3. Auflage 2012 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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Die Durchführung der Blutentnahme richtet sich nach den zuletzt mit Wirkung vom 25.06.2000 novellierten<br />
b<strong>und</strong>eseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Länder über die „Feststellung von <strong>Alkohol</strong>-, Medikamenten-<br />
<strong>und</strong> <strong>Drogen</strong>einfluss bei Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten“.<br />
Zum Ausschluss einer Verunreinigung der Probe, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen<br />
könnte, erfolgt die Blutentnahme aus einer Armvene nicht mittels einer herkömmlichen Einweg-Spritze,<br />
sondern mittels speziell für diesen Zweck konstruierter Entnahmemittel oder in der preiswertesten Variante<br />
durch eine mit ausziehbarem <strong>und</strong> später abbrechbarem Stempel versehene Kunststoffvenüle. Um dem<br />
Einwand zu begegnen, der später festgestellte BAK-Wert sei durch das zur Desinfektion der Einstichstelle<br />
verwendete Mittel zu Lasten des Beschuldigten verfälscht worden, dürfen zur Reinigung nur alkoholfreie<br />
Tupfer verwendet werden.<br />
Zur eindeutigen Kennzeichnung werden die Blutproben sofort<br />
nach der Entnahme mit einem Aufkleber versehen, auf dem<br />
Name <strong>und</strong> Geburtsdatum des Probanden <strong>und</strong> der genaue Entnahmezeitpunkt<br />
vermerkt sind. Dazu kommt ein Aufkleber mit<br />
der Entnahmenummer sowie mit einer weiteren Kontrollnummer,<br />
die von der Polizei vergeben wird. Alle diese Angaben<br />
Foto: Dräger Safety AG & Co. KGaA<br />
werden auch <strong>im</strong> polizeilichen Entnahmeprotokoll vermerkt<br />
<strong>und</strong> be<strong>im</strong> Auspacken <strong>und</strong> Registrieren der Proben <strong>im</strong> Labor verglichen. Die Handhabung kann in den einzelnen<br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esländern unterschiedlich sein.<br />
Je nach den in dem betreffenden <strong>B<strong>und</strong></strong>esland geltenden ergänzenden Best<strong>im</strong>mungen beschränkt sich der die<br />
Blutentnahme durchführende Arzt nicht allein auf diese Maßnahme, sondern macht mit dem Beschuldigten<br />
noch verschiedene Tests, die ebenfalls für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Bedeutung sein können<br />
(Entlanggehen auf einem Strich auf dem Boden mit plötzlicher Kehrtwendung, Finger-Nasen-Probe,<br />
Finger-Finger-Probe, mehrfaches rasches Drehen des Probanden um die eigene Achse mit anschließender<br />
Fixierung eines vorgehaltenen Gegenstandes zur Feststellung des sog. Drehnachnystagmus, Abnahme<br />
einer Schriftprobe, bei zusätzlichem Verdacht auf die Einnahme von <strong>Drogen</strong> <strong>und</strong>/oder Medikamenten<br />
ggf. weitere Tests wie die Prüfung der Pupillenreaktion auf Licht, der sog. Romberg’sche Stehtest <strong>und</strong><br />
der Einbeinstand). Während die Blutentnahme von dem Kraftfahrer erduldet werden muss <strong>und</strong> notfalls<br />
zwangsweise durchgesetzt werden kann, ist die Mitwirkung an den weiteren Tests wiederum freigestellt.<br />
Diese Tests können auch durch Personen durchgeführt werden, die nicht Ärzte (Arzt <strong>im</strong> Praktischen Jahr<br />
oder Polizeibeamte) sind.<br />
Der die Blutentnahme durchführende Arzt n<strong>im</strong>mt über diesen Vorgang sowie über die Begleituntersuchungen<br />
ein formularmäßiges Protokoll auf, das in einer späteren Gerichtsverhandlung als Urk<strong>und</strong>enbeweis<br />
verlesen werden kann. Zusätzlich kann der Arzt über seine Feststellungen bei der Probenentnahme <strong>und</strong> über<br />
die dabei durchgeführten Tests durch das Gericht als (sachverständiger) Zeuge gehört werden.