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Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom ...

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2 - A7-10-5.rtf<br />

- 10 -<br />

§ 13<br />

E<strong>in</strong>leiter<strong>über</strong>wachung<br />

(1) Abgesehen von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung häuslicher Abwässer kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> verlangen, daß auf<br />

Kosten des Eigentümers<br />

1. zur Messung und zur Registrierung <strong>der</strong> Abwassermengen und <strong>der</strong> Abwasserbeschaffenheit<br />

Geräte und Instrumente <strong>in</strong> <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen e<strong>in</strong>gebaut<br />

o<strong>der</strong> an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und <strong>in</strong> ordnungsgemäßem,<br />

betriebsfähigem Zustand erhalten werden,<br />

2. an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze beson<strong>der</strong>e Schächte zur Entnahme von Abwasserproben<br />

und E<strong>in</strong>richtungen zur Aufnahme von Meßstellen e<strong>in</strong>gebaut o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden.<br />

Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 nicht erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> auf Kosten des gewerblichen<br />

E<strong>in</strong>leiters bis zu 4 Proben des e<strong>in</strong>geleiteten Abwassers pro Jahr entnehmen und<br />

untersuchen. Dies gilt auch für an<strong>der</strong>e Grundstücke mit Abwässern, <strong>die</strong> – gleich o<strong>der</strong> ähnlich<br />

den Abwässern aus gewerblichen o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dustriellen Betrieben – <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em Maße geeignet<br />

s<strong>in</strong>d, Gefahren, Bee<strong>in</strong>trächtigungen o<strong>der</strong> Erschwerungen <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 4 Nr. 1 genannten<br />

Art hervorzurufen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann im Rahmen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leiter<strong>über</strong>wachung eigenständig auf dem Grundstück<br />

Messungen durchführen und Untersuchungen vornehmen. Die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> s<strong>in</strong>d<br />

berechtigt, Proben zu entnehmen<br />

1. aus den Grundstücksentwässerungsanlagen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e aus Prüfschächten vor<br />

dem Anschlußkanal und an Abwasservorbehandlungsanlagen,<br />

2. aus den sonstigen Abwasseranlagen,<br />

3. von den zur öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage (Klärwerk) anzuliefernden Abwässer,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Klärschlamm aus Behelfsentwässerungsanlagen und Abscheidegut<br />

o<strong>der</strong><br />

4. an an<strong>der</strong>er geeigneter Stelle, sofern <strong>die</strong>s zur Beurteilung <strong>der</strong> Abwasser<strong>in</strong>haltsstoffe<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Die Kosten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 2 Nr. 1-4 genannten Überprüfungen hat <strong>der</strong> Eigentümer zu tragen,<br />

wenn das Untersuchungsergebnis zu Beanstandungen führt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Grund <strong>der</strong> Überprüfung<br />

ihm zuzurechnen ist.<br />

§ 14<br />

Haftung<br />

(1) Die Eigentümer haften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für Schäden, <strong>die</strong> <strong>in</strong>folge unsachgemäßer Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Kanalisationsanlagen entstehen.<br />

(2) Die Eigentümer haften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für Schäden, <strong>die</strong> <strong>in</strong>folge mangelhaften Zustandes o<strong>der</strong><br />

unsachgemäßer Benutzung ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben<br />

<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> von Ersatzansprüchen Dritter, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> von ihr e<strong>in</strong>gesetzten Unternehmer,<br />

freizustellen, <strong>die</strong> wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

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