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3. Auflage 2012 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland Gebrauch zu machen,<br />

so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen <strong>Auflage</strong>n an. Die Anlagen 4, 5 <strong>und</strong> 6 sind<br />

zu berücksichtigen.<br />

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen<br />

eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend<br />

Anwendung.<br />

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde<br />

zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich<br />

anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8<br />

ist entsprechend anzuwenden.<br />

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts,<br />

von der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland Gebrauch zu machen.<br />

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das<br />

Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> Inland.<br />

Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5, § 66)<br />

Gr<strong>und</strong>sätze für die Durchführung der Untersuchungen<br />

<strong>und</strong> die Erstellung der Gutachten<br />

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Gr<strong>und</strong>sätze durchzuführen:<br />

a) Die Untersuchung ist anlassbezogen <strong>und</strong> unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde<br />

zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch<br />

die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.<br />

b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur<br />

solche Eigenschaften, Fähigkeiten <strong>und</strong> Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung<br />

sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).<br />

c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Gr<strong>und</strong>sätzen vorgenommen werden.<br />

d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand <strong>und</strong> Zweck der Untersuchung<br />

aufzuklären.<br />

e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.<br />

f) In den Fällen der §§ 13 <strong>und</strong> 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige<br />

Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein<br />

Kraftfahrzeug unter Einfluss von <strong>Alkohol</strong> oder Betäubungsmitteln/Arzne<strong>im</strong>itteln führen wird. Hat<br />

Abhängigkeit von <strong>Alkohol</strong> oder Betäubungsmitteln/Arzne<strong>im</strong>itteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung<br />

darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei <strong>Alkohol</strong>missbrauch, ohne<br />

dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der<br />

Betroffene den Konsum von <strong>Alkohol</strong> einerseits <strong>und</strong> das Führen von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis<br />

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