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Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom ...

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2 - A7-10-5.rtf<br />

- 19 -<br />

7a. § 9 Abs. 6 Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Kanälen<br />

zuführt o<strong>der</strong> Dra<strong>in</strong>agewasser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Schmutz- o<strong>der</strong> Mischwasserkanal e<strong>in</strong>leitet,<br />

8. § 11 Abs. 1 nicht rechtzeitig <strong>die</strong> Entleerung <strong>der</strong> Sammelgrube beantragt,<br />

9. § 11 Abs. 2 nach <strong>der</strong> Entleerung <strong>der</strong> Grundstückskläranlage <strong>die</strong>se nicht gemäß <strong>der</strong><br />

Betriebsanleitung wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Betrieb nimmt,<br />

9a. § 11 Abs. 3 Ziffer 1 e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen erfolgenden o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>s festgesetzten Entleerungen se<strong>in</strong>er Abschei<strong>der</strong>anlage nicht ermöglicht,<br />

9b. § 11 Abs. 4 <strong>die</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er zusätzlichen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten Entleerung<br />

nicht ermöglicht,<br />

10. § 12 Abs. 1 se<strong>in</strong>e Grundstücksentwässerungsanlagen nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen<br />

Zustand unterhält,<br />

11. § 12 Abs. 2 Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zu den Anlageteilen nicht gewährt o<strong>der</strong><br />

Re<strong>in</strong>igungsöffnungen, Prüfschächte o<strong>der</strong> Rückstauventile nicht zugänglich hält,<br />

12. § 12 Abs. 3 <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte nicht erteilt,<br />

13. § 13 Abs. 1 Ziffer 1. den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verlangten E<strong>in</strong>bau von Messgeräten o<strong>der</strong> –<br />

<strong>in</strong>strumenten nicht vornimmt o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se nicht betreibt o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen<br />

betriebsfähigen Zustand erhält,<br />

14. § 13 Abs. 1 Ziffer 2. den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verlangten E<strong>in</strong>bau von Schächten o<strong>der</strong> von E<strong>in</strong>richtungen<br />

zur Aufnahme von Meßstellen nicht vornimmt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t,<br />

15. § 23 Abs. 7 <strong>die</strong> jährlich anfallende Schmutzwassermenge nicht mitteilt,<br />

16. § 24 Abs. 3 <strong>die</strong> Entsorgung <strong>der</strong> Grundstückskläranlage nicht anzeigt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer<br />

1. unbefugt Arbeiten an <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen<br />

o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>laufroste öffnet, Schieber be<strong>die</strong>nt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en öffentlichen Kanal e<strong>in</strong>steigt,<br />

2. Stoffe aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen, Sickerschächten und abflußlosen Sammelgruben außerhalb<br />

<strong>der</strong> Abschlagsstellen <strong>in</strong> <strong>die</strong> öffentliche Kanalisationsanlagen e<strong>in</strong>leitet.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 100.000,-- Deutsche Mark geahndet<br />

werden.<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.1990 <strong>in</strong> Kraft.<br />

IV. Abschnitt<br />

§ 29<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

(2) Gleichzeitig treten folgende <strong>Satzung</strong>en außer Kraft:

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