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ZwStS i.d.F. der 2.Änderungssatzung - Gemeinde Winsen (Aller)

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Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) über die<br />

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />

(Fassung vom 14.12.2012)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 Nie<strong>der</strong>sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (NGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.10.2006<br />

(Nds. GVBl. S. 473), geän<strong>der</strong>t durch Art. 3 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes und an<strong>der</strong>er<br />

Gesetze vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) und § 3 Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBL. S. 41) hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) in seiner Sitzung am 12.12.2008<br />

folgende Satzung (Neufassung) beschlossen:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) erhebt eine Zweitwohnungssteuer.<br />

§ 2 Steuergegenstand, Begriff <strong>der</strong> Zweitwohnung<br />

(1) Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung (die auch<br />

im Ausland gelegen sein kann) zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs o<strong>der</strong> zu Zwecken des<br />

persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer<br />

Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem an<strong>der</strong>en Zweck nutzt.<br />

(3) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist je<strong>der</strong> umschlossene Raum, <strong>der</strong> zum Wohnen o<strong>der</strong> Schlafen benutzt<br />

werden kann. Es ist ausreichend, wenn Toilette und Waschgelegenheit in vertretbarer Entfernung vorhanden sind.<br />

Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime die zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs o<strong>der</strong> zu<br />

Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen auf einem eigenen o<strong>der</strong> fremden Grundstück<br />

für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden. Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von<br />

weniger als drei Monaten innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind, Wohnungen:<br />

- die von einem nicht dauernden getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer<br />

an<strong>der</strong>en <strong>Gemeinde</strong> befindet, aus beruflichen Gründen bewohnt wird,<br />

- die von Trägern <strong>der</strong> öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />

werden und Erziehungszwecken dienen,<br />

- die von freien Trägern <strong>der</strong> Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich zur<br />

Verfügung gestellt werden,<br />

- in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />

Personen und ähnliche Einrichtungen.<br />

§ 3 Steuerschuldner<br />

(1) Steuerpflichtig ist, wer im <strong>Gemeinde</strong>gebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.<br />

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner <strong>der</strong><br />

Zweitwohnungssteuer.<br />

§ 4 Bemessungsgrundlage<br />

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand.<br />

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, dass <strong>der</strong> Steuerschuldner für die Benutzung <strong>der</strong> Wohnung sowie<br />

<strong>der</strong> ausschließlich hierzu gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Garagen, Pkw-Unterstellplätze, Stellplätze und<br />

Bootsschuppen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong><br />

Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).<br />

Die Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, findet mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2<br />

des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt<br />

01.01.1964 festgestellt wurden, nach Absatz 5 hochgerechnet werden.<br />

(3) Ist die Jahresrohmiete nach Absatz 2 nicht bekannt gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete im Sinne des §<br />

79 Absatz 2 Bewertungsgesetz. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher


o<strong>der</strong> ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zum Hauptfeststellungszeitpunkt gezahlt wird, geschätzt, und nach Absatz<br />

5 hochgerechnet.<br />

(4) Sofern eine Wohnflächenberechnung erfor<strong>der</strong>lich ist, ist sie nach den Grundsätzen <strong>der</strong> §§ 42 bis 44 <strong>der</strong> Zweiten<br />

Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178), in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, zu<br />

berechnen, wobei § 4 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung (Einbeziehung <strong>der</strong> Nebeneinrichtungen) unberührt bleibt.<br />

(5) Der nach Absatz 2 o<strong>der</strong> 3 ermittelte Steuermaßstab ist für das jeweilige Erhebungsjahr auf den September des<br />

Vorjahres hochzurechnen.<br />

Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong> Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete)<br />

nach dem Preisindex <strong>der</strong> Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, <strong>der</strong> vom Statistischen<br />

Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong><br />

Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Preisindex <strong>der</strong> Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten<br />

Bundesgebiet, <strong>der</strong> vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 2003 erfolgt die Hochrechnung<br />

entsprechend <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong> Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für<br />

Deutschland, <strong>der</strong> vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.<br />

§ 5 Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt für ein Kalen<strong>der</strong>jahr bei einem jährlichen Mietaufwand:<br />

Stufe jährlicher Mietaufwand Steuer<br />

a) bis zu 2.000,00 € 252 €<br />

b) von 2.000,01 € bis zu 2.700,00 € 324 €<br />

c) von 2.700,01 € bis zu 3.300,00 € 396 €<br />

d) von 3.300,01 € bis zu 4.000,00 € 480 €<br />

e) von 4.000,01 € bis zu 4.700,00 € 552 €<br />

f) von 4.700,01 € bis zu 5.300,00 € 636 €<br />

g) von 5.300,01 € bis zu 6.000,00 € 708 €<br />

h) von mehr als 6.000,00 € 792 €<br />

(2) Ist zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Steuerschuld die Verfügbarkeit <strong>der</strong> Zweitwohnung für Zwecke <strong>der</strong><br />

persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb o<strong>der</strong><br />

einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuer bei einer<br />

Eigennutzungsmöglichkeit im Besteuerungszeitraum von:<br />

a) bis zu 1 Monat o<strong>der</strong> bis zu 30 Kalen<strong>der</strong>tagen: 25%<br />

b) bis zu 3 Monaten o<strong>der</strong> bis zu 90 Kalen<strong>der</strong>tagen: 50%<br />

c) bis zu 6 Monaten o<strong>der</strong> bis zu 180 Kalen<strong>der</strong>tagen: 75%<br />

d) mehr als 6 Monaten o<strong>der</strong> mehr als 180 Kalen<strong>der</strong>tagen: 100%<br />

<strong>der</strong> Steuer nach § 5 Abs. 1.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Eigennutzungsmöglichkeit muss nicht zeitlich zusammenhängend sein, son<strong>der</strong>n kann sich auch über<br />

das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr verteilen.<br />

Sollte die Zweitwohnung über die von vorneherein vertraglich begrenzte Verfügbarkeit für die persönliche<br />

Lebensführung durch den/die Steuerpflichtigen genutzt werden, entfällt für den Besteuerungszeitraum die<br />

Ermäßigung.<br />

(3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 ermäßigt sich die Steuer auf den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerschuld entsprechenden<br />

Teilbetrag.<br />

§ 6 Steuerermäßigungen<br />

(1) Für Schüler, Auszubildende und Studenten wird auf Antrag die nach § 5 Abs. 1 und 2 festgestellte Steuerschuld bei<br />

<strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Steuer um die Hälfte ermäßigt.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige mehr als zwei min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> wird auf Antrag die nach § 5 Abs. 1 und 2 festgestellte<br />

Steuerschuld bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Steuer um die Hälfte ermäßigt.<br />

(3) Die zur Ermäßigung <strong>der</strong> Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 und 2 berechtigten Tatbestände sind durch Vorlage eines<br />

gültigen Schülerausweises, Ausbildungsvertrages, Immatrikulationsnachweises o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en amtlichen<br />

Bescheinigung nachzuweisen.<br />

(4) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, etwaige Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> zur Ermäßigung <strong>der</strong> Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 und<br />

2 berechtigten Tatbeständen innerhalb eines Monats bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) anzuzeigen.


§ 7 Entstehung, Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Besteht die Steuerpflicht<br />

nicht während des gesamten Kalen<strong>der</strong>jahres, ist Besteuerungszeitraum <strong>der</strong> Teil des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die<br />

Steuerpflicht besteht.<br />

(2) Die Steuerpflicht für ein Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft (§ 2 Abs. 1) erst<br />

nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats.<br />

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft (§ 2 Abs. 1) entfällt.<br />

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) setzt die Steuer für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> -wenn die Steuerpflicht erst während des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres entsteht- für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres durch Steuerbescheid fest.<br />

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.<br />

(3) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.<br />

(4) In den Fällen des § 7 Abs. 3 wird die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.<br />

§ 9 Anzeige-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten<br />

(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält o<strong>der</strong> aufgibt, hat dies <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Anmeldung o<strong>der</strong> Abmeldung von Personen nach dem<br />

Nie<strong>der</strong>sächsischen Meldegesetz gilt auch als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.<br />

(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung haben innerhalb eines Monats einen amtlich vorgeschriebenen Erklärungsbogen<br />

abzugeben, wenn sie hierzu von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) aufgefor<strong>der</strong>t werden. Die Aushändigung des<br />

Erklärungsbogens durch die Meldebehörde <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) gilt auch als Auffor<strong>der</strong>ung im Sinne des<br />

Satzes 1, 2. Halbsatz.<br />

(3) Der Erklärungsbogen ist eigenhändig zu unterschreiben.<br />

(4) Die Angaben sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen, insbeson<strong>der</strong>e durch Mietverträge,<br />

Mietän<strong>der</strong>ungsverträge, Verträgen mit Vermietungsagenturen/Hotelbetrieben o<strong>der</strong> ähnliches bzw. durch geeignete<br />

Unterlagen die sich nach dem Einzelfall ergeben, detailliert nachzuweisen.<br />

(5) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für die<br />

Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände innerhalb eines Monats mitzuteilen.<br />

§ 10 Mitwirkungspflichten Dritter<br />

Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber, jede Person die mit <strong>der</strong> Vermietung/Vermittlung<br />

einer Zweitwohnung beauftragt ist sind auf Anfrage zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erfor<strong>der</strong>lichen Tatbestände<br />

verpflichtet.<br />

§ 11 Datenübermittlung/-verarbeitung<br />

(1) Zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzuges <strong>der</strong> Zweitwohnungssteuersatzung übermittelt die<br />

Einwohnermeldeabteilung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) <strong>der</strong> Steuerabteilung bei Einzug eines Einwohner, <strong>der</strong> sich<br />

mit Nebenwohnung gemäß § 8 Abs. 3 Nie<strong>der</strong>sächsisches Meldegesetz (NMG) meldet die folgenden<br />

personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 29 Abs. 1 NMG:<br />

1. Vor- und Familiennamen,<br />

2. frühere Namen,<br />

3. Doktorgrad,<br />

4. gegenwärtige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)<br />

5. Tag des Ein- und Auszuges,


6. Tag und Ort <strong>der</strong> Geburt,<br />

7. Geschlecht,<br />

8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag <strong>der</strong> Geburt, Sterbetag),<br />

9. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort <strong>der</strong> Eheschließung und bei Lebenspartnerinnen<br />

und Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Lebenspartnerschaft,<br />

10. Sterbetag und Sterbeort.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) kann zur Ermittlung <strong>der</strong> Steuerpflichtigen und zur Festsetzung <strong>der</strong> Steuern im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Veranlagung nach dieser Satzung personenbezogene und grundstücksbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />

i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 Nie<strong>der</strong>sächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) beim Finanzamt, beim Amtsgericht, beim<br />

Katasteramt, den örtlichen Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Müll), beim Landkreis, bei den örtlichen<br />

Tourismusunternehmen und innerhalb <strong>der</strong> eigenen Verwaltung (Einwohnermeldeabteilung und Bauamt) erheben.<br />

(3) Weitere bei den in § 12 Abs. 2 genannten Datenquellen vorhandene personen- und grundstücksbezogene Daten<br />

dürfen erhoben werden, soweit sie für die Veranlagung zu <strong>der</strong> Steuer nach dieser Satzung erfor<strong>der</strong>lich sind. Die<br />

Daten dürfen von <strong>der</strong> Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck <strong>der</strong> Steuererhebung nach dieser Satzung<br />

weiterverarbeitet werden.<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger o<strong>der</strong> bei Wahrnehmung <strong>der</strong> Angelegenheiten eines Steuer-<br />

pflichtigen leichtfertig<br />

- über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Angaben macht o<strong>der</strong><br />

- die <strong>Gemeinde</strong> pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern<br />

verkürzt o<strong>der</strong> nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en erlangt.<br />

Die Strafbestimmungen des § 16 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch,<br />

- wer Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 9 Abs. 1 innerhalb eines<br />

Monats anzeigt,<br />

- wer als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 2 nicht fristgemäß den Erklärungs-<br />

bogen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt,<br />

- wer als Inhaber einer Zweitwohnung seinen Mitwirkungspflichten nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt<br />

- wer als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet nach § 9 Abs. 5 nicht fristgemäß die Än<strong>der</strong>ungen<br />

mitteilt,<br />

- wer als Steuerpflichtiger die Än<strong>der</strong>ungen nach § 6 Abs. 4 nicht fristgemäß mitteilt,<br />

- wer als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber bzw. <strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />

Vermietung/Vermittlung einer Zweitwohnung Beauftragte seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 nicht nach-<br />

kommt,<br />

- wer Belege ausstellt, die in <strong>der</strong> tatsächlichen Hinsicht unrichtig sind.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 3 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer<br />

Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) über die Erhebung<br />

einer Zweitwohnungssteuer in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.11.2007 außer Kraft.<br />

<strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>), den 12.12.2008<br />

(gez. Unterschrift)<br />

Hemme<br />

Bürgermeister L.S.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Neufassung vom 12.12.2008 Inkrafttreten: 01.01.2009<br />

1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 17.12.2010 Inkrafttreten: 01.01.2011<br />

2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 14.12.2012 Inkrafttreten: 01.01.2013

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