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vor einer umstellung auf humaninsulin müssen patienten einwilligen

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Ist auch unter Intensivierung der Therapie mit Humaninsulin die Stoffwechsellage<br />

nicht adäquat und stabil, kann der Patient <strong>auf</strong> kurzwirksame Insulinanaloga ein- oder<br />

wieder eingestellt werden. Nach den Erläuterungen des GBA sollten jedoch zu<strong>vor</strong> die<br />

Einhaltung des Therapieschemas durch den Patienten, die Lebensführung sowie<br />

Injektionsstellen und –technik überprüft werden. Zur maximalen Dauer der<br />

Überprüfung gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Nach der Umstellung <strong>auf</strong><br />

Insulinanaloga ist die Stoffwechsellage dann „nachwollziehbar über einen Zeitraum<br />

von sechs Monaten zu dokumentieren“. Selbstverständlich ist die Verordnung<br />

während dieser Zeit <strong>auf</strong> Kassenrezept <strong>vor</strong>zunehmen.<br />

Wenn Arzt oder Patient bekannt ist, daß die Therapie mit Humaninsulin unzureichend<br />

ist, aber die vom GBA geforderten Nachweise hierfür fehlen – etwa weil der Patient<br />

nach <strong>einer</strong> Umstellung <strong>auf</strong> Insulinanaloga den Arzt gewechselt hat - , ist es wohl nicht<br />

vertretbar, den Patienten zu gefährden und den Arzt Haftungsrisiken auszusetzen. Die<br />

gemeinsame schriftliche Erklärung von Arzt und Patient bezüglich der bisherigen<br />

Erfahrungen unter der Therapie sollte ausreichend sein, um <strong>einer</strong>seits die Versorgung<br />

des Patienten zu sichern und andererseits den Arzt <strong>vor</strong> Regreßrisiken zu bewahren.<br />

Patienten, die ohne medizinischen Grund die Versorgung mit kurzwirksamen<br />

Insulinanaloga wünschen, <strong>müssen</strong> dieses Arzneimittel künftig <strong>auf</strong> Privatrezept<br />

verordnet erhalten und vollständig selbst bezahlen. Patienten, die den Ausschluß der<br />

Arzneimittel für rechtswidrig halten, können bezüglich dieser Privatverordnungen die<br />

Krankenkassen <strong>auf</strong> Kostenerstattung verklagen. Voraussetzung ist allerdings, daß im<br />

Einzelfall nicht doch ein medizinischer Grund für die Verordnung <strong>vor</strong>liegt, weil der<br />

Patient ja in diesem Fall einen Anspruch <strong>auf</strong> die Verordnung zu Lasten der GKV hätte.<br />

Wer dem Patienten ein Kassenrezept über Humaninsulin ausstellt und <strong>vor</strong>schlägt, der<br />

Apotheker möge gegen Zahlung des Differenzbetrages ein kurzwirksames Analogon<br />

aushändigen, stiftet zum Betrug an.<br />

Der Verordnungsausschluß wird möglicherweise nicht sehr lange anhalten. Das<br />

Bundesministerium für Gesundheit hat dem GBA <strong>auf</strong>gegeben, nach Abschluß der<br />

Nutzenbewertung der kurzwirksamen Insulinanaloga in der Indikation Diabetes Typ 1<br />

zu überprüfen, ob nicht doch eine Festbetragsbildung möglich ist. Tritt eine solche<br />

Festbetragsregelung in Kraft, wären Patienten, die sich dies wünschen, erneut<br />

umzustellen.<br />

F A Z I T<br />

Der Verordnungsausschluß kurzwirksamer Insulinanaloga gilt nicht für Patienten, bei denen<br />

in medizinisch begründeten Einzelfällen die Verordnung notwendig ist. Um das eigene<br />

Haftungsrisiko zu minimieren, sollten Vertragsärzte <strong>vor</strong> <strong>einer</strong> Umstellung ihre Patienten<br />

<strong>auf</strong>klären und die Aufklärung auch genau dokumentieren.<br />

(Entnommen aus ÄRZTE ZEITUNG –WIRTSCHAFT- Nr. 176 vom 04. Oktober 2006, Seite 17)

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