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3. Auflage 2012 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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§ 69 StGB [Entziehung der Fahrerlaubnis]<br />

(Auszug)<br />

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Führen eines<br />

Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt<br />

oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so<br />

entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr (§ 316),<br />

<strong>3.</strong> ...<br />

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteilter<br />

Führerschein wird <strong>im</strong> Urteil eingezogen.<br />

§ 69a StGB [Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis] (Auszug)<br />

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so best<strong>im</strong>mt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für <strong>im</strong>mer<br />

angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter<br />

drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.<br />

(2) ...<br />

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn <strong>gegen</strong> den Täter in den letzten beiden Jahren vor<br />

der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.<br />

(4) ...bis (7) ...

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