rahmen der Ermittlung des Zwischenergebnisses muss von dem beim liefernden Unternehmen<br />

angefallenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgegangen werden. Die Anschaffungs- bzw.<br />

Herstellungskosten müssen korrigiert werden um:<br />

1. Kosten, die aus Konzernsicht nicht aktivierungsfähig sind (zB konzernintern gezahlte Miet-, Pacht-<br />

oder Leasingzahlungen). Weiters können auch die zugrunde liegenden Aufwendungen (zB<br />

Abschreibungen) berücksichtigt werden.<br />

2. Aus Konzernsicht zusätzlich aktivierbare Kosten (zB innerbetriebliche Transportkosten, die im EA<br />

Vertriebskosten darstellen)<br />

Es müssen grundsätzlich sowohl Gewinne als auch Verluste aus konzerninternen Lieferungen<br />

eliminiert werden. Wenn laut der Einheitstheorie eine Abwertung der gelieferten<br />

Vermögensgegenstände durchgeführt werden müsste, darf ein Zwischenverlust nicht rückverrechnet<br />

werden.<br />

Pauschale Ermittlung<br />

Es wird bei Massengütern empfohlen, die Zwischenergebnisse pauschal anhand der durchschnittlichen<br />

Gewinnspannen der liefernden Unternehmen zu ermitteln (retrograd). Das kann auch für<br />

Produktgruppen erfolgen.<br />

3.5.4. Die Verrechnung des Zwischenergebnisses<br />

Die Zwischenergebnisse müssen zu 100% eliminiert werden, da laut der Einheitstheorie auch die<br />

anderen Gesellschafter von TU als Gesellschafter des Konzerns gelten. Im Rahmen einer<br />

konsequenten Anwendung müsste das Zwischenergebnis anteilig auf Konzern und<br />

Minderheitsgesellschafter aufgeteilt werden. Es wird auch vereinfachend eine Verrechung nur mit dem<br />

Konzerneigenkapital befürwortet.<br />

Die Werte der Vermögensgegenstände müssen solange auf die (fortgeschriebenen)<br />

Konzernanschaffungskosten oder Konzernherstellungskosten korrigiert werden, solange sich die<br />

entsprechenden Vermögensgegenstände in der Konzernbilanz befinden. Wenn zum ersten Mal<br />

Zwischenergebnisse auftreten, beeinflussen diese Zwischenergebnisse das Jahresergebnis in voller<br />

Höhe.<br />

3.6. Konzerngewinn- und Verlustrechnung<br />

3.6.1. Grundlagen<br />

Die Konzern-GuV entsteht wie die Konzernbilanz grundsätzlich durch die Addition der GuV der in den<br />

KA einbezogenen Unternehmen, Konsolidierungsmaßnahmen müssen bei Innenumsatzerlösen,<br />

anderen konzerninternen Aufwendungen und Erträgen, Ergebnisübernahmen im Konzern durchgeführt<br />

werden.<br />

3.6.2. Innenumsatzerlöse<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 26


Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung steht im engen Zusammenhang mit der<br />

Zwischenergebniseliminierung. Wenn die Zwischenergebniseliminierung (auch in der GuV) vor der<br />

Aufwands- und Ertragskonsolidierung durchgeführt wird, umfasst die Aufwands- und<br />

Ertragseliminierung nur mehr die Aufrechnung bzw. die Umgliederung von GuV-Positionen in gleicher<br />

höhe. Wenn im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung nur die Bilanzwerte geändert werden,<br />

erfolgt die Zwischenergebniseliminierung automatisch durch Ausbuchung der Werte, die in den Einzel-<br />

GuV aufscheinen.<br />

Lieferungen ins Umlaufvermögen<br />

Eine Zwischenergebniseliminierung muss nicht durchgeführt werden, wenn die gelieferten<br />

Gegenstände bereits verbraucht bzw. eingesetzt wurden. Während das liefernde Unternehmen in der<br />

GuV Umsatzerlöse ausweist, weist das empfangende Unternehmen in der GuV Materialaufwand aus.<br />

Im Rahmen der Konsolidierung werden diese beiden Positionen aufgerechnet.<br />

Eine Zwischenergebniseliminierung muss durchgeführt werden, wenn sich die Gegenstände beim<br />

empfangenden Unternehmen noch auf Lager befinden. Im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung<br />

erfolgt in der GuV eine Umgliederung von den Umsatzerlösen (inklusive der Zwischenergebnisse) zu<br />

den Bestandsveränderungen (bewertet ohne Zwischenergebnisse). Wenn die Konzernvorräte nicht in<br />

einem Posten zusammengefasst werden, kann in der Bilanz eine Umgliederung von Roh- Hilfs- und<br />

Betriebsstoffen in die unfertigen Erzeugnisse notwendig sein.<br />

Lieferungen ins Anlagevermögen<br />

Die im Konzern hergestellt oder bearbeitete Anlagen führen zu einer Umgliederung der Umsatzerlöse<br />

in aktivierte Eigenleistungen (bewertet mit Konzernherstellungskosten). Wenn sich der gelieferte<br />

Vermögensgegenstand im AV des liefernden Unternehmens befand, weist es in der Einzel GuV unter<br />

den „Sonstigen betrieblichen Erträgen“ unter dem Punkt Erträge aus dem Abgang von<br />

Anlagevermögen eine positive Differenz zwischen Erlösen und Buchwerten(= Veräußerungsgewinn)<br />

aus. Ein Veräußerungsverlust wird unter den übrigen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />

ausgewiesen. Diese Posten werden im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung gegen das<br />

Anlagevermögen aufgerechnet. Folglich müssen in der GuV keine weiteren Konsolidierungsschritte<br />

durchgeführt werden.<br />

3.6.2. Konsolidierung anderer Erträge und Aufwendungen<br />

Die Konsolidierung von Erträgen und Aufwendungen aus Leistungen wie Miet-, Pacht- und<br />

Darlehensverträgen können in der Regel ohne Differenz aufgerechnet werden. Wenn die erbrachte<br />

Leistung beim Leistungsempfänger ohne Berührung der GuV aktiviert wird (zB in Rechnung gestellt<br />

Ingenieursleistungen bei einer Großreparatur oder der Erstellung eines Bauwerks), müssen die Erträge<br />

in die Positionen „aktivierte Eigenleistungen“ umgegliedert werden.<br />

3.6.3. Innerkonzernale Ergebnisübernahmen<br />

Wenn die Beteiligungserträge aus der Summen-GuV in die Konzern-GuV übernommen werden, hätte<br />

dies eine doppelte Erfassung der erwirtschafteten Teilergebnisse im Konzernergebnis zur Folge.<br />

Zeitkongruente Gewinnvereinnahmung<br />

Eine zeitkongruente Gewinnvereinnahmung liegt vor, wenn die Gewinne beim MU im selben Jahr<br />

erfolgswirksam vereinnahmt, in dem sie beim TU entstehen. Eine zeitkongruente<br />

Gewinnvereinnahmung wird durchgeführt bei Beteiligungserträgen<br />

1. Von Personengesellschaften<br />

2. Von Kapitalgesellschaften bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrages,<br />

3. von Kapitalgesellschaften ohne Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags, wenn der Vorstand des<br />

TU einen entsprechenden Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet hat und der Jahresabschluss<br />

des TU vor Abschluss der Jahresabschlussprüfung des MU festgestellt wurde.<br />

Die Beteiligungserträge (Aufwendungen aus der Verlustübernahme) müssen im Rahmen der<br />

Konsolidierung rückgängig gemacht werden (gegen abgeführte Gewinne bzw. Erträge aus der<br />

Verlustübernahme).<br />

Zeitverschobene Gewinnvereinnahmung<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 27


Ein Beteiligungsgewinn aus einer Kapitalgesellschaft wird in der Regel erst nach erfolgtem<br />

Gewinnverwendungsbeschluss des TU beim MU verbucht. Folglich wird der Gewinnanteil des Jahres<br />

01 normalerweise im Jahr 02 beim MU realisiert. Der Beteiligungsertrag im Jahr 02 muss ausgebucht<br />

der Konzernbilanz des Jahres 01 aufscheint.<br />

4. Quotenkonsolidierung<br />

4.1. Grundkonzept<br />

Im Gegensatz zu der Vollkonsolidierung, basiert die Quotenkonsolidierung nicht auf der Einheitstheorie,<br />

sondern auf der Interessenstheorie. Laut der Interessenstheorie wird der KA als erweiterter Abschluss<br />

des MU gesehen, der zusätzliche Informationen für die Gesellschafter des MU bietet.<br />

Minderheitsgesellschafter werden dagegen als außenstehende Gläubiger behandelt und nicht als<br />

Eigenkapitalgeber des Konzerns gesehen.<br />

Im Rahmen der Quotenkonsolidierung werden die die Vermögensgegenstände, unversteuerten<br />

Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten anteilig (dh<br />

entsprechend dem Anteil der einbezogenen Unternehmen am Kapital) quotal in den KA einbezogen.<br />

Die Aufwendungen und Erträge werden gleich behandelt.<br />

Die Quotenkonsolidierung entspricht grundsätzlich der Vollkonsolidierung. Der einzige Unterschied<br />

betrifft die Anteile anderer (nicht in den KA einbezogenen) Gesellschafter. Die Anteile der<br />

Minderheitsgesellschafter werden nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, da deren Anteile<br />

an den Vermögensgegenständen etc nicht in den KA einbezogen werden. Die Bestimmungen, die für<br />

die Vollkonsolidierung gelten, müssen auch auf die Quotenkonsolidierung entsprechend angewendet<br />

werden. Wenn das Gemeinschaftsunternehmen einen KA aufstellt, muss von diesem ausgegangen<br />

werden.<br />

Die Anwendung der Quotenkonsolidierung ist aber keine beliebig wählbare Alternative zur<br />

Vollkonsolidierung. Sie ist nur für so genannte Gemeinschaftsunternehmen zulässig.<br />

Gemeinschaftsunternehmen sind Unternehmen, die von den in den KA einbezogenen Unternehmen<br />

gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den KA einbezogenen Unternehmen geführt werden.<br />

Die Quotenkonsolidierung muss allerdings auch für Gemeinschaftsunternehmen nicht verpflichtend<br />

durchgeführt werden. Gemeinschaftsunternehmen können alternativ auch nach der Equity-Methode<br />

bewertet werden.<br />

Die Quotenkonsolidierung ist theoretisch umstritten. Im Zug der praktischen Anwendung wird oft die<br />

Quotenkonsolidierung als auch die Behandlung der Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-<br />

Methode angewendet. Die Entscheidung wird oft aufgrund bilanzpolitischer Ziele getroffen.<br />

4.1. Gemeinschaftsunternehmen<br />

Ein Gemeinschaftsunternehmen ist ein Unternehmen, das von Konzernunternehmen und einem oder<br />

mehreren nicht in den KA einbezogenen Unternehmen gemeinsam geführt wird.<br />

Die gemeinsame Führung umfasst regelmäßig einen maßgeblichen Einfluss, so dass auch die Equity<br />

Methode durchgeführt werden kann.<br />

Die gemeinsame Führung steht im Allgemeinen von einer gleich hohen Beteiligung der Gesellschafter<br />

begleitet. Ein typisches Bespiel für ein Gemeinschaftsunternehmen ist ein Joint Venture, an dem zwei<br />

Gesellschafter zu je 50% (oder drei Gesellschafter zu je 33,3%) beteiligt sind. Eine gleich hohe<br />

Beteiligung muss jedoch nicht gleich eine gemeinsame Führung zur Folge haben. Eine gemeinsame<br />

Führung kann auch bei unterschiedlichen Antielen der Gesellschafter vorliegen, wenn wichtige<br />

Entscheidungen insbesondere Fragen der Investitions-, Finanz-, Produktpolitik und sonstige wichtige<br />

Fragen gemeinsam getroffen werden.<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 28


Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen vorhanden ist, muss nicht automatisch ein KA aufgestellt<br />

werden. Es muss ein MU und mindestens ein einbeziehungspflichtiges TU vorliegen, damit eine<br />

Verpflichtung zur Aufstellung eines KA besteht.<br />

Wenn die gemeinsame Führung durch die in den KA einbezogenen Unternehmen erfolgt, so liegt kein<br />

Gemeinschaftsunternehmen, sondern ein TU vor.<br />

Es müssen auch Gemeinschaftsunternehmen über zwei Stufen (ein Gemeinschaftsunternehmen führt<br />

ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem Dritten) einbezogen werden. Allerdings muss in<br />

diesem Fall die Quotenkonsolidierung beim Gemeinschaftsunternehmen auf der ersten Stufe<br />

durchgeführt werden.<br />

5. Equity-Bewertung<br />

5.1. Grundkonzept<br />

Die Bewertung von Beteiligungen mit den Anschaffungskosten kann unter Umständen unter dem<br />

Aspekt der true and fair view problematisch sein. Während eine dauerhafte negative Entwicklung im EA<br />

des Investors aufgrund der zu erfolgenden Abschreibung erkennbar ist, kann eine positive<br />

wirtschaftliche Entwicklung, wenn kein Ergebnisabführungsvertrag besteht, nur indirekt und verspätet<br />

im Jahresabschluss des Investors erkennbar (Gewinnausschüttungen, Veräußerung oder Liquidation).<br />

Während diese Vorgangsweise für den EA im Rahmen der Ausschüttungsbemessungsfunktion aus<br />

Vorsichtsgründen akzeptabel erscheint, ist diese Vorgansweise für den KA (der nur<br />

Informationszwecken dient) unbefriedigend und kann nicht durch die Angabepflicht des Ergebnisses<br />

des letzten Geschäftsjahres im Anhang kompensiert werden.<br />

Folglich wird der Ansatz mit den Anschaffungskosten im KA durch die „at Equity“-Bewertung ersetzt. So<br />

soll die Beteiligung möglichst zeitnah und letztlich mit dem anteiligen Eigenkapital (= at equity)<br />

angesetzt werden. Wenn eine Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen<br />

Eigenkapital vorliegt, wird ähnlich wie bei der Vollkonsolidierung vorgegangen (dh der<br />

Unterschiedsbetrag wird analysiert und auf stille Reserven und Firmenwert aufgeteilt). Die aufgelösten<br />

stillen Reserven und der Firmenwert werden in den Folgejahren erfolgsmindernd abgeschrieben).<br />

Weiters wird der Beteiligungswert jährlich entsprechend dem Anteil am Jahreserfolg des assoziierten<br />

Unternehmens fortgeschrieben (Erhöhung um Jahresüberschüsse, Minderung um Jahresfehlbeträge).<br />

Weiters werden sonstige Eigenkapitaländerungen anteilig nachvollzogen. Der Ansatz entspricht dem<br />

anteiligen Eigenkapital nach vollständiger Abschreibung des Firmenwerts und der anteiligen stillen<br />

Reserven (equity).<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen Equity-Methode und der Voll- und Quotenkonsolidierung ist,<br />

dass die die Beteiligung nicht durch die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen<br />

und Rechnungsabgrenzungsposten ersetzt wird. Die Beteiligung wird folglich im Zug der Equity-<br />

Methode im KA als Beteiligung (allerdings gesondert von den sonstigen Beteiligungen) ausgewiesen.<br />

Die Autoren sind sich nicht einig, ob die Equity-Methode eine Form der Konsolidierung („Equity-<br />

Konsolidierung“) oder nur eine Form der Bewertung („Equity-Bewertung“) ist. In diesem Buch wird die<br />

Equity-Methode als Equity-Bewertung betrachtet.<br />

Es gibt zwei Formen der Equity-Methode, sie sich allerdings nur hinsichtlich des Ausweises<br />

unterscheiden:<br />

1. Buchwertmethode: Im Rahmen der Buchwertmethode umfasst der Wertansatz neben dem<br />

anteiligen Eigenkapital die stillen Reserven und den Firmenwert. Die Posten werden dem<br />

Bilanzlesen gemeinsam durch einen „Davon“-Vermerk offengelegt.<br />

2. Kapitalanteilsmethode: Im Rahmen der Kapitalanteilsmethode umfasst der Wertansatz nur das<br />

anteilige Eigenkapital und die stillen Reserven. Der Firmenwert wird getrennt ausgewiesen.<br />

Die Buchwertmethode ist die Methode, die in der Praxis angewendet wird.<br />

Die Equity-Bewertung darf nicht auf alle Beteiligungen angewendet werden, sondern setzt einen<br />

erheblichen Einfluss auf das Unternehmen voraus, an die Beteiligung besteht (assoziiertes oder auch<br />

angeschlossenes Unternehmen).<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 29


5.2. Assoziierte Unternehmen<br />

Ein assoziiertes (angeschlossenes) Unternehmen liegt vor, wenn ein in den KA einbezogenes<br />

Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht<br />

einbezogenen Unternehmens, an dem das einbezogene Unternehmen beteiligt ist, ausübt. Assoziierte<br />

Unternehmen müssen in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender<br />

Bezeichnung ausgewiesen werden.<br />

Ein Unternehmen kann folglich als assoziiertes Unternehmen in den KA einbezogen werden,<br />

wenn ein Konzernunternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik<br />

des assoziierten Unternehmen hat und<br />

bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Beteiligung von mindestens 20% am<br />

Nennkapital besteht.<br />

Der maßgebliche Einfluss ist ähnlich wie die einheitliche Leitung ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der<br />

maßgebliche Einfluss ist schwächer als ein beherrschender Einfluss, ist jedoch stärker als die reine<br />

Vermögensverwaltung. Konkrete Indizien für einen maßgeblichen Einfluss sind:<br />

Vertretung im Aufsichtsrat<br />

Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen<br />

Bedeutende Lieferbeziehungen<br />

Technologische Abhängigkeit<br />

Personalverflechtungen<br />

Die Beurteilung als assoziiertes Unternehmen basiert auf einem tatsächlich ausgeübten maßgeblichen<br />

Einfluss und nicht auf einem möglichen ausgeübten maßgeblichen Einfluss.<br />

Die Höhe der Stimmrechte ist ein bedeutsames Indez für das Vorliegen des maßgeblichen Einflusses,<br />

wobei auch die Streuung der übrigen Stimmrechtsanteile von Bedeutung ist. Ein Stimmrechtsanteil von<br />

20% ist grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses. Diese Vermutung<br />

kann jedoch durch das MU widerlegt werden. Die Vermutung muss als widerlegt angesehen werden,<br />

wenn die für die Anwendung der Equity-Methode erforderlichen Angaben nicht erhalten werden können<br />

oder die Rechte aus der Beteiligung nicht geltend gemacht werden können.<br />

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von unter 20% oder Beteiligungen, bei denen die Ausübung<br />

eines maßgeblichen Einflusses widerlegt werden kann, dürfen nicht nach der Equity-Methode, sondern<br />

müssen mit den Anschaffungskosten (Unter Berücksichtigung von Abschreibungen) in den KA<br />

einbezogen werden.<br />

Ein assoziiertes Unternehmen ist kein „einbezogenes Unternehmen“.<br />

Wahlrecht: Ein assoziiertes Unternehmen muss nicht als assoziiertes Unternehmen ausgewiesen und<br />

bewertet werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines getreuen Bildes der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage von nur untergeordneter Bedeutung ist. Wenn dies auf mehrere Unternehmen<br />

zutrifft, muss eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.<br />

Die Beurteilung, ob eine untergeordnete Bedeutung vorliegt, erfolgt auf Basis der gleichen Parameter<br />

wie beim TU. Allerdings müsste wohl auch der Unterschied zwischen einer Bilanzierung nach dem<br />

Anschaffungskostenprinzip und der Equity-Bewertung berücksichtigt werden.<br />

Die Equity-Bewertung muss, wenn nicht aufgrund der Unwesentlichkeit darauf verzichtet werden kann,<br />

für folgende Unternehmen angewendet werden:<br />

TU, die in der Ausübung eines Wahlrechtes nicht vollkonsolidiert werden<br />

Gemeinschaftsunternehmen, die aufgrund des Wahlrechts nicht quotenkonsolidiert werden<br />

Sonstige assoziierte Unternehmen<br />

Tochterunternehmen Anteile an verbundenen<br />

Unternehmen<br />

Zu AK bewertet At Equity bewertet<br />

Anteile an verbundenen<br />

Unternehmen<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 30


Gemeinschaftsunternehmen Beteiligungen Beteiligungen an assoziierten<br />

Unternehmen<br />

(sonstige) assoziierte<br />

Beteiligungen Beteiligungen an assoziierten<br />

Unternehmen<br />

Unternehmen<br />

5.3. Vorgangsweise bei der Equity-Bewertung<br />

5.3.1. Überblick<br />

Die Vorgangsweise bei der Equity-Bewertung setzt sich aus zwei Arten von Anpassungsannahmen<br />

zusammen. Während auf der einen Seite die anlässlich der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen<br />

Reserven und der Firmenwert fortgeschrieben werden muss, müssen die in der abgelaufenen<br />

Rechnungsperiode erfolgten Eigenkapitaländerungen des assoziierten Unternehmens (anteilig)<br />

nachvollzogen werden.<br />

Die Fortschreibung der stillen Reserven und des Firmenwertes erfolgt in einer Nebenrechnung. Die<br />

Abschreibung des Geschäftsjahres wird erfolgswirksam gegen die GuV-Position „Aufwendungen aus<br />

assoziierten Unternehmen“ vorgenommen. Im Rahmen der Anpassung an die beim assoziierten<br />

Unternehmen erfolgten Eigenkapitaländerungen wird primär das anteilige Ergebnis in der Periode des<br />

Entstehens eingebucht. Ausschüttungen, die im EA erfasst sind, müssen im KA storniert werden, damit<br />

es nicht zu einer Doppelerfassung kommt. Folglich kommt es zu einer vollständigen und zeitnahen<br />

Erfassung des Ergebnisses. Weiters müssen sonstige Änderungen des Eigenkapitals nachvollzogen<br />

werden.<br />

5.3.2. Bestimmung des anteiligen Eigenkapitals<br />

Das anteilige Eigenkapital des assoziierten Unternehmens muss aus der Bilanz des Unternehmens<br />

ermittelt werden. Die Aufstellung einer HB II kann wie bei der Vollkonsolidierung erforderlich sein. In<br />

diesem Fall muss vom Eigenkapital und vom Ergebnis laut der HB II ausgegangen werden.<br />

Die im Folgenden beschriebenen Korrekturen müssen sowohl bei der erstmaligen Anwendung<br />

(Bestimmung des Unterschiedsbetrages) als auch bei den Folgebewertungen durchgeführt werden.<br />

Konzerneinheitliche Bewertung<br />

Ausgangspunkt der Equity-Bewertung sollte grundsätzlich eine Bilanz des assoziierten Unternehmens<br />

sein, die nach österreichischem Recht aufgestellt ist und in der die Vermögensgegenstände, Schulden<br />

und sonstigen Bilanzpositionen konzerneinheitlich bewertet sind. Die Vereinheitlichung der Bewertung<br />

muss nicht durchgeführt werden, doch muss dies im Anhang angegeben werden.<br />

Unversteuerte Rücklagen<br />

Unversteuerte Rücklagen können wie bei der Vollkonsolidierung entweder beibehalten werden<br />

(Fremdkapital) oder abzüglich eines eventuellen Steueranteils als Eigenkapital behandelt werden.<br />

Zwischenergebniseliminierung<br />

Die Zwischenergebniseliminierung muss für die Behandlung von Zwischenergebnissen bei der<br />

Equity-Methode entsprechend angewendet werden, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen<br />

Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig<br />

entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen weggelassen werden.<br />

Im Rahmen einer Downstream-Lieferung (Lieferung eines einbezogenen Unternehmens an das<br />

assoziierte Unternehmen) sind die Zwischenergebnisse regelmäßig bekannt. Es ist jedoch oftmals<br />

unbekannt, ob sich die gelieferten Gegenstände noch im Besitz des assoziierten Unternehmens<br />

befinden. Wenn das auch bekannt ist, ergibt sich das Problem, dass die Zwischenergebniseliminierung<br />

nicht bei den betroffenen Vermögensgegenständen erfolgen kann, sondern bei der Beteiligung am<br />

assoziierten Unternehmen erfolgen muss.<br />

Im Rahmen einer Upstream-Lieferung (Lieferung des assoziierten Unternehmens an ein<br />

einbezogenes Unternehmen) fehlen häufig Informationen über die Zwischenergebnisse. Wenn diese<br />

bekannt sind, könnte die Korrektur bei den gelieferten Vermögensgegenständen erfolgen. Dabei tritt<br />

jedoch das Problem auf, dass dadurch der Zusammenhang zwischen dem Beteiligungswert und dem<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 31


Posten „Ergebnis aus assoziierten Unternehmen“ verloren geht. Folglich sollte auch in diesem Fall die<br />

Korrektur beim Posten „Beteiligungen an assoziierte Unternehmen“ erfolgen.<br />

Eine eindeutige Lösung scheitert daran, dass die Konzeption der Equity-Bewertung mit der<br />

Zwischenergebniseliminierung nicht vereinbar ist. Folglich wird häufig auf die<br />

Zwischenergebniseliminierung verzichtet.<br />

Zugrundezulegender Jahresabschluss<br />

Der Equity-Bewertung muss jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zu<br />

Grunde gelegt werden. Wenn das assoziierte Unternehmen einen KA aufstellt, muss von diesem KA<br />

und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens ausgegangen werden. Diese<br />

Bestimmung ermöglicht den Rückgriff auf einen älteren Jahresabschluss des assoziierten<br />

Unternehmens. Wenn das assoziierte Unternehmen seinen Jahresabschluss erst am Ende der<br />

gesetzlichen Aufstellungsfrist fertig stellt, ist es offensichtlich, dass der KA des Investors nicht mehr<br />

termingerecht aufgestellt werden könnte.<br />

5.3.3. Buchwertmethode<br />

Im Rahmen der erstmaligen Anwendung der Methode werden als erste Maßnahme die<br />

Anschaffungskosten der Beteiligung in ihre Bestandteile anteiliges Eigenkapital, anteilige stille<br />

Reserven und Firmenwert aufgespaltet. Die bei der Vollkonsolidierung gemachten Ausführungen gelten<br />

für die Ermittlung der aufzudeckenden stillen Reserven/Lasten und des Firmenwertes. Im Rahmen der<br />

erstmaligen Anwendung muss der Unterschisbetrag zwischen dem anteiligen Eigenkapital und den<br />

Anschaffungskosten (= stille Reserven und Firmenwert) als „Davon-Vermerk“ bei den Beteiligungen an<br />

assoziierten Unternehmen in der Bilanz oder im Konzernanhang angegeben werden.<br />

Im Rahmen der Bestimmung des Zeitpunkts für die Ermittlung der Wertverhältnisse kann zwischen<br />

Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens und<br />

–beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten – zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen<br />

assoziiertes Unternehmen geworden ist. Der gewählte Zeitpunkt muss im Konzernanhang angegeben<br />

werden.<br />

Die anteiligen stillen Reserven und der Firmenwert müssen in einer Nebenrechnung fortgeschrieben<br />

werden. Die Fortschreibung basiert auf den gleichen Grundsätzen wie bei der Vollkonsolidierung, dh<br />

grundsätzlich ist die Fortschreibung der stillen Reserven und Lasten vom weiteren Schicksal der<br />

zugrunde liegenden Vermögensgegenstände und Schulden abhängig. Im Rahmen der Behandlung des<br />

Firmenwertes bestehen auch die bei der Vollkonsolidierung erlaubten Möglichkeiten (Grundsätzlich<br />

eine erfolgswirksame Abschreibung über maximal 5 Jahre oder den Zeitraum der voraussichtlichen<br />

Nutzung oder eine offene Verrechnung mit Rücklagen).<br />

Ein passiver Unterschiedsbetrag kann nicht über einen „Davon“-Vermerk dargestellt werden, da der<br />

Beteiligungsansatz nicht den passiven Unterschiedsbetrag enthält. Wenn die Darstellung nicht in der<br />

Bilanz und nicht im Anhang erfolgen soll, so könnte der Vermerk des Unterschiedsbetrages mit<br />

„zuzüglich passiver Unterschiedsbetrags“ bezeichnet werden. Auch die weitere Behandlung eines<br />

passiven Unterschiedsbetrags erfolgt gemäß..(Auflösung bei Eintritt der erwarteten Verluste oder wenn<br />

feststeht, dass der passive Unterschiedsbetrag einen verwirklichten Gewinn entspricht).<br />

Weiters werden im Beteiligungsansatz die Eigenkapitalveränderungen des assoziierten Unternehmens<br />

anteilig nachvollzogen. Folglich kann es zu einer Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips<br />

kommen. Im Rahmen der Bewertung muss nach folgendem Schema vorgegangen werden:<br />

Ausgangsbewertung<br />

Bewertung des assoziierten Unternehmens im KA<br />

Anschaffungskosten<br />

Regelmäßige Fortschreibungen + anteiliger Jahresüberschuss (-fehlbetrag) des<br />

assoziierten Unternehmens<br />

- vereinnahmte Gewinnausschüttungen vom<br />

assoziierten Unternehmen<br />

-/(+) Abschreibungen von aufgelösten stillen<br />

Reserven (Zuschreibungen von stillen Lasten)<br />

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- Abschreibungen des Firmenwertes<br />

+/- Ergebniswirkung aus der konzerneinheitlichen<br />

Bewertung und der Zwischenergebniseliminierung<br />

Außerplanmäßige Fortschreibungen -/(+) außerplanmäßige Abschreibung<br />

(Zuschreibung)<br />

+/(-) Kapitaleinzahlungen (Kapitalrückzahlungen)<br />

Anteilige Jahresüberschüsse werden dem Beteiligungswert erfolgswirksam zugeschrieben. Anteilige<br />

Jahresfehlbeträge werden erfolgswirksam vom Beteiligungswert abgeschrieben. Wenn es zu einer<br />

Gewinnausschüttung kommt, so muss dieser im EA des Investors enthaltene Ertrag ausgebucht<br />

werden, da die zugrunde liegenden Erträge im KA bereits bei ihrer Entstehung erfolgswirksam erfasst<br />

wurden und es folglich zu einer Doppelerfassung kommen würde. Die Abschreibungen der mit den<br />

Anschaffungskosten abgegoltenen stillen Reserven und des Firmenwertes müssen ebenfalls<br />

erfolgswirksam erfasst werden. Wenn eine Vereinheitlichung der Bewertung und eine<br />

Ergebniseliminierung erfolgt, müssen auch die sich darauf ergebenden Erfolgsauswirkungen<br />

erfolgswirksam erfasst werden.<br />

Es kann neben diesen regelmäßigen Beteiligungswertfortschreibungen auch außerordentliche<br />

Fortschreibungen durchgeführt werden. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen<br />

müssen erfolgswirksam berücksichtigt werden. Kapitaleinzahlungen und Kapitalrückzahlungen<br />

verändern den Beteiligungswert im EA erfolgsneutral.<br />

Die erfolgswirksamen Beteiligungswertfortschreibungen müssen in der Konzern-GuV in einem<br />

gesonderten Posten „Erträge auf assoziierte Unternehmen“ bzw. „Aufwendungen aus assoziierte<br />

Unternehmen“ aufgewiesen werden. Es besteht dabei ein Saldierungsrecht für die Ergebnisse aus<br />

allen assoziierten Unternehmen.<br />

5.3.4. Kapitalanteilsmethode<br />

Die Kapitalanteilsmethode weist Parallelen zur Neubewertungsmethode auf. Im Rahmen der<br />

Kapitalanteilsmethode wird das assoziierte Unternehmen mit dem anteiligen Eigenkapital nach einer<br />

mit den Anschaffungskosten begrenzten Neubewertung der Vermögensgegenstände, Schulden,<br />

Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen angesetzt. Ein verbleibender aktivischer<br />

Unterschiedsbetrag stellt einen Firmenwert dar. Es bestehen zwei Möglichkeiten hinsichtlich des<br />

Ausweises:<br />

1. Die Beteiligung an assoziierten Unternehmen wird mit dem anteiligen Eigenkapital zu Buchwerten<br />

und den anteiligen stillen Reserven ausgewiesen. Der Firmenwert wird getrennt davon als<br />

Firmenwert unter den immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesen.<br />

2. Der Unterschiedsbetrag (Firmenwert) wird wie bei der Buchwertmethode im Beteiligungsansatz<br />

ausgewiesen. Im Konzernanhang muss dann bei der erstmaligen Anwendung der Firmenwert<br />

angegeben werden.<br />

Die Fortschreibung des Beteiligungsansatzes erfolgt analog zur Buchwertmethode. Der Ausweis der<br />

Abschreibung des Firmenwertes in der GuV ist jedoch bei Variante 1 problematisch. Einige Autoren<br />

bevorzugen aus formalen Kriterien den Ausweis unter den Abschreibungen von immateriellen<br />

Vermögensgegenständen, andere den Ausweis unter Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen<br />

um ein gleiches Ergebnis wie bei der Buchwertmethode zu erreichen.<br />

5.3.4. Endkonsolidierung<br />

Eine Endkonsolidierung muss durchgeführt werden, wenn ein Unternehmen nicht mehr nach der<br />

Equity-Methode (insbesondere bei der Veräußerung der gesamten Beteiligung bzw. eines so großen<br />

Teils der Beteiligung, dass der maßgebliche Einfluss an ein nicht einbezogenes Unternehmen verloren<br />

geht).<br />

Im Rahmen der Endkonsolidierung muss das Ergebnis aus der Veräußerung des Anteils aus dem EA<br />

des veräußernden Unternehmens insoweit korrigiert werden, wenn der Beteiligungswert im KA vom<br />

Beteiligungswert im EA abweicht.<br />

6. Steuerabgrenzung<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 33


6.1. Problemstellung<br />

Die Steuerabgrenzung ist im EA geregelt. Während ein aktiver Steuerabgrenzungsposten im EA<br />

gebildet werden darf, muss ein passiver Steuerabgrenzungsposten im EA gebildet werden. Ein aktiver<br />

und ein passiver Steuerabgrenzungsposten müssen im KA verpflichtend gebildet werden.<br />

Im Rahmen des KA und des EA ist die Steuerabgrenzung eine Folge von Unterschieden in der<br />

zeitlichen Erfassung zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Ergebnisermittelung. Diese<br />

Differenzen können zur Folge haben, dass sich der auf Basis des steuerpflichtigen Einkommens<br />

ermittelte Steueraufwand und der auf Basis des handelrechtlichen Einkommens ermittelte<br />

Steueraufwand (handelsrechtliches Ergebnis) deutlich unterscheiden. Die Steuerabgrenzung hat zur<br />

Folge, dass statt dem effektiven Steueraufwand der auf Basis des handelsrechtlichen Ergebnisses<br />

ermittelte Steueraufwand aufgewiesen wird. Im Rahmen des KA und des EA hat die Steuerabgrenzung<br />

folglich dieselbe Funktion.<br />

Im Zuge von Konsolidierungsmaßnahmen entstehen weitere Differenzen zwischen dem auf Basis<br />

des Handelsergebnisses ermittelte Steueraufwand und dem auf Basis den steuerpflichtigen<br />

Einkommens ermittelten Steueraufwands, da die einzelnen Gesellschaften Steuersubjekte bleiben. Im<br />

Rahmen des KA gibt es folglich zwei Arten von Steuerabgrenzungen:<br />

1. Primäre latente Steuern:<br />

Primäre latente Steuern entstehen sind die Folge von Unterschieden zwischen den handelsrechtlichen<br />

und dem steuerlichen Ergebnis und werden bereits in den Einzelbilanzen ausgewiesen (z.B.<br />

Ergebnisunterschiede durch Angleichung der Einzelbilanzen an konzerneinheitliche Ansatz- und<br />

Bewertungsregeln, Ergebnisunterschiede durch Währungsumrechnung).<br />

2. Sekundäre latente Steuern:<br />

Sekundäre latente Steuern sind die Folge der Durchführung von Konsolidierungsmaßnahmen.<br />

6.2. Voraussetzungen für die Steuerabgrenzung<br />

Sekundäre latente Steuern müssen gebildet werden für:<br />

1. erfolgswirksame Maßnahmen, die auf Basis der Bestimmungen zur Konzernrechnungslegung<br />

durchgeführt werden und ein Konzernergebnis zur Folge haben, das niedriger oder höher ist als die<br />

Summe der Einzelergebnisse der in den KA einbezogenen Unternehmen.<br />

2. Wenn der Steueraufwand, der sich im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren ergeben hat,<br />

aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen zu hoch oder zu niedrig ist und<br />

3. Sich die Differenz zwischen der auf Basis des Konzernergebnis ermittelte Steueraufwand und der<br />

auf Basis der Einzelergebnisse ermittelte Steueraufwand in den folgenden Jahren wieder auflöst.<br />

Im Rahmen des EA werden latente Steuern nur für jene Differenzen gebildet, die sich in späteren<br />

Perioden wieder ausgleichen („timing differences“). Im Rahmen des EA müssen latente Steuern<br />

jedoch nicht für permanente Differenzen („permanent differences“) und quasi-permanente<br />

Differenzen gebildet werden.<br />

Während der zu hohe Steueraufwand im KA durch die Bildung eines aktiven Abgrenzungspostens<br />

korrigiert werden muss, muss der zu niedrige Steueraufwand muss durch die Bildung einer<br />

Rückstellung korrigiert werden.<br />

Die Steuerabgrenzung muss bei vollkonsolidierten und quotenkonsolidierten Gesellschaften<br />

vorgenommen werden. Die Steuerabgrenzung kann bei Abschlüssen auf Basis der Equity-Methode<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Steuerabgrenzung muss nicht vorgenommen werden, wenn sie für die Vermittlung eines<br />

möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von<br />

untergeordneter Bedeutung ist.<br />

6.3. Anwendungsbereiche der Steuerabgrenzung<br />

<strong>Carolin</strong> <strong>Schelling</strong> 34


Materielle Angleichung der Einzelabschlüsse<br />

Die Anpassung der Bilanzansätze and die konzerneinheitlichen Bilanzierungsgrundsätze und die<br />

Anpassung an die konzerneinheitlichen Bewertungsgrundsätze haben zeitliche Ergebnisunterschiede<br />

zur Folge. Folglich müssen beide Bereiche in die Steuerabgrenzung einbezogen werden.<br />

Diese Anpassungsmaßnahmen haben jedoch erst im Rahmen der Folgekonsolidierung einen Ansatz<br />

von latenten Steuern zur Folge, da sie erst im Rahmen der Folgekonsolidierung erfolgswirksam<br />

werden.<br />

Währungsumrechnung<br />

Latente Steuern dürfen nur angesetzt werden, wenn die Umrechnungsdifferenzen im Rahmen der<br />

Währungsumrechnung erfolgswirksam (dh zu Gunsten oder zu Lasten des Konzernergebnisses<br />

verrechnet werden, da in diesem Fall das Konzernergebnis nicht der Summe der umgerechneten<br />

Einzelergebnisse entspricht). Die Ergebnisunterschiede müssen sich weiters im Zeitablauf wieder<br />

ausgleichen. Die Währungsdifferenzen gleichen sich jedoch im Zeitlablauf nicht wieder aus, sodass<br />

keine Steuerabgrenzung vorgenommen werden darf.<br />

Kapitalkonsolidierung<br />

Die erfolgswirksame Kapitalkonsolidierung hat Unterschiede zwischen dem Konzernergebnis und der<br />

Summe der Einzelergebnisse der in den KA einbezogenen Unternehmen zur Folge. Im Rahmen des<br />

erstmaligen Einbezugs eines TU in den KA werden keine latenten Steuern angesetzt, da in diesem Fall<br />

nur ein Aktiv- bzw. Passivtausch zwischen dem Konsolidierungsausgleichsposten und den betroffenen<br />

Vermögensgegenständen und Schulden vorgenommen wird. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung<br />

entstehen auch keine latenten Steuern, wenn im Zuge der Kapitalkonsolidierung entstehenden<br />

Differenzen erfolgsneutral verrechnet werden. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung könnten latente<br />

Steuern als Folge der Abschreibung der im Rahmen der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen<br />

Reserven und als Folge der Abschreibung auf einen aktivierten Goodwill angesetzt werden. Der Ansatz<br />

latenter Steuern im Rahmen der Kapitalkonsolidierung wird in der Literatur ausgeschlossen. Latente<br />

Steuern können im Rahmen der Kapitalkonsolidierung nicht angesetzt werden, da sich die aus diesen<br />

Abschreibungen resultierenden Ergebnisdifferenzen nicht wieder ausgleichen und folglich quasi<br />

permanente Ergebnisunterschiede vorliegen, die sich erst beim Verkauf der Beteiligung oder bei der<br />

Liquidation des Unternehmens ausgleichen.<br />

Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung werden folglich keine latenten Steuern angesetzt, solange<br />

keine Verkaufsabsicht besteht.<br />

Zwischenergebniseliminierung<br />

Die Zwischenergebniseliminierung hat zur Folge, dass das Konzernergebnis von der Summe der<br />

Einzelergebnisse abweicht. Eine Steuerabgrenzung muss nur vorgenommen werden, wenn es sich bei<br />

den Differenzen um erfolgswirksame, zeitlich begrenzte Differenzen handelt.<br />

Erfolgswirksame, zeitlich begrenzte Differenzen sind Differenzen, die bei Lieferungen in das<br />

Umlaufvermögen und bei Lieferungen in das abnutzbare Anlagevermögen auftreten. Latente Steuern<br />

müssen folglich in diesem Fall angesetzt werden, da diese Gewinne/Verluste aus Konzernsicht bei<br />

Verkauf oder Verbrauch bzw. Abschreibung dieser Vermögensgegenstände realisiert werden. Während<br />

Zwischengewinne einen aktiven Ausgleichsposten zur Folge haben, haben Zwischenverluste einen<br />

passiven Ausgleichsposten zur Folge. Die gebildeten latenten Steuern müssen in den Folgejahren<br />

bei dem Verkauf der Vermögensgegenstände an Dritte, bei dem Verbrauch der<br />

Vermögensgegenstände oder bei der Abschreibung der Vermögensgegenstände erfolgswirksam<br />

aufgelöst werden.<br />

Quasi-permanente Differenzen, die aus konzerninternen Verkäufen nicht abnutzbarer Sachanlagen<br />

(Grundstücke) und Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere) resultieren, haben keine Bildung von<br />

latenten Steuern zu Folge, solange ein Verkauf des betreffenden Vermögensgegenstandes an<br />

Konzernfremde nicht beabsichtigt wird.<br />

Forderungs- und Schuldenkonsolidierung<br />

Ein erfolgswirksamer Konsolidierungsvorgang liegt vor, wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten<br />

betragsmäßig voneinander abweichen. In diesem Fall handelt es sich bei der Abweichung um zeitlich<br />

begrenzte Differenzen, da sich die Forderungen und Verbindlichkeiten spätestens beim Ausgleich der<br />

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Verbindlichkeit bzw. beim Eingang der Forderung wieder ausgleichen. Im Rahmen der Forderungs- und<br />

Schuldenkonsolidierung wird die Forderung im EA des Gläubigers im Allgemeinen niedriger<br />

ausgewiesen als im EA des Schuldners. Folglich muss ein passiver Steuerabgrenzungsposten<br />

angesetzt werden.<br />

Gewinnausschüttungen zwischen Konzernunternehmen<br />

Die Konsolidierung konzerninterner Gewinnausschüttungen hat keine zeitlich begrenzte Differenzen zur<br />

Folge. Folglich dürfen keine latenten Steuern angesetzt werden.<br />

Es liegen auch keine zeitlichen Ergebnisunterschiede vor, wenn die Gewinne des TU vom MU erst in<br />

der Folgeperiode vereinnahmt werden und bei der Gewinnausschüttung zusätzliche Steuern anfallen.<br />

Obwohl latente Steuern in diesem Fall nicht angesetzt werden dürfen, können aber Rückstellungen für<br />

zukünftige Steuern angesetzt werden, die in den Folgeperioden einen korrekten Erfolgsausweis<br />

ermöglichen.<br />

Equity-Bewertung<br />

Im Rahmen der Equity-Bewertung kann eine Steuerabgrenzung in zwei Bereichen auftreten:<br />

1. Steuerabgrenzung im Rahmen der Ermittlung des Equity-Wertes: Die Ausführungen der<br />

Steuerabgrenzung für TU müssen auf assoziierte Unternehmen übertragen werden, da die Equity-<br />

Bewertung in wichtigen Bestimmungen der Vollkonsolidierung folgt.<br />

2. Steuerabgrenzung im Rahmen der Fortschreibung des Equity-Wertes: Im Rahmen der Equity-<br />

Bewertung weicht das Konzernergebnis von der Summe der Einzelergebnisse ab, da der im KA<br />

ausgewiesene anteilige Jahresüberschuss des assoziierten Unternehmens ein Ertrag ist, der beim<br />

MU noch nicht steuerwirksam geworden ist. Wenn die im KA vorgenommene<br />

Buchwertabschreibung durch spätere Dividendenzahlungen des Beteiligungsunternehmens nicht<br />

rückgängig gemacht wird, bleiben folglich die Ergebnisdifferenzen bis zu einem späteren Verkauf<br />

der Beteiligung bestehen, da erst zu diesem Zeitpunkt die in der Beteiligung thesaurierten Gewinne<br />

ergebnis- und steuerwirksam werden. Folglich liegen in diesem Fall quasi-permanente Differenzen<br />

vor, für die keine latenten Steuern angesetzt werden dürfen. Wenn die Buchwertabschreibung<br />

jedoch durch spätere Dividendenzahlungen rückgängig gemacht wird, so liegen zeitlich begrenzte<br />

Ergebnisdifferenzen zwischen EA und KA vor, für die latente Steuern im Hinblick auf die<br />

Generalnorm des Konzerns angesetzt werden müssen.<br />

6.4. Ermittlung und Ausweis<br />

Die Steuerabgrenzungsposten müssen nach denselben Grundsätzen ermittelt werden wie im EA. Es<br />

wird nur ein Steuerabgrenzungsposten für alle zeitlichen Differenzen gebildet<br />

(Gesamtdifferenzbetrachtung). Die Fortschreibung des Steuerabgrenzungspostens bezieht sich auf<br />

alle Änderungen im Vergleich zum Vorjahr. Eine Änderung des anzuwendenden Steuersatzes hat<br />

ebenfalls eine Neuberechnung des Steuerabgrenzungspostens zur Folge (liability method).<br />

Die Ermittlung des „richtigen“ Steuersatzes bei international tätigen Konzernen ist schwierig. Die<br />

sachgerechte Ermittlung des Steuersatzes wird gefordert, wenn Differenzen aus Ansatz und<br />

Bewertungsanpassungen vorliegen. Wenn jedoch Differenzen aus erfolgswirksamen<br />

Konsolidierungsmaßnahmen vorliegen, so muss jener Steuersatz derjenigen Gesellschaft verwendet<br />

werden, der die erfolgswirksame Konsolidierung verursacht hat. Im Falle einer<br />

Zwischenergebniseliminierung aufgrund einer Lieferung innerhalb des Konzerns müsste der Steuersatz<br />

des liefernden Unternehmens verwendet werden.<br />

Wenn die Berechnung der latenten Steuern zentral erfolgt, muss eine andere Vorgehensweise gewählt<br />

werden. Die Anwendung des Spitzensteuersatzes des MU basiert auf der Annahme, dass alle<br />

Konsolidierungsmaßnahmen letztendlich die Rücklagen des MU betreffen. Häufig wird auch ein<br />

konzerneinheitlicher Durchschnittssteuersatz für alle zeitlichen Differenzen angesetzt. Es besteht<br />

ein Wahlrecht, dass der aktiven oder passiven Posten für latente Steuern in der Konzernbilanz oder<br />

im Konzernanhang gesondert angeben werden können.<br />

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