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Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom ...

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2 - A7-10-5.rtf<br />

- 7 -<br />

(3) Der Anschluß- und Benutzungszwang h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Sammelgruben regelt sich wie<br />

folgt:<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann für jede bestehende o<strong>der</strong> neu zu erstellende Sammelgrube e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>deststauraum<br />

festlegen und zur Erweiterung e<strong>in</strong>e angemessene Frist setzen. Der M<strong>in</strong>deststauraum<br />

wird bestimmt nach<br />

- <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> anzuschließenden E<strong>in</strong>wohner, errechnet aus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

Wohne<strong>in</strong>heiten und bei an<strong>der</strong>en baulichen Anlagen aus <strong>der</strong> äquivalenten Zahl <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>wohner gemäß DIN 4261 Teil I Nr. 4,<br />

- dem spezifischen täglichen Wasserverbrauch e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>wohners von 0,15 m³/d,<br />

- sowie e<strong>in</strong>em Entleerungszeitraum von 30 Tagen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann hiervon abweichend <strong>in</strong> begründeten E<strong>in</strong>zelfällen e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren M<strong>in</strong>deststauraum<br />

gestatten. Die Gestattung ist wi<strong>der</strong>ruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen<br />

werden.<br />

(4) Der Anschluß- und Benutzungszwang h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Abschei<strong>der</strong>anlagen regelt sich wie<br />

folgt:<br />

Betreiber von Abschei<strong>der</strong>anlagen können auf Antrag von ihrer Verpflichtung nach § 5 befreit<br />

werden, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Beseitigung<br />

sichergestellt ist.<br />

(5) Anträge auf Befreiung <strong>vom</strong> Anschluß- und Benutzungszwang s<strong>in</strong>d schriftlich zu stellen.<br />

Befreiungen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie s<strong>in</strong>d wi<strong>der</strong>ruflich.<br />

§ 7<br />

Sonstige Berechtigte und Verpflichtete<br />

Alle <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Abschnitt vorgesehen Rechte und Pflichten des Eigentümers gelten entsprechend<br />

für alle d<strong>in</strong>glich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten. § 4 ist von je<strong>der</strong>mann bei<br />

<strong>der</strong> Benutzung e<strong>in</strong>er Grundstücksentwässerungsanlage und <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtung im S<strong>in</strong>ne von § 1 Abs. 2 zu beachten.<br />

§ 8<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Abwasseranlagen<br />

Bei <strong>der</strong> Errichtung und Än<strong>der</strong>ung von Abwasseranlagen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Bauordnung für das Land<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen und <strong>die</strong> dazu ergangenen Verordnungen sowie <strong>die</strong> wasserrechtlichen<br />

Vorschriften zu beachten.

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