0,00 Promille - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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Auch die Entwicklung der <strong>Promille</strong>grenzen verfolgt einen kontinuierli-<br />
chen Abwärtstrend:<br />
Es ist zwischen gesetzlich normierten (§ 24a Absatz 1 StVG) <strong>und</strong> sol-<br />
chen Grenzwerten zu unterscheiden, die durch die Rechtsprechung fest-<br />
gelegt wurden (§§ 315c, 316 StGB). Im Strafgesetzbuch werden keine<br />
Grenzwerte normiert. Der Begriff der Fahrunsicherheit wurde durch die<br />
Rechtsprechung ausgefüllt, wobei die Entwicklung in drei Etappen ver-<br />
lief 1 :<br />
In einer Gr<strong>und</strong>satzentscheidung des BGH von 1953 wurde absolute<br />
Fahrunsicherheit des Kraftfahrers ab einem Wert von 1,5 <strong>Promille</strong> an-<br />
genommen 2 . 1966 hat der BGH bei Zugr<strong>und</strong>elegung des Gutachtens des<br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esges<strong>und</strong>heitsamtes den Grenzwert für Kraftfahrer auf 1,3 <strong>Promille</strong><br />
herabgesetzt. Mit seiner „Pionier“- Entscheidung vom 28. Juni 1990 setz-<br />
te er den Grenzwert für die absolute Fahrunsicherheit auf 1,1 <strong>Promille</strong><br />
fest 3 .<br />
Auch <strong>im</strong> Rahmen der Ordnungswidrigkeit verlief die Entwicklung in drei<br />
Stufen: 1973 wurde die 0,8-<strong>Promille</strong>-Regelung gesetzlich eingeführt.<br />
Dann <strong>im</strong> Jahre 1998 gab es einen ersten zögerlichen Schritt in Richtung<br />
0,5-<strong>Promille</strong>-Regelung – zunächst unter Beibehaltung der 0,8 <strong>Promille</strong>-<br />
grenze - mit einer abgestuften Sanktion. Im Jahre 2<strong>00</strong>1 wurde dann die<br />
0,8-<strong>Promille</strong>-Regelung ganz gestrichen.<br />
Der Rückblick zeigt, dass die <strong>Promille</strong>grenzen <strong>im</strong> Laufe der Jahre stän-<br />
dig verschärft wurden. Was läge also näher als in einem weiteren Schritt<br />
1 vgl. König LK, 11. Auflage, § 316, Anmerkung 59 f.<br />
2 BGHSt 5, 168<br />
3 BGHSt 37, 89