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örnitz W - Wörnitz

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W<br />

2 Ausgabe 5/2011 Mittwoch, 2. März 2011<br />

<strong>örnitz</strong><br />

Fortsetzung von der Titelseite<br />

Hilfe für Florian und andere<br />

Typisierungsaktion in Schnelldorf/Steinbach an der Holzecke<br />

Alles in der Hoffnung, dass möglichst viele Menschen aus der Region die Gewebemerkmale ihres Blutes bestimmen (typisieren)<br />

lassen. Denn jeder, der sich als potenzieller Stammzellspender in die DKMS aufnehmen lässt, ist eine weitere Chance für Patienten<br />

weltweit und kann vielleicht schon morgen zum Lebensspender werden. „Es tut so gut eine so tolle Freundin zu haben,<br />

die sich so für mich und die vielen anderen Betroffenen einsetzt“, so Florian. „Ich wünsche mir sehr, dass sich ganz viele Menschen<br />

als mögliche Stammzellspender aufnehmen lassen“.<br />

Die Aktion findet statt am:<br />

Samstag, dem 12. März 2011<br />

von 14:00 bis 17:00 Uhr<br />

im Schützenhaus<br />

in Schnelldorf/Steinbach an der Holzecke<br />

Mitmachen kann grundsätzlich jeder zwischen 18 und 55 Jahren, der in guter gesundheitlicher Verfassung ist. Nach dem Ausfüllen<br />

einer Einverständniserklärung werden dem Spender fünf Milliliter Blut abgenommen, welches dann auf seine Gewebemerkmale<br />

untersucht wird.<br />

Spender, die sich bereits in der Vergangenheit bei einer Aktion typisieren ließen, brauchen nicht erneut an der Registrierung teilnehmen.<br />

Ihre Daten stehen weiterhin für alle Patienten zur Verfügung.<br />

Genauso wichtig ist auch die finanzielle Unterstützung der Aktion. Die Registrierung und Typisierung eines Spenders kostet die<br />

DKMS 50 Euro. Als gemeinnützige Gesellschaft ist die DKMS bei der Spenderneugewinnung allein auf Geldspenden angewiesen.<br />

Um die geplante Aktion überhaupt durchführen zu können, benötigen wir Ihre finanzielle Hilfe! Jeder Euro zählt!<br />

Spendenkonto 1 066 533 016 bei der VR Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim, BLZ 622 901 10.<br />

Alle 45 Minuten erkrankt in Deutschland ein Mensch neu an Leukämie, darunter auch zahlreiche Kinder und Jugendliche. Für<br />

viele von ihnen ist - wie für Florian - die Übertragung gesunder Stammzellen die einzige Überlebenschance.<br />

Bereits mehr als 2,3 Millionen Menschen haben sich als potenzielle Stammzellspender bei der DKMS registrieren lassen. Sie ist<br />

die weltweit größte Datei und vermittelt täglich mindestens zehn Stammzellspender. Dennoch kann noch immer für jeden fünften<br />

Patienten kein geeigneter Spender gefunden werden. Deshalb ist es wichtig, dass sich möglichst viele Menschen in die Datei<br />

aufnehmen lassen.<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Verordnung der Gemeinde W<strong>örnitz</strong> über die<br />

Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und<br />

Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen<br />

oder ähnlichen Veranstaltungen im Gemeindegebiet<br />

von W<strong>örnitz</strong> für das Jahr 2011<br />

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert<br />

durch Gesetz vom 07. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art.<br />

228 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. Oktober<br />

2006 (BGBl. I S. 2407) erlässt W<strong>örnitz</strong> gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 der<br />

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes,<br />

der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts<br />

(AsiMPV) vom 02. Dezember 1998 (GVBl S. 956,<br />

BayRS 805-2-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August<br />

2008 (GVBl S. 783) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(BayVwVfG) vom 23. Dezember<br />

1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni<br />

2008 (GVBl S. 312) folgende<br />

Verordnung:<br />

§ 1 Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage<br />

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes<br />

über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindegebiet<br />

von W<strong>örnitz</strong> aus Anlass<br />

1. des Flohmarkts am 03.04.2011 von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

2. des Flohmarkts am 05.06.2011 von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

3. des Flohmarkts am 04.09.2011 von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr und<br />

4. der Kirchweih am 23.10.2011 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.<br />

§ 2 Geltung anderer Rechtsverordnungen<br />

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§11 und 12 des Gesetzes<br />

über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten<br />

(Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren<br />

an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt.<br />

§ 3 Hinweis auf den Arbeitnehmerschutz<br />

(1) Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur<br />

während der im § 1 dieser Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten<br />

und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs-<br />

und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt<br />

weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden.<br />

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonnund<br />

Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes<br />

über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes,<br />

des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer<br />

im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

und des Mutterschutzgesetzes sind an den<br />

freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten<br />

Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.<br />

§ 4 Hinweis auf Ordnungswidrigkeiten, Straftaten<br />

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die<br />

in § 1 dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an<br />

Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a<br />

i. V. m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten<br />

mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro<br />

geahndet werden.<br />

(2) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 3<br />

Abs. 1 dieser Verordnung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchst. a i. V. m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu<br />

zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.<br />

(3) Vorsätzliche Verstöße gegen § 3 Abs. 1 dieser Verordnung<br />

werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer<br />

in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden,<br />

gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als<br />

Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit<br />

Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

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