14.04.2013 Aufrufe

Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom ...

Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom ...

Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2 - A7-10-5.rtf<br />

- 3 -<br />

11. Nicht häusliches Abwasser: Das durch den Gebrauch verän<strong>der</strong>te, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e verunre<strong>in</strong>igte<br />

Wasser sowie das durch Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte verschmutzte<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser aus gewerblichen und <strong>in</strong>dustriellen Betrieben o<strong>der</strong> vergleichbaren<br />

öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen.<br />

§ 3<br />

Anschluß- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer e<strong>in</strong>es im <strong>Stadt</strong>gebiet liegenden Grundstücks ist – unter Beachtung <strong>der</strong><br />

nachstehenden E<strong>in</strong>schränkungen – berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Anschluß se<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

an <strong>die</strong> öffentliche E<strong>in</strong>richtung gemäß § 1 Abs. 2 zu verlangen und <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung zu<br />

benutzen (Anschluß- und Benutzungsrecht).<br />

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht an den E<strong>in</strong>richtungsteil öffentliche Kanalisationsanlagen<br />

(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, <strong>die</strong> unmittelbar an e<strong>in</strong>e<br />

Straße grenzen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> bereits betriebsfähige öffentliche Kanalisationsanlagen vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d. Im E<strong>in</strong>zelfall kann <strong>die</strong>ses Recht durch <strong>Satzung</strong> ausgeschlossen werden. Die Herstellung<br />

neuer o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> öffentlicher Kanalisationsanlagen kann nicht verlangt<br />

werden. Dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> unbeschadet des Satzes 1 das Anschluß- und<br />

Benutzungsrecht vertraglich e<strong>in</strong>räumen.<br />

(2a) Soweit <strong>die</strong> öffentlichen Kanalisationsanlagen an <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation auf dem<br />

Gebiet e<strong>in</strong>er Nachbargeme<strong>in</strong>de anschließen und das Abwasser dorth<strong>in</strong> abgeführt wird, bedarf<br />

das Anschluß- und Benutzungsrecht <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Grundsätzlich besteht<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen<br />

– <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e mit Auflagen, Bed<strong>in</strong>gungen und Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt – verbunden<br />

werden.<br />

(3) Das Anschluß- und Benutzungsrecht für <strong>die</strong> öffentliche E<strong>in</strong>richtung zur Beseitigung von<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser besteht nicht, wenn <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Eigentümer<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Grundstücks gemäß § 51 a Landeswassergesetz NW selbst zur Beseitigung des Nie<strong>der</strong>schlagswassers<br />

verpflichtet ist.<br />

(4) Das Anschluß- und Benutzungsrecht von Eigentümern, <strong>die</strong> auf ihrem Grundstück rechtmäßig<br />

e<strong>in</strong>e Sammelgrube o<strong>der</strong> Grundstückskläranlage betreiben, umfaßt <strong>die</strong> Entsorgung <strong>der</strong><br />

Grube/Anlage durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> (§ 1 Abs. 2 Nr. 4). Satz 1 gilt nicht, soweit e<strong>in</strong> Anschluß- und<br />

Benutzungsrecht nach Abs. 2 besteht.<br />

(5) Das Anschluß- und Benutzungsrecht <strong>der</strong> Eigentümer von Grundstücken, auf denen e<strong>in</strong>e<br />

Abschei<strong>der</strong>anlage betrieben wird, umfaßt <strong>die</strong> Entsorgung <strong>der</strong> Anlage durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> (§ 1<br />

Abs. 2 Nr. 6).<br />

(6) § 53 Abs. 4, 5 und § 53 a LWG bleiben unberührt.<br />

§ 4<br />

Begrenzung des Benutzungsrechts<br />

(1) Der öffentlichen Entwässerungse<strong>in</strong>richtung dürfen Abwässer und Klärschlämme nicht<br />

zugeführt werden,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!