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WM Arbeitskreis Investmentfonds/Direktanlage Investmentfonds Fondsbegriff i.S.d. InvG nach Auslegung der BaFin • Wann liegt ein Investmentfonds i.S.d. InvG respektive InvStG vor (BaFin-Schreiben vom 22.12.2008)?* • Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage • Grundsatz der Risikomischung (mindestens 4 Vermögensgegenstände; quantitativ/qualitativ); Abstellung auf die Vetragsbedingungen • Vermögensgegenstände i.S.d. 2 Abs. 4 InvG (mindestens 90%) • Berücksichtigung von Anlagegrenzen (max. 30% in Edelmetalle) • Rückgaberecht (mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren); Lock-up Perioden sind zulässig • Ausländische Investmentaufsicht (Abgrenzung zu reinen Börsenaufsicht); ein Rückgaberecht ist nicht erforderlich, wenn das Investmentvermögen einer Aufsicht unterliegt * OGAW-Fonds i.S.d. § 2 Abs. 10 InvG sind nicht zu prüfen 02.02.2010 32
WM Arbeitskreis Investmentfonds/Direktanlage Investmentfonds Stellungnahme der BaFin vom 28.07.2009 • Risikomischung Für die Anwendung des InvG respektive InvStG ist es zwingend erforderlich, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist. Davon ist auszugehen, wenn sowohl der quantitative (mehr als 3 Vermögensgegenstände) als auch qualitative (unterschiedliche Anlagerisiken) Tatbestand erfüllt wird. • Quantitative Tatbestandsmerkmale Selbst wenn formal die Anforderung in 4 Vermögensgegenstände erfüllt sind, kann nicht zwingend faktisch von einer quantitativen Risikomischung ausgegangen werden. Je weniger Vermögensgegenstände ein Fonds hat, je weniger darf die prozentuale Gewichtung der einzelnen Vermögensgegenstände auseinanderfallen. 02.02.2010 33
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<strong>WM</strong> Arbeitskreis Investmentfonds/Direktanlage<br />
Investmentfonds<br />
Fondsbegriff i.S.d. InvG nach Auslegung der BaFin<br />
• Wann liegt ein Investmentfonds i.S.d. InvG respektive InvStG vor<br />
(BaFin-Schreiben vom 22.12.2008)?*<br />
• Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage<br />
• Grundsatz der Risikomischung (mindestens 4 Vermögensgegenstände;<br />
quantitativ/qualitativ); Abstellung auf die Vetragsbedingungen<br />
• Vermögensgegenstände i.S.d. 2 Abs. 4 InvG (mindestens 90%)<br />
• Berücksichtigung von Anlagegrenzen (max. 30% in Edelmetalle)<br />
• Rückgaberecht (mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren);<br />
Lock-up Perioden sind zulässig<br />
• Ausländische Investmentaufsicht (Abgrenzung zu reinen Börsenaufsicht);<br />
ein Rückgaberecht ist nicht erforderlich, wenn das Investmentvermögen<br />
einer Aufsicht unterliegt<br />
* OGAW-Fonds i.S.d. § 2 Abs. 10 InvG sind nicht zu prüfen<br />
02.02.2010 32