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Stadtverwaltung Dippoldiswalde -Oberbürgermeister-

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<strong>Stadtverwaltung</strong> <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

-<strong>Oberbürgermeister</strong>-<br />

Öffentliche<br />

Sitzung<br />

Vorlage Nr.:<br />

5/2010<br />

Beschluss Nr.:<br />

des Hauptausschusses<br />

der Großen Kreisstadt<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong><br />

Bearbeiter: Frau Schulz<br />

am<br />

17. März 2010<br />

Beschlussgegenstand:<br />

Beratung über die Verordnung zur Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten<br />

der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> und Empfehlung zur Beschlussfassung an den<br />

Stadtrat<br />

Beschlussvorschlag :<br />

Der Haupt- und Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 17. März 2010 über die<br />

Verordnung zur Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten der Großen Kreisstadt<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong> beraten und schlägt dem Stadtrat die Beschlussfassung hierzu vor.<br />

Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses:<br />

Produktsachkonto/en Mehr-/Minder- Mehrerträge jährliche Mehrerträge<br />

aufwendungen<br />

2010<br />

4241102.927002.3321100<br />

174,50 €<br />

623,50 €<br />

2151104.961202.3321100<br />

630,20 €<br />

1.512,50 €<br />

2111102.961102.3321100<br />

914,46 €<br />

2.743,38 €<br />

5730502.971007.4315110<br />

Deckungsvorschlag:<br />

-- 5.321,33 € 15.964 €<br />

Begründung/Sachverhalt:<br />

Die <strong>Stadtverwaltung</strong> schlägt dem Hauptausschuss vor, eine gemeinsame Verordnung für die<br />

kommunalen Sportstätten und dem Sportpark durch den Stadtrat beschließen zu lassen.<br />

Bisherige Regelungen:<br />

Für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Sportstätten, ist die Regelung zur Nutzung und<br />

Erhebung von Nutzungsgebühren in einer durch den Stadtrat am 05. September 2001<br />

beschlossenen Satzung geregelt.<br />

Durch Beschluss des Stadtrates vom 30. November 2005 wurde die Verordnung über die<br />

Benutzung und die Erhebung von Entgelten für den Sportpark <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

(Benutzungsordnung) verabschiedet.<br />

Zum 1. Juli 2006 ging die Bewirtschaftung des Sportparks <strong>Dippoldiswalde</strong> an die Weißeritztal –<br />

Erlebnis GmbH (WTEG) über. Zur Betreibung des Sportparks gewährt die Große Kreisstadt<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong> der Weißeritztal – Erlebnis GmbH einen Zuschuss, der die gestiegenen<br />

Betriebskosten nicht mehr abdecken kann.<br />

Az:


- 2 -<br />

In Anlehnung an den Beschluss des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebrige über die<br />

Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Sporthallen/Sportfreiflächen und<br />

Räumen schulischer Einrichtungen und der ermittelten Betriebskosten im Sportpark sowie den<br />

anderen sportlichen Einrichtungen der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong>, wurden die Entgelte<br />

für den Sportpark von der Weißeritz-Erlebnis GmbH und die Entgelte für die übrigen<br />

Sportstätten der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> von der <strong>Stadtverwaltung</strong> überarbeitet und<br />

die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Sportpark sowie die Benutzungsordnung der<br />

Sportstätten neu aufgestellt und in einer Sportstättenverordnung zusammengeführt (siehe<br />

Anlage). Die neuen Entgelte sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).<br />

In den kommunalen Sporteinrichtungen (außer den Sportpark) sollen alle Vereine von der<br />

Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> die gleiche Möglichkeit zur sportlichen Betätigung haben.<br />

Aus diesem Grund gibt es für diese Sporteinrichtungen im neuen<br />

Sportstättenverordnungsentwurf keine prozentuale Abstufung von Entgelten für Sportvereine.<br />

Die Dauernutzer, die ihre sportliche Betätigung in den in der Trägerschaft der Großen<br />

Kreisstadt befindlichen Sportstätten durchführen, sollen gegenüber Einzelnutzungen gefördert<br />

werden. Zusätzlich wird eine Förderung des Kinder- und Jugendsports vorgeschlagen,<br />

ungeachtet ob diese Kinder und Jugendliche in Vereinen involviert sind. Kinder und<br />

Jugendliche, die in Erwachsenengruppen sportlich aktiv sind, sollen entsprechend der<br />

ausgewiesenen Faktoren nach der Anlage 2 des Sportstättenverordnungsentwurfes gefördert<br />

werden. Die Faktoren wurden zur bestehenden Satzung verändert und dem bisherigen<br />

Verhältnis, der im Sportpark geltenden Abstufung, angepasst.<br />

Mit der bisherigen Satzungsregelung wurden Vereine gefördert, die im Kreissportbund oder<br />

Landessportbund vertreten waren. Hier wurde der gesamte Verein durch Reduzierung des<br />

Nutzungsentgeltes auf Grundlage eines Faktor gefördert. Grundlage der Förderung war der<br />

Kinder und Jugendanteil im jeweiligen Verein entsprechend der Meldung des Kreissportbundes.<br />

Es spielte bei der Berechnung der Gebühr keine Rolle, ob die Trainingszeiten für Kinder,<br />

Jugendliche oder Erwachsene genutzt wurden.<br />

Im vorgeschlagenen Nutzungsentgelt des Sportparks wirkt sich die Sportförderung der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> gegenüber den Sportvereinen und deren Mitglieder aus. Dabei<br />

werden ansässige Sportvereine im Kreissportbund höher gefördert wie Sportvereine, die nicht<br />

im Kreissportbund sind.<br />

In den übrigen Sportstätten der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> soll diese zusätzliche<br />

Förderung entfallen. In diesen Sportstätten soll die sportliche Betätigung der Kinder gefördert<br />

werden. Einen finanziellen Unterschied in der Nutzung gibt es zwischen den Vereinen, die sich<br />

sportlich betätigen möchten daher nicht.<br />

Eine Erhöhung des Zuschusses durch die Große Kreisstadt ist auf Grund der angespannten<br />

Haushaltlage ab 2010 nicht vertretbar.<br />

Die neu abzuschließenden Nutzungsverhältnisse sollen ab April 2010 künftig privatrechtlich<br />

gestaltet werden.


- 3 -<br />

Bestehende Nutzungsverhältnisse sollen Ihre Gültigkeit bis Ablauf des jeweiligen Vertrages,<br />

spätestens bis zum 31. August 2010 behalten.<br />

In der Anlage werden die finanziellen Auswirkungen der bisherigen Gebühren zu den neuen<br />

Entgelten der in kommunaler Trägerschaft befindlichen Sporteinrichtungen dargestellt.<br />

Eine weitere Anlage stellt das bisher geltende Gebührenverzeichnis mit dem Entgeltvorschlag<br />

der <strong>Stadtverwaltung</strong> zur Sportstättenverordnung gegenüber.<br />

Weitere Argumente der WTEG zur Veränderung der Entgelte gehen ebenfalls aus der zur<br />

Sitzungsvorlage enthaltenen Anlage hervor.<br />

Die erforderliche Kalkulation der Entgelte wird den Stadträten zu einem späteren Zeitpunkt<br />

vorgelegt.<br />

Alternativ könnten eine Sportstättenverordnung für kommunale Sportstätten, ohne den<br />

Sportpark und „Allgemeine Vertragsbedingungen“ für den Sportpark mit den entsprechenden<br />

Entgelten beschlossen werden.<br />

Die räumlichen Vorraussetzungen des Sportpark sind mit den Anlagen der übrigen Sportstätten<br />

der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> nicht vergleichbar.<br />

Anlagen: - Verordnung zur Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten der<br />

Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> (Sportstättenverordnung)<br />

- Berechnungen<br />

- Verordnung über die Benutzung und Erhebung von Entgelten für Sportstätten<br />

der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> (Sportstättenverordnung)<br />

Zusammenführung<br />

- Entwurf Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung von<br />

Einrichtungen des Sportparks <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

- Entgelte zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />

- Argumente<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 09. März 2010<br />

Kerndt<br />

<strong>Oberbürgermeister</strong><br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzliche Anzahl der Stadträte: 11<br />

<strong>Oberbürgermeister</strong>: 1<br />

Davon anwesend:<br />

Stimmberechtigte:<br />

Ja-Stimmen:<br />

Nein-Stimmen:<br />

Stimmenthaltungen:


Bemerkungen:<br />

Auf Grund des § 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) zuletzt geändert durch Artikel<br />

10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 158) waren keine Mitglieder des<br />

Stadtrates wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.<br />

Wegen _______________________ haben die Stadträte __________ weder an der<br />

Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

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