ZwStS i.d.F. der 2.Änderungssatzung - Gemeinde Winsen (Aller)
ZwStS i.d.F. der 2.Änderungssatzung - Gemeinde Winsen (Aller)
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Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) über die<br />
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer<br />
(Fassung vom 14.12.2012)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 Nie<strong>der</strong>sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (NGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.10.2006<br />
(Nds. GVBl. S. 473), geän<strong>der</strong>t durch Art. 3 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes und an<strong>der</strong>er<br />
Gesetze vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) und § 3 Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBL. S. 41) hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) in seiner Sitzung am 12.12.2008<br />
folgende Satzung (Neufassung) beschlossen:<br />
§ 1 Allgemeines<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) erhebt eine Zweitwohnungssteuer.<br />
§ 2 Steuergegenstand, Begriff <strong>der</strong> Zweitwohnung<br />
(1) Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung (die auch<br />
im Ausland gelegen sein kann) zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs o<strong>der</strong> zu Zwecken des<br />
persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer<br />
Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem an<strong>der</strong>en Zweck nutzt.<br />
(3) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist je<strong>der</strong> umschlossene Raum, <strong>der</strong> zum Wohnen o<strong>der</strong> Schlafen benutzt<br />
werden kann. Es ist ausreichend, wenn Toilette und Waschgelegenheit in vertretbarer Entfernung vorhanden sind.<br />
Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime die zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs o<strong>der</strong> zu<br />
Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen auf einem eigenen o<strong>der</strong> fremden Grundstück<br />
für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden. Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von<br />
weniger als drei Monaten innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />
(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind, Wohnungen:<br />
- die von einem nicht dauernden getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer<br />
an<strong>der</strong>en <strong>Gemeinde</strong> befindet, aus beruflichen Gründen bewohnt wird,<br />
- die von Trägern <strong>der</strong> öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />
werden und Erziehungszwecken dienen,<br />
- die von freien Trägern <strong>der</strong> Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich zur<br />
Verfügung gestellt werden,<br />
- in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger<br />
Personen und ähnliche Einrichtungen.<br />
§ 3 Steuerschuldner<br />
(1) Steuerpflichtig ist, wer im <strong>Gemeinde</strong>gebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.<br />
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner <strong>der</strong><br />
Zweitwohnungssteuer.<br />
§ 4 Bemessungsgrundlage<br />
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand.<br />
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, dass <strong>der</strong> Steuerschuldner für die Benutzung <strong>der</strong> Wohnung sowie<br />
<strong>der</strong> ausschließlich hierzu gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Garagen, Pkw-Unterstellplätze, Stellplätze und<br />
Bootsschuppen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong><br />
Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).<br />
Die Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), in<br />
<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, findet mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2<br />
des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt<br />
01.01.1964 festgestellt wurden, nach Absatz 5 hochgerechnet werden.<br />
(3) Ist die Jahresrohmiete nach Absatz 2 nicht bekannt gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete im Sinne des §<br />
79 Absatz 2 Bewertungsgesetz. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher
o<strong>der</strong> ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zum Hauptfeststellungszeitpunkt gezahlt wird, geschätzt, und nach Absatz<br />
5 hochgerechnet.<br />
(4) Sofern eine Wohnflächenberechnung erfor<strong>der</strong>lich ist, ist sie nach den Grundsätzen <strong>der</strong> §§ 42 bis 44 <strong>der</strong> Zweiten<br />
Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178), in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, zu<br />
berechnen, wobei § 4 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung (Einbeziehung <strong>der</strong> Nebeneinrichtungen) unberührt bleibt.<br />
(5) Der nach Absatz 2 o<strong>der</strong> 3 ermittelte Steuermaßstab ist für das jeweilige Erhebungsjahr auf den September des<br />
Vorjahres hochzurechnen.<br />
Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong> Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete)<br />
nach dem Preisindex <strong>der</strong> Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, <strong>der</strong> vom Statistischen<br />
Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong><br />
Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Preisindex <strong>der</strong> Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten<br />
Bundesgebiet, <strong>der</strong> vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 2003 erfolgt die Hochrechnung<br />
entsprechend <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong> Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für<br />
Deutschland, <strong>der</strong> vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.<br />
§ 5 Steuersatz<br />
(1) Die Steuer beträgt für ein Kalen<strong>der</strong>jahr bei einem jährlichen Mietaufwand:<br />
Stufe jährlicher Mietaufwand Steuer<br />
a) bis zu 2.000,00 € 252 €<br />
b) von 2.000,01 € bis zu 2.700,00 € 324 €<br />
c) von 2.700,01 € bis zu 3.300,00 € 396 €<br />
d) von 3.300,01 € bis zu 4.000,00 € 480 €<br />
e) von 4.000,01 € bis zu 4.700,00 € 552 €<br />
f) von 4.700,01 € bis zu 5.300,00 € 636 €<br />
g) von 5.300,01 € bis zu 6.000,00 € 708 €<br />
h) von mehr als 6.000,00 € 792 €<br />
(2) Ist zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Steuerschuld die Verfügbarkeit <strong>der</strong> Zweitwohnung für Zwecke <strong>der</strong><br />
persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb o<strong>der</strong><br />
einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuer bei einer<br />
Eigennutzungsmöglichkeit im Besteuerungszeitraum von:<br />
a) bis zu 1 Monat o<strong>der</strong> bis zu 30 Kalen<strong>der</strong>tagen: 25%<br />
b) bis zu 3 Monaten o<strong>der</strong> bis zu 90 Kalen<strong>der</strong>tagen: 50%<br />
c) bis zu 6 Monaten o<strong>der</strong> bis zu 180 Kalen<strong>der</strong>tagen: 75%<br />
d) mehr als 6 Monaten o<strong>der</strong> mehr als 180 Kalen<strong>der</strong>tagen: 100%<br />
<strong>der</strong> Steuer nach § 5 Abs. 1.<br />
Die Dauer <strong>der</strong> Eigennutzungsmöglichkeit muss nicht zeitlich zusammenhängend sein, son<strong>der</strong>n kann sich auch über<br />
das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr verteilen.<br />
Sollte die Zweitwohnung über die von vorneherein vertraglich begrenzte Verfügbarkeit für die persönliche<br />
Lebensführung durch den/die Steuerpflichtigen genutzt werden, entfällt für den Besteuerungszeitraum die<br />
Ermäßigung.<br />
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 ermäßigt sich die Steuer auf den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerschuld entsprechenden<br />
Teilbetrag.<br />
§ 6 Steuerermäßigungen<br />
(1) Für Schüler, Auszubildende und Studenten wird auf Antrag die nach § 5 Abs. 1 und 2 festgestellte Steuerschuld bei<br />
<strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Steuer um die Hälfte ermäßigt.<br />
(2) Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige mehr als zwei min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> wird auf Antrag die nach § 5 Abs. 1 und 2 festgestellte<br />
Steuerschuld bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Steuer um die Hälfte ermäßigt.<br />
(3) Die zur Ermäßigung <strong>der</strong> Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 und 2 berechtigten Tatbestände sind durch Vorlage eines<br />
gültigen Schülerausweises, Ausbildungsvertrages, Immatrikulationsnachweises o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en amtlichen<br />
Bescheinigung nachzuweisen.<br />
(4) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, etwaige Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> zur Ermäßigung <strong>der</strong> Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 und<br />
2 berechtigten Tatbeständen innerhalb eines Monats bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) anzuzeigen.
§ 7 Entstehung, Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Besteht die Steuerpflicht<br />
nicht während des gesamten Kalen<strong>der</strong>jahres, ist Besteuerungszeitraum <strong>der</strong> Teil des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die<br />
Steuerpflicht besteht.<br />
(2) Die Steuerpflicht für ein Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft (§ 2 Abs. 1) erst<br />
nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats.<br />
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft (§ 2 Abs. 1) entfällt.<br />
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit <strong>der</strong> Steuer<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) setzt die Steuer für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> -wenn die Steuerpflicht erst während des<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres entsteht- für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres durch Steuerbescheid fest.<br />
(2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.<br />
(3) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.<br />
(4) In den Fällen des § 7 Abs. 3 wird die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.<br />
§ 9 Anzeige-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten<br />
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält o<strong>der</strong> aufgibt, hat dies <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Anmeldung o<strong>der</strong> Abmeldung von Personen nach dem<br />
Nie<strong>der</strong>sächsischen Meldegesetz gilt auch als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.<br />
(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung haben innerhalb eines Monats einen amtlich vorgeschriebenen Erklärungsbogen<br />
abzugeben, wenn sie hierzu von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) aufgefor<strong>der</strong>t werden. Die Aushändigung des<br />
Erklärungsbogens durch die Meldebehörde <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) gilt auch als Auffor<strong>der</strong>ung im Sinne des<br />
Satzes 1, 2. Halbsatz.<br />
(3) Der Erklärungsbogen ist eigenhändig zu unterschreiben.<br />
(4) Die Angaben sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen, insbeson<strong>der</strong>e durch Mietverträge,<br />
Mietän<strong>der</strong>ungsverträge, Verträgen mit Vermietungsagenturen/Hotelbetrieben o<strong>der</strong> ähnliches bzw. durch geeignete<br />
Unterlagen die sich nach dem Einzelfall ergeben, detailliert nachzuweisen.<br />
(5) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für die<br />
Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände innerhalb eines Monats mitzuteilen.<br />
§ 10 Mitwirkungspflichten Dritter<br />
Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber, jede Person die mit <strong>der</strong> Vermietung/Vermittlung<br />
einer Zweitwohnung beauftragt ist sind auf Anfrage zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erfor<strong>der</strong>lichen Tatbestände<br />
verpflichtet.<br />
§ 11 Datenübermittlung/-verarbeitung<br />
(1) Zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzuges <strong>der</strong> Zweitwohnungssteuersatzung übermittelt die<br />
Einwohnermeldeabteilung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) <strong>der</strong> Steuerabteilung bei Einzug eines Einwohner, <strong>der</strong> sich<br />
mit Nebenwohnung gemäß § 8 Abs. 3 Nie<strong>der</strong>sächsisches Meldegesetz (NMG) meldet die folgenden<br />
personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 29 Abs. 1 NMG:<br />
1. Vor- und Familiennamen,<br />
2. frühere Namen,<br />
3. Doktorgrad,<br />
4. gegenwärtige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)<br />
5. Tag des Ein- und Auszuges,
6. Tag und Ort <strong>der</strong> Geburt,<br />
7. Geschlecht,<br />
8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag <strong>der</strong> Geburt, Sterbetag),<br />
9. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort <strong>der</strong> Eheschließung und bei Lebenspartnerinnen<br />
und Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Lebenspartnerschaft,<br />
10. Sterbetag und Sterbeort.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) kann zur Ermittlung <strong>der</strong> Steuerpflichtigen und zur Festsetzung <strong>der</strong> Steuern im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Veranlagung nach dieser Satzung personenbezogene und grundstücksbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />
i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 Nie<strong>der</strong>sächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) beim Finanzamt, beim Amtsgericht, beim<br />
Katasteramt, den örtlichen Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Müll), beim Landkreis, bei den örtlichen<br />
Tourismusunternehmen und innerhalb <strong>der</strong> eigenen Verwaltung (Einwohnermeldeabteilung und Bauamt) erheben.<br />
(3) Weitere bei den in § 12 Abs. 2 genannten Datenquellen vorhandene personen- und grundstücksbezogene Daten<br />
dürfen erhoben werden, soweit sie für die Veranlagung zu <strong>der</strong> Steuer nach dieser Satzung erfor<strong>der</strong>lich sind. Die<br />
Daten dürfen von <strong>der</strong> Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck <strong>der</strong> Steuererhebung nach dieser Satzung<br />
weiterverarbeitet werden.<br />
§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger o<strong>der</strong> bei Wahrnehmung <strong>der</strong> Angelegenheiten eines Steuer-<br />
pflichtigen leichtfertig<br />
- über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Angaben macht o<strong>der</strong><br />
- die <strong>Gemeinde</strong> pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern<br />
verkürzt o<strong>der</strong> nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en erlangt.<br />
Die Strafbestimmungen des § 16 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch,<br />
- wer Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 9 Abs. 1 innerhalb eines<br />
Monats anzeigt,<br />
- wer als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 2 nicht fristgemäß den Erklärungs-<br />
bogen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt,<br />
- wer als Inhaber einer Zweitwohnung seinen Mitwirkungspflichten nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt<br />
- wer als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet nach § 9 Abs. 5 nicht fristgemäß die Än<strong>der</strong>ungen<br />
mitteilt,<br />
- wer als Steuerpflichtiger die Än<strong>der</strong>ungen nach § 6 Abs. 4 nicht fristgemäß mitteilt,<br />
- wer als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber bzw. <strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />
Vermietung/Vermittlung einer Zweitwohnung Beauftragte seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 nicht nach-<br />
kommt,<br />
- wer Belege ausstellt, die in <strong>der</strong> tatsächlichen Hinsicht unrichtig sind.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 3 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer<br />
Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<br />
§ 13 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>) über die Erhebung<br />
einer Zweitwohnungssteuer in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.11.2007 außer Kraft.<br />
<strong>Winsen</strong> (<strong>Aller</strong>), den 12.12.2008<br />
(gez. Unterschrift)<br />
Hemme<br />
Bürgermeister L.S.<br />
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Neufassung vom 12.12.2008 Inkrafttreten: 01.01.2009<br />
1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 17.12.2010 Inkrafttreten: 01.01.2011<br />
2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 14.12.2012 Inkrafttreten: 01.01.2013