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3. Auflage 2012 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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<strong>Alkohol</strong>grenzwerte in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland<br />

In der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland gibt es derzeit für Kraftfahrer gleich drei verschiedene Grenzwerte, die<br />

sich teilweise aus dem Gesetz ergeben <strong>und</strong> <strong>im</strong> Übrigen von der Rechtsprechung nach rechts- <strong>und</strong> verkehrsmedizinischen<br />

Erkenntnissen festgelegt wurden. Dabei ist es für den Laien kaum nachvollziehbar, warum<br />

er sich beispielsweise bereits ab einer BAK von „nur“ 0,3 ‰ (0,15 mg/l AAK) strafbar machen kann, wenn<br />

es deswegen zu einem Unfall kommt, während bei deutlich höheren BAK - Werten zwischen 0,5 <strong>und</strong><br />

1,09 ‰ (0,25 bis 0,5 mg/l AAK), wenn sonst keine Ausfallerscheinungen zu verzeichnen sind, lediglich ein<br />

Bußgeldtatbestand erfüllt ist.<br />

ab 0,3 ‰ BAK Werden bei einem Kraftfahrzeugführer Ausfallerscheinungen festgestellt oder kommt es zu<br />

einer gefährlichen Verkehrssituation oder gar zu einem Unfall <strong>und</strong> wird zum Tatzeitpunkt<br />

eine BAK von 0,3 ‰ oder mehr festgestellt, ist nach ständiger Rechtsprechung bereits die<br />

Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der <strong>Alkohol</strong> (eine) der Ursachen hierfür gewesen sein<br />

könnte. Kann dies nachgewiesen werden, kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit <strong>im</strong><br />

Verkehr (§ 316 StGB) oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a<br />

StGB) in Betracht.<br />

ab 0,5 ‰ BAK Wer als Kraftfahrer entweder mit einer BAK von 0,5 ‰ oder mehr oder mit einer AAK<br />

bzw. 0,25 mgl/l von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer <strong>Alkohol</strong>menge <strong>im</strong> Körper am Straßenverkehr<br />

AAK teiln<strong>im</strong>mt, die nach abgeschlossener Resorption dazu führt, dass einer dieser beide Grenzwerte<br />

erreicht oder überschritten wird, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a<br />

Abs. 1 StVG verfolgt, selbst wenn es deswegen zu keinerlei Ausfallerscheinungen oder<br />

gefährlichen Verkehrssituationen gekommen ist (relative Fahruntauglichkeit).<br />

Der bislang in der Bevölkerung bekannteste Grenzwert von 0,8 ‰ ist mit Wirkung vom<br />

01.04.2001 ersatzlos gestrichen worden. An seine Stelle ist die 0,5-Promille-Grenze getreten.<br />

ab 1,1 ‰ BAK Ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der<br />

absoluten Fahruntauglichkeit. Wer als Kraftfahrer so viel oder sogar noch mehr <strong>Alkohol</strong> <strong>im</strong><br />

Blut hat, gilt automatisch <strong>und</strong> ohne dass der Beweis des Gegenteils möglich wäre, als unfähig,<br />

am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, <strong>und</strong> macht sich wegen Trunkenheit <strong>im</strong><br />

Verkehr (§ 316 StGB) oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen<br />

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafbar.

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