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Amtliche Bekanntmachungen - Wörnitz

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W<br />

2 Ausgabe 17/2009 Mittwoch, 23. September 2009<br />

örnitz<br />

Fortsetzung von der Titelseite<br />

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab,<br />

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)<br />

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere<br />

Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie<br />

gelten soll,<br />

und ihre Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten<br />

Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen<br />

Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />

macht, welcher Landesliste sie gelten soll.<br />

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer<br />

Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum<br />

gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden,<br />

dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung<br />

erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses<br />

im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt,<br />

soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich<br />

ist.<br />

6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können<br />

an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt<br />

ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses<br />

Wahlkreises oder<br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde<br />

(Verwaltungsgemeinschaft) einen amtlichen Stimmzettel, einen<br />

amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag<br />

beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem<br />

Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und<br />

dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem<br />

Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort<br />

spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief<br />

kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal<br />

und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />

Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der<br />

Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />

Schillingsfürst, den 08.09.2009<br />

Drache, Verwaltungsangestellte<br />

Deutsche Rentenversicherung Ober- und<br />

Mittelfranken, Ansbach<br />

Sprechtag Montag, 05.10.2009 jeweils von 8.30 – 12.00 und<br />

13.00 – 15.30 Uhr in Schillingsfürst.<br />

Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung Tel. 0 98 68/98 62 14,<br />

Frau Drache, VG Schillingsfürst.<br />

Regionalträger der<br />

Deutschen Rentenversicherung warnen<br />

Achtung:<br />

Aus aktuellem Anlass warnen die Regionalträger der Deutschen<br />

Rentenversicherung in Bayern vor unseriösen Anrufern. In letzter<br />

Zeit wurde Rentnern von vermeintlichen Mitarbeitern der<br />

Deutschen Rentenversicherung angeboten, die Rentenzahlung<br />

bei einem Hausbesuch zu überprüfen. Die Deutsche Rentenversicherung<br />

weist ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Außendienstmitarbeiter<br />

beschäftigt, die entsprechende Hausbesuche<br />

durchführen. Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung<br />

in Bayern erklären, dass hier weder eigene Mitarbeiter noch<br />

von ihr beauftragte Personen handeln.<br />

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern<br />

informiert<br />

In den letzten Tagen häuften sich die Schlagzeilen über „massenhaft<br />

falsche Rentenbescheide“, begonnen durch die Kampagne<br />

der Bildzeitung am 08. September 2009.<br />

Hintergrund für die Berichterstattung ist eine vom Bundesversicherungsamt<br />

(BVA) bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund durchgeführte Aufsichtsprüfung.<br />

Dabei wurde vom BVA festgestellt, dass in einer nicht unerheblichen<br />

Anzahl von Fällen die von Amts wegen durchzuführende<br />

Prüfung unterblieben ist, ob an Stelle der beantragten Altersrente<br />

eine günstigere Altersrente zu gewähren ist.<br />

Insbesondere wurden in der Presse folgende Fälle angesprochen:<br />

1.Frauen, die statt der für sie günstigeren Altersrente für<br />

Frauen eine Altersrente wegen Altersteilzeit, Arbeitslosigkeit<br />

oder für langjährige Versicherte erhalten. Dies betrifft<br />

allerdings nur Frauen, die im Zeitraum von Januar 1940 bis<br />

November 1944 geboren sind.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern prüft von Amts<br />

wegen maschinell die betroffenen Jahrgänge. Sollte sich hierbei<br />

herausstellen, dass Frauen eine günstigere Altersrente als<br />

die bisher bezogene erhalten können, wird es ihnen bis Ende<br />

des Jahres schriftlich mitgeteilt.<br />

Übrigens: Alle Rentenversicherungsträger prüfen bundesweit<br />

von Amts wegen die betroffenen Jahrgänge und werden ihre<br />

Versicherten informieren!<br />

2.Erwerbsminderungsrentner, die offenbar nicht auf die<br />

Möglichkeit hingewiesen worden sind, eine „flexible Altersrente“<br />

zu beantragen, obwohl sie dadurch mehr Geld<br />

bekommen könnten.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern schreibt bereits<br />

seit längerer Zeit 60-jährige Erwerbsminderungsrentner an, bei<br />

denen im Versicherungskonto erkennbar ist, dass sie auch eine<br />

Altersrente beziehen könnten. Im Zweifelsfall sollten sich<br />

Rentner/-innen, die nicht angeschrieben wurden, an ihren zuständigen<br />

Rentenversicherungsträger wenden.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern betont, dass für<br />

ihre Mitarbeiter die Erteilung korrekter Bescheide höchste Priorität<br />

hat. Dies gilt für die gesamte Deutsche Rentenversicherung.<br />

Die Qualität wird durch zahlreiche interne Maßnahmen<br />

der Qualitätssicherung sowie Prüfungen der Aufsichtsbehörden<br />

sicher gestellt. Die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger<br />

sind an Recht und Gesetz gebunden, keinem Versicherten<br />

werden Leistungen vorenthalten, die ihm zustehen!<br />

Bei Fragen oder Zweifeln gibt es kostenlose Hilfe bei unseren<br />

Auskunfts- und Beratungsstellen oder am Bürgertelefon unter<br />

0800/100048018.<br />

Impressum<br />

<strong>Amtliche</strong>s Mitteilungsblatt der Gemeinde Wörnitz<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil des Mitteilungsblattes der<br />

Gemeinde Wörnitz ist 1. Bürgermeister Beck oder sein Vertreter<br />

im Amt, für den übrigen Inhalt der jeweilige Auftraggeber.<br />

Redaktionsschluss ist montags, 8.00 Uhr.<br />

Geschäftsstelle des Mitteilungsblattes im Rathaus, Rothenburger<br />

Straße 10, 91637 Wörnitz, Tel. 0 98 68/56 36, Fax 0 98 68/18 32<br />

E-Mail: gv-woernitz@t-online.de<br />

Öffnungszeiten Rathaus Wörnitz<br />

Mo. - Fr. 8.30 - 11.30 Uhr<br />

Fr. 19.00 - 20.30 Uhr<br />

Druck und Verlag:<br />

Krieger-Verlag GmbH, Postfach 1103, 74568 Blaufelden<br />

Telefon 0 79 53/98 01-0, Telefax 0 79 53/98 01-90

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