Merkblatt: Pflichtangaben für Rechnungen - IHK Würzburg-Schweinfurt
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Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer <strong>für</strong> dessen Unter-<br />
nehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er ver-<br />
pflichtet, eine Rechnung auszustellen. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz (BGBl. I<br />
2008, Nr. 63, S. 2850 ff.) entfällt aber ab dem 1. Januar 2009 diese Verpflichtung <strong>für</strong> be-<br />
stimmte steuerfreie Umsätze, § 4 Nr. 8 bis 28 UStG z. B. <strong>für</strong> Kreditvermittlung, Vermietung<br />
und Verpachtung, etc.<br />
Hinweis: Für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren gemäß § 4 Nr.<br />
1a und b UStG besteht aber weiterhin die Pflicht eine ordnungsgemäße Rechnung auszu-<br />
stellen. Die Steuerpflicht ist nämlich grundsätzlich nicht Voraussetzung <strong>für</strong> die Pflicht zur<br />
Rechnungserteilung, das heißt selbst über die steuerbefreiten Umsätze der §§ 4 Nr. 1 bis 7<br />
UStG muss damit eine Rechnung ausgestellt werden.<br />
Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung bei Leistungen gegenüber privaten<br />
Empfängern besteht grundsätzlich nicht. Ausnahme ist die Rechnungsausstellungspflicht<br />
bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B.<br />
Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterput-<br />
zen). In diesen Fällen ist der Unternehmer verpflichtet, auch bei Leistungen an einen priva-<br />
ten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (§ 14 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 1 UStG). Wird eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gegen-<br />
über einem Unternehmer abgerechnet, muss diese Rechnung ebenfalls in sechs Monaten<br />
ausgestellt werden. Für den Fall, dass eine Rechnung <strong>für</strong> eine Leistung im Zusammenhang<br />
mit einem Grundstück nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis zu 5.000<br />
Euro. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, die vom Leistungsempfänger ausgestellt<br />
wird.<br />
Die Eingangsrechnung hat gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben<br />
zu enthalten:<br />
• Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />
Leistungsempfängers<br />
• Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
• Ausstellungsdatum der Rechnung<br />
• Fortlaufende Rechnungsnummer<br />
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände o-<br />
der die Art und den Umfang der sonstigen Leistung<br />
• Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung