0,00 Promille - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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17.04.2013 Aufrufe

- 6 - gerade mal 0,1 Promille. Ein „Ruck“ bei der Einstellung der Verkehrs- teilnehmer wäre damit kaum verbunden. 7. Nun wurde allerdings mit § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot bei Fahranfängern eingeführt und die Befürworter einer generellen Null- Promille-Regelung weisen zu Recht nicht nur auf den Erfolg dieser Maßnahme (die Trunkenheitsfahrten in dieser Gruppe sind signifikant zurückgegangen), sondern auch darauf hin, dass der Gesetzgeber bei diesem Verbot keine rechtlichen Bedenken gehabt hat. Indes ist hier zu berücksichtigen, dass bei dieser Zielgruppe das Anfängerrisiko (ge- ring ausgeprägte Wahrnehmungsstrategien und fehlende Automatis- men der Fahrzeugbeherrschung) sowie bei den jungen Fahranfängern zusätzlich entwicklungsbedingte Besonderheiten („Jugendlichkeitsrisi- ko“) zu Buche schlagen. Nur durch diese Kombination besonderer Ri- sikofaktoren (Anfängerrisiko, Jugendlichkeitsrisiko und Unfallrisiko) ist das weitgehende Alkoholverbot hier gerechtfertigt. Es kann daher nicht als Modell für ein absolutes Alkoholverbot bei den übrigen Verkehrs- teilnehmern dienen. 8. Auch das absolute Drogenverbot des § 24a Abs. 2 StVG kann nicht Vorbild für ein Alkoholverbot sein. Bei den Drogen musste sich der Gesetzgeber zwangsläufig mit dieser Konstruktion behelfen, weil hier anders als beim Alkohol Grenzwerte nicht bestimmt werden können, ab denen es abstrakt gefährlich ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Dosis- Wirkungs-Beziehungen lassen sich derzeit noch nicht wissenschaftlich begründen. Beim Alkohol kann aber aufgrund langjähriger Forschung auf diesem Gebiet differenziert werden, ab wann eine Gefahr für den Straßenverkehr eintritt. Es hieße nun das Pferd von hinten aufzäumen, wollte man das über Bord werfen.

- 7 - Es wäre darüber hinaus auch verfassungsrechtlich problematisch: Der Gesetzgeber muss sich nämlich bei abstrakten Gefährdungsdelikten - also bei Normen, bei denen nicht einmal der Gegenbeweis zulässig ist, dass das verbotene Verhalten ungefährlich ist - fragen lassen, ob sein Verbot verhältnismäßig ist. 5 Zum einen geht es um das geschütz- te Rechtsgut und den Rang, den es in der Verfassung einnimmt. Zum anderen um die Frage, wie groß denn die Wahrscheinlichkeit ist, dass durch das verbotene Verhalten, also aus der abstrakten Gefahrensitu- ation, tatsächlich eine Verletzung des geschützten Rechtsguts entste- hen kann. Die Messlatte ist hier sicher nicht besonders hoch anzule- gen ist, sind doch die genannten Rechtsgüter Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer von hohem Rang. Indes: wenn die verbo- tene Handlung gar nicht geeignet ist, eine Verletzung herbeizuführen, stößt ein derartiger Deliktstatbestand auf verfassungsrechtliche Gren- zen. 9. Alkoholisiertes Fahren wird bereits heute in der Gesellschaft negativ bewertet. Das zeigen auch die Umfragen zu einem absoluten Alkohol- verbot wie sie etwa vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchge- führt wurden: 59 % der Befragten stimmten zu. Allerdings sind derarti- ge Ergebnisse nicht überzubewerten, weil sie lediglich Schlüsse auf die allgemeine Einstellung der Befragten zulassen. Ob Bürger für o- der gegen ein absolutes Alkoholverbot sind, besagt nichts darüber, ob ein entsprechendes Verbot auch eingehalten würde. Zur Begründung eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs können Umfrageergeb- nisse ohnehin nicht ausschlaggebend sein. Vor einer Verschärfung geltender Straf- oder Bußgeldvorschriften ist vielmehr der Nachweis unerlässlich, dass die derzeitigen Bestimmungen nicht ausreichen. Derartiges belastbares rechtstatsächliches Material liegt für den ange- 5 Herzog, VGT 1992, 29 f

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gerade mal 0,1 <strong>Promille</strong>. Ein „Ruck“ bei der Einstellung der Verkehrs-<br />

teilnehmer wäre damit kaum verb<strong>und</strong>en.<br />

7. Nun wurde allerdings mit § 24c StVG ein absolutes <strong>Alkohol</strong>verbot bei<br />

Fahranfängern eingeführt <strong>und</strong> die Befürworter einer generellen Null-<br />

<strong>Promille</strong>-Regelung weisen zu Recht nicht nur auf den Erfolg dieser<br />

Maßnahme (die Trunkenheitsfahrten in dieser Gruppe sind signifikant<br />

zurückgegangen), sondern auch darauf hin, dass der Gesetzgeber bei<br />

diesem Verbot keine rechtlichen Bedenken gehabt hat. Indes ist hier<br />

zu berücksichtigen, dass bei dieser Zielgruppe das Anfängerrisiko (ge-<br />

ring ausgeprägte Wahrnehmungsstrategien <strong>und</strong> fehlende Automatis-<br />

men der Fahrzeugbeherrschung) sowie bei den jungen Fahranfängern<br />

zusätzlich entwicklungsbedingte Besonderheiten („Jugendlichkeitsrisi-<br />

ko“) zu Buche schlagen. Nur durch diese Kombination besonderer Ri-<br />

sikofaktoren (Anfängerrisiko, Jugendlichkeitsrisiko <strong>und</strong> Unfallrisiko) ist<br />

das weitgehende <strong>Alkohol</strong>verbot hier gerechtfertigt. Es kann daher nicht<br />

als Modell für ein absolutes <strong>Alkohol</strong>verbot bei den übrigen Verkehrs-<br />

teilnehmern dienen.<br />

8. Auch das absolute <strong>Drogen</strong>verbot des § 24a Abs. 2 StVG kann nicht<br />

Vorbild für ein <strong>Alkohol</strong>verbot sein. Bei den <strong>Drogen</strong> musste sich der<br />

Gesetzgeber zwangsläufig mit dieser Konstruktion behelfen, weil hier<br />

anders als be<strong>im</strong> <strong>Alkohol</strong> Grenzwerte nicht best<strong>im</strong>mt werden können,<br />

ab denen es abstrakt gefährlich ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Dosis-<br />

Wirkungs-Beziehungen lassen sich derzeit noch nicht wissenschaftlich<br />

begründen. Be<strong>im</strong> <strong>Alkohol</strong> kann aber aufgr<strong>und</strong> langjähriger Forschung<br />

auf diesem Gebiet differenziert werden, ab wann eine Gefahr für den<br />

Straßenverkehr eintritt. Es hieße nun das Pferd von hinten aufzäumen,<br />

wollte man das über Bord werfen.

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