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Brenntage in der Gemeinde Winsen (Aller) Nach der Verordnung ...

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<strong>Brenntage</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de W<strong>in</strong>sen (<strong>Aller</strong>)<br />

<strong>Nach</strong> <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen<br />

außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBI. S. 2)<br />

kann die Geme<strong>in</strong>de bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle<br />

außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen.<br />

Zum Schutze <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit und <strong>der</strong> <strong>Nach</strong>barschaft kann die Geme<strong>in</strong>de<br />

Nebenbestimmungen - <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit-<br />

erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.<br />

Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende<br />

Allgeme<strong>in</strong>verfügung<br />

1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen <strong>der</strong> Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch<br />

genutzter Grundstücke anfallen, dürfen im Bereich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de W<strong>in</strong>sen (<strong>Aller</strong>) jeweils<br />

am 1. und 3. werktäglichen Sonnabend <strong>in</strong> den Monaten Januar bis März und<br />

November, Dezember e<strong>in</strong>es jeden Jahres <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 8.00 — 18.00 Uhr verbrannt<br />

werden.<br />

2. E<strong>in</strong> Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden Bed<strong>in</strong>gungen zulässig:<br />

a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn die Witterungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

dies zulassen. Verbrennen bei anhaltendem Regen- und/o<strong>der</strong> Schneefall ist unzulässig.<br />

b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbeson<strong>der</strong>e darf <strong>der</strong> Straßen- und<br />

Flugverkehr nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden und niemand mehr als nach den Umständen<br />

unvermeidbar bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Im Bereich von Alten- und Pflegeheimen s<strong>in</strong>d die<br />

Brandstellen so anzulegen, dass ke<strong>in</strong>e Rauchbelästigung entsteht.<br />

c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Das<br />

Feuer ist bis zu se<strong>in</strong>em vollständigen Erlöschen von e<strong>in</strong>er volljährigen Person zu<br />

beaufsichtigen. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien s<strong>in</strong>d im Umkreis<br />

von 15 Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen. Flüssige<br />

Brandbeschleuniger, wie z. B. Kraftstoffe o<strong>der</strong> Spiritus, dürfen nicht verwendet werden.<br />

Während des Verbrennens s<strong>in</strong>d geeignete Löschmittel, die e<strong>in</strong> sofortiges Ablöschen des<br />

Feuers ermöglichen, direkt an <strong>der</strong> Brandstelle vorzuhalten.<br />

d) Der Durchmesser des Feuers darf e<strong>in</strong>en Meter nicht überschreiten. Er ist so kle<strong>in</strong> zu<br />

halten, dass <strong>der</strong> Pflanzenschutz <strong>in</strong> <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.<br />

e) Beim Verbrennen s<strong>in</strong>d M<strong>in</strong>destabstände von 10 Metern zu Gebäuden, öffentlichen<br />

Verkehrsflächen, Wäl<strong>der</strong>n, Heiden, Hecken, Wallhecken, Energieversorgungsanlagen,<br />

usw. e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

f) Bei lang anhalten<strong>der</strong> trockener Witterung, starkem W<strong>in</strong>d, auf moorigen Untergrund<br />

und <strong>in</strong> Schutzzonen 1 von Wasserschutzgebieten ist das Verbrennen unzulässig.


3. Für den Fall e<strong>in</strong>er Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen diese Verfügung wird die Festsetzung<br />

e<strong>in</strong>es Zwangsgeldes <strong>in</strong> Höhe von 250 € nach § 67 Nds. Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) angedroht. Darüber h<strong>in</strong>aus muss <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong><br />

den Bestimmungen dieser Verfügung zuwi<strong>der</strong>handelt, mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 6 <strong>der</strong> BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann<br />

nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu<br />

50.000 € geahndet werden.<br />

4. Diese Verfügung ist gültig bis zum 31.12.2009.<br />

5. Die diesbezügliche Verfügung vom 21. März 2001 verliert hiermit ihre Gültigkeit.<br />

Rechtsgrundlage dieser Verfügung<br />

§ 2, 4 und 6 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen<br />

außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01 .2004 (Nds. GVBI. S. 2)<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG) <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fassung vom 23.01 .2003 (BGBI. 1 S. 102).<br />

Begründung<br />

Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen <strong>der</strong> Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer<br />

Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung o<strong>der</strong><br />

Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann das Verbrennen<br />

pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen,<br />

soweit e<strong>in</strong> Bedürfnis besteht und das Wohl <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit und die <strong>Nach</strong>barschaft<br />

nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

<strong>Nach</strong> <strong>der</strong> Brennverordnung ist es auch zulässig an an<strong>der</strong>en, als <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>verfügung genannten Tagen zu verbrennen, wenn Pflanzen o<strong>der</strong> Pflanzenteile<br />

mit bestimmten Schadorganismen befallen s<strong>in</strong>d. Dies ist allerd<strong>in</strong>gs nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich, unter an<strong>der</strong>em muss das beabsichtigte Verbrennen<br />

unter Angabe <strong>der</strong> Schadorganismen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de m<strong>in</strong>destens 2 Tage vorher<br />

angezeigt werden.<br />

Pflanzen und Pflanzenteile mit Schadorganismen<br />

1. Gallmilbe (Gecidophyopsis ribis) an Zweigen von Obst- und Ziergehölzen,<br />

2. Holz zerstörende Insekten an Pflanzenteilen,<br />

3. Borkenkäfer (Scolytidea) an Gehölzen,<br />

4. Ulmenspl<strong>in</strong>tkiifer (Sco! tue se au Ulmen.<br />

5. Spargelfliege (Piatypureo poeciloptera) an Spargelkraut,<br />

6. San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) an Kernobst und Laubgehölzen,


7. Erreger des Ulmensterbens (Ceratocystis uimi) am Ulmen,<br />

8. Erreger <strong>der</strong> Frucht- o<strong>der</strong> Braunfäule (Man fructigena o<strong>der</strong> laxa) an Obstgehölzen,<br />

9. Erreger des Rutensterbens (Didymella appianato) an Himbeersträuchern,<br />

10. Erreger von Krebs (Nectrio galligena) an Kernobst- und Ziergehölzen,<br />

11. Erreger des Zweigsterbens (Phythophtora spp.) an Rhododendron,<br />

12. Erreger des Amerikanischen Stachelbeermehltaus (Sphae rot,heca mars uvae) an<br />

Stachelbeer- und Johannisbeersträuchern,<br />

13. Erreger von Bleiglanz (Stereum purpurewn) an Obstgehölzen,<br />

14. Erreger <strong>der</strong> Verticilliumwelke (Verticillium spp.) an Gehölzen.<br />

15. Erreger des Feuerbrandes Erw<strong>in</strong>io wnylovora) an Gehölzen,<br />

16. Erreger des Wurzelkropfes (Agrobacterium tumefaciens) an Obst- und Ziergehölzen,<br />

17. Erreger von Viruserkrankungen an Obst- und Ziergehölzen.

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