Bebauungsvorschriften - Planungsrechtliche Festsetzungen
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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN<br />
zum Bebauungsplan " Wyhlertal Grube II " in 79369 Wyhl<br />
A. <strong>Planungsrechtliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong><br />
§ 1 Art der baulichen Nutzung<br />
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Das Gebiet wird insgesamt als "Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen,<br />
gem. § 4 BauNVO.<br />
Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Ziffer 4 und 5 BauNVO) sind nicht<br />
zulässig.<br />
§ 2 Maß der baulichen Nutzung<br />
1. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch <strong>Festsetzungen</strong> der<br />
Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der<br />
Vollgeschosse im Bebauungsplan.<br />
2. Die max. Traufhöhe beträgt: 6,50 m<br />
Die max. Firsthöhe beträgt: 12,00 m<br />
Der Bezugspunkt ist OK. Straße (bzw. Gehweg, wo vorhanden), Mitte Grundstück,<br />
Schnittpunkt Außenmauer / OK. Sparren, beim First Schnittpunkt OK. Sparren, bei<br />
Eckgrundstücken ist der Mittelwert zu ermitteln.<br />
3. Bei Gebäuden mit Flachdächern ist die Traufhöhe gleichzusetzen mit der Oberkante<br />
Attika.<br />
4. Die Querschnitte von Pultdächern, Attikageschossen und sonstigen Dachaufbauten<br />
sind in den Systemquerschnitt des zeichnerischen Teiles des Bebauungsplanes<br />
zu integrieren.<br />
5. Das Baugebiet wird gegliedert in WA 1 und WA 2 (siehe zeichnerischer Teil). Im<br />
WA 1 sind max. 3 Wohnungen, im WA 2 max. 5 Wohnungen je Wohngebäude<br />
zulässig.<br />
§ 3 Neben- und Versorgungsanlagen<br />
Nebenanlagen als Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb<br />
der überbaubaren Garagenflächen zulässig.<br />
Gartengerätehäuser mit max. 20 m³ umbauten Raum sind bis auf den Bereich zwischen<br />
Straße und vorderer Baugrenze auf dem gesamten Grundstück zulässig.<br />
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Pro Grundstück ist max. 1 Gartengerätehaus zulässig.<br />
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Versorgungsanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind auch auf den im<br />
Bebauungsplan nicht überbaubar ausgewiesenen Flächen zulässig.<br />
§ 4 Bauweise<br />
Im gesamten Baugebiet wird die offene Bauweise festgesetzt.<br />
Es sind Einzel- oder Doppelhäuser gemäß Planzeichnung zulässig.<br />
§ 5 Stellung der Gebäude<br />
Die Stellung und Firstrichtung der baulichen Anlagen sind frei wählbar.<br />
§ 6 Garagen und Stellplätze<br />
1. Garagen (auch Grenzgaragen) dürfen nur innerhalb der überbaubaren Fläche oder<br />
an den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Garagen errichtet werden.<br />
2. Höhenmaße entsprechend LBO<br />
Bei der Berechnung der zulässigen Wandflächen der Grenzgaragen (25m²) gem.<br />
§6 Abs.1 LBO wird OK Hinterkante Straße (bzw. Gehweg, wo vorhanden) als<br />
spätere Geländehöhe angenommen.<br />
3. Der Garagenboden darf nicht höher als 25 cm über O.K. Erschließungsstraße sein.<br />
(gem. § 9 Abs. 2 BauGB)<br />
4. Zwischen Grundstücksgrenze (Hinterkante Straße bzw. Gehweg) und Garage ist<br />
ein Stauraum von mind. 5,00 m einzuhalten.<br />
5. Eine Unterkellerung von Grenzgaragen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen<br />
von Abs. 3 und die Gründungstiefen gemäß § 8 eingehalten sind.<br />
6. Stellplätze sind zulässig:<br />
- innerhalb der überbaubaren Flächen,<br />
- auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Garagen einschließlich<br />
der Zufahrten,<br />
- im vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksteil<br />
§ 7 Maßnahmen zu Vermeidung, Minimierung und Kompensation<br />
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />
Boden, Natur und Landschaft [§9 (1) Nr. 20 BauGB]<br />
Beleuchtung:<br />
Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist energiesparend, streulichtarm und<br />
insektenverträglich zu installieren. Die Leuchten sind staubdicht und so auszubilden,<br />
dass eine Lichtwirkung nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt.<br />
Stellplätze und Belegsflächen:<br />
Die öffentlichen und privaten Stellplätze sowie private grundstückseigenen Wege- und<br />
Platzflächen sind mit wasserdurchlässigem Belag anzulegen (z.B. Schotterrasen,<br />
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wassergebundene Decken, Rasenfugenpflaster, Pflasterflächen mit (Rasen-)Fugen<br />
oder porenoffenen Pflastersteinen).<br />
Minimierung der Flächenversiegelung:<br />
Garagen sollen zur Minimierung der Flächenversiegelung so nahe wie möglich an die<br />
öffentlichen Verkehrswege und möglichst nur im baulichen Zusammenhang mit dem<br />
Hauptgebäude geplant werden.<br />
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
[§9 (1) Nr. 25a BauGB]<br />
Straßenbegleitgrün:<br />
Entlang der Erschließungsstraße sind gemäß Planeintrag standortgerechte Laubbäume<br />
zu pflanzen.<br />
Pflanzgebote WA-Fläche:<br />
Die privaten Grundstücke sind mit Hochstamm-Obstbäumen (StU mind. 12/14) und<br />
heimischen Sträuchern zu bepflanzen (s. Pflanzliste in Anhang 7 des<br />
Grünordnungsplanes).<br />
Grundstücke < 300 m² sind mit mindestens einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />
Grundstücke mit einer Größe von 300 m² bis 500 m² sind mit mindestens einem<br />
Hochstamm-Obstbaum sowie mit einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />
Grundstücke > 500 m² sind mit mindestens zwei Hochstamm-Obstbäumen sowie mit<br />
einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />
Grundstücke > 1.000 m² sind mit mindestens drei Hochstamm-Obstbäumen sowie mit<br />
einem heimischen Strauch zu bepflanzen.<br />
Die Baumscheiben sind mit einer Mindestgröße von 4 m² zu bemessen und vor<br />
Überfahrt zu sichern.<br />
Werden gut entwickelte Einzelbäume erhalten, können diese auf die geforderten<br />
Baumpflanzungen angerechnet werden.<br />
Baumscheiben:<br />
Bäume sind in mind. 4 m² große und 1 m tiefe Baumquartiere oder in einem<br />
durchgehenden Grünstreifen zu pflanzen.<br />
Dachbegrünung:<br />
Dachflächen sollen extensiv begrünt werden. Die Begrünung soll mit Gräsern, Kräutern<br />
oder Sedum-Arten durchgeführt werden.<br />
Fassadenbegrünung:<br />
Fassaden sollen mit kletternden, schlingenden oder rankenden Pflanzen begrünt<br />
werden. (s. Pflanzliste in Anhang 7 des Grünordnungsplanes).<br />
3
Seite 4<br />
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und<br />
Sträuchern und sonstigen Beplanzungen sowie von Gewässern [§9 (1) Nr. 25b<br />
BauGB)<br />
Gehölzpflanzungen:<br />
Im Gebiet dürfen ausschließlich laubabwerfende Gehölze und nur die in der Pflanzliste<br />
in Anhang 7 des Grünordnungsplanes aufgeführten immergrünen Gehölze gepflanzt<br />
werden.<br />
Neu zu pflanzende und zu erhaltende Bäume und Sträucher:<br />
Die neu zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind vom jeweiligen<br />
Grundstückseigentümer zu pflegen und im Bedarfsfall zu ersetzen.<br />
Gehölze erhalten:<br />
Gut entwickelte Einzelgehölze und Gehölzgruppen sollen, soweit möglich, erhalten<br />
werden.<br />
§ 8 Weitere Hinweise und Bestimmungen<br />
Bestimmungen der Wasserwirtschaft<br />
Der höchste Grundwasserhöchststand (HHW) beträgt in diesem Gebiet 172,50 m+NN.<br />
Die Unterkante Kellersohle darf 172,50 m+NN nicht unterschreiten.<br />
Durch Grundwasser gefährdete Teile baulicher Anlagen, unterhalb 172,50 m+NN sind<br />
wasserdicht (z.B. "Weiße Wanne) und auftriebssicher auszuführen<br />
Hinweis : Ein höherer Grundwasserstand ist nicht ausgeschlossen.<br />
Grundwasserschutz (Hinweise für einzelne Baugesuche)<br />
Grundwasser darf weder während des Bauens noch nach Fertigstellung des Bauvorhabens<br />
durch Drainagen abgeleitet werden.<br />
Das Grundwasser ist sowohl während des Bauens als auch nach Fertigstellung des<br />
Vorhabens vor jeder Verunreinigung zu schützen (Sorgfalt beim Betrieb von<br />
Baumaschinen und im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anwendung<br />
grundwasserschädlicher Isolier-, Anstrich- und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte<br />
usw.) Abfälle jeglicher Art dürfen nicht in die Baugrube gelangen.<br />
Die Baugrube und die Leitungsgräben sind mit reinem Erdmaterial, kein Humus oder<br />
Bauschutt, aufzufüllen und außerhalb der befestigten Flächen mit Humus abzudecken.<br />
Die Verwendung von ungeschützten Dachflächen aus Zink, Blei oder Kupfer ist aus<br />
Gründen des Grundwasserschutzes verboten.<br />
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Bodenschutz<br />
Abfall<br />
Seite 5<br />
1. Bei Geländeaufschüttungen darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet<br />
werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Anfallendes, natürliches Bodenmaterial ist<br />
getrennt nach humosem Oberboden (Lehm 0-6dm) und Unterboden (Schluff) schonend<br />
auszubauen und - soweit eine Wiederverwertung im Rahmen der Baumaßnahme<br />
möglich ist (Massenausgleich) - bis zur Wiederverwertung in Form von Mieten zwischen<br />
zu lagern.<br />
2. Die Zwischenlagerung von humosem Oberboden (Mutterboden) hat in maximal 1,5 m<br />
hohen Mieten zu erfolgen. Die Mieten sind durch Profilierung und Glättung vor<br />
Vernässung zu schützen.<br />
3. Der Unterboden (Lehm, toniger Lehm) ist getrennt nach Bodenart auszubauen und zu<br />
lagern.<br />
4. Außerhalb von Bauwerken darf zur Auffüllung nur unbelasteter Erdaushub verwendet<br />
werden.<br />
5. Die Höhenlage des Baugebietes ist so angelegt, dass kein Bodenüberschuss zu erwarten<br />
ist, da das Baugebietsniveau um ca. 1,50 m über dem heutigen Niveau liegt.<br />
6. Werden bei den Aushubarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder<br />
Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle) wahrgenommen, so ist das Landratsamt<br />
Emmendingen –Amt für Umweltschutz- (Technische Verwaltung) zu unterrichten. Die<br />
Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.<br />
1. Bei der Baumaßnahme anfallende Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu<br />
verwerten oder zu beseitigen.<br />
2. Bei der Verwertung von mineralischen Materialien/Abfällen<br />
(Böden/Recyclingbaustoffe) sind die Vorgaben der nachfolgend genannten<br />
Regelwerke zu beachten:<br />
3. Boden: Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als<br />
Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.03.2007. Recyclingstoffe: Erlass vom<br />
13.04.2004 mit Az.: 25-8982.31/37 des Ministeriums für Umwelt und Verkehr<br />
Baden-Württemberg (UVM) „Vorläufige Hinweise zum Einsatz von<br />
Baustoffrecyclingmaterial“ inkl. Hinweisen zum Vermerk des UVM Baden-<br />
Württemberg vom 12.10.2004.<br />
4. Es ist nicht gestattet, Straßenaufbruch, Ausbauasphalt und teerhaltigen<br />
Straßenaufbruch zu verwerten.<br />
5. Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht<br />
zulässig.<br />
6. Der Einbau von Z 2-Material ist zu dokumentieren.<br />
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Grundstücksentwässerung<br />
Seite 6<br />
Alle häuslichen Abwässer sind in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Wyhl mit<br />
nachgeschalteter zentraler Sammelkläranlage des Abwasserzweckverbandes Kaiserstuhl<br />
Nord abzuleiten.<br />
Sämtliche Grundleitungen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation<br />
(Hausanschlussleitungen) müssen vor der Verfüllung der Rohrgräben unter Bezug auf<br />
die jeweils gültige Entwässerungssatzung durch den Bauhofleiter der Gemeinde abgenommen<br />
werden. Der Bauherr hat bei der Gemeinde rechtzeitig diese Abnahme zu<br />
beantragen.<br />
In den Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation müssen innerhalb des Grundstückes<br />
nach der jeweiligen Bestimmung der Ortsentwässerungssatzung Kontrollschächte<br />
vorgesehen werden; sie müssen stets zugänglich sein.<br />
Die geplante Entwässerung ist der Gemeinde im Grundriss und Querschnitt zur<br />
Genehmigung vorzulegen.<br />
Oberflächenentwässerung<br />
Regenwasser von Dach- und sonstigen Flächen (Wege, Stellplätze, Terrassen usw.)<br />
von denen eine Gefährdung von Grundwasser oder Oberflächengewässern nicht zu<br />
befürchten ist, muss im Bereich des Grundstückes breitflächig über eine belebte<br />
Bodenschicht (Rasenflächen, bepflanzte Mulden) zur Versickerung gebracht werden.<br />
Hierzu ist die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser<br />
vom 22.03.1999 zu beachten (siehe Anlage)<br />
Der Überlauf der Regenwasserzisternen ist an die privaten Versickerungsanlagen<br />
anzuschließen. Zur Regenwasserspeicherung in dezentralen Retentionszisternen sind<br />
die technischen Mindestanforderungen gemäß DIN 1986, DIN 1988 und DIN 1989 zu<br />
beachten.<br />
Die Sickermulde sollte einen Abstand von der Kellersohle von mindestens 1,5 x Keller-<br />
Tiefe aufweisen.<br />
Sickerschächte und Rigolen ohne Muldenversickerung sind nicht erlaubt.<br />
Die Grundstücke erhalten einen Anschluss an den Regenwasserkanal als Notüberlauf<br />
der Versickerungsanlagen.<br />
Bei der Erstellung von Regenwasserzisternen ist auf eine strikte Trennung zwischen<br />
Trink- und Brauchwasser zu achten. Der Betreiber einer solchen Anlage verpflichtet<br />
sich gegenüber der Gemeinde, dass er zwischen der separaten Brauchwasserleitung<br />
und der Trinkwasserleitung keine Verbindung herstellt, eine Wasseruhr einbaut und die<br />
anfallenden Abwassergebühren entrichtet und dass er jederzeit eine entsprechende<br />
Kontrolle darüber zulässt.<br />
Etwaige Wasseruntersuchungen, die zu einer Überprüfung notwendig sein können,<br />
gehen zu Lasten des Betreibers der Brauchwasserversorgungsanlage.<br />
6
Schallschutztechnische Maßnahmen und Hinweise:<br />
Seite 7<br />
Auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme (Lärmschutzwand) im Bereich der beiden<br />
nördlichen Bauplätze wird aus städtebaulichen Gründen verzichtet, die Baugrenze wird<br />
bis auf den nördlichsten Bauplatz hinter die Linie 59dB (A)- Isophone (Immisionsgrenzwert<br />
„tags“) zurückgezogen. (Anlage 10)<br />
Im Bereich des Lärmpegelbereiches III wird als passiver Lärmschutz empfohlen:<br />
Entsprechend den Angaben in Abschnitt 6.2.2 des Gutachtens ist hier für die<br />
Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein resultierendes bewertetes<br />
Schalldämm-Maß von erf. R’w,res >= 35dB zu fordern. Je nach Raumgeometrie ist zu<br />
diesem Wert noch der in Tabelle 9 der DIN 4109 angegebene Korrekturwert zu<br />
addieren.<br />
Gemäß Tabelle 10 der DIN 4109 ist für Wände und Fenster in Abhängigkeit vom<br />
Fensterflächenanteil beispielsweise folgende Kombination der bewerteten Schalldämm-<br />
Maße R´w möglich, um die an Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen<br />
gestellten Anforderungen im Lärmpegelbereich III einzuhalten. Dabei wird von Räumen<br />
mit üblicher Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von etwa 4,5 m und mehr ausgegangen.<br />
Beispiel Gebäude ohne ausgebautes Dachgeschoss:<br />
Fensterflächenanteil bewertetes Schalldämm-Maß in dB<br />
in % Wand Fenster<br />
20 35 30<br />
30 35 32<br />
30 40 30<br />
40 40 30<br />
50 40 32<br />
50 50 30<br />
60 45 32<br />
Wird das Dachgeschoss ausgebaut oder andere, den Schallschutz beeinflussende<br />
Bauteile eingebaut (z.B. Rollladenkästen) sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.<br />
Das Lärmschutzgutachten des Ing.-Büro isw, Wolfgang Rink wird als Hinweis den Bebauungsplan-Unterlagen<br />
beigefügt.<br />
Hinweis des Landesdenkmalamtes<br />
Falls Bodenfunde bei Erdarbeiten in diesem Gebiet zutage treten, ist nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />
(zufällige Funde) das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 - Denkmalpflege,<br />
79083 Freiburg (Fax: 0761/208-3599), unverzüglich zu benachrichtigen. Das Amt für Denkmalpflege<br />
ist hinzuzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von<br />
den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.<br />
Das Amt für Denkmalpflege ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- und<br />
Kenntnisgabeverfahren zu beteiligen und mindestens 4 Wochen vor Beginn aller Erdarbeiten<br />
(dies gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) zu unterrichten.<br />
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B. Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO<br />
" Wyhlertal Grube II " der Gemeinde Wyhl<br />
§ 1 Gestaltung der Gebäude<br />
1. Dachneigung:<br />
Seite 8<br />
Die Dachneigung beträgt:<br />
a) bei Wohnhäusern und in das Hauptgebäude integrierte Garagen 0° - 45°<br />
b) bei freistehenden, selbständigen Garagen u. Nebengebäuden 0° - 20°<br />
Die Verwendung von ungeschützten Dachflächen aus Zink, Blei oder Kupfer ist<br />
aus Gründen des Grundwasserschutzes verboten.<br />
Es wird empfohlen Garagendächer mit einer extensiven Dachbegrünung zu<br />
versehen.<br />
2. Dachgaupen<br />
Dachgaupen und Dachflächenfenster sind gestattet.<br />
Die Gesamtlänge der Dachgauben darf maximal betragen: 2/3 der Trauflänge<br />
§ 2 Oberflächenentwässerung<br />
2.1. Der auf privaten und öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasserabfluss<br />
darf nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation<br />
eingeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen<br />
zur Regenwassernutzung ohne Zwangsentleerung und für<br />
Drainagen.<br />
2.2. Das auf Grundstücken von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser<br />
ist auf den Baugrundstücken über die bewachsenen<br />
Bodenzonen zu versickern. Sickerschächte sind nicht zulässig.<br />
2.3. Für die Versickerung vorgesehenen Flächen sind vor Verdichtung zu<br />
schützen. Deshalb ist die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub<br />
oder das Befahren dieser Flächen während der Bauzeit nicht<br />
zulässig.<br />
2.4. Die Sickermulde darf nicht tiefer als 1,00 m über HHW = 172,50 m+NN<br />
angelegt werden.<br />
2.5. Die Sickermulde sollte einen Abstand von der Kellersohle von<br />
mindestens 1,5 x Kellertiefe aufweisen.<br />
8
§ 3 Außenanlagen und Einfriedungen<br />
1. Sofern Grundstücke eingefriedet werden, sind diese als Laubgehölzhecken<br />
oder Zäune auszuführen.<br />
Seite 9<br />
2. Die Einfriedungen entlang der Straßen- bzw. Gehweghinterkante und die<br />
seitlichen Einfriedungen bis zur vorderen Baugrenze sind mit max. 1,20m Höhe<br />
zulässig. Im übrigen gilt Nachbarrecht.<br />
Es sollen vorzugsweise heimische Laubgehölze gepflanzt werden (s. Pflanzliste<br />
im Anhang 7 des Grünordnungsplanes).<br />
Erforderliche Stützmauern sind zulässig.<br />
3. Die Grundstücke sind mindestens auf das Niveau der Straße aufzufüllen, ausgenommen<br />
sind Lichthöfe bzw. Mulden, die der Belichtung von Kellerräumen<br />
dienen.<br />
. Neue Grundstücks- Zu- und Ausfahrten dürfen in der Flucht der Straßen- bzw.<br />
Gehweghinterkante nicht durch Tore oder andere Hindernisse verschlossen<br />
werden, es ist ein Stauraum von mind. 5,0 m vorzusehen.<br />
Wyhl, den 13.12.2007<br />
_____________________________<br />
- Bürgermeister -<br />
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