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Vertragsergänzung BMA - ZDH-Zert

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<strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag<br />

DIN EN 1090<br />

<strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag<br />

DIN EN 1090<br />

Seite 1 von 3<br />

Rev. 0<br />

Kundennummer:<br />

(Eintrag durch <strong>ZDH</strong>-ZERT )<br />

<strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag DIN EN 1090<br />

zwischen dem Unternehmen (nachfolgend Hersteller genannt)<br />

Vollständige Unternehmensbezeichnung:<br />

Straße:<br />

Postleitzahl / Ort:<br />

und der <strong>ZDH</strong>-ZERT GmbH (nachfolgend <strong>ZDH</strong>-ZERT genannt), Ennemoserstraße<br />

10, in 53119 Bonn.<br />

§ 1 Gegenstand <strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag<br />

Der <strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag wird für die Erstinspektion und die laufende Überwachung,<br />

die <strong>ZDH</strong>-ZERT beim Hersteller im Rahmen der Erstellung und Überprüfung von <strong>Zert</strong>ifikaten<br />

über die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) nach DIN EN 1090-1 und den zugehörenden<br />

Schweißzertifikaten, geschlossen.<br />

§ 2 Dauer und Inhalte der Erstinspektions- und Überwachungstätigkeiten<br />

Dauer und Inhalte der Erstinspektions- und Überwachungstätigkeiten sind Bestandteile des Angebots<br />

von <strong>ZDH</strong>-ZERT an den Hersteller vom ______________.<br />

§ 3 Verpflichtung des Herstellers und Gültigkeit von <strong>Zert</strong>ifikaten<br />

Der Hersteller stimmt den nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen zur Gültigkeit von <strong>Zert</strong>ifikaten<br />

über die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) nach DIN EN 1090-1 und den zugehörenden<br />

Schweißzertifikaten zu:<br />

3.1 <strong>Zert</strong>ifikate sind unbefristet gültig, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:<br />

a) Die Inhalte der relevanten Normen haben sich nicht geändert.<br />

b) Die Bedingungen hinsichtlich der konstruktiven Bemessung, sofern diese Bestandteil der<br />

<strong>Zert</strong>ifizierung sind, sowie die Herstellungsbedingungen im Werk oder die werkseigenen<br />

Produktionskontrolle haben sich nicht wesentlich verändert.<br />

c) Es besteht ein gültiger Vertrag mit der <strong>Zert</strong>ifizierungsstelle.<br />

d) Der Hersteller legt <strong>ZDH</strong>-ZERT jährlich eine schriftliche Erklärung vor, dass keiner der in<br />

Abschnitt B4.1 in DIN EN 1090-1 aufgeführten folgenden Fälle eingetreten ist:<br />

- Einführung, Erneuerung oder Veränderung der maßgeblichen betrieblichen<br />

Einrichtungen,<br />

- Wechsel der verantwortlichen Schweißaufsichtsperson,<br />

- Einführung neuer Schweißverfahren, Änderung der Ausgangswerkstoffe und der<br />

Berichte über die Qualifizierung von Schweißverfahren.<br />

<strong>ZDH</strong>-ZERT<br />

27.02.2013


<strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag<br />

DIN EN 1090<br />

<strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag<br />

DIN EN 1090<br />

Auf Grundlage dieser Erklärung wird <strong>ZDH</strong>-ZERT dem Hersteller eine Bestätigung über die<br />

Aufrechterhaltung des <strong>Zert</strong>ifikates zur Verfügung stellen.<br />

e) Die in Tabelle B.3 von DIN EN 1090-1 genannten Überwachungsintervalle<br />

werden eingehalten.<br />

f) Die Überwachungsberichte bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Aufrechthaltung der<br />

Gültigkeit des <strong>Zert</strong>ifikates gegeben sind. Die Berichte liegen <strong>ZDH</strong>-ZERT vor.<br />

3.2 Eine außerplanmäßige Überwachung beim Hersteller ist ggf. durch <strong>ZDH</strong>-ZERT zu veranlassen,<br />

wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:<br />

a) Einer der in Abschnitt 1, Ziffer d.) genannten Fälle tritt ein.<br />

b) Aufnahme eines neuen oder modifizierten Produktionsverfahrens, wenn dieses eine der zu<br />

bewertenden Eigenschaften beeinflusst.<br />

c) Wechsel in eine höhere als im <strong>Zert</strong>ifikat genannte Ausführungsklasse (EXC).<br />

3.3 Der Hersteller erklärt seine Bereitschaft, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung, einer von<br />

<strong>ZDH</strong>-ZERT beauftragten Person Zugang zu seinen Werkstätten und ggf. Einsicht in seine<br />

Werkseigene Produktionskontrolle zu gewähren.<br />

3.4 Die erste laufende Überwachung beim Hersteller ist ein Jahr nach der Erstinspektion durchzuführen.<br />

Sind keine wesentlichen Korrekturmaßnahmen erforderlich, richtet sich die Häufigkeit<br />

der folgenden Überwachungen nach den Regelungen von DIN EN 1090-1, Tabelle B.3. Über<br />

das Ergebnis der Überwachungen erhält der Hersteller einen Überwachungsbericht.<br />

3.5 Auf der Grundlage des Überwachungsberichtes wird <strong>ZDH</strong>-ZERT dem Hersteller eine Bestätigung<br />

über die Aufrechterhaltung des <strong>Zert</strong>ifikates zur Verfügung stellen, ein geändertes <strong>Zert</strong>ifikat<br />

ausstellen oder das <strong>Zert</strong>ifikat entziehen.<br />

3.6 Die Verwendung von <strong>Zert</strong>ifikaten darf nur gemeinsam mit der unter Punkt 3.4 genannten gültigen<br />

Bestätigung von <strong>ZDH</strong>-ZERT erfolgen. Bei Vorhandensein eines Schweißzertifikates ist<br />

dieses nur zusammen mit dem <strong>Zert</strong>ifikat über die werkseigene Produktionskontrolle zu verwenden.<br />

3.7 <strong>ZDH</strong>-ZERT ist verpflichtet, <strong>Zert</strong>ifikate für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen, die<br />

zur Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall ist das Original des <strong>Zert</strong>ifikates<br />

an <strong>ZDH</strong>-ZERT zurückzusenden. Näheres regelt auch unsere <strong>Zert</strong>ifizierungsordnung in<br />

der aktuellen Fassung.<br />

3.8 Zu Werbungs- und anderen Zwecken darf ein <strong>Zert</strong>ifikat nur im Ganzen vervielfältigt oder veröffentlicht<br />

werden. Der Text von Werbeschriften darf nicht im Widerspruch zu den Inhalten der<br />

<strong>Zert</strong>ifikate stehen.<br />

§ 4 Besonderheiten bei Produkten für die Verwendung als tragende Bauteile für<br />

Eisenbahnbrücken<br />

Die Erstinspektion und die laufende Überwachung bei Produkten für die Verwendung als tragende<br />

Bauteile für Eisenbahnbrücken erfolgt über eine allgemeingültige <strong>Zert</strong>ifizierung durch <strong>ZDH</strong>-ZERT<br />

nach EXC 3. Die Einbindung des Eisenbahn- Bundesamt (EBA), Heinemannstr. 6, in 53175 Bonn,<br />

ist nicht erforderlich. Die <strong>Zert</strong>ifizierung durch <strong>ZDH</strong>-ZERT nach EXC 3 ist Voraussetzung für die<br />

herstellerbezogenen Produktqualifikation HPQ der Deutschen Bahn AG (siehe auch DBS 918005,<br />

Kap. 7), welche vom Hersteller losgelöst von diesem Verfahren und auf eigene Rechnung bei der<br />

Deutschen Bahn AG beantragt werden muss.<br />

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Rev. 0<br />

<strong>ZDH</strong>-ZERT<br />

27.02.2013


§ 5 Schlussbestimmungen<br />

<strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag<br />

DIN EN 1090<br />

<strong>Zert</strong>ifizierungs- und Überwachungsvertrag<br />

DIN EN 1090<br />

Bestandteil dieses Vertrages ist die gültige <strong>Zert</strong>ifizierungsordnung der <strong>ZDH</strong>-ZERT GmbH, die der<br />

Auftraggeber mit seiner Unterschrift anerkennt. Der Vertrag hat eine Gültigkeit von einem Jahr und<br />

beginnt mit der Unterzeichnung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und Zustimmung durch die<br />

zuständige Behörde. Er verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht mit Ablauf einer Frist von<br />

3 Monaten gekündigt wird. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Gerichtsstand ist der Sitz der <strong>Zert</strong>ifizierungsstelle, derzeit Bonn.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich ihrer Bestandteile unwirksam sein<br />

oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.<br />

, den Bonn, den<br />

Seite 3 von 3<br />

Rev. 0<br />

im Auftrag<br />

Rechtsverbindliche Unterschrift <strong>ZDH</strong>-ZERT GmbH<br />

des Herstellers<br />

<strong>ZDH</strong>-ZERT<br />

27.02.2013

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