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Bebauungsvorschriften - Planungsrechtliche Festsetzungen

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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN<br />

zum Bebauungsplan " Wyhlertal Grube II " in 79369 Wyhl<br />

A. <strong>Planungsrechtliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong><br />

§ 1 Art der baulichen Nutzung<br />

Seite 1<br />

Das Gebiet wird insgesamt als "Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen,<br />

gem. § 4 BauNVO.<br />

Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Ziffer 4 und 5 BauNVO) sind nicht<br />

zulässig.<br />

§ 2 Maß der baulichen Nutzung<br />

1. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch <strong>Festsetzungen</strong> der<br />

Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der<br />

Vollgeschosse im Bebauungsplan.<br />

2. Die max. Traufhöhe beträgt: 6,50 m<br />

Die max. Firsthöhe beträgt: 12,00 m<br />

Der Bezugspunkt ist OK. Straße (bzw. Gehweg, wo vorhanden), Mitte Grundstück,<br />

Schnittpunkt Außenmauer / OK. Sparren, beim First Schnittpunkt OK. Sparren, bei<br />

Eckgrundstücken ist der Mittelwert zu ermitteln.<br />

3. Bei Gebäuden mit Flachdächern ist die Traufhöhe gleichzusetzen mit der Oberkante<br />

Attika.<br />

4. Die Querschnitte von Pultdächern, Attikageschossen und sonstigen Dachaufbauten<br />

sind in den Systemquerschnitt des zeichnerischen Teiles des Bebauungsplanes<br />

zu integrieren.<br />

5. Das Baugebiet wird gegliedert in WA 1 und WA 2 (siehe zeichnerischer Teil). Im<br />

WA 1 sind max. 3 Wohnungen, im WA 2 max. 5 Wohnungen je Wohngebäude<br />

zulässig.<br />

§ 3 Neben- und Versorgungsanlagen<br />

Nebenanlagen als Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb<br />

der überbaubaren Garagenflächen zulässig.<br />

Gartengerätehäuser mit max. 20 m³ umbauten Raum sind bis auf den Bereich zwischen<br />

Straße und vorderer Baugrenze auf dem gesamten Grundstück zulässig.<br />

1


Pro Grundstück ist max. 1 Gartengerätehaus zulässig.<br />

Seite 2<br />

Versorgungsanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind auch auf den im<br />

Bebauungsplan nicht überbaubar ausgewiesenen Flächen zulässig.<br />

§ 4 Bauweise<br />

Im gesamten Baugebiet wird die offene Bauweise festgesetzt.<br />

Es sind Einzel- oder Doppelhäuser gemäß Planzeichnung zulässig.<br />

§ 5 Stellung der Gebäude<br />

Die Stellung und Firstrichtung der baulichen Anlagen sind frei wählbar.<br />

§ 6 Garagen und Stellplätze<br />

1. Garagen (auch Grenzgaragen) dürfen nur innerhalb der überbaubaren Fläche oder<br />

an den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Garagen errichtet werden.<br />

2. Höhenmaße entsprechend LBO<br />

Bei der Berechnung der zulässigen Wandflächen der Grenzgaragen (25m²) gem.<br />

§6 Abs.1 LBO wird OK Hinterkante Straße (bzw. Gehweg, wo vorhanden) als<br />

spätere Geländehöhe angenommen.<br />

3. Der Garagenboden darf nicht höher als 25 cm über O.K. Erschließungsstraße sein.<br />

(gem. § 9 Abs. 2 BauGB)<br />

4. Zwischen Grundstücksgrenze (Hinterkante Straße bzw. Gehweg) und Garage ist<br />

ein Stauraum von mind. 5,00 m einzuhalten.<br />

5. Eine Unterkellerung von Grenzgaragen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen<br />

von Abs. 3 und die Gründungstiefen gemäß § 8 eingehalten sind.<br />

6. Stellplätze sind zulässig:<br />

- innerhalb der überbaubaren Flächen,<br />

- auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Garagen einschließlich<br />

der Zufahrten,<br />

- im vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksteil<br />

§ 7 Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Kompensation<br />

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft [§9 (1) Nr. 20 BauGB]<br />

Beleuchtung:<br />

Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist energiesparend, streulichtarm und<br />

insektenverträglich zu installieren. Die Leuchten sind staubdicht und so auszubilden,<br />

dass eine Lichtwirkung nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt.<br />

Stellplätze und Belegsflächen:<br />

Die öffentlichen und privaten Stellplätze sowie private grundstückseigenen Wege- und<br />

Platzflächen sind mit wasserdurchlässigem Belag anzulegen (z.B. Schotterrasen,<br />

2


Seite 3<br />

wassergebundene Decken, Rasenfugenpflaster, Pflasterflächen mit (Rasen-)Fugen<br />

oder porenoffenen Pflastersteinen).<br />

Minimierung der Flächenversiegelung:<br />

Garagen sollen zur Minimierung der Flächenversiegelung so nahe wie möglich an die<br />

öffentlichen Verkehrswege und möglichst nur im baulichen Zusammenhang mit dem<br />

Hauptgebäude geplant werden.<br />

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

[§9 (1) Nr. 25a BauGB]<br />

Straßenbegleitgrün:<br />

Entlang der Erschließungsstraße sind gemäß Planeintrag standortgerechte Laubbäume<br />

zu pflanzen.<br />

Pflanzgebote WA-Fläche:<br />

Die privaten Grundstücke sind mit Hochstamm-Obstbäumen (StU mind. 12/14) und<br />

heimischen Sträuchern zu bepflanzen (s. Pflanzliste in Anhang 7 des<br />

Grünordnungsplanes).<br />

Grundstücke < 300 m² sind mit mindestens einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />

Grundstücke mit einer Größe von 300 m² bis 500 m² sind mit mindestens einem<br />

Hochstamm-Obstbaum sowie mit einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />

Grundstücke > 500 m² sind mit mindestens zwei Hochstamm-Obstbäumen sowie mit<br />

einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />

Grundstücke > 1.000 m² sind mit mindestens drei Hochstamm-Obstbäumen sowie mit<br />

einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />

Die Baumscheiben sind mit einer Mindestgröße von 4 m² zu bemessen und vor<br />

Überfahrt zu sichern.<br />

Werden gut entwickelte Einzelbäume erhalten, können diese auf die geforderten<br />

Baumpflanzungen angerechnet werden.<br />

Baumscheiben:<br />

Bäume sind in mind. 4 m² große und 1 m tiefe Baumquartiere oder in einem<br />

durchgehenden Grünstreifen zu pflanzen.<br />

Dachbegrünung:<br />

Dachflächen sollen extensiv begrünt werden. Die Begrünung soll mit Gräsern, Kräutern<br />

oder Sedum-Arten durchgeführt werden.<br />

Fassadenbegrünung:<br />

Fassaden sollen mit kletternden, schlingenden oder rankenden Pflanzen begrünt<br />

werden. (s. Pflanzliste in Anhang 7 des Grünordnungsplanes).<br />

3


Seite 4<br />

Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und<br />

Sträuchern und sonstigen Beplanzungen sowie von Gewässern [§9 (1) Nr. 25b<br />

BauGB)<br />

Gehölzpflanzungen:<br />

Im Gebiet dürfen ausschließlich laubabwerfende Gehölze und nur die in der Pflanzliste<br />

in Anhang 7 des Grünordnungsplanes aufgeführten immergrünen Gehölze gepflanzt<br />

werden.<br />

Neu zu pflanzende und zu erhaltende Bäume und Sträucher:<br />

Die neu zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind vom jeweiligen<br />

Grundstückseigentümer zu pflegen und im Bedarfsfall zu ersetzen.<br />

Gehölze erhalten:<br />

Gut entwickelte Einzelgehölze und Gehölzgruppen sollen, soweit möglich, erhalten<br />

werden.<br />

§ 8 Weitere Hinweise und Bestimmungen<br />

Bestimmungen der Wasserwirtschaft<br />

Der höchste Grundwasserhöchststand (HHW) beträgt in diesem Gebiet 172,50 m+NN.<br />

Die Unterkante Kellersohle darf 172,50 m+NN nicht unterschreiten.<br />

Durch Grundwasser gefährdete Teile baulicher Anlagen, unterhalb 172,50 m+NN sind<br />

wasserdicht (z.B. "Weiße Wanne) und auftriebssicher auszuführen<br />

Hinweis : Ein höherer Grundwasserstand ist nicht ausgeschlossen.<br />

Grundwasserschutz (Hinweise für einzelne Baugesuche)<br />

Grundwasser darf weder während des Bauens noch nach Fertigstellung des Bauvorhabens<br />

durch Drainagen abgeleitet werden.<br />

Das Grundwasser ist sowohl während des Bauens als auch nach Fertigstellung des<br />

Vorhabens vor jeder Verunreinigung zu schützen (Sorgfalt beim Betrieb von<br />

Baumaschinen und im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anwendung<br />

grundwasserschädlicher Isolier-, Anstrich- und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte<br />

usw.) Abfälle jeglicher Art dürfen nicht in die Baugrube gelangen.<br />

Die Baugrube und die Leitungsgräben sind mit reinem Erdmaterial, kein Humus oder<br />

Bauschutt, aufzufüllen und außerhalb der befestigten Flächen mit Humus abzudecken.<br />

Die Verwendung von ungeschützten Dachflächen aus Zink, Blei oder Kupfer ist aus<br />

Gründen des Grundwasserschutzes verboten.<br />

4


Bodenschutz<br />

Abfall<br />

Seite 5<br />

1. Bei Geländeaufschüttungen darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet<br />

werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Anfallendes, natürliches Bodenmaterial ist<br />

getrennt nach humosem Oberboden (Lehm 0-6dm) und Unterboden (Schluff) schonend<br />

auszubauen und - soweit eine Wiederverwertung im Rahmen der Baumaßnahme<br />

möglich ist (Massenausgleich) - bis zur Wiederverwertung in Form von Mieten zwischen<br />

zu lagern.<br />

2. Die Zwischenlagerung von humosem Oberboden (Mutterboden) hat in maximal 1,5 m<br />

hohen Mieten zu erfolgen. Die Mieten sind durch Profilierung und Glättung vor<br />

Vernässung zu schützen.<br />

3. Der Unterboden (Lehm, toniger Lehm) ist getrennt nach Bodenart auszubauen und zu<br />

lagern.<br />

4. Außerhalb von Bauwerken darf zur Auffüllung nur unbelasteter Erdaushub verwendet<br />

werden.<br />

5. Die Höhenlage des Baugebietes ist so angelegt, dass kein Bodenüberschuss zu erwarten<br />

ist, da das Baugebietsniveau um ca. 1,50 m über dem heutigen Niveau liegt.<br />

6. Werden bei den Aushubarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder<br />

Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle) wahrgenommen, so ist das Landratsamt<br />

Emmendingen –Amt für Umweltschutz- (Technische Verwaltung) zu unterrichten. Die<br />

Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.<br />

1. Bei der Baumaßnahme anfallende Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu<br />

verwerten oder zu beseitigen.<br />

2. Bei der Verwertung von mineralischen Materialien/Abfällen<br />

(Böden/Recyclingbaustoffe) sind die Vorgaben der nachfolgend genannten<br />

Regelwerke zu beachten:<br />

3. Boden: Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als<br />

Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.03.2007. Recyclingstoffe: Erlass vom<br />

13.04.2004 mit Az.: 25-8982.31/37 des Ministeriums für Umwelt und Verkehr<br />

Baden-Württemberg (UVM) „Vorläufige Hinweise zum Einsatz von<br />

Baustoffrecyclingmaterial“ inkl. Hinweisen zum Vermerk des UVM Baden-<br />

Württemberg vom 12.10.2004.<br />

4. Es ist nicht gestattet, Straßenaufbruch, Ausbauasphalt und teerhaltigen<br />

Straßenaufbruch zu verwerten.<br />

5. Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht<br />

zulässig.<br />

6. Der Einbau von Z 2-Material ist zu dokumentieren.<br />

5


Grundstücksentwässerung<br />

Seite 6<br />

Alle häuslichen Abwässer sind in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Wyhl mit<br />

nachgeschalteter zentraler Sammelkläranlage des Abwasserzweckverbandes Kaiserstuhl<br />

Nord abzuleiten.<br />

Sämtliche Grundleitungen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation<br />

(Hausanschlussleitungen) müssen vor der Verfüllung der Rohrgräben unter Bezug auf<br />

die jeweils gültige Entwässerungssatzung durch den Bauhofleiter der Gemeinde abgenommen<br />

werden. Der Bauherr hat bei der Gemeinde rechtzeitig diese Abnahme zu<br />

beantragen.<br />

In den Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation müssen innerhalb des Grundstückes<br />

nach der jeweiligen Bestimmung der Ortsentwässerungssatzung Kontrollschächte<br />

vorgesehen werden; sie müssen stets zugänglich sein.<br />

Die geplante Entwässerung ist der Gemeinde im Grundriss und Querschnitt zur<br />

Genehmigung vorzulegen.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

Regenwasser von Dach- und sonstigen Flächen (Wege, Stellplätze, Terrassen usw.)<br />

von denen eine Gefährdung von Grundwasser oder Oberflächengewässern nicht zu<br />

befürchten ist, muss im Bereich des Grundstückes breitflächig über eine belebte<br />

Bodenschicht (Rasenflächen, bepflanzte Mulden) zur Versickerung gebracht werden.<br />

Hierzu ist die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser<br />

vom 22.03.1999 zu beachten (siehe Anlage)<br />

Der Überlauf der Regenwasserzisternen ist an die privaten Versickerungsanlagen<br />

anzuschließen. Zur Regenwasserspeicherung in dezentralen Retentionszisternen sind<br />

die technischen Mindestanforderungen gemäß DIN 1986, DIN 1988 und DIN 1989 zu<br />

beachten.<br />

Die Sickermulde sollte einen Abstand von der Kellersohle von mindestens 1,5 x Keller-<br />

Tiefe aufweisen.<br />

Sickerschächte und Rigolen ohne Muldenversickerung sind nicht erlaubt.<br />

Die Grundstücke erhalten einen Anschluss an den Regenwasserkanal als Notüberlauf<br />

der Versickerungsanlagen.<br />

Bei der Erstellung von Regenwasserzisternen ist auf eine strikte Trennung zwischen<br />

Trink- und Brauchwasser zu achten. Der Betreiber einer solchen Anlage verpflichtet<br />

sich gegenüber der Gemeinde, dass er zwischen der separaten Brauchwasserleitung<br />

und der Trinkwasserleitung keine Verbindung herstellt, eine Wasseruhr einbaut und die<br />

anfallenden Abwassergebühren entrichtet und dass er jederzeit eine entsprechende<br />

Kontrolle darüber zulässt.<br />

Etwaige Wasseruntersuchungen, die zu einer Überprüfung notwendig sein können,<br />

gehen zu Lasten des Betreibers der Brauchwasserversorgungsanlage.<br />

6


Schallschutztechnische Maßnahmen und Hinweise:<br />

Seite 7<br />

Auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme (Lärmschutzwand) im Bereich der beiden<br />

nördlichen Bauplätze wird aus städtebaulichen Gründen verzichtet, die Baugrenze wird<br />

bis auf den nördlichsten Bauplatz hinter die Linie 59dB (A)- Isophone (Immisionsgrenzwert<br />

„tags“) zurückgezogen. (Anlage 10)<br />

Im Bereich des Lärmpegelbereiches III wird als passiver Lärmschutz empfohlen:<br />

Entsprechend den Angaben in Abschnitt 6.2.2 des Gutachtens ist hier für die<br />

Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein resultierendes bewertetes<br />

Schalldämm-Maß von erf. R’w,res >= 35dB zu fordern. Je nach Raumgeometrie ist zu<br />

diesem Wert noch der in Tabelle 9 der DIN 4109 angegebene Korrekturwert zu<br />

addieren.<br />

Gemäß Tabelle 10 der DIN 4109 ist für Wände und Fenster in Abhängigkeit vom<br />

Fensterflächenanteil beispielsweise folgende Kombination der bewerteten Schalldämm-<br />

Maße R´w möglich, um die an Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen<br />

gestellten Anforderungen im Lärmpegelbereich III einzuhalten. Dabei wird von Räumen<br />

mit üblicher Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von etwa 4,5 m und mehr ausgegangen.<br />

Beispiel Gebäude ohne ausgebautes Dachgeschoss:<br />

Fensterflächenanteil bewertetes Schalldämm-Maß in dB<br />

in % Wand Fenster<br />

20 35 30<br />

30 35 32<br />

30 40 30<br />

40 40 30<br />

50 40 32<br />

50 50 30<br />

60 45 32<br />

Wird das Dachgeschoss ausgebaut oder andere, den Schallschutz beeinflussende<br />

Bauteile eingebaut (z.B. Rollladenkästen) sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.<br />

Das Lärmschutzgutachten des Ing.-Büro isw, Wolfgang Rink wird als Hinweis den Bebauungsplan-Unterlagen<br />

beigefügt.<br />

Hinweis des Landesdenkmalamtes<br />

Falls Bodenfunde bei Erdarbeiten in diesem Gebiet zutage treten, ist nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />

(zufällige Funde) das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 - Denkmalpflege,<br />

79083 Freiburg (Fax: 0761/208-3599), unverzüglich zu benachrichtigen. Das Amt für Denkmalpflege<br />

ist hinzuzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von<br />

den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.<br />

Das Amt für Denkmalpflege ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- und<br />

Kenntnisgabeverfahren zu beteiligen und mindestens 4 Wochen vor Beginn aller Erdarbeiten<br />

(dies gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) zu unterrichten.<br />

7


B. Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO<br />

" Wyhlertal Grube II " der Gemeinde Wyhl<br />

§ 1 Gestaltung der Gebäude<br />

1. Dachneigung:<br />

Seite 8<br />

Die Dachneigung beträgt:<br />

a) bei Wohnhäusern und in das Hauptgebäude integrierte Garagen 0° - 45°<br />

b) bei freistehenden, selbständigen Garagen u. Nebengebäuden 0° - 20°<br />

Die Verwendung von ungeschützten Dachflächen aus Zink, Blei oder Kupfer ist<br />

aus Gründen des Grundwasserschutzes verboten.<br />

Es wird empfohlen Garagendächer mit einer extensiven Dachbegrünung zu<br />

versehen.<br />

2. Dachgaupen<br />

Dachgaupen und Dachflächenfenster sind gestattet.<br />

Die Gesamtlänge der Dachgauben darf maximal betragen: 2/3 der Trauflänge<br />

§ 2 Oberflächenentwässerung<br />

2.1. Der auf privaten und öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasserabfluss<br />

darf nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation<br />

eingeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen<br />

zur Regenwassernutzung ohne Zwangsentleerung und für<br />

Drainagen.<br />

2.2. Das auf Grundstücken von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser<br />

ist auf den Baugrundstücken über die bewachsenen<br />

Bodenzonen zu versickern. Sickerschächte sind nicht zulässig.<br />

2.3. Für die Versickerung vorgesehenen Flächen sind vor Verdichtung zu<br />

schützen. Deshalb ist die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub<br />

oder das Befahren dieser Flächen während der Bauzeit nicht<br />

zulässig.<br />

2.4. Die Sickermulde darf nicht tiefer als 1,00 m über HHW = 172,50 m+NN<br />

angelegt werden.<br />

2.5. Die Sickermulde sollte einen Abstand von der Kellersohle von<br />

mindestens 1,5 x Kellertiefe aufweisen.<br />

8


§ 3 Außenanlagen und Einfriedungen<br />

1. Sofern Grundstücke eingefriedet werden, sind diese als Laubgehölzhecken<br />

oder Zäune auszuführen.<br />

Seite 9<br />

2. Die Einfriedungen entlang der Straßen- bzw. Gehweghinterkante und die<br />

seitlichen Einfriedungen bis zur vorderen Baugrenze sind mit max. 1,20m Höhe<br />

zulässig. Im übrigen gilt Nachbarrecht.<br />

Es sollen vorzugsweise heimische Laubgehölze gepflanzt werden (s. Pflanzliste<br />

im Anhang 7 des Grünordnungsplanes).<br />

Erforderliche Stützmauern sind zulässig.<br />

3. Die Grundstücke sind mindestens auf das Niveau der Straße aufzufüllen, ausgenommen<br />

sind Lichthöfe bzw. Mulden, die der Belichtung von Kellerräumen<br />

dienen.<br />

. Neue Grundstücks- Zu- und Ausfahrten dürfen in der Flucht der Straßen- bzw.<br />

Gehweghinterkante nicht durch Tore oder andere Hindernisse verschlossen<br />

werden, es ist ein Stauraum von mind. 5,0 m vorzusehen.<br />

Wyhl, den 13.12.2007<br />

_____________________________<br />

- Bürgermeister -<br />

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