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Vorlage Bedingungen

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cherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens der Änderung kündigen.<br />

§ 39 Verjährung<br />

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in<br />

drei Jahren.<br />

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem<br />

Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn<br />

der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten<br />

Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller<br />

bei der Fristberechnung nicht mit.<br />

§ 40 Gerichtsstand<br />

1. Klagen gegen den Versicherer<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem<br />

Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer<br />

eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig,<br />

in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit<br />

der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

2. Klagen gegen Versicherungsnehmer<br />

Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen<br />

Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei<br />

dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,<br />

in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen<br />

Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine<br />

juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht<br />

auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.<br />

Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene<br />

Partnergesellschaft ist.<br />

3. Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers<br />

Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder Geschäftssitz,<br />

oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss<br />

außerhalb Deutschlands oder sind der<br />

Wohn- oder Geschäftssitz oder der gewöhnliche Aufenthalt<br />

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt<br />

sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag<br />

gegen den Versicherungsnehmer nach dem<br />

Sitz des Versicherers.<br />

§ 41 Anzuwendendes Recht<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

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