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TREUHANDSTIFTUNG - Die Wiesbaden Stiftung

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Sie als Stifter erwarten<br />

steuerliche Vorteile bei<br />

der Errichtung einer<br />

gemeinnützigen Treu-<br />

handstiftung. <strong>Die</strong>se<br />

Vorteile gelten für Sie,<br />

wenn Sie die Mittel der<br />

<strong>Stiftung</strong> dauerhaft zur<br />

Verfügung stellen. Ne-<br />

ben Barmitteln sind<br />

hierfür natürlich auch<br />

Immobilien geeignet.<br />

Bleibende Werte<br />

Engagement<br />

Steuervorteile<br />

Sonderausgabenabzug<br />

Vermögenssicherung<br />

Bleibende Werte<br />

DIE WIESBADEN STIFTUNG darf den<br />

<strong>Stiftung</strong>szweck Ihrer Treuhandstiftung nur<br />

mit den Erträgen erfüllen, die aus dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

erzielt werden. Im Falle von<br />

Immobilien geschieht dies über die Mieterträge,<br />

bei Barvermögen über die erzielten<br />

Zinsen oder Dividenden. In jedem Fall bleibt<br />

Ihr Vermögen für die Ewigkeit erhalten.<br />

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche<br />

<strong>Stiftung</strong>en sind von den meisten Steuern<br />

befreit. So sind bei der gemeinnützigen <strong>Stiftung</strong><br />

die Errichtung sowie spätere Zustiftungen<br />

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG<br />

von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen)<br />

berechtigen den Spender oder (Zu-)<br />

Stifter darüber hinaus zum Sonderausgabenabzug.<br />

Für Zustiftungen an rechtsfähige<br />

und treuhänderische <strong>Stiftung</strong>en gibt es –<br />

gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere<br />

gemeinnützige Einrichtungen – zusätzliche<br />

Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug.<br />

Mit dem Gesetz zur weiteren Förderung<br />

des Bürgerschaftlichen Engagements,<br />

das im Frühjahr 2007 verabschiedet wurde<br />

und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in<br />

Kraft trat, wurde z. B. der Höchstbetrag für<br />

die Ausstattung von <strong>Stiftung</strong>en auf<br />

1 Mio. € angehoben.<br />

<strong>Die</strong> Betrachtung Ihrer<br />

persönlichen steuerlichen<br />

Vorteile aus einer Treuhandstiftung<br />

sollte gemeinsam<br />

mit Ihrem Steuerberater erfolgen.

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