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3. Auflage 2012 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Grenzwertregelung<br />

In anderen Ländern - so auch in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung für Fahranfänger<br />

- ist <strong>Alkohol</strong>genuss bei Kraftfahrern da<strong>gegen</strong> erst bei Überschreitung best<strong>im</strong>mter Grenzwerte mit<br />

Sanktionen bedroht. Weil durch umfangreiche verkehrsmedizinische Untersuchungen feststeht, dass die<br />

negativen Auswirkungen des <strong>Alkohol</strong>s auf die Fahrtauglichkeit eines Kraftfahrers erst ab einer best<strong>im</strong>mten<br />

Blut- <strong>und</strong>/oder Atemalkoholkonzentration einsetzen, ist man dort der Ansicht, es sei nicht gerechtfertigt<br />

<strong>und</strong> wäre unverhältnismäßig, bereits einen noch so min<strong>im</strong>alen <strong>Alkohol</strong>konsum zu ahnden, wenn dieser<br />

nach (derzeitigen) wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen nachteiligen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit<br />

haben kann.<br />

Die Höhe dieses Schwellenwertes („Promillegrenze“) ist in den einzelnen<br />

Ländern, die sich dieser Auffassung angeschlossen haben, jedoch<br />

unterschiedlich festgelegt worden. Während nach verkehrsmedizinischen<br />

Erkenntnissen bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰<br />

(AAK von 0,15 mg/l) die Möglichkeit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung<br />

der Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrers gr<strong>und</strong>sätzlich in<br />

Betracht zu ziehen ist, haben einige Staaten den Grenzwert schon bei 0,2 ‰<br />

(0,1 mg/l AAK) andere da<strong>gegen</strong> erst bei 0,5 ‰, (0,25 mg/l AAK) <strong>und</strong><br />

wiederum andere sogar erst bei 0,8 ‰ (0,4 mg/l AAK) angesiedelt.<br />

Die <strong>gegen</strong>über dem „Null-Toleranz-Prinzip“ rechtstaatlich sicherlich bessere<br />

Lösung angepasster Grenzwerte hat - sofern nicht eine Atemalkoholmessung<br />

in Betracht kommt, was bislang jedoch nur <strong>im</strong> Ordnungswidrigkeitenbereich rechtlich zulässig<br />

ist - den „Nachteil“ aufwändiger Probenentnahme- <strong>und</strong> Untersuchungsverfahren, deren Validität <strong>im</strong>mer<br />

wieder streng kontrolliert werden muss <strong>und</strong> die gleichwohl häufig Anfechtungen <strong>und</strong> Einwendungen ausgesetzt<br />

sind <strong>und</strong> die Gerichte zu z. T. umfangeichen Beweisaufnahmen zwingen.<br />

Ein weiterer - wesentlicher - Nachteil besteht darin, dass nicht wenige Kraftfahrer in diesen Ländern der<br />

Auffassung sind, ein „bisschen“ <strong>Alkohol</strong> vor oder während der Fahrt sei ja schließlich nicht verboten <strong>und</strong><br />

deshalb den gefährlichen Versuch unternehmen, sich an die gesetzlichen Grenzwerte „heranzutrinken“, sie<br />

dann jedoch aus Unkenntnis <strong>und</strong>/oder Leichtsinn doch überschreiten.<br />

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