Stadtverwaltung Dippoldiswalde -Oberbürgermeister-
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<strong>Stadtverwaltung</strong> <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
-<strong>Oberbürgermeister</strong>-<br />
Öffentliche<br />
Sitzung<br />
Vorlage Nr.:<br />
5/2010<br />
Beschluss Nr.:<br />
des Hauptausschusses<br />
der Großen Kreisstadt<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong><br />
Bearbeiter: Frau Schulz<br />
am<br />
17. März 2010<br />
Beschlussgegenstand:<br />
Beratung über die Verordnung zur Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten<br />
der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> und Empfehlung zur Beschlussfassung an den<br />
Stadtrat<br />
Beschlussvorschlag :<br />
Der Haupt- und Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 17. März 2010 über die<br />
Verordnung zur Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten der Großen Kreisstadt<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong> beraten und schlägt dem Stadtrat die Beschlussfassung hierzu vor.<br />
Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses:<br />
Produktsachkonto/en Mehr-/Minder- Mehrerträge jährliche Mehrerträge<br />
aufwendungen<br />
2010<br />
4241102.927002.3321100<br />
174,50 €<br />
623,50 €<br />
2151104.961202.3321100<br />
630,20 €<br />
1.512,50 €<br />
2111102.961102.3321100<br />
914,46 €<br />
2.743,38 €<br />
5730502.971007.4315110<br />
Deckungsvorschlag:<br />
-- 5.321,33 € 15.964 €<br />
Begründung/Sachverhalt:<br />
Die <strong>Stadtverwaltung</strong> schlägt dem Hauptausschuss vor, eine gemeinsame Verordnung für die<br />
kommunalen Sportstätten und dem Sportpark durch den Stadtrat beschließen zu lassen.<br />
Bisherige Regelungen:<br />
Für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Sportstätten, ist die Regelung zur Nutzung und<br />
Erhebung von Nutzungsgebühren in einer durch den Stadtrat am 05. September 2001<br />
beschlossenen Satzung geregelt.<br />
Durch Beschluss des Stadtrates vom 30. November 2005 wurde die Verordnung über die<br />
Benutzung und die Erhebung von Entgelten für den Sportpark <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
(Benutzungsordnung) verabschiedet.<br />
Zum 1. Juli 2006 ging die Bewirtschaftung des Sportparks <strong>Dippoldiswalde</strong> an die Weißeritztal –<br />
Erlebnis GmbH (WTEG) über. Zur Betreibung des Sportparks gewährt die Große Kreisstadt<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong> der Weißeritztal – Erlebnis GmbH einen Zuschuss, der die gestiegenen<br />
Betriebskosten nicht mehr abdecken kann.<br />
Az:
- 2 -<br />
In Anlehnung an den Beschluss des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebrige über die<br />
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Sporthallen/Sportfreiflächen und<br />
Räumen schulischer Einrichtungen und der ermittelten Betriebskosten im Sportpark sowie den<br />
anderen sportlichen Einrichtungen der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong>, wurden die Entgelte<br />
für den Sportpark von der Weißeritz-Erlebnis GmbH und die Entgelte für die übrigen<br />
Sportstätten der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> von der <strong>Stadtverwaltung</strong> überarbeitet und<br />
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Sportpark sowie die Benutzungsordnung der<br />
Sportstätten neu aufgestellt und in einer Sportstättenverordnung zusammengeführt (siehe<br />
Anlage). Die neuen Entgelte sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).<br />
In den kommunalen Sporteinrichtungen (außer den Sportpark) sollen alle Vereine von der<br />
Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> die gleiche Möglichkeit zur sportlichen Betätigung haben.<br />
Aus diesem Grund gibt es für diese Sporteinrichtungen im neuen<br />
Sportstättenverordnungsentwurf keine prozentuale Abstufung von Entgelten für Sportvereine.<br />
Die Dauernutzer, die ihre sportliche Betätigung in den in der Trägerschaft der Großen<br />
Kreisstadt befindlichen Sportstätten durchführen, sollen gegenüber Einzelnutzungen gefördert<br />
werden. Zusätzlich wird eine Förderung des Kinder- und Jugendsports vorgeschlagen,<br />
ungeachtet ob diese Kinder und Jugendliche in Vereinen involviert sind. Kinder und<br />
Jugendliche, die in Erwachsenengruppen sportlich aktiv sind, sollen entsprechend der<br />
ausgewiesenen Faktoren nach der Anlage 2 des Sportstättenverordnungsentwurfes gefördert<br />
werden. Die Faktoren wurden zur bestehenden Satzung verändert und dem bisherigen<br />
Verhältnis, der im Sportpark geltenden Abstufung, angepasst.<br />
Mit der bisherigen Satzungsregelung wurden Vereine gefördert, die im Kreissportbund oder<br />
Landessportbund vertreten waren. Hier wurde der gesamte Verein durch Reduzierung des<br />
Nutzungsentgeltes auf Grundlage eines Faktor gefördert. Grundlage der Förderung war der<br />
Kinder und Jugendanteil im jeweiligen Verein entsprechend der Meldung des Kreissportbundes.<br />
Es spielte bei der Berechnung der Gebühr keine Rolle, ob die Trainingszeiten für Kinder,<br />
Jugendliche oder Erwachsene genutzt wurden.<br />
Im vorgeschlagenen Nutzungsentgelt des Sportparks wirkt sich die Sportförderung der Großen<br />
Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> gegenüber den Sportvereinen und deren Mitglieder aus. Dabei<br />
werden ansässige Sportvereine im Kreissportbund höher gefördert wie Sportvereine, die nicht<br />
im Kreissportbund sind.<br />
In den übrigen Sportstätten der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> soll diese zusätzliche<br />
Förderung entfallen. In diesen Sportstätten soll die sportliche Betätigung der Kinder gefördert<br />
werden. Einen finanziellen Unterschied in der Nutzung gibt es zwischen den Vereinen, die sich<br />
sportlich betätigen möchten daher nicht.<br />
Eine Erhöhung des Zuschusses durch die Große Kreisstadt ist auf Grund der angespannten<br />
Haushaltlage ab 2010 nicht vertretbar.<br />
Die neu abzuschließenden Nutzungsverhältnisse sollen ab April 2010 künftig privatrechtlich<br />
gestaltet werden.
- 3 -<br />
Bestehende Nutzungsverhältnisse sollen Ihre Gültigkeit bis Ablauf des jeweiligen Vertrages,<br />
spätestens bis zum 31. August 2010 behalten.<br />
In der Anlage werden die finanziellen Auswirkungen der bisherigen Gebühren zu den neuen<br />
Entgelten der in kommunaler Trägerschaft befindlichen Sporteinrichtungen dargestellt.<br />
Eine weitere Anlage stellt das bisher geltende Gebührenverzeichnis mit dem Entgeltvorschlag<br />
der <strong>Stadtverwaltung</strong> zur Sportstättenverordnung gegenüber.<br />
Weitere Argumente der WTEG zur Veränderung der Entgelte gehen ebenfalls aus der zur<br />
Sitzungsvorlage enthaltenen Anlage hervor.<br />
Die erforderliche Kalkulation der Entgelte wird den Stadträten zu einem späteren Zeitpunkt<br />
vorgelegt.<br />
Alternativ könnten eine Sportstättenverordnung für kommunale Sportstätten, ohne den<br />
Sportpark und „Allgemeine Vertragsbedingungen“ für den Sportpark mit den entsprechenden<br />
Entgelten beschlossen werden.<br />
Die räumlichen Vorraussetzungen des Sportpark sind mit den Anlagen der übrigen Sportstätten<br />
der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> nicht vergleichbar.<br />
Anlagen: - Verordnung zur Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten der<br />
Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> (Sportstättenverordnung)<br />
- Berechnungen<br />
- Verordnung über die Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten<br />
der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> (Sportstättenverordnung)<br />
Zusammenführung<br />
- Entwurf Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung von<br />
Einrichtungen des Sportparks <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
- Entgelte zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
- Argumente<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 09. März 2010<br />
Kerndt<br />
<strong>Oberbürgermeister</strong><br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Anzahl der Stadträte: 11<br />
<strong>Oberbürgermeister</strong>: 1<br />
Davon anwesend:<br />
Stimmberechtigte:<br />
Ja-Stimmen:<br />
Nein-Stimmen:<br />
Stimmenthaltungen:
Bemerkungen:<br />
Auf Grund des § 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) zuletzt geändert durch Artikel<br />
10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 158) waren keine Mitglieder des<br />
Stadtrates wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.<br />
Wegen _______________________ haben die Stadträte __________ weder an der<br />
Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.