15.04.2013 Aufrufe

Muster - Zebisch Immobilien KG

Muster - Zebisch Immobilien KG

Muster - Zebisch Immobilien KG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Muster</strong><br />

Mietverwaltervertrag<br />

Allgemeine Mietverwaltung<br />

Zwischen dem/den Eigentümer/-n: ___________________________________________________________<br />

___________________________________________________________<br />

___________________________________________________________<br />

der Wohneinheit(en) und/oder<br />

Stellplatz(-plätze), Objektadresse: ___________________________________________________________<br />

– nachfolgend „Auftraggeber“ –<br />

___________________________________________________________<br />

___________________________________________________________<br />

und der Verwaltung <strong>Zebisch</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>KG</strong>, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer _________ ebenda,<br />

– nachfolgend „Verwaltung“ genannt –<br />

wird der folgende<br />

vereinbart:<br />

§ 1 Auftrag<br />

Mietverwaltervertrag<br />

Der Auftraggeber überträgt der Verwaltung die Erledigung aller Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung<br />

der o. a. Wohneinheit(en) und Stellplatzes(-plätze) notwendig und zweckmäßig sind.<br />

§ 2 Bevollmächtigung<br />

Die Verwaltung ist ermächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Namen des Auftraggebers abzugeben.<br />

§ 3 Laufzeit<br />

Der Verwaltervertrag beginnt mit Datum der Unterzeichnung. Er gilt für die Dauer von 2 (zwei) Jahren.<br />

Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht der Auftraggeber oder der Verwalter drei Monate vor Ablauf<br />

erklärt, dass der Vertrag nicht über den festgesetzten Zeitpunkt fortgesetzt werden soll (Kündigung). Eventuelle<br />

Änderungen gegenüber diesem Vertragstext müssen den Vertragspartnern 4 Wochen vor diesem Termin bekannt<br />

gemacht werden.


Bei Verkauf der vertragsgegenständlichen Wohneinheit(en) und/oder des/der Stellplatzes(-plätze) endet der Vertrag<br />

mit dem Datum des Eigentumsübergangs.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 BGB)<br />

sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über Verträge auch bezüglich Auflösung oder Kündigung.<br />

§ 4 Aufgaben und Befugnisse<br />

Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung ergeben sich aus<br />

• diesem Vertrag;<br />

• den gesetzlichen Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB).<br />

Die Verwaltung verpflichtet sich, die Mietverwaltung gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung notwendig ist und dabei die Interessen des Auftraggebers zu wahren und zu vertreten.<br />

Die Verwaltung hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten.<br />

Die Verwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:<br />

• Durchführung der Hausordnung<br />

Die Verwaltung hat für die Beachtung und Durchführung der Hausordnung zu sorgen, Verstöße abzumahnen<br />

oder sonst in geeigneter Weise einzuschreiten.<br />

Die Verwaltung hat alles zu tun, damit ein friedliches und geordnetes Wohnen im Haus sichergestellt ist und<br />

Schäden am Vertragsgegenstand und somit Nachteile des Auftragsgebers vermieden werden.<br />

• Instandhaltungsmaßnahmen<br />

Die Verwaltung hat für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung der o. a. Wohneinheit(en) und/oder<br />

Stellplatzes(-plätze) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese zu überwachen.<br />

Über die laufende Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Maßnahmen hat die Verwaltung festzustellen,<br />

den Auftragsgeber hierüber zu informieren und deren Entscheidung herbei zu führen.<br />

Zur Feststellung des Instandhaltungsbedarfs hat die Verwaltung einmal jährlich eine Begehung des/der vertragsgegenständlichen<br />

Objekts/Objekte durchzuführen.<br />

Für die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen des/der vertragsgegenständlichen<br />

Objekts/Objekte, deren Kosten den Betrag von € 500,00 pro Maßnahme nicht überschreiten, höchstens<br />

€ 2.500,00 im Jahr, und für unaufschiebbare Notreparaturen benötigt die Verwaltung keinen vorherigen Zustimmung<br />

des Auftraggebers.<br />

Die Verwaltung hat die Pflicht zur Orts- und Objektbesichtigung bei Mängelanzeige durch die Mieter. Sie hat<br />

weiterhin die Pflicht zur Entgegennahme von Mängeln in Bezug auf das Sondereigentum, der Geltendmachung<br />

dieser beim Bauträger sowie Kontrolle der Durchführung (soweit noch Gewährleistungsanspruch besteht).<br />

• Abrechnungs- und Prüfpflichten<br />

Die Verwaltung hat die rechnerische und sachliche Prüfung aller Rechnungen vorzunehmen. Sie hat die Aufteilung<br />

von Heiz- oder sonstigen Kosten mit Wirkung gegenüber den Mietern zu berechnen und die Abrechnung<br />

der umlagefähigen Kosten durchzuführen.<br />

Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung gem. der aktuellen Jahresabrechnung des Auftraggebers.<br />

• Zahlungskontrolle und Rückstände<br />

Die Verwaltung hat die pünktlichen Mietzahlungen zu überwachen, Mietrückstände sind dem Auftraggeber sofort<br />

mitzuteilen, bzw. bei keiner Treuhandabwicklung dem Verwalter sofort mitzuteilen, damit die Verwaltung<br />

die Rückstände außergerichtlich und gerichtlich geltend machen kann.<br />

• Vertretungsbefugnis<br />

Die Verwaltung ist berechtigt einen Rechtsanwalt für die von ihr vertretenen Auftraggeber zu beauftragen und<br />

ggf. mit diesem eine Honorarvereinbarung zu schließen.<br />

Die Verwaltung ist berechtigt, den Auftraggeber in Ausübung dessen Eigentümerrechten zu den jeweiligen<br />

Wohnungseigentümerversammlungen zu der das vertragsgegenständliche Objekt(e) zugeordnet ist, zu ver-


treten, wenn der Auftraggeber nicht anwesend ist. Bei Anwesenheit des Auftraggebers erlischt diese Vollmacht.<br />

• Verwaltungs- und Abrechungsunterlagen<br />

Die Verwaltung hat alle die dem Vertrag zu Grunde liegenden Objektbezogen Verwaltungsunterlagen sowie<br />

gerichtliche Entscheidungen geordnet aufzubewahren. Sie kann nach Ablauf von 10 Jahren nicht länger benötigte<br />

Verwaltungsunterlagen datenschutzsicher vernichten.<br />

Die Verwaltung hat den Mietern die Einsicht, während der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung, in<br />

die Abrechnungsunterlagen zu gestatten, anfallende Fragen zu klären und zu beantworten.<br />

• Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Unterrichtungspflichten<br />

Die Verwaltung ist durch den Auftraggeber bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen, Zustellungen oder<br />

sonstige eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Verwaltung hat jedoch den Auftraggeber hierüber<br />

unverzüglich zu unterrichten und diese ihm in geeigneter Weise weiterzuleiten.<br />

§ 5 Vergütung<br />

Die Vergütung der Verwaltung, einschließlich aller Nebenkosten, beträgt monatlich netto zuzüglich gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer<br />

• je Wohnung (ohne Garage oder Stellplatz) € _____<br />

• je Gewerbe (ohne Garage oder Stellplatz) € _____<br />

• je Garage € _____<br />

• je Stellplatz € _____<br />

Zusätzlich zu der vorgenannten Vergütung erhält der Verwaltung folgende Sondervergütung jeweils zuzüglich<br />

gesetzlicher Mehrwertsteuer:<br />

• für Mahnungen an säumige Mieter je Mahnung € 10,00;<br />

• für erwünschte Kopien aus Verwaltungsunterlagen € 0,50/Seite, ab der 51. Seite € 0,15/Seite;<br />

• für die gerichtliche Betreibung von Mieten nach Zeitaufwand, auch wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet<br />

wird;<br />

• für größere, technisch schwierige und aufwendige Sanierungs- und Baubetreuungsmaßnahmen ab einem<br />

Auftragsvolumen von € ________ pauschal ___% der Auftragssumme.<br />

Die Vergütung für weitere, zuvor nicht aufgeführte besondere Leistungen, z.B. technische und rechtliche Gutachten<br />

oder Zwischenabrechnungen bei Mieterwechsel sind nach Einigung mit dem Auftraggeber besonders zu vergüten.<br />

Dasselbe gilt auch für besondere Leistungen, die ein Auftraggeber verlangt.<br />

§ 6 Neuvermietung<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall einer Neuvermietung, dass der Auftraggeber nachstehende Beträge<br />

als Innenprovision an die Verwaltung zahlt, nach Abschluss eines Mietvertrages:<br />

• für direkte Anschlussvermietung 2,0 Nettokaltmieten zzgl. MwSt<br />

• für Anschlussvermietung nach Leerstand von mind. 1 Monat 1,5 Nettokaltmieten zzgl. MwSt<br />

Die Provision bezieht sich auf die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete, mindestens jedoch € 300,00 zzgl. der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

Die Verwaltung erbringt hierbei folgende Aufgaben:<br />

• Mietersuche und Nachvermietung gekündigter Wohnungen;<br />

• Wohnungsbesichtigung mit Interessenten;<br />

• Erstellen von Mietverträgen und Vertragsabschluss;<br />

• Protokollierte Wohnungsabnahme und –übergabe;<br />

• Kautionsabwicklung:<br />

• Schlüsselverwahrung und Objektbetreuung bei Leerstand.<br />

Zur Vermeidung von Mietausfällen ist die Verwaltung verpflichtet eine angemessene Anwerbung von Mietinteressenten,<br />

nach Kenntnis der Kündigung der aktuellen Mieter, zu betreiben. Die Verwaltung ist berechtigt, einen Dritten<br />

mit dem Nachweis von Interessenten bzw. der Ermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen.


§ 7 Beendigung der Verwaltertätigkeit<br />

Die Verwaltung hat bei Beendigung der Verwaltertätigkeit die Abrechnung gem. den Aufgaben aus § 4 auf das<br />

Datum des Vertragsendes ordnungsgemäß zu erstellen. Darüber hinaus ist die Verwaltung verpflichtet, alle Vollmachten<br />

sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Fortführung der Verwaltung<br />

notwendig sind, unverzüglich in geschäftsmäßig geordneter Form herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht<br />

steht ihr an diesen Unterlagen nicht zu.<br />

§ 8 Wirksamkeit<br />

Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung wird der übrige Vertrag nicht betroffen. An die Stelle der unwirksamen<br />

Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.<br />

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von den Vertragsparteien unterschrieben<br />

sind.<br />

§ 9 Besondere Vereinbarungen<br />

Ort, Datum:<br />

______________________________<br />

(Verwaltung)<br />

Ort, Datum:<br />

______________________________<br />

(Auftraggeber)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!