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3. Auflage 2012 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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44<br />

Rechtliche Folgen<br />

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter <strong>Drogen</strong>einfluss war - anders als bei <strong>Alkohol</strong> - bis zum 01.08.1998<br />

nicht einmal mit einem Bußgeld bedroht, wenn es Dank glücklicher Umstände zu keinen Auffälligkeiten<br />

kam. Seither führt jedoch bereits jeder noch so geringfügige Nachweis best<strong>im</strong>mter <strong>Drogen</strong> <strong>im</strong> Blut eines<br />

Kraftfahrers zu empfindlichen Geldbußen sowie zu einem Fahrverbot (§ 24 Abs. 2 StVG). Zusätzlich<br />

kommt ein Verstoß <strong>gegen</strong> das Betäubungsmittelgesetz in Betracht.<br />

Wer als Führerscheinbewerber oder Fahranfänger in den Verdacht gerät,<br />

Konsument harter <strong>Drogen</strong> (gewesen) zu sein, kann von der Führerscheinstelle<br />

aufgefordert werden, durch eine medizinischpsychologische Untersuchung<br />

(MPU) seine <strong>Drogen</strong>freiheit nachzuweisen. Das kann wegen der<br />

sehr langen Nachweismöglichkeit illegaler <strong>Drogen</strong> schwierig <strong>und</strong> sehr<br />

teuer werden.<br />

Foto: Rike / pixelio.de<br />

Wer einen Führerschein hat <strong>und</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr als <strong>Drogen</strong>konsument<br />

auffällt, wird es schwer haben, seine Fahrerlaubnis zu behalten oder sie nach der Entziehung<br />

wieder zu bekommen. Der Staat betrachtet den <strong>Drogen</strong>konsum gr<strong>und</strong>sätzlich als Eignungsmangel, der<br />

jedenfalls bei sog. harten <strong>Drogen</strong> die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit<br />

rechtfertigt.<br />

Bezüglich Cannabis hat die 1. Kammer des Ersten Senats des <strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgerichts allerdings mit Beschluss<br />

vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - entschieden, dass aus dem Konsum zwar erhebliche Gefahren<br />

für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber je nach der Art <strong>und</strong> Intensität des<br />

Konsums zu unterscheiden sei, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch eine pauschale<br />

Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei.<br />

Von unzureichender Kraftfahreignung in Folge drogenkonsumbedingter körperlich-geistiger Leistungsdefizite<br />

sei insbesondere auszugehen, wenn der Konsum von <strong>Drogen</strong> be<strong>im</strong> Betroffenen dazu geführt hat, dass<br />

seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle<br />

ständig unter dem für ein sicheres <strong>und</strong> verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

erforderlichen Maß liegen. Fahruntauglichkeit sei ferner anzunehmen, wenn der Betroffene gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen<br />

oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.<br />

Die Fahrtüchtigkeit einer Person sei <strong>im</strong> akuten Haschischrausch <strong>und</strong> während der Dauer einer mehrstündigen<br />

Abklingphase aufgehoben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn relevante Mengen THC in den Körper<br />

des Konsumenten gelangen oder wenn der Konsum von Haschisch mit demjenigen anderer berauschender<br />

oder betäubender Mittel (insbesondere <strong>Alkohol</strong> <strong>und</strong> Medikamente) kombiniert wird. In Ausnahmefällen<br />

könne der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlichgeistigen<br />

Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Diese Fälle seien in der Regel dadurch gekennzeichnet,<br />

dass über einen längeren Zeitraum erheblicher <strong>Drogen</strong>missbrauch geübt worden ist. Darüber<br />

hinaus werde der Eintritt chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei besonders gefährdeten<br />

Personengruppen - etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase oder bei Personen, die mit latent vorhandenen<br />

Psychosen belastet sind - als möglich angesehen.<br />

In den übrigen Fällen bestehe da<strong>gegen</strong> nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung,<br />

dass der Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten

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