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Vorlesung 1

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

<strong>Vorlesung</strong> 1<br />

Einteilung des bürgerlichen Rechts (ABGB §14):<br />

• 1. Teil: Personenrecht §15-284 inklusive FamilienR<br />

• 2. Teil: Sachenrecht §285-1341 (dingliche SachenRe=SachR und persönliche Sachen-<br />

Re=SchuldR)<br />

• 3. Teil: Gemeinschaftliche Bestimmungen §1342-1502<br />

Das ABGB ist die Grundlage für alle Rechtsgeschäfte und spielt oft mit den Vorschriften von HGB<br />

(Sonderregeln für Kaufleute) und dem KSchG (Sonderregeln für Verbraucher) zusammen.<br />

Einteilung des österr. Rechts in Privatrecht und Öffentliches Recht:<br />

• Öffentliches Recht (ius publicum): Ordnet vor allem die Rechtsverhältnisse öffentlicher Gemeinwesen,<br />

Gebietskörperschaften (Bund, Länder), Kammern etc. und klärt die Rechtswegzuständigkeit.<br />

Regelt auch das Verhältnis der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu ihren<br />

Mitgliedern (z.B. Wahlrecht oder Steuerrecht).<br />

• Privatrecht (ius privatum): Einteilung s. oben<br />

Rechtsdurchsetzung in der Rechtsordnung<br />

Privatrecht Öffentliches Recht<br />

Gerichte Verwaltungsbehörden<br />

Unabhängige Richter: weisungsungebunden, Abhängige Verwaltungsorgane: weisungsgebun-<br />

unabsetzbar, unversetzbar<br />

den, absetzbar, versetzbar<br />

Urteil oder Beschluss Bescheid<br />

Justiz (Gerichtsbarkeit) und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt. Ausnahmen: insbesondere<br />

VwGH und VfGH.<br />

Die Rechtsordnung umfasst:<br />

• Das objektive Recht (die „RO“): öffentliches Recht und Privatrecht (Allg. PrivatR = bürgerliches<br />

Recht und SonderprivatR)<br />

• Subjektive Rechte: Aus dem Recht im objektiven Sinn werden die Befugnisse der einzelnen<br />

Rechtssubjekte abgeleitet. Das Recht im subjektiven Sinn ist die von der RO an den Einzelnen<br />

„verliehene“ rechtliche Befugnis. Man unterscheidet subjektive öffentliche Rechte (z.B. Wahlrecht)<br />

und subjektive Privatrechte (z.B. Eigentum, ForderungsR).<br />

Verfassung als rechtliche Grundordnung<br />

• Verfassung im formellen Sinn ist ein besonderes Gesetzgebungsverfahren mit erschwerter Abänderbarkeit<br />

(qualifizierte Mehrheit): Zweidrittelmehrheit im NR und Hälfte der Mitglieder müssen<br />

anwesend sein, ausdrückliche Bezeichnung.<br />

• Verfassung im materiellen Sinn (typische Inhalte): Staatsform, Verteilung der Staatsfunktionen<br />

(Parlament, Regierung, Gerichte usw.), Grundrechte, Gewaltenteilung<br />

• Die Verfassung stellt das rechtliche und organisatorische Fundament entwickelter Staaten dar.<br />

• Sie regelt Staatsform, Regierungsform, Struktur des Staatsverbandes, Staatszwecke und –ziele,<br />

die Verantwortlichkeit und Bestellung der Staatsorgane sowie das Verhältnis der Staatsfunktionen<br />

zueinander.<br />

Stufenbau der Rechtsordnung: Baugesetze Verfassung einfache Gesetze Verordnungen <br />

Urteile / Bescheide / Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution<br />

Zusammenhang: Entstehungs-, Bedingungs- und Derogations-Zusammenhang<br />

Baugesetze: Leitende Grundsätze des Verfassungsrechts, ihre Änderung bedeutet eine Gesamtänderung<br />

der Bundesverfassung und verlangt eine obligatorische Volksabstimmung. Dazu zählen das<br />

bundesstaatliche, demokratische, republikanische und rechtsstaatliche Prinzip, mitunter auch die Gewaltentrennung<br />

und das liberale Prinzip.<br />

Das EU-Recht befindet sich in der Grafik zwischen den Baugesetzen und den (einfachen) Verfassungsgesetzen.<br />

Aufbau des EU-Rechts<br />

• Primäres GemeinschaftsR (EU-VerfassungsR): Besteht aus GründungsVn (Vertrag von Rom<br />

oder Maastricht-Vertrag), spätere vertragliche Änderungen und Ergänzungen sowie den Beitritts-<br />

Ve (z.B. Österreich 1994). Funktion: Verfassung der EU.<br />

1 Martin Gächter | www.gaechter.cc


VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

• Sekundäres GemeinschaftsR: Verordnungen (schaffen für jeden EU-Bürger unmittelbar geltendes/anwendbares<br />

Recht), Richtlinien (enthalten an die EU-Mitgliedsstaaten gerichtete verbindliche<br />

Vorgaben).<br />

Zum Begriff des Rechtsstaates: Bürger haben auch Rechte gegen den Staat, insbesondere Grund-<br />

und Freiheitsrechte. Staat darf Gewalt nur in rechtlicher Form ausüben (Legalitätsprinzip), Gewaltentrennung,<br />

Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit, Unabhängigkeit usw.<br />

<strong>Vorlesung</strong> 2<br />

Natürliche Person / Mensch als Rechtsperson<br />

• Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts, seine Rechtsstellung (Rechtsfähigkeit) erlangt er<br />

durch die Rechtsordnung<br />

• §16 ABGB: Jeder Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit<br />

• Rechtsfähigkeit haben heute natürliche und juristische Personen (§26), grundsätzliche Gleichstellung.<br />

Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit (z.B. bis 2002 die Universitäten).<br />

• Die Rechtsfähigkeit betrifft: Privatrechtliche und öffentlichrechtliche Rechtsstellung (z.B. Wahlrecht).<br />

• Beginn mit vollendeter Geburt, Vorwirkungen: Nasciturus (§22) – Rechte, aber keine Pflichten<br />

möglich.<br />

• Rechtsvermutung: widerlegbare, einfache Rechtsvermutung (praesumtio iuris, Gegenbeweis ist<br />

möglich, z.B. Todeserklärung) und unwiderlegbare Rechtsvermutung (praesumtio iuris ac de iure,<br />

Gegenbeweis nicht möglich).<br />

• Ende mit (Hirn-)Tod, Nachwirkungen: postmortale Persönlichkeitsrechte, UrhG. Der Leichnam<br />

wird als Sache angesehen, aber keine wie alle anderen (Pietät und Schutz der Totenruhe §190<br />

StGB). Privatrechte reichen über Tod hinaus: Nachlass, Erbrecht, postmortale Persönlichkeitsrechte<br />

(z.B. Ehre), Urheberrechte (70 Jahre), Patentschutz (PatG).<br />

• Todeserklärung: Verschollenheit. Wirkung: Bestellung eines Kurators, Todeserklärung begründet<br />

(widerlegbare) Vermutung des Todes (§19 TEG).<br />

Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein)<br />

Aus der Rechtsfähigkeit entsteht die Handlungsfähigkeit (=Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte<br />

und Pflichten zu erwerben).<br />

• Geschäftsfähigkeit: sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu<br />

verpflichten.<br />

• Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: für eigenes rechtswidriges Verhalten einstehen zu müssen.<br />

Geschäftsfähigkeit (§21, §151 ABGB) und Deliktsfähigkeit (§153, §1310)<br />

Kinder (bis 7 Jahre)<br />

Unmündige Minderjährige<br />

(7-14<br />

Jahre)<br />

Mündige Minderjährige<br />

(14-18 Jahre)<br />

Geschäftsfähigkeit: Kinder sind grundsätzlich geschäftsunfähig, sie können<br />

sich weder selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten. Ausnahme<br />

nach §151: Geschäfte, die von Minderjährigen üblicherweise geschlossen werden<br />

(z.B. Busfahrkarte) und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Le-<br />

bens betreffen.<br />

Geschäftsfähigkeit: Unmündige Minderjährige können sich schon selbständig<br />

berechtigen, aber immer noch nicht allein verpflichten. Voraussetzung zur gültigen<br />

Verpflichtung ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach §151<br />

und §865. Ausnahmen: wiederum kleine alltägliche Geschäfte, aber erweiterter<br />

Geschäftskreis.<br />

Geschäftsfähigkeit: Können sich selbständig berechtigen, aber auch noch<br />

nicht (selbständig) verpflichten (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder<br />

des Gerichts notwendig). Wichtige Ausnahmen:<br />

• zur „freien Verfügung“ überlassene Sachen (z.B. Taschengeld)<br />

• Einkommen aus eigenem Erwerb, soweit nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse<br />

gefährdet wird und<br />

• Verträge über Dienstleistungen mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen.<br />

Bei Vortäuschung der Volljährigkeit haftet der Minderjährige für den Vertrauensschaden,<br />

der Vertrag kommt aber nicht zustande.<br />

Deliktsfähigkeit: Mit Mündigkeit wird eine Person nach den schadenersatzrechtlichen<br />

Bestimmungen verschuldensfähig (voll deliktsfähig). Im ZivilR ist<br />

aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der Deliktsfähigkeitsgrenze<br />

2 Martin Gächter | www.gaechter.cc


VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Volljährigkeit (ab<br />

18 Jahren)<br />

durch §1310 möglich; Billigkeitshaftung. (Strafrecht: Absolutgrenze bei 14 Jahren).<br />

Geschäftsfähigkeit: Eigenberechtige Personen. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr<br />

erlischt die elterliche Obsorge, wechselseitige Unterhaltspflichten bleiben<br />

bestehen (§140-143). Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich<br />

seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe<br />

dauert.<br />

Deliktsfähigkeit: bei psychisch Kranken, geistig Behinderten oder vorübergehender<br />

Sinnesverwirrung besteht Deliktsunfähigkeit.<br />

Gestaffelte Zustimmung (§154 ABGB)<br />

Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Seine Vertretungshandlung<br />

ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.<br />

Ausnahmen: z.B. Ein-/Austritt in eine Religionsgemeinschaft. Vertretungshandlungen betreffend Vermögensangelegenheiten:<br />

Zustimmung beider Elternteile und der Genehmigung des Gerichts nötig<br />

(z.B. Veräußerung von Liegenschaften).<br />

Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit<br />

Natürliche Person Juristische Person<br />

• §22 Nasciturus<br />

• Nachlass, Sammelvermögen<br />

• §16 Natürliche Person<br />

• Verein<br />

• Ges. bürgerlichen Rechts (§1175 f)<br />

• Kapitalgesellschaften: Genossenschaft,<br />

• Stille Gesellschaft, Erwerbsgesellsch.<br />

GmbH, AG<br />

• OEG, KEG, OHG, KG, EWIV<br />

• Fonds, Stiftung<br />

Juristische Person (§26 ABGB): Grundsätzliche Gleichstellung mit NatP. Sie besitzen volle Rechts-<br />

und Handlungsfähigkeit, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit. Dies dient der zweckdienlichen Rechts- und<br />

Interessensverfolgung.<br />

Kriterien für juristische Personen:<br />

• Fähigkeit zu selbständiger Interessensverfolgung<br />

• Vorhandensein von Organen<br />

• Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung: Juristische Personen und natürliche Personen, die<br />

ihr angehören oder für sie handeln, sind zweierlei und daher auch in Bezug auf Rechte und Pflichten<br />

zu trennen.<br />

Arten juristischer Personen:<br />

• JurP des PrivatR: Entstehen durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung, z.B. Verein, GmbH,<br />

AG, Stiftung<br />

• Personenverbände: Haben Mitglieder (NatP oder JurP), Willensbildung nach Mehrheitsprinzip,<br />

z.B. Verein, GmbH, AG, politische Parteien<br />

• JurP des öffentlR: Beruhen auf Gesetz, z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, öffentliche<br />

Fonds<br />

• Vermögensmassen: Haben keine Mitglieder, nur Begünstigte und Organe, über Verwendung/Tätigkeit<br />

entscheidet z.B. der Stifterwille/Wille des Fondsgründers. Z.B. Privatstiftungen,<br />

Fonds.<br />

Organtypen jur. Personen: Organbestellung erfolgt typisch von unten nach oben.<br />

• Leistungsorgan: Geschäftsführung und Vertretung, z.B. Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Vorstand<br />

• Kontrollorgan: z.B. Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft<br />

• Basisorgan: Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an, z.B. Mitgliederversammlung<br />

des Vereins, Generalversammlung etc.<br />

Beispiele:<br />

• GmbH: JurP und Vollkaufmann, keine Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden.<br />

• Offene Handelsgesellschaft: Ist selbst keine jurP, keine Organe (aber vertragliche Kompetenzverteilung<br />

möglich), unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter.<br />

3 Martin Gächter | www.gaechter.cc


VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

• Kommanditgesellschaft (KG): Wie OHG, aber anders ausgestaltet: Unterschiedliche Gesellschaftertypen<br />

und Haftung: Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich (Vollhafter),<br />

Kommanditisten haften beschränkt auf ihre Einlage (Geldgeber). Sonderform der KG:<br />

GmbH&CoKG: Geschöpf der Vertragsfreiheit, GmbH ist einzige (und damit persönlich haftende)<br />

Komplementärin.<br />

Deliktsfähigkeit jur. Personen: für satzungsmäßige Organe und andere wichtige Personen, deren<br />

sie sich bedient (seit Mitte 60er-Jahre)<br />

<strong>Vorlesung</strong> 3<br />

Persönlichkeitsschutz / Angeborene Rechte<br />

• §16: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher<br />

als eine Person zu betrachten.“ Generalklausel iS eines allgemeinen Persönlichkeitsschutzes,<br />

Schöpfung des Naturrechts.<br />

• §26 stellt jurP natürlichen gleich: Soweit sinnvoll, wird auch jurP Persönlichkeitsschutz gewährt.<br />

• Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte (sie wirken gegen jedermann).<br />

• Privatrechtlich: § 16,17,43, 1325 ff und §77 f UrhG (Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme).<br />

• Verfassungsrechtlich: Grund- und Freiheitsrechte (z.B. Briefgeheimnis, Versammlungs-, Vereinsfreiheit,<br />

Glaubens- und Gewissensfreiheit)<br />

• Strafrechtlich: StGB, z.B. Leib und Leben (§75 f), Freiheit (§99 f), Ehre (§111f), Privatsphäre und<br />

Berufsgeheimnis (§118 f).<br />

Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte:<br />

• Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit (§1325-1327 ABGB)<br />

• Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung (§1328-1329)<br />

• Namensrecht (§43)<br />

• Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit (§1330), eigenes Bild und Stimme (§78 UrhG)<br />

• Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG<br />

• Persönliche Privatsphäre, Geheimbereich<br />

• Ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht<br />

• Einen würdigen Tod, PatientenpersönlichkeitsRe im KH<br />

• Achtung religiösen Empfindens<br />

Sachwalterschaft<br />

Früher: Beschränkte und volle Entmündigung, heute Sachwalterschaft. Ziel: flexiblere rechtliche Lösungen.<br />

Der geschützte Personenkreis umfasst Personen mit psychischer Krankheit oder geistiger<br />

Behinderung, die alle oder einzelne Angelegenheit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst<br />

zu besorgen vermögen. Die Sachwalterschaft ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere<br />

Hilfe unterstützt werden kann (z.B. Familienmitglieder).<br />

Umfang und Wirkungen der Sachwalterschaft<br />

• Je nach Behinderung: Personenfürsorge, Vermögensverwaltung<br />

• Sachwalter übernimmt „gesetzliche Vertretung“: wie bei Minderjährigen, Sachwalterbestellung<br />

durch Gericht<br />

• Sachwalterschaft bewirkt die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit: Für Verfügungen und Verpflichtungen<br />

muss die Zustimmung des Sachwalters vorliegen.<br />

Unterbringungsgesetz (UbG) - § 1,4,8 und 13 f<br />

• Ziele: Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, Verstärkung eines kompensatorischen<br />

Rechtsschutzes untergebrauchter Kranker, Zurückdrängen von Zwang, stärkere Kontrolle der<br />

ärztlichen Tätigkeit.<br />

• Geltungsbereich: Gilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen Personen<br />

Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen sind. Schutz der Persönlichkeitsrechte.<br />

• Alten- und Pflegeheime: Interessensvertretung in diesem Bereich durch Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft<br />

und Heimanwaltschaft (noch nicht eingeführt).<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

<strong>Vorlesung</strong> 4<br />

Vertragsfreiheit – Privatautonomie<br />

Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen<br />

nach seinem Willen. Hauptsitz ist das Schuldrecht (nicht Sachenrecht Typenzwang). Wichtigstes<br />

Gestaltungsmittel ist der Vertrag: Selbstverpflichtung der Parteien (besteht aus zwei Verpflichtungserklärungen).<br />

4 Freiheiten:<br />

• Abschlussfreiheit (Ausnahme: Kontrahierungszwang)<br />

• Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit (Schuldrecht)<br />

• Formfreiheit (Ausnahme: z.B. §1346 Abs. 2 Bürgschaft)<br />

• Endigungsfreiheit<br />

Kontrahierungs- oder Abschlusszwang<br />

Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen. Er besteht für Unternehmen<br />

mit monopolähnlicher Stellung, die Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen (z.B. öffentlicher<br />

Verkehr) auf Grund gesetzlicher Anordnung oder der Rechtssprechung (z.B. Versorgung durch kommunale<br />

Betriebe). Kein Kontrahierungszwang besteht z.B. für Kinos, Gaststätten etc.<br />

Das Rechtsgeschäft: Private Willenserklärung, gerichtet auf Rechtswirkung, die willensgemäß eintritt,<br />

wenn sie rechtmäßig ist (z.B. Kaufvertrag, Testament etc.). Ein RG ist ein Abstraktum, im wirklichen<br />

Rechtsleben existieren nur Realtypen (z.B. Kauf).<br />

Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung: Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem<br />

Kundgebungszweck (wörtlich oder stillschweigend).<br />

Einteilung der Rechtsgeschäfte<br />

Nach ihrer Entstehung: Einseitige Rechtsgeschäfte (wirksam durch Abgabe der Willenserklärung,<br />

z.B. Testament, oder durch Zugang, z.B. Kündigung), zweiseitige RG (z.B. KaufV) oder mehrseitige<br />

RG (z.B. Gesellschaftsvertrag).<br />

Nach ihren Wirkungen: Personenrechtliche (z.B. namensrechtliche Erklärungen), Familienrechtliche<br />

(z.B. Verlöbnis, Eheschließung), Erbrechtliche (z.B. Testament, Erbvertrag), Sachenrechtliche (z.B.<br />

Pfandbestellung), Schuldrechtliche (z.B. Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag)<br />

Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen<br />

• Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien (§865)<br />

• Korrespondierende Willenserklärungen (§869)<br />

• Fehlen von Willensmängeln (§870 f): Irrtum, Zwang, Täuschung<br />

• Möglichkeit des Vertragsinhalts (§878)<br />

• Erlaubtheit des Vertragsinhalts (§879)<br />

• Einhaltung von Formvorschriften (§883 f)<br />

Vertragsschluss: §861 f ABGB<br />

• Vertrag entsteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen: Antrag und Annahme<br />

• Antrag-/Angebotssteller schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und Anerkärter<br />

nimmt den gemachten Vorschlag vollinhaltlich an.<br />

• Bereits für vertragliche Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens)Haftung (culpa in contrahendo).<br />

Erfordernisse einer gültigen Offerte<br />

• Inhaltliche Bestimmtheit (Bestimmbarkeit): z.B. müssen beim Kauf Kaufpreis und Kaufgegenstand<br />

bestimmt werden.<br />

• Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muss zum Ausdruck kommen: Er fehlt z.B. beim<br />

Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster (bloße Einladung zur Offerte).<br />

Offerte: Dauer der Antragsbindung<br />

• Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme<br />

• Unbefristet: Keine genaue Zeitbestimmung für Zugang, Dauer der Antragsbindung unsicher.<br />

• Unter Anwesenden: Entsteht sofort, andernfalls erlischt Offerte. Telefonische Offerte gilt als „anwesend“.<br />

• Unter Abwesenden: Gesamtfrist: Beförderung + angem. Überlegungsfrist + „Postlauf“ retour.<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Empfangsbedürftigkeit und Zugang<br />

• Antrag und Annahme sind jeweils einseitige, empfangsdürftige Willenserklärungen (Empfangsbedürftigkeit:<br />

Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Vertragspartner)<br />

• Zugang von Willenserklärungen: Diese muss in den Machtbereich des Vertragspartners gelangen,<br />

wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muss, z.B. Briefträger legt Brief in Briefkasten.<br />

Aber: Zugang ≠ Kenntnisnahme.<br />

Antragsbindung<br />

• Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung Willenserlärung wird wirksam.<br />

• Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch nicht mehr inhaltlich<br />

abändern.<br />

• Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag<br />

zustande zu bringen oder nicht.<br />

• Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande:<br />

Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten.<br />

Sonderfälle des Vertragsschluss<br />

• Freibleibend – Offerte/FO: Keine gesetzliche Regelung. Zweck: Einschränkung oder Ausschluss<br />

der Bindungswirkung des Antrags. FO ist eigentliche keine Offerte, sondern bloß eine Einladung<br />

zur Antragstellung.<br />

• Klausel „Preise freibleibend“: Vertrag wird (nicht wie bei FO) unbedingt geschlossen, beide Parteien<br />

sind daran gebunden. Preise können nachträglich aber einseitig geändert werden (z.B. Waren<br />

mit häufigen Preisschwankungen).<br />

<strong>Vorlesung</strong> 5<br />

Sachenrecht: Recht der Sachgüterzuordnung an Rechtssubjekte<br />

Es dient der Klarheit und Erkennbarkeit, wem welches Sachenrecht in welchem Umfang zusteht.<br />

Die Sachenrechts-Prinzipen dienen diesem Ziel:<br />

• Dingliche Natur: unmittelbare Sachherrschaft („an der Sache haftend“)<br />

• Absolute Wirkung: von allen zu respektieren, daher gegen jedermann durchsetzbar<br />

• Typenzwang oder numerus clausus: Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt und zwingend<br />

vorgegeben<br />

• Publizität: Erkennbarkeit der Sachzuordnung, z.B. PfandR, Übergabe<br />

• Priorität: Prior tempore potior iure – die ältere Rechtsposition ist die stärkere.<br />

• Spezialität: Sachenrechte bestehen nur an bestimmten Sachen (objektbestimmt) und sind auch<br />

inhaltlich genau zu bestimmen (betragsbestimmt).<br />

Aufgaben des Sachenrechts<br />

Die Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: Faktisch/tatsächlich durch Besitz (Sach- und<br />

Rechtsbesitz), rechtlich durch dingliche Sachenrechte (Eigentum, Pfandrecht etc.). Geschützt werden:<br />

• Erworbener Besitz durch erlaubte Selbsthilfe sowie gerichtlichen Besitzschutz<br />

• Die dinglichen Sachenrechte durch die petitorischen Klagen<br />

Gegenüberstellung Sachenrecht Schuldrecht<br />

Rechtsbeziehung Person zu Sache Person zu Person<br />

Recht auf Eigenes Verhalten Fremdes Verhalten<br />

Recht gegen Unbestimmten Personenkreis bzw. Nur gegen bestimmte Personen /<br />

alle<br />

Dafür nur Recht auf: - Allgemeines, negatives Verhalten<br />

(Nichteingreifen, Nichthindern)<br />

- absolute Wirkung<br />

- Da alle angehend: von jedermann<br />

verletzbar<br />

einzelne<br />

- spezielles, meist<br />

- positives Verhalten<br />

- relative Wirkung<br />

- Grundsätzlich nur vom Vertragspartner<br />

verletzbar<br />

- Vertrauensschutz - Treu & Glauben<br />

- Publizität<br />

- Formfreiheit<br />

- Typenzwang<br />

- Vertragsfreiheit<br />

- Ius cogens - Ius dispositivum<br />

Aufgabe Sachgüterzuordnung Interessensfeinabstimmung<br />

Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus<br />

Rechtssicherheit und Gerechtigkeit.<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Eigentum, Besitz, Innehabung<br />

• Eigentum: rechtliche Herrschaft über eine Sache, dingliches Vollrecht<br />

• Sachbesitz: Besitz an körperlichen Sachen (bewegliche und unbewegliche): Tatsächliche Macht<br />

einer Person über eine Sache (corpus) und Wille, die Sache als die seinige zu behalten (animus)<br />

• Rechtsbesitz: Besitz an unkörperlichen Sachen, Rechten (§311), erstreckt (Sach-)Besitzschutz<br />

auch auf obligatorische Rechtsbeziehungen, wenn diese mit Sachinhabung verbunden sind (z.B.<br />

Miete). Rechtsbesitzer ist, wer nach äußeren Erscheinung ein Recht als das seinige ausübt.<br />

• Innehabung: Tatsächliche Macht über eine Sache, ohne den Willen dieselbe für sich haben zu<br />

wollen – kein Besitzschutz!<br />

Besitzfunktionen: Besitzschutz – Gründe<br />

• Besitz verhindert / schützt vor verbotener Eigenmacht<br />

• Besitz vermittelt die Besitzprivilegien (Rechtsscheinwirkung, Redlichkeitsvermutung, Legitimationswirkung)<br />

• Beweiserleichterung (auch im streitigen Verfahren, sog. Petitoirum), Besitzer hat günstigere (beweisfreie)<br />

Beklagtenrolle<br />

Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht<br />

• Voraussetzung in beiden Fällen eine eigenmächtige Besitzverletzung<br />

• Erlaubte Selbsthilfe (§19 und §344): Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, kann der Gestörte der<br />

Gewalt mit angemessener Gewalt begegnen (Besitzwehr: Verteidigung, Besitzkehr: Wiederverschaffen<br />

schon entzogenen Besitzes).<br />

• Gerichtlicher Besitzschutz: Besitzstörung. Ziel des Verfahrens ist die möglichst rasche Beseitigung<br />

der Störung der äußeren Ordnung und Unterlassung gleichartiger Störungen in Zukunft.<br />

Possessorium und Petitorium<br />

• Petitorium: Zivilprozess, normales ordentliches, streitiges Verfahren, es geht um Rechtsfragen<br />

• Possessorium: Besitzstörungsverfahren, es geht um die Tatsache des Besitzes, um die Wiederherstellung<br />

des letzten ruhigen Besitzstandes und Unterlassung künftiger Störungen<br />

• Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium erklären.<br />

<strong>Vorlesung</strong> 6<br />

Die Lehre von „Titel und Modus“ (§ 380)<br />

• Titel: Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund (causa)<br />

• Modus: taugliche Erwerb(ung)sart (z.B. für Eigentumserwerb §426)<br />

• Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden (§380).<br />

• Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum.<br />

• Eigentum und dinglichen Rechte können nur durch Übergabe/Übernahme erlangt werden (§425).<br />

• Aufgabe des Modus ist die nötige Publizität<br />

• Durchführung dieser Lehre bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaftserwerb – Grundbuch) und<br />

bei beweglichen Sachen durch Übergabe (§426f).<br />

• Für bewegliche Sachen: körperliche Übergabe (§426 / PfandR §451), symbolische Übergabe<br />

(§427 / PfandR §452) oder Übergabe durch Erklärung (§428)<br />

• Für unbewegliche Sachen (§431): außerbücherliche/körperliche Übertragung (z.B. Schlüsselübergabe),<br />

Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (Grundbuch) erlangt<br />

(Ausnahmen: Erbgang, Enteignung).<br />

Übergabe durch Erklärung (§428)<br />

1. Besitzkonstitut (constitutm possesorium / Besitzauftrag): Bisheriger Besitzer (und Eigentümer)<br />

wird zum bloßen Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich (z.B. KaufV und in der<br />

Folge LeihV): Verkäufer (z.B. Entlehner) und Käufer (z.B. Verleiher).<br />

2. Übergabe kurzer Hand (traditio brevi manu / Besitzauflassung): Bisheriger Inhaber wird Besitzer<br />

und idF Eigentümer: Leihvertrag und idF KaufV (Verleiher späterer Verkäufer, Entlehner <br />

späterer Käufer). Eigentumsübergabe durch Erklärung, real erfolgt hier keine körperliche Übergabe<br />

mehr.<br />

3. Besitzanweisung<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen<br />

• Bei Sachen: bewegliche (Übergabsformen der §426f) und unbewegliche (Eintragung ins Grundbuch,<br />

Ausnahmen §434,435)<br />

• Bei Forderungen und Rechten: Zession<br />

• Bei Orderpapieren (z.B. Wechsel): Indossament<br />

• Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme<br />

• Übertragung von Rechten und Pflichten: Vertragsübernahme (Zustimmung aller notwendig)<br />

• Daneben zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte und Pflichten, z.B. § 1409<br />

RO schützt Eigentum umfassend<br />

• ÖffentlR: VölkerR, Verfassungs- und VerwaltungsR, StrafR<br />

• PrivatR: Notwehr (§19,§344), ET-Klagen (Entziehungsklage §366f, Freiheitsklage §523, Immissionsschutzklage<br />

§364f, Publizianische Klage §372f), spezielle Klagen (Besitzstörungsklage, Exszindierungsklage<br />

§37 EO), schuldrechtliche und deliktische Klagen (z.B. Räumungsklage aus<br />

MietV)<br />

Schranken des (Privat)Eigentums<br />

• Einschränkung durch §364: Rechte eines Dritten und öffentliches Wohl<br />

• Im Privatrecht: z.B. privates Nachbarrecht<br />

• Im öffentlichen Recht: z.B. Enteignung, Flächenwidmung<br />

• Durch subjektive öffentl. Rechte: öffentl. Nachbarschutz, z.B. Bauordnungen<br />

• Schranken nach oben und unten: z.B. BauO, Luftfahrt, Starkstromleitungen<br />

• Seitliche Schranken: Immissionen §364<br />

• Grundverkehr: Landwirtschaftlich genutzter Grund kann nicht frei verkauft werden. Unterliegt dem<br />

jeweiligen LandesgrundverkehrsG: Bewilligung der Grundverkehrsbehörde nötig (Verhindern von<br />

Spekulation).<br />

• Enteignung (§365): formelle Enteignung (rechtsförmlicher Entzug z.B. des Eigentums) und materielle<br />

Enteignung (Eigentum bleibt zwar formal bestehen, jedoch inhaltliche Aushöhlung, z.B.<br />

durch Bauverbot). Zwecke: z.B. für Eisenbahn- und Straßenbau<br />

Privates Nachbarrecht (§364 Abs 2 f)<br />

Tatbestand – Voraussetzungen Rechtsfolge: Klage auf…<br />

Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umstän- - Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung<br />

den unzulässig“<br />

- Schadenersatz nur bei Verschulden<br />

Immissionen: mittelbare Einwirkungen (Abwäs- - Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung<br />

ser, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche,<br />

Strahlung,…)<br />

- Ortsüblichkeit überschritten<br />

- Ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks<br />

wesentlich beeinträchtigt<br />

- Schadenersatz nur bei Verschulden<br />

Immissionen aus (individuell) behördliche ge- - Ausgleichsanspruch ohne Verschulden<br />

nehmigter Anlage<br />

- Aber kein Unterlassungsanspruch!<br />

Angrabung / Vertiefung - Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung<br />

- Schadenersatz bei Verschulden<br />

<strong>Vorlesung</strong> 7<br />

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen<br />

• Rechtssubjekte: Träger von Rechten und Pflichten<br />

• Rechtsobjekte: Gegenstand/Bezugspunkt dinglicher und obligatorischer Rechte und Pflichten<br />

Sachbegriff (§285 ABGB)<br />

• §285: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird<br />

im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.<br />

• Der weite Sachbegriff des ABGB umfasst:<br />

- körperliche Sachen, welche in die Sinne fallen §292, iSv sinnlicher Wahrnehmbarkeit, z.B.<br />

Strom, Häuser, Tiere und<br />

- unkörperliche Sachen (diejenigen, welche nur durch menschliche Begriffe bestehen, z.B.<br />

Recht zu jagen, andere Rechte, Dienstleistungen, Energien).<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

- Bedeutung der Unterscheidung: Die dinglichen Sachenrechte (z.B. Eigentum, PfandR, Servituten)<br />

beziehen sich nach §307 nur auf körperliche Sachen. Nur für sie gelten die Besitz-<br />

und ET-Übertragungsregeln und Rechte/Forderungen. Nach §311 ist aber Rechtsbesitz an allen<br />

(auch obligatorischen) Rechten möglich.<br />

• Bewegliche und unbewegliche Sachen (§293):<br />

- Bewegliche Sachen: Welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen<br />

versetzt werden können.<br />

- Unbewegliche Sachen: Im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich.<br />

- Bedeutung der Unterscheidung: Liegenschaften und ihr Zugehör sind unbewegliche Sachen,<br />

auch das Baurecht, Bergwerksberechtigungen und Hypotheken.<br />

• Freistehende Sachen: Allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen (§381f). Titel:<br />

angeborne Freiheit, sie in Besitz zu nehmen. Modus: Zueignung/Bemächtigung. Einschränkung<br />

durch pol. Gesetze (z.B. Tierschutz).<br />

• Öffentliches Gut: §287 gestattet den Gebrauch von Landstraßen, Strömen, Flüssen, Seehäfen<br />

und dem Meeresufer.<br />

• Staatsvermögen dient der finanziellen Bedeckung der Staatsbedürfnisse, z.B. Steuern, Zölle,<br />

Bundesforste.<br />

• Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen: Bestimmte Vertragstypen setzen unverbrauchbare<br />

Sachen voraus (Leihe, Miete, Pacht; anders z.B. Darlehen oder Kauf).<br />

• Gefahrtragung bei Stück- und Gattungsschuld: Risiko der zufälligen Verschlechterung oder<br />

des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstands<br />

Leistungsgefahr<br />

Wer trägt Nachteil, wenn nicht<br />

wie vereinbart erfüllt werden<br />

Preisgefahr<br />

Wer trägt den wirtschaftlichen<br />

Nachteil?<br />

Stückschuld<br />

(unvertretbare Sachen)<br />

kann?<br />

Gläubiger Schuldner<br />

Gattungsschuld<br />

Schuldner (Gattung geht nicht Schuldner<br />

(vertretbare Sachen) unter/genus non perit)<br />

• Veräußerungs- und Belastungsverbot: Nach §363c kann für Sachen oder dingliche Rechte<br />

begründet werden. Verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstige<br />

Rechtsnachfolger. Es verhindert jede vertragliche oder exekutive Überragung oder Belastung der<br />

Sache und ist ein höchstpersönliches Recht.<br />

• Gesamtsache (universitas rerum): Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine<br />

Sache angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet werden zu pflegen, wird<br />

als ein Ganzes betrachtet (z.B. Unternehmen, Bibliothek).<br />

• Sacheinteilung der § 291 f ABGB<br />

Sach-Gesichtspunkte Bedeutung<br />

Öffentliche – Private Staat ↔ Privat<br />

Körperliche – Unkörperliche Dingliche Rechte und Übertragung<br />

Bewegliche – Unbewegliche Eigentums- und Gutglaubenserwerb<br />

Herrenlose – nicht herrenlose Aneignung<br />

Verbrauchbare – unverbrauchbare Gebrauchsüberlassung: Miete, Darlehen, Leihe<br />

Vertretbare – unvertretbare Stück- und Gattungsschuld und Gefahrtragung<br />

Schätzbare – unschätzbare Schadenersatz (§305)<br />

Verkehrsfähige – verkehrsbeschränkte Schusswaffen, Medikamente, Grundverk.<br />

Teilbare – unteilbare §843<br />

Haupt- und Nebensachen Bestandteil oder Zubehör<br />

• Maschinenparagraph<br />

- Spezialbestimmung für Eigentumsvorbehalt an Maschinen: Firma kauf Maschine, Bank zahlt<br />

Kredit direkt an Verkäufer, dieser tritt dafür seine Ansprüche nach §297a an Bank ab, insbesondere<br />

auch seinen ETV.<br />

- „Normaler“ ETV (ohne Anmerkung) greift nämlich gegenüber Hypothekargläubigern nicht.<br />

• Zugehör: Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen<br />

1) Zubehör: Ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

Konsequenzen: Zubehör teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache (z.B.<br />

keine gesonderte Exekution/Pfändung).<br />

2) Bestandteile: Mit körperlichem Zusammenhang<br />

Unselbständige Bestandteile: sonder- Selbständige Bestandteile: sonderrechtsfähig<br />

rechtsunfähig (kein gesonderter Besitz) (gesonderter Besitz, ETV möglich)<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Dingliche Sicherheit<br />

• Dingliche Sicherheiten wirken neben der persönlichen Haftung (z.B. Eigentumsvorbehalt oder<br />

PfandR). Das ist rechtzeitig schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu überlegen.<br />

• Die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile für den Gläubiger:<br />

- Schuldner kann Sache (z.B. Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern, darüber<br />

verfügen<br />

- Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität<br />

- Schutz bei Exekution und Insolvenz<br />

- Gläubiger kann Sache vor Schaden schützen: Faustpfand - Devastation<br />

Eigentumsvorbehalt<br />

Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§1063), dass die verkaufte und übergebene<br />

bewegliche Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises<br />

(=aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt.<br />

• Von der Rechtssprechung entwickelt, ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt.<br />

• Verkäufer ist (funktional) nicht mehr (voller) Eigentümer, Käufer ist es noch nicht<br />

• Vorbehaltskäufer erwirbt aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut.<br />

Er ist schon Rechtsbesitzer (er hat ein Gebrauchsrecht), aber nur Sachinhaber.<br />

Funktionen des Eigentumsvorbehalts<br />

• Primär sichert er den Verkäufer gegen den Käufer (und dessen Gläubiger), aber auch den Käufer<br />

gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger).<br />

• Die Gefahr (Nachteil des zufälligen Untergangs) am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den<br />

Käufer über.<br />

• Käufer hat ein dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum<br />

am Vorbehaltsgut<br />

• Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers. Daher wird auch der Käufer durch dingliche<br />

Klagen geschützt (bei Konkurs des Verkäufers).<br />

• Vorbehaltskäufer besitzt als Rechtsbesitzer Besitzschutz<br />

Formen des Eigentumsvorbehalts<br />

1) Einfacher ETV<br />

2) Offenweitergeleiteter ETV<br />

- Sonderform des einfachen ETV bei erlaubter Weiterveräußerung unter der Bedingung, dass<br />

der Käufer den bestehenden ETV offen weitergibt<br />

3) Verlängerter EV: Für Verarbeitung oder Weiterveräußerung<br />

- Verarbeitungsklausel: Verkäufer erwirbt an Stelle der Sicherheit durch das Vorbehaltsgut<br />

kraft Verarbeitungsklausel mit Verarbeitung des Vorbehaltsguts Miteigentum am Endprodukt.<br />

- Vorausabtretungsklausel: Veräußert der Käufer die Waren, tritt er damit die Kaufpreisforderung<br />

an den Lieferanten ab.<br />

- Erlösklausel: Veräußert der Käufer die Waren, so geht an Stelle der Ware der eingehende<br />

Erlös ins Eigentum des Lieferanten über.<br />

Kauf auf Borg – Kreditkauf (§1063)<br />

Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben, so ist die<br />

Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.<br />

<strong>Vorlesung</strong> 8<br />

Gutglaubenserwerb (§367): z.B. Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler, später stellt sich heraus,<br />

dass das Auto gestohlen war. Müssen Sie es herausgeben?<br />

• Grundsatz: Man erwirbt nicht Eigentum, wenn nicht der Veräußerer Eigentümer oder zumindest<br />

verfügungsberechtigt war. §366 (Eigentumsklage) und §367 (Gutglaubenserwerb).<br />

• §367 ABGB schützt aber als originäre Erwerbsart den gutgläubigen (redlichen), entgeltlichen Erwerb<br />

beweglicher Sachen im Falle von drei Herkunftsmöglichkeiten:<br />

- aus öffentlicher Versteigerung<br />

- vom befugten Geschäftsmann<br />

- von einer Vertrauensperson des Eigentümers<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Doppelverkauf (§430 und §440 ABGB)<br />

Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler: Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit. Händler verkauft<br />

Teppich ein zweites Mal – wer erwirbt Eigentum?<br />

• Für den Eigentum-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV),<br />

sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus.<br />

- §430 – Bewegliche Sachen: Frühere Übergabe entscheidend.<br />

- §440 – Liegenschaften: früheres Grundbuch-Gesuch entscheidend. Sucht der Zweitkäufer<br />

früher um Einverleibung an, wird er Eigentümer. Erstkäufer kann nur vom Verkäufer (Schaden)Ersatz<br />

wegen Nichterfüllung fordern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Zweitkäufer<br />

vom ersten Kauf wusste. Nur bei Verleitung zum Vertragsbruch durch den Zweitkäufer und<br />

bei arglistigem Zusammenwirken von Verkäufer und Zweitkäufer kann der Erstkäufer die ihm<br />

verkaufte Liegenschaft als Naturalersatz herausverlangen.<br />

• Der, dem die Sache zuerst übergeben / der zuerst verbüchert wurde, erwirbt Eigentum; auch bei<br />

(bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs.<br />

• Der Doppel-Verkäufer haftet dem verletzten Teil aber für die (idR schuldhafte) Nichterfüllung.<br />

Baurecht (BauRG)<br />

Definition (§1 BauRG): Dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche<br />

eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Seit 1990 kann jeder Liegenschaftseigentümer<br />

ein BauR einräumen, früher nur die öffentliche Hand und Kirchen (daher geringere Bedeutung).<br />

Zweck<br />

• Eigentümer kann Liegenschaft verwerten, ohne Grundeigentum aufzugeben<br />

• Rares Bauland kann günstig vergeben und genutzt werden<br />

• Bauberechtigter erspart sich Kaufpreis und zahlt nur BauR-Zins<br />

Rechtliche Ausgestaltung<br />

• BauR ist unbewegliche Sache<br />

• Errichtetes Bauwerk gilt als Zugehör des BauR<br />

• Eigentümer des Bauwerks ist der Bauberechtigte<br />

• Das BauR entsteht durch Verbücherung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft<br />

• BauR wir idR entgeltlich vergeben: Bezahlung eines Bauzinses, Wertsicherung nunmehr zulässig<br />

• Dauer (§3 Abs 1): Nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre Eigentum auf Zeit<br />

• Nach Erlöschen: Bauwerk fällt wieder an Grundstückseigentümer zurück. Ohne andere Vereinbarung<br />

erhält Bauberechtigter eine Entschädigung von ¼ des vorhandenen Bauwerts. Liegenschaftseigentum<br />

lebt wieder voll auf.<br />

• Ein Gebäude kann also in drei Rechtsformen errichtet werden, nämlich als:<br />

- Superficies (§297 ABGB): Bauwerk muss in der Absicht aufgeführt werden, dass es stets<br />

darauf bleiben soll. Gebäude = unbewegliche Sache.<br />

- Superädifikat (§ 435 ↔ §297 ABGB): Bauwerk auf fremdem Grund, in der Absicht aufgeführt,<br />

dass es nicht stets darauf bleiben soll. Superädifikat = bewegliche Sache.<br />

- BauR; BauRG 1912<br />

Haftungen<br />

• Persönliche Haftung: Schuldner haftet mit seinem ganzen (auch künftigen) Vermögen.<br />

• Sachhaftung: Für eine Schuld / Forderung haftet nur eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache,<br />

nicht das ganze Vermögen. Das österr. Privatrecht kennt keine reine Sachhaftung, vielmehr<br />

haftet neben der Sache immer auch der Schuldner weiter persönlich.<br />

• Beschränkte Haftung: Schuldner muss hier für Verbindlichkeiten nur mit einem Teil seines Vermögens<br />

aufkommen. Wir unterscheiden:<br />

- System der Exekutionsbeschränkung: sog. „cum-viribus“-Haftung: Gläubiger kann nicht in<br />

das ganze Vermögen des Schuldners, sondern nur in eine bestimmte Vermögensmasse Exekution<br />

führen.<br />

- System der Betragsbeschränkung: sog. „pro-viribus“-Haftung: Schuldner haftet mit dem<br />

ganzen Vermögen, aber nur bis zu einem bestimmten Betrag.<br />

• Angeld (§908): Was bei Abschließung eines Vertrages im Voraus gegeben wird, ist nur als Zeichen<br />

der Abschließung (Sicherstellung für die Erfüllung) zu betrachten. Wird der Vertrag durch<br />

Schuld einer Partei nicht erfüllt, so kann die schuldlose Partei entweder das empfangene Angeld<br />

behalten oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Schuldlose<br />

Partei muss sich aber nicht mit dem Angeldverfall begnügen, sondern kann auf Vertragserfüllung<br />

bestehen oder bei Verschulden Schadenersatz verlangen. Angeld ≠ Anzahlung:<br />

• Reugeld – Storno (§909-911): Reugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts.<br />

Reugeld wird statt der Vertragserfüllung entrichtet (Wahlrecht). Dieses vertragliche Rück-<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

trittsrecht ist von den Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts unabhängig. Auch bei<br />

verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist Reugeld zu bezahlen. Storno/Stornierung ist idR<br />

Reugeldvereinbarung (z.B. bei Reiseverträgen).<br />

Konventionalstrafe §1336<br />

Die Konventionalstrafe wird vom Schuldner dem Gläubiger für den Fall des entweder gar nicht oder<br />

nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Vertrags versprochen, und zwar als bestimmter<br />

Geldbetrag anstatt des zu vergütenden Nachteils, sog. pauschalierter Schadenersatz.<br />

Die Entrichtung der KvStr befreit den Schuldner grundsätzlich aber nicht von der Vertragserfüllung.<br />

Die KvStr kann höher sein als der eingetretene Schaden, der Schadensnachweis ist keine Voraussetzung<br />

für den Anspruch nach §1336.<br />

Die KvStr setzt grundsätzlich Verschulden voraus, Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden.<br />

Mitverschulden (§ 1304) des Geschädigten mindert die KvStr. Der §1336 sieht ein richterliches<br />

Mäßigungsrecht vor, wenn sie vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird (=Beweislast). Ist der<br />

eingetretene Schaden größer als die vereinbarte KvStr, kann nur die KvStr gefordert werden.<br />

Wertsicherung: Zweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden.<br />

Gegen Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz<br />

dafür keine Vorsorge trifft. Damit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger auf den Schuldner verlagert.<br />

Üblich sind heute Indexklauseln (z.B. CPI). WS-Klauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar<br />

vereinbart werden.<br />

Schwellwertklausel<br />

Definition: Nichtberücksichtigung von Indexschwankungen bis zu einer bestimmten Höhe (z.B. bis<br />

5%). z.B. bei Leibrente, Miete etc.<br />

<strong>Vorlesung</strong> 9<br />

Grundbuch: Öffentliches Buch, in das die dinglichen und verdinglichbaren Rechte an Liegenschaften<br />

eingetragen werden.<br />

• Verzeichnet alle Liegenschaften (Ausnahme: öffentliches Gut), ein Grundbuchsauszug kostet 8 €<br />

• Funktion: Rechtssicherheit stellt als öffentliches Buch den Liegenschaftsverkehr rechtlich klar<br />

und sichert ihn ab, ermöglicht Hypothekarkredit.<br />

• Grundbuchs-Eintragung = Intabulation = Verbücherung:<br />

- Modus für Liegenschaften: rechtlich dieselbe Wirkung wie Übergabe für bewegliche Sachen<br />

- Publizität: bewirkt Erkennbarkeit dinglicher Rechtspositionen<br />

• Sonderregister: Schiffsreg., Firmenbuch, Grenzkataster (Vermessungsamt)<br />

Aufbau des Grundbuchs<br />

• Für jede Katastralgemeinde, die nicht mit der politischen Gemeinde übereinstimmt, wird vom zuständigen<br />

Bezirksgericht ein Grundbuch geführt.<br />

• Ein Grundbuch besteht aus:<br />

- Hauptbuch: Im Hauptbuch wird für jeden GB-Körper als rechtlicher Grundeinheit des GB eine<br />

eigene GB-Einlage mit eigener Einlagezahl angelegt (ein GB-Körper kann aus mehreren<br />

Grundstücken bzw. Liegenschaften, dieses aus mehreren Parzellen bestehen).<br />

- Urkundensammlung: Sammlung der Originale oder beglaubigten Urkundenabschriften, auf<br />

Grund derer bücherliche Eintragungen erfolgen; Verweis vom Hauptbuch aus, in dem nur<br />

Kurzeintragungen erfolgen.<br />

• Aufbau der GB-Einlage / Realfoliensystem: Aufschrift: KG, EZ, BezG<br />

- A- oder Gutsbestandblatt: charakteriesiert Liegenschaft<br />

- B- oder Eigentumsblatt: weist ET-Verhältnisse aus<br />

- C- oder Lastenblatt: Enthält Lasten, Verfügungsbeschränkungen<br />

• Hilfsverzeichnisse und –einrichtungen: Dem Auffinden von GB-Einlagen dienen auch im EDV-<br />

Grundbuch:<br />

- Hilfsverzeichnisse: Anschriften, Personen-, Grundstücksverzeichnis<br />

- Grenzkataster (Lagepläne)<br />

• Arten bücherlicher Eintragungen (§8 GBG):<br />

- Einverleibungen / Intabulationen (§31f): unbedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung<br />

oder Löschung (=bücherliche Rechte)<br />

- Vormerkungen (§35f): Es erfolgt nur eine bedingte Einverleibung, diese braucht eine nachfolgende<br />

Rechtfertigung.<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

- Anmerkungen (§52f): dient der Begründung bestimmter Rechtswirkungen (z.B. Streitanhängigkeit,<br />

Anmerkung der RO)<br />

- Ersichtlichmachungen: öffentlichrechtliche Beschränkungen (z.B. Naturschutzgebiet), persönliche<br />

Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit)<br />

• Bücherliche (verbücherbare) Rechte: Ins Grundbuch können nur eingetragen werden:<br />

- dingliche Rechte und Lasten<br />

- verbücherbare (verdinglichbare) obligatorische Rechte, nämlich WiederkaufsR, VorkausR,<br />

BestandsR, Veräußerungs- und Belastungsverbot<br />

Grundbuch-Prinzipien<br />

• Antragsprinzip (§76f): Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Ansuchen, nicht von Amts<br />

wegen.<br />

• Legalitätsprinzip (§94): Richter muss (beschränkt auf Aktenlage) die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

der begehrten Eintragung prüfen.<br />

• Eintragungsgrundsatz (§4): Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der<br />

bücherlichen (§9) Rechte wird nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch erwirkt. Die GB-<br />

Eintragung ist Erwerbsart/Modus und setzt einen gültigen Titel voraus.<br />

Ausnahmen: Enteignung, Zwangsversteigerung Erbgang, Fusion juristischer Personen<br />

• Publizitätsgrundsatz (§7): Öffentlichkeit des GB, formelle Publizität. Jedermann kann das GB<br />

einsehen und Abschnitte oder Auszüge daraus erheben.<br />

• Vertrauensgrundsatz / Öffentlicher Glaube des GB: materielle Publizität, das GB genießt öffentlichen<br />

Glauben und schützt Erwerber. Geschützt wird, wer im Vertrauen auf das Buch (Richtigkeit,<br />

Vollständigkeit) erwirbt, Voraussetzung ist aber, dass ein Erwerber in das GB Einsicht genommen<br />

hat und auch sonst die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht kennt.<br />

Daher: Grundsätzlich kann nur vom bücherlichen Vormann erworben werden.<br />

• Prioritätsprinzip (§29): Vorrang des früher eingetragenen Rechts, Rang einer Eintragung wird<br />

durch den Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs bestimmt.<br />

• Spezialitätsgrundsatz (§10f): Dingliche Rechte sind nur an best. Einzelsachen möglich und inhaltlich<br />

zu präzisieren (z.B. keine Generalhypotheken).<br />

Anmerkung der Rangordnung<br />

Sicherungsproblem für Käufer (fürchtet, VK könnte noch anderweitig verfügen) und Verkäufer (fürchtet,<br />

Käufer könnte nicht oder nur säumig zahlen).<br />

Lösung bringt Anmerkung der Rangordnung und Rangordnungsbescheid (§53f), wodurch ein sicherer<br />

gegenseitiger Leistungsaustausch Zug um Zug auch beim Liegenschaftskauf möglich wird.<br />

• Liegenschafts-Eigentümer kann bücherliche Anmerkung verlangen für beabsichtigte Veräußerung<br />

oder Verpfändung.<br />

• § 56: Bei Ausnutzung des RangO-Bescheids kommt der begehrten Einragung der angemerkte<br />

Rang zu; also nicht der des (später) einlangenden Intabulationsgesuchs (Eintragung auch bei Übertragung<br />

an Dritte oder bei Konkurs des Verkäufers Schutz des Käufers).<br />

<strong>Vorlesung</strong> 10<br />

Stellvertretungen (§1002f ABGB)<br />

Rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere (z.B. Stellvertretung für einen Kaufvertragsabschluss).<br />

Unterschied: bloß tatsächliches Handeln für andere.<br />

• Vertretungsmacht bedeutet rechtliches Handeln-Können (nicht müssen) für andere, hier: den<br />

Vertretenen.<br />

• Betrifft das Außenverhältnis zu Dritten<br />

• Begründung der Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft (Vollmacht), Statuten / Gesellschaftsvertrag,<br />

Gesetz (z.B. Eltern) oder Richter (z.B. Sachwalter).<br />

Arten<br />

• Indirekte Stellvertretung: Handeln im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnung. Kein<br />

Offenlegen der Vertretungsmacht: keine unmittelbaren Rechtsfolgen beim Vertretenen, der Vertreter<br />

wird aus dem Rechtsgeschäft selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsolfgen auf<br />

den Vertretenen übertragen. Fall der Ermächtigung. Beispiele: Kommissionsgeschäft, Liegenschaftserwerb<br />

durch Strohmann.<br />

• Direkte / offene Stellvertretung: Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames handeln für andere<br />

(insbes. Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen:<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

1. Vorliegen von Vertretungsmacht: z.B. Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde<br />

Rechnung. Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der vertreten werden soll; mittelbare<br />

Selbstverpflichtung.<br />

2. Offenlegung(sgrundsatz): erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen, Vertreter<br />

muss sich als solcher zu erkennen geben.<br />

1. Die Vollmacht: rechtliches Handeln-Können<br />

Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gerichtet an den Stellvertreter/Machthaber<br />

(Innenvollmacht) oder an Dritte/Öffentlichkeit (Außenvollmacht). Sie wird mit Zugang<br />

wirksam und wird rechtsgeschäftlich eingeräumt. Grundsätzlich formfrei.<br />

Die Vollmacht wirkt im Außenverhältnis (Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können<br />

(anders: Auftrag und Ermächtigung). Die Vollmachtserteilung erfolgt entweder ausdrücklich oder<br />

schlüssig/stillschweigend (§863 ABGB).<br />

2. Ermächtigung: rechtliches Handeln-Dürfen<br />

• Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenem namen, aber auf fremde Rechnung<br />

zu handeln.<br />

• Keine Zustimmung des Ermächtigten nötig.<br />

• Betrifft Innenverhältnis indirekte Stellvertretung.<br />

3. Auftrag: rechtliches Handeln-Sollen iSv Müssen<br />

• Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragten zu rechtsgeschäftlichem Handeln auf Rechnung<br />

des Auftraggebers<br />

• Betrifft aber nur Innenverhältnis<br />

• BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB (§1002): Verbindung von Auftrag und Vollmacht (in einem<br />

einheitlichen Vertrag)<br />

Abgrenzung der Stellvertretung<br />

• Bote: Übermittelt eine fremde Willenserklärung, ist bloßes Übermittlungsinstrument (Werkzeug).<br />

Stellvertreter muss wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, der Bote nicht.<br />

• Treuhänder: Handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch<br />

Treuhandabrede, also fremdes Interesse von Treugeber.Unterschied zur direkten Stellvertretung:<br />

TH handelt in eigenem Namen.<br />

• Vermittler: Leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluss von Rechtsgeschäften, schließt aber nicht<br />

selber ab (z.B. Immobilienmakler).<br />

• Vertreter ohne Vertretungsmacht: sog. Falsus procurator, kurz: falsus, verschiedene Möglichkeiten:<br />

Rechtsfolgen nach ABGB: Falsus muss Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen, wenn<br />

Vertragspartner das will.<br />

Duldungs- oder Anscheinvollmacht<br />

Gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht (§1029-1031) werden über den geregelten Bereich<br />

hinaus angewandt:<br />

• Vertretener duldet ein Verhalten und erweckt dadurch dne Anschein, die Vollmacht gehe von ihm<br />

aus.<br />

• Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung, der Vertretene widerspricht nicht. Dann wird<br />

das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet.<br />

• Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muss auf den Vertretenen selbst zurückgehen<br />

(und nicht auf den Vertreter).<br />

Unternehmensbezogene Geschäfte<br />

Hier handelt jemand offenkundig für einen anderen, z.B. ein bestimmtes Unternehmen oder ein Hausverwalter<br />

für eine Miteigentums-Gesellschaft. Haftet der Kontrahierende selbst oder das dahinter stehende<br />

Unternehmen, wenn nicht (ausdrücklich) offengelegt wurde, für wen der Vertreter abschließt?<br />

• Rechtssprechung: Vertrauensprinzip verlangt nicht immer strenge Offenlegung, so bei Offenkundigkeit.<br />

• Bei Täuschung: Haftung des Kontrahierenden<br />

• Völliger Verzicht auf Offenlegung: v.a. beim Barkauf, z.B. Einkauf für Freundin, trotzdem unmittelbare<br />

Vertretungswirkung.<br />

• Ein Geschäft in fremdem Namen liegt auch vor, wenn die Stellvertretungsabsicht aus den Umständen<br />

klar hervortritt.<br />

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VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Insichgeschäft: Selbstkontrahieren<br />

Hier schließt eine Person (als Vertreter) mit sich selbst einen Vertrag, indem sie in 2 Rollen auftritt.<br />

Person vertritt sich selbst und ist zugleich Vertreter eines anderen. Dies widerspricht eigentlich dem<br />

Wesen des Vertrags (Gefahr der Interessenkollision). Deshalb nur zulässig, wenn der Machtgeber<br />

zustimmt / genehmigt oder die Interessen des Vertretenen dadurch nicht gefährdet werden (z.B. Eltern<br />

beschenken eigene Kinder).<br />

Unselbständige Hilfspersonen des Kaufmanns<br />

1. Prokura (§48f HGB): Handelsrechtliche Generalvollmacht<br />

Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen,<br />

die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, nicht aber zur Veräußerung und Belastung<br />

von Grundstücken (nur mit besonderer Vollmacht – Immobiliarklausel). Eine Beschränkung des<br />

Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.<br />

• Kann nur ein Vollkaufmann erteilen<br />

• Ist ins Firmenbuch einzutragen und ist jederzeit widerruflich<br />

• (vom Träger) nicht übertragbar, erlischt nicht mit Tod des Geschäftsinhabers<br />

2. Handlungsvollmacht (§54f HGB)<br />

Unterschiede zur Prokura: Umfasst nur Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes<br />

gewöhnlich mit sich bringt. Keine Generalvollmacht, sondern gesetzlich beschränkte Vertretungsmacht.<br />

Besondere Ermächtigung für RG nach §54 Abs 2 HGB nötig.<br />

• Beschränkungen wirken gegen Dritte nur, wenn diese sie kannten oder kennen mussten (daher:<br />

Eintragung ins Firmenbuch)<br />

• Nicht übertragbar und jederzeit widerruflich<br />

• Bei Zeichnung: Hinweis auf Vollmachtsverhältnis nötig (i.V.)<br />

Selbständige Hilfspersonen des Kaufmanns<br />

1. Der Handelsvertreter<br />

§3 HVertrG: Befugnisse des Handelsvertreters, z.B. Annahme von Zahlungen<br />

• §5 HVertrG: Handelsvertreter hat Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns wahrzunehmen und den Unternehmer unverzüglich von Geschäftsabschlüssen<br />

zu verständigen<br />

• Weitere wichtige Regelungen: §6-26 HVertrG<br />

2. Handelsmäkler: Neues Maklerrecht<br />

• Definition §1: Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für<br />

einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit vertraut zu sein.<br />

• Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art (sui generis)<br />

• Befugnisse des Maklers: Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den<br />

Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.<br />

• Alleinvermittlungsauftrag (§14): Auftraggeber verpflichten sich, für zu vermittelndes Geschäft keinen<br />

anderen Makler in Anspruch zu nehmen (befristet).<br />

• Rechte und Pflichten des Maklers: §3, §4<br />

<strong>Vorlesung</strong> 11<br />

Sein und Sollen<br />

Der Seinsbereich soll rechtlich geleitet / geführt und schließlich beurteilt werden. Das rechtliche Ergebnis<br />

zielt idR auf eine Änderung von Seinszuständen. Bsp.: Menschliches (Fehl-)Verhalten<br />

(=Seinsbereich) wird rechtlich mit dem Ziel beurteilt / korrigiert (=Sollensbereich), eine Änderung im<br />

Seinsbereich herbeizuführen. SEIN: Explikative, erklärende = Kausalwissenschaften. SOLLEN: Normative<br />

Disziplinen = Normwissenschaften.<br />

Rechtsanwendung – Subsumtion<br />

Um einen Fall rechtlich entscheiden zu können, ist neben Tatbestand und Rechtsfolge ein weiterer<br />

Begriff zu erklären: Der Sachverhalt ist das, was sich tatsächlich in der Außenwelt zugetragen hat. Er<br />

wird gerichtlich festgestellt.<br />

Subsumtionsvorgang: Der konkrete Sachverhalt wird einem „geeigneten“ Rechtssatz, genauer dessen<br />

Tatbestand, unterstellt und die in diesem Rechtssatz bloß abstrakt formulierte Rechtsfolge wird<br />

15 Martin Gächter | www.gaechter.cc


VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

auf den konkreten Sachverhalt übertragen. Richterliche Entscheidung (Urteil: freie richterliche Beweiswürdigung<br />

§272 ZPO).<br />

Juristischer Syllogismus: Obersatz (=anzuwendende Rechtsnormen) Untersatz (Sachverhalt) <br />

Schlusssatz (wird bei Übereinstimmung von Ober- und Untersatz vom Rechtsanwender ermittelt =<br />

Urteil).<br />

Gesetzesauslegung (§6 ABGB): Was bedeutet der Text sprachlich (Wort-, Grammatik-, Allgemein<br />

logische Interpretation)? Welchen rechtlichen Sinn hat der Text (historische, systematische, teleologische<br />

Interpretation)? Analogie und natürliche Rechtsgrundsätze §7 (Gesetzesanalogie, Rechtsanalogie).<br />

Vertragsauslegung und Willenserklärungen: §914, 915, 863;<br />

Haftungsausschluss im AGB: z.B. Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, Strom zu liefern. OGH:<br />

Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Übung des<br />

redlichen Verkehrs (§914) auszulegen.<br />

Rechtsquellen des Privatrechts<br />

• Rechts-Entstehungs und Rechts-Erkenntnisquellen<br />

• Generelle und individuelle Rechtsquellen (Gesetze/VO bzw. Verträge/Urteile)<br />

• Rechts-Entstehungsquellen sind insbes. Gesetzesrecht (§8-9) und Gewohnheitsrecht (§10), heute<br />

auch Richterrecht (trotz §12)<br />

• Rechts-Erkenntnisquellen sind Hilfsmittel um das geltende Recht in Erfahrung zu bringen.<br />

<strong>Vorlesung</strong> 12<br />

Verstoß gegen §879 – Nichtigkeit<br />

• Absolute Nichtigkeit: Jedermann kann sich auf Nichtigkeit berufen, kann zeitlich unbegrenzt geltend<br />

gemacht werden, Rückforderung des Geleisteten aber nur innerhalb von 30 Jahren<br />

• Relative Nichtigkeit: Nur schutzwürdiger Teil kann sich berufen; Gestaltungsrecht<br />

• Teilnichtigkeit: Unzulässiger Teil wird aus Vertrag herausgelöst; Rest bleibt gültig<br />

• Unterschied: Aufhebbarkeit / Anfechtbarkeit: Rechtsgeschäft ist bis zur richterlichen Ungültigkeitserklärung<br />

gültig (z.B. Wucher, Irrtum)<br />

Formen der Rechtswidrigkeit<br />

• Schikaneverbot: vornehmliche Schädigung anderer (§ 1295 Abs 2)<br />

• Rechtsmissbrauch: eigener Vorteil im Übermaß gesucht, jedoch ohne (konkrete) Schädigungsabsicht<br />

(§1305)<br />

• Sittenwidrigkeit: allgemein verpöntes rechtswidriger Verhalten (§879 Abs 2)<br />

Gerichtsorganisation<br />

§1 JN: Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird durch ordentliche Gerichte ausgeübt<br />

(Erkenntnis- und Vollstreckungsgewalt).<br />

Bezirksgerichte Landesgerichte Oberlandesgerichte Oberster Gerichtshof<br />

Gerichtliche Rechtsdurchsetzung<br />

Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer – VK liefert – Käufer zahlt nicht – Klage – Zivilprozess –<br />

Urteil – Exekution<br />

• Materielles Recht – Verfahrensrecht ( formelles Recht)<br />

• VerfahrensR = öffentliches Recht<br />

• Gewaltentrennung und Gerichtsbarkeit<br />

• Gerichtstypen und Instanzenzug<br />

• Gerichtsbarkeit ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache<br />

• (Gerichtliche) Zuständigkeit<br />

Verfahrensgrundsätze (Ziel: Verfahrensgerechtigkeit)<br />

• Forderungen des Verfassungsrechts: Rechtliches Gehör, Unabhängigkeit der Gerichte, Recht<br />

auf gesetzlichen Richter, Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist, Öffentlichkeit (Volk- und<br />

Parteiöffentlichkeit), Mündlichkeit<br />

• Einfachgesetzliche Verfahrensmaximen: Dispositions- und Offizialmaxime (Prozessbetrieb),<br />

Verhandlungsgrundsatz (Beibringung des Prozessmaterials, Tatsachen, Beweise), Untersuchungsgrundsatz<br />

(materielle Wahrheitssuche – öffentliches Interesse), Unmittelbarkeit (verhandelnder<br />

= entscheidender Richter), Prozessökonomie, Parteiengleichheit, Freies Vorbringen<br />

16 Martin Gächter | www.gaechter.cc


VO Barta – Zusammenfassung SS 2005<br />

Verfahrensarten außerhalb des Zivilprozesses<br />

• Außerstreitverfahren: weitgehend formloses und ungeregeltes Verfahren, z.B. Verlassenschaftsverfahren,<br />

Vormundschaftsangelegenheiten, Adoption etc.<br />

• Exekutionsverfahren (EO)<br />

• Konkurs- und Ausgleichsverfahren inkl. Vorverfahren; Krida-, Insolvenzverfahren<br />

Der Zivilprozess<br />

• Selbsthilfeverbot und Justizgewähr- oder Rechtspflegeanspruch (§19, 344 ABGB)<br />

• Verfahrenshilfe: Recht auf ein faires Verfahren, Verfahrenshilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei<br />

außer Stande ist, die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres Unterhalts zu bestreiten.<br />

Die Rechtsverfolgung darf aber nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein (auch für juristische<br />

Personen möglich).<br />

• Verfahrensgrundsätze (s.o.)<br />

• Funktion: Dient der Durchsetzung des materiellen Privatrechts<br />

• Verfahrensgesetz: ZPO<br />

Zivilprozess – Verfahrensablauf<br />

• Einleitung durch Klage<br />

• Einlangen bei Gericht = Gerichtshängigkeit (der Streitsache)<br />

• Überprüfung der Klage in der GA: Zurückstellung zur Verbesserung, Zurückweisung oder Zustellung<br />

an Beklagten = Streitanhängigkeit<br />

• Ladung zur ersten Tagsatzung<br />

• Beweisverfahren – Beweisbeschluss: Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständige etc.)<br />

• Schluss der mündlichen Streitverhandlung: Parteien können keine neuen Tatsachen und Beweismittel<br />

mehr vorbringen. Nur die 1. Instanz ist Tatsacheninstanz!<br />

• Mündliche Urteilsverkündung: Urteil ergeht aber meist schriftlich Urteilszustellung + Frist zur<br />

Erhebung von Rechtsmitteln + allenfalls: Eintritt der Rechtskraft<br />

Zivilprozess – Rechtsmittelverfahren<br />

• Rechtsmittel = Begehren einer Partei auf Überprüfung einer gerichtlichen Verfahrenshandlung<br />

• Arten von Rechtsmittel: Berufung, Revision, Rekurs (gg. Beschlüsse der 1. Instanz), Revisionsrekurs<br />

(gg. 2. Instanz)<br />

• Rechtsmittel-Fristen (Berufung/Revision 4 Wochen, Rekurs 2 Wochen)<br />

• Wirkung: RM hat aufschiebende Wirkung<br />

Klagsarten oder –typen<br />

• Leistungsklagen: Zielen auf positives Tun, Dulden oder Ungerlassen des Beklagten, es ergeht ein<br />

Leistungsbefehl (z.B. Sach- oder Geldleistung, Abgabe einer Willenserklärung)<br />

• Feststellungsklagen: Wollen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses<br />

oder der Echtheit einer Urkunde feststellen – Voraussetzung: rechtliches Interesse<br />

• (Rechts-)Gestaltungsklagen: Richten sich auf Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines<br />

Rechts oder Rechtsverhältnisses<br />

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