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Quick-INFO - IHK Würzburg-Schweinfurt

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<strong>Quick</strong>-<strong>INFO</strong><br />

Stromsteuer<br />

Innovation und Umwelt<br />

Energiesteuer Stromsteuer (20,50 Euro/MWh)<br />

Steuerbefreiung und –ermäßigung nach<br />

§§ 9, 9a und 9b StromStG<br />

Steuerentlastung nach § 9a StromStG (für<br />

bestimmte Prozesse und Verfahren):<br />

Begünstigte Prozesse sind (Auszüge):<br />

Elektrolyse<br />

Herstellung von Glas, Keramik, Zement, Kalk und<br />

gebranntem Gips, Asphalt, Waren aus Graphit oder<br />

anderen Kohlenstoffen,<br />

die Metallerzeugung und –bearbeitung inkl.<br />

Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung<br />

chemische Reduktionsverfahren<br />

Antrag beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlichem<br />

Vordruck Formular 1452<br />

Zusätzlich:<br />

bei erstmaliger Antragstellung eine<br />

Betriebserklärung (Verwendung des Stroms<br />

beschrieben), bei Folgeanträgen sind nur<br />

eventuelle Änderungen anzugeben.<br />

Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des<br />

Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck Formular 1402 (einmalig)<br />

Buchmäßiger Nachweis über Menge und<br />

Verwendungszweck des Stroms (z.B. über<br />

Stromzähler an einzelnen Verbrauchsstellen)<br />

Entlastungssatz 20,50 €/MWh<br />

Rückseite<br />

Ökosteuer<br />

Entlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich)<br />

nach § 10 StromStG<br />

Allgemeines:<br />

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes<br />

Strom, der zu betrieblichen Zwecken entnommen<br />

wurde<br />

Voraussetzung: Stromsteuer liegt bei über 1.000 €<br />

im Jahr (Sockelbetrag)<br />

Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung<br />

wird abgezogen<br />

tatsächlich entrichteter Arbeitgeberanteil in<br />

Differenz zu einem Beitragssatz der allgemeinen<br />

Rentenversicherung von 20,3 % (Arbeitgeberanteil:<br />

10,15 %)*<br />

Antrag beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlichem<br />

Vordruck Formular 1450<br />

Von einer Steuerentlastung nach § 10 StromStG<br />

wird stets eine nach § 9b StromStG mögliche<br />

Entlastung abgezogen!<br />

Berechnung Höchstbetrag der Rückerstattung:<br />

Stromsteuer gesamt<br />

[-] 1.000 € Minderungsbetrag (§ 10 Abs.1 StromStG)<br />

[-] mögliche Entlastung nach § 9b StromStG [1]<br />

[-] Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung<br />

[x] 0,9 ( Rückerstattung 90%)<br />

= Rückerstattungsfähiger Höchstbetrag<br />

Energie- und Stromsteuer-Berechnungstool der<br />

<strong>IHK</strong> Lippe zu Detmold:<br />

http://www.detmold.ihk.de/de/innovation-undumwelt/energie/energie-und-stromsteuer<br />

*ein großer Teil der Einnahmen aus der Stromsteuer fließt in die Rentenkasse.<br />

Dadurch konnten die Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt werden<br />

(1998: 20,3%, Arbeitgeberanteil 10,15%). Die daraus resultierende Einsparung<br />

des Unternehmens bei den Personalnebenkosten wird von der<br />

Steuerrückerstattung abgezogen.<br />

Rückseite<br />

Geschäftsbereich Innovation und Umwelt Stand: Januar 2013<br />

Ansprechpartner: M.Sc. Jacqueline Escher <strong>IHK</strong>-Service: Tel. 0931-4194-0<br />

Durchwahl: -364 Anschrift: Mainaustraße 33<br />

Fax: -111 97082 <strong>Würzburg</strong><br />

E-Mail: jacqueline.escher@wuerzburg.ihk.de Homepage: www.wuerzburg.ihk.de


Steuerentlastung nach § 9b StromStG (für<br />

bestimmte Prozesse und Verfahren):<br />

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes<br />

oder land- und forstwirtschaftliche Unternehmen<br />

Steuerentlastung 5,13 €/MWh<br />

Voraussetzung: Steuerentlastung übersteigt 250 €<br />

im Kalenderjahr bzw. Stromsteuer liegt bei über<br />

1.000 € im Jahr (Sockelbetrag)<br />

Antrag beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlichem<br />

Vordruck Formular 1453<br />

Zusätzlich:<br />

Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des<br />

Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck Formular 1402 (einmalig)<br />

Strommengen und Verwendungszweck<br />

Steuerentlastung nach § 9 StromStG:<br />

Steuerbefreit ist:<br />

• Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn<br />

dieser aus ausschließlich mit solchem Strom<br />

gespeisten Leitungen entnommen wird<br />

• Strom zur Stromerzeugung<br />

• Strom der in Anlagen bis 2 MW elektrischer<br />

Nennleistung erzeugt wird (räuml. Nähe zum<br />

Verbraucher oder Selbstverbrauch)<br />

• Notstromanlagen<br />

• Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in<br />

Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht<br />

wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im<br />

Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten<br />

Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird.<br />

Steuerbegünstigt ist:<br />

• Strom im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen<br />

oder Schienenbahnen, Steuersatz: 11,42 €/MWh<br />

• Landseitige Stromversorgung von<br />

Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt,<br />

Steuersatz: 0,50 €/MWh<br />

Anträge bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres<br />

Zuständiges Hauptzollamt in Unterfranken:<br />

HZA <strong>Schweinfurt</strong><br />

Brückenstraße 27, 97421 <strong>Schweinfurt</strong><br />

Voraussetzungen ab 2013:<br />

1. Einführung eines Energiemanagementsystems<br />

nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS**. Als<br />

alternatives System für KMU ist zugelassen die<br />

DIN EN 16247-1.<br />

2. Erreichung des Zielwerts Energieintensität<br />

Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität für das<br />

Produzierende Gewerbe:<br />

Für das „Antragsjahr 2015“ muss z.B. im „Bezugsjahr 2013“<br />

der Zielwert von minus 1,3 Prozent gegenüber der jahresdurchschnittlichen<br />

Energieintensität der Basisjahre 2007 bis<br />

2012 erreicht werden.<br />

Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert<br />

2015 2013 1,30%<br />

2016 2014 2,60%<br />

2017 2015 3,90%<br />

2018 2016 5,25%<br />

2019 2017 6,60%<br />

2020 2018 7,95%<br />

2021 2019 9,30%<br />

2022 2020 10,65%<br />

Wird der Zielwert laut Feststellung der Bundesregierung im<br />

entsprechenden Antragsjahr nicht zu 100 Prozent erfüllt,<br />

reduziert sich die Steuerentlastung<br />

• auf 0 Prozent, wenn der Zielwert zu weniger als 92<br />

Prozent bzw.<br />

• auf 60 Prozent, wenn der Zielwert zu mindestens<br />

92 Prozent und<br />

• auf 80 Prozent, wenn der Zielwert zu mindestens<br />

96 Prozent erreicht wurde.<br />

**Die für die Umsetzung dieser Neuregelungen erforderlichen<br />

Durchführungsbestimmungen (EnergieStV, StromStV) werden im ersten Halbjahr<br />

2013 überarbeitet. Darüber hinaus wird eine Verordnung federführend durch das<br />

BMWi erarbeitet, in der die Vorgaben zur Nachweisführung über das Betreiben<br />

von Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systemen in<br />

den Unternehmen konkretisiert werden. (Quelle: www.zoll.de)<br />

Weitere Infos unter www. zoll.de:<br />

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Strom/Steuerverguenstigung/Steuerentlastungen/steue<br />

rentlastungen_node.html<br />

Hinweis:<br />

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der <strong>IHK</strong> <strong>Würzburg</strong>-<strong>Schweinfurt</strong> für ihre Mitgliedsunternehmen.<br />

Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen<br />

Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine<br />

Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung<br />

für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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